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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Prellungen Halswirbelsäule und Oberkörper

AG Bruchsal – Az.: 1 C 144/17 – Urteil vom 08.08.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.186,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Philippsburg entstandenen Kosten. Diese hat der Kläger allein zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger fordert zusätzlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 30.06.2017. Streitgegenständlich sind Standgebühren, Mietwagenkosten und Schmerzensgeld.

Der Kläger fuhr mit seinem VW Golf Variant (Erstzulassung 2010) über eine Kreuzung in … . Dabei kam es zu einem Unfall, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW die Vorfahrt des Klägers missachtete. Die Front des bei der Beklagten versicherten PKW kollidierte ungefähr rechtwinklig mit der linken Seite des klägerischen PKW. Dabei erlitt der klägerische PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger erlitt eine Verletzung der Halswirbelsäule und war 3 Wochen arbeitsunfähig.

Ein Schadensgutachten vom 04.07.2017 ergab, dass der Wiederbeschaffungswert des PKW sich auf 6.900 € belaufen würde, der Restwert auf 280 €. Die Reparatur würde 9.128,59 € brutto kosten. Am 10.07.2017 bezifferte der Kläger durch seinen Prozessvertreter den Schaden vorläufig. Mit Schreiben vom 01.08.2017, beim Kläger am 03.08.2017 eingegangen, rechnete die Beklagte über einen Betrag von 4259,91 € ab und unterbreitete die Beklagte ein Restwertangebot i.H.v. 3.200 €, welches der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2017 annahm. Das Fahrzeug wurde vom Käufer am 18.08.2017 abgeholt. Da der Kläger kein eigenes Grundstück hat, entstanden ihm über einen Zeitraum von 49 Tagen Standgebühren in Höhe von insgesamt 573,10 €. Davon bezahlte die Beklagte 200 €.

Ein Ersatzfahrzeug besorgte der Kläger sich erst am 04.08.2017. Der Klägervertreter hatte die Beklagte mit Schreiben vom 25.07.2017 hingewiesen, dass der Kläger keine ausreichenden Barmittel zur Verfügung habe, sich einen neuen PKW zu kaufen. Für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 01.08.2018 hatte der Kläger sich einen Mietwagen genommen. Die Mietwagenkosten beliefen sich auf 1.957,55 €. Von diesen regulierte die Beklagte in der Folge 1.223,47 €.

Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte 650,34 €.

Der Kläger behauptet, neben einer Verletzung der Halswirbelsäule habe er auch noch eine Prellung der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie eine Thoraxprellung erlitten.

Er vertritt die Auffassung, aufgrund der Schwierigkeit des Einzelfalls sei eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 Gebühren angemessen und daher auch ersatzfähig.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.107,18 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch mindestens 1.200 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 187,42 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Zur Begründung führt sie an, die Standgebühren und die Mietwagenkosten seien nur für einen Zeitraum bis zu 20 Tagen gerechtfertigt gewesen. Bis dahin hätte der Kläger sein Fahrzeug verkaufen und sich ein neues erwerben müssen. Sie ist ferner der Auffassung, der Kläger habe darauf hinweisen müssen, dass hohe Mietwagenkosten drohen würden, wenn der Kläger sich keinen neuen PKW leisten könnte und auch keinen Kredit bekomme. Deswegen habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei deutlich überhöht.

Die Klage wurde am 25.10.2017 zugestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. K. … und Einholung eines mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. J. B. … in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018. Außerdem hat es eine schriftliche Zeugenaussage des behandelnden Arztes Dr. D. R. … eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage des