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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei HWS-Syndrom

LG Wiesbaden, Az.: 9 O 176/14, Urteil vom 14.11.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.404,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 12.02.2015 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Erstattung des behaupteten Verdienstausfallschadens in Anspruch; des weiteren verlangt sie die Feststellung, daß die Beklagte ihr zum Ersatz künftig eintretender materieller Schäden verpflichtet sei.

Die am XX.XX.1975 geborene Klägerin betreibt ein Gewerbe als Reinigungskraft. Am 31.07.2013 befuhr sie mit ihrem Opel Tigra mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XXX aus Richtung Wiesbaden-Schierstein kommend die Hagenauer Straße, von wo aus sie in die Friedrich-Bergius-Straße in Richtung Äppelallee abbiegen wollte. Ebenso wie einige andere Verkehrsteilnehmer hielt die Klägerin vor der dortigen Lichtzeichenanlage an. Als diese auf Grün umsprang, fuhr die Zeugin S. K. mit dem von ihr gelenkten VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XXX auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Die Beklagte, bei welcher für den VW Polo am 31.07.2013 eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestand, erkannte ihre Einstandspflicht für die hieraus resultierenden Schäden dem Grunde nach an.

Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei HWS-Syndrom
Symbolfoto: Rambutano/Bigstock

Die Klägerin behauptet, der Auffahrunfall sei nach Art und Intensität dazu geeignet gewesen, bei ihr eine HWS-Schleuderverletzung hervorzurufen. Dieserhalb sei sie in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 15.12.2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Hierüber verhielten sich die insgesamt zwölf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die ihr in dem fraglichen Zeitraum von den behandelnden Ärzten ausgestellt worden seien. Da sie zuvor in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2013 an Nettoeinkünften aus selbständiger Tätigkeit insgesamt 11.914,50 EUR erzielt habe, was einem monatlichen Betrag in Höhe von 1.702,07 EUR netto entspreche, schulde ihr die Beklagte für die Zeit ihrer Erwerbsunfähigkeit vom 01.08.2013 bis zum 15.12.2013 Ersatz des Verdienstausfallschadens in Höhe von 7.659,31 EUR. Wegen der unfallbedingten HWS-Verletzung könne sie von der Beklagten daneben ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR verlangen. Da sie auf Grund des Unfallereignisses nach wie vor nicht beschwerdefrei sei, vielmehr unter Cephalgien, Bewegungseinschränkungen, Gleichgewichtsstörungen und Übelkeitsempfinden sowie behandlungsbedürftigen Schmerzen leide, könne sie auch die Feststellung verlangen, daß die Beklagte auch zum Ersatz künftig eintretender materieller Schäden verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.659,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 3.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; festzustellen, daß die Beklagte auch für die künftigen materiellen Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 31.07.2013 haftet, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergehen werden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Unfall sei nach Art und Intensität keineswegs dazu geeignet gewesen, eine HWS-Verletzung nach Art der behaupteten hervorzurufen. Desgleichen sei in Abrede zu stellen, daß die Klägerin in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 15.12.2013 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sein solle. Daß ihr in dieser Zeit ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 7.659,31 EUR entstanden sein solle, sei schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil die Klägerin als Selbständige allenfalls Anspruch auf Ausgleich des Gewinnausfalls habe, nicht aber auf Ausgleich des Umsatzausfalls. Da die behauptete HWS-Verletzung, so diese jemals bestanden haben solle, längstens ausgeheilt sei, sei auch das Feststellungsverlangen als unbegründet abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. K. und durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.09.2015, die Gutachten des Dipl.-Ing. P. H. vom 26.11.2015 und vom 04.02.2016 sowie auf das Gutachten des Dr. med. K. F. vom 01.08.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im übrigen aber nicht.

Die Klägerin kann von der Beklagten wegen der von ihr bei dem Unfall vom 31.07.2013 erlittenen HWS-Beschleunigungsverletzung die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR verlangen (§§ 253, 823 BGB i. V. m. §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG i. V. m. § 287 ZPO). Unstreitig hat die Zeugin S. K. als Lenkerin und Halterin des im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XXX den Auffahrunfall verursacht und verschuldet, indem sie mit dem von ihr gelenkten VW Polo auf den von der Klägerin gelenkten Opel Tigra mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XXX auffuhr. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin S. K. sowie durch Einholung der vorzitierten Sachverständigengutachten steht die klägerischerseits behauptete HWS-Verletzung sowie der klägerischerseits behauptete Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der behaupteten HWS-Verletzung zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest. Das von dem Gericht eingeholte technische Gutachten des Dipl.-Ing. P. H. stützt den von der Klägerin behaupteten Kausalverlauf zunächst einmal indiziell. Grundsätzlich können technische beziehungsweise biomechanische Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Indizien liefern, die Rückschlüsse auf den behaupteten Kausalitätsverlauf zulassen. Dies kann gerade deshalb hilfreich sein, weil sich bei den komplexen Phänomenen der HWS-Verletzungen schematische Betrachtungsweisen verbieten und es auf die Einzelheiten des Falles ankommt. Aus den Feststellungen des eingeholten technischen Sachverständigengutachtens ergibt sich aber, daß unter den dort genannten Prämissen für das angestoßene Fahrzeug von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 8–12 km/h auszugehen ist. Ob bei Heckanstößen in diesem Niedriggeschwindigkeitsbereich HWS-Verletzungen ohne weiteres auszuschließen sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nach wie vor streitig. Dementsprechend hat sich der technische Sachverständige konsequenterweise jeder Stellungnahme hierzu enthalten. Auf der Grundlage des technischen Gutachtens und nach einer eigenen Untersuchung der Klägerin sowie Auswertung des ihm vorgelegten Bildmaterials ist der medizinische Sachverständige Dr. med. K. F. sodann zu dem jederzeit nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, daß die Klägerin bei dem Unfall vom 31.07.2013 kollisionsbedingt eine erstgradige Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule erlitten hat. Das äußere Erscheinungsbild des Unfalls vom 31.07.2013 im Sinne eines Auffahrunfalls mit Heckaufprall und Überraschungsmoment stelle einen schadensadäquaten Verletzungsablauf dar. Ebenfalls zu bejahen sei die hinreichende Verletzungsintensität. Zwar würden in der Fachliteratur bei Heckauffahrunfällen unterschiedliche Schwellenwertgrößen genannt. Die Angaben schwankten zwischen 10 und 18 km/h. Am häufigsten genannt würde ein Schwellenwert von 11–13 km/h. Da der technische Gutachter vorliegend aber zu einer Geschwindigkeitsänderung von 8–12 km/h gelangt sei, sei jedenfalls im Fall der Klägerin davon auszugehen, daß der Verletzungsschwellenwert für eine vorab gesunde Person erreicht worden sei. Bei der Klägerin handele es sich nämlich um eine Person von ausgesprochen asthenischem Konstitutionstyp, die als eher verletzungsanfällig angesehen werden kann als ein normalgewichtiger Mensch mit einem durchschnittlich bindegewebskräftigen Körperbau. Schließlich lägen auch die unabdingbaren verletzungsadäquaten klinischen Beschwerden und Untersuchungsbefunde vor. Ausweislich Blatt 148/149 und 151/152 der Gerichtsakte seien derartige Untersuchungsbefunde unfallnah erhoben worden, so daß nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen in der Rückschau die Diagnose einer unfallbedingten einfachen Halswirbelsäulendistorsion ersten Grades möglich und geboten ist. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, die jederzeit nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen und Schlußfolgerungen des medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Dauer der Behandlungsbedürftigkeit wußte der medizinische Sachverständige auszuführen, daß in Ermangelung einer nachvollziehbaren Befundverlaufsdokumentation – die klägerischerseits vorgelegten Atteste seien insoweit nicht aussagekräftig – auf die allgemeine wissenschaftliche Lehrmeinung zu Wirbelsäulendistorsionen zurückzugreifen sei. Danach würden sich Verletzungen nach Art der hier festgestellten voll Rückbilden und wären nach vier bis sechs Wochen ausgeheilt. Nach einer anderen Meinung in der medizinischen Wissenschaft würde sich an einen vierwöchigen Ausheilungsprozeß noch eine vierwöchige Zeit anschließen, in welcher die Leistungsfähigkeit des Verletzten als zu 20 % gemindert anzusehen sei. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt, daß ihre asthenisch-bindegewebsschwache Konstitution einerseits und der von ihr ausgeübte Beruf einer Reinigungskraft andererseits sich negativ auf die Unfallfolgenbewältigung auswirkten, bleibt dem medizinischen Sachverständigen zufolge zu konstatieren, daß bei der kernspintomographischen Diagnostik vom 29.10.2013 keinerlei Unfallfolgen mehr festzustellen gewesen seien. Hiervon ausgehend ist das erkennende Gericht davon überzeugt, daß die von der Klägerin erlittene Verletzung spätestens nach acht Wochen ausgeheilt war. Vier bis sechs Wochen Rekonvaleszenz entsprechen dabei den in der Fachliteratur anzutreffenden Werten, weitere zwei Wochen mögen zu Gunsten der Klägerin wegen ihrer generellen körperlichen Konstitution angenommen werden. In der Gesamtschau rechtfertigt sich hieraus ein Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR. Denn die HWS-Verletzung war nur eine erstgradige, sie hat sich voll zurückgebildet – die von der Klägerin nunmehr beklagten Beschwerden hätten dem Sachverständigen zufolge nichts mit dem Unfall, sondern mit der Konstitution der Klägerin im allgemeinen zu tun –, die Verletzungsfolgen waren zur Überzeugung des erkennenden Gerichts allerspätestens nach zwei Monaten abgeklungen und die Klägerin seitdem dieserhalb in ihrer Lebensführung unfallbedingt nicht mehr beeinträchtigt. Soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR fordert, geht sie ersichtlich davon aus, daß sie mindestens bis zum 15.12.2013 unfallbedingt beeinträchtigt gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die von ihr insoweit vorgelegten Atteste sind allesamt nicht aussagekräftig. Der medizinische Sachverständige vermißt insoweit kontinuierliche ärztliche Befundverlaufsdokumentationen. Formularatteste mit der Schlagwortartigen Diagnose „Prellung“ stellen eben hierfür keinen tauglichen Ersatz dar. Ist die Leidenszeit der Klägerin aber nach allem nach allerhöchstens acht Wochen beendet gewesen, so stellt der insoweit ausgeurteilte Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR eine angemessene und zugleich ausreichende Kompensation dar.

Die Klägerin kann daneben von der Beklagten Ersatz ihres Verdienstausfallschadens für die Dauer von zwei Monaten, mithin die Zahlung von 3.404,14 EUR verlangen (§§ 252, 823 BGB i. V. m. §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG i. V. m. § 287 ZPO). Nach § 252 BGB hat grundsätzlich der Geschädigte darzutun, woraus sich denn der unfallbedingte Verdienstausfall und in dessen Folge der ihm entgangene Gewinn ergibt. Es ist also grundsätzlich darzulegen, wie sich ohne den unfallbedingten Ausfall die Einnahme- und die Gewinnsituation des Verletzten dargestellt hätte. Dabei ist anerkannt, daß allein der Wegfall der eigenen Arbeitskraft nicht zwingend einen Schaden nach sich zieht. Erst die tatsächliche Verdienst- oder Vermögenseinbuße durch den – kurzfristigen – Wegfall der eigenen Arbeitskraft oder die Kosten für eine Ersatzperson begründen einen erstattungsfähigen Schaden (vgl. OLG Düsseldorf zu 1 U 220/10). Es ist anerkannt, daß eine rein fiktive Schätzung der Schadenshöhe in diesem Zusammenhang nicht möglich ist (vgl. OLG Celle zu 14 U 167/12). Allerdings braucht die Anspruchshöhe nicht exakt bestimmt werden. Denn das Gericht kann den Schaden nach § 287 ZPO schätzen, wenn hinreichend bestimmte Anknüpfungstatsachen dargetan sind. Der Anspruchsteller muß daher grundsätzlich nur darlegen, daß ihm ein Schaden entstanden ist, daß dieser auf dem Ausfall der eigenen Arbeitskraft beruht und daß er, wenn er hätte arbeiten können, dieses Einkommen oder diesen Gewinn mit großer Wahrscheinlichkeit erzielt hätte (vgl. OLG München zu 10 U 3255/10). Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest, daß die Klägerin unfallbedingt für die Dauer von zwei Monaten an der Ausübung ihres Gewerbes als selbständige Reinigungskraft gehindert war. Wegen der hier angenommenen Dauer wird zwecks Meidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu der Schmerzensgeldbemessung verwiesen. Danach waren die unfallbedingt erlittenen Verletzungen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts spätestens nach zwei Monaten ausgeheilt und die Klägerin fortan nicht mehr unfall- und verletzungsbedingt an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert. Des weiteren steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß die Klägerin im August und September 2013 je Monat einen Verdienstausfall in Höhe von 1.702,07 EUR erlitten hat. Dies folgt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aus dem Schreiben vom 31.01.2014 (Anlage K 9). Was es eben hieran zu bestreiten gibt, erschließt sich dem Gericht nicht und wird von der Beklagten auch nicht weiter ausgeführt. Vielmehr steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest, daß die Klägerin ohne den Unfall vom 31.07.2013 auch im August und September Nettoeinkünfte von durchschnittlich 1.702,07 EUR erzielt haben würde. Nach dem Verständnis des Gerichts betreibt die Klägerin ein Reinigungsgewerbe in Form eines Ein-Mann-Unternehmens. Es ist weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich, daß insoweit nach dem 31.07.2013 mit einem plötzlichen und unerwarteten Einbruch der Nachfrage zu rechnen gewesen wäre. Die Beklagte beruft sich auch vergeblich darauf, daß die Klägerin mit dem in Ansatz gebrachten Betrag von 1.702,07 EUR einen Umsatzschaden ersetzt verlange. Bei einem in der Form eines Ein-Mann-Unternehmens betriebenen Reinigungsgewerbe dürfte der Nettoumsatz im Zweifel dem Gewinnausfall entsprechen, so daß die Klägerin für die Zeit ihres verletzungsbedingten Ausfalls als entgangenen Gewinn 3.404,14 EUR verlangen kann (§ 287 ZPO).

Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung steht der Klägerin nicht zu. Nach den Feststellungen und Schlußfolgerungen des medizinischen Sachverständigen sind die unfallbedingt erlittenen Verletzungen nach vier bis sechs Wochen ausgeheilt, jedenfalls war die Bildgebung vom 29.10.2013 insoweit eindeutig. Soweit die Klägerin dessenungeachtet nunmehr nach wie vor gesundheitliche Beeinträchtigungen beklagt, haben diese nach den Feststellungen des Sachverständigen nichts mit dem Unfall zu tun. Vielmehr seien sie der körperlichen Konstitution der Klägerin geschuldet. Wegen der Einzelheiten ist insoweit auf das Gutachten des Dr. med. K. F. vom 01.08.2016 zu verweisen. Diesem kann entnommen werden, daß es sich bei unspezifischen und multikausalen Cephalgien, Übelkeiten, Gleichgewichtsstörungen und Wirbelgelenksblockierungen jedenfalls um keine charakteristischen Unfallspätfolgen nach einer unkomplizierten Wirbelsäulendistorsion handelt. Vielmehr liege insoweit das charakteristische Korrelat von konstitutionellen und zivilisatorischen Fehlfunktionen, Dysbalancen, falschen oder überfordernden Bewegungsmustern, körperlichen Untrainiertheiten oder seelischen Befindensstörungen vor. Für die Annahme von künftig noch zu besorgenden materiellen Schäden im Sinne von unfalladäquaten Spätfolgen ist insoweit kein Raum.

Zinsen stehen der Klägerin als Prozeßzinsen zu (§§ 291, 288 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 11.159,31 EUR ist das Maß des wechselseitigen Obsiegens beziehungsweise Unterliegens als gleichwertig anzusehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird nach Abschluß der Instanz endgültig auf 11.159,31 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen auf das Schmerzensgeldverlangen 3.000,00 EUR, auf den Verdienstausfallschaden 7.659,31 EUR und auf das Feststellungsverlangen geschätzt 500,00 EUR (§ 3 ZPO).

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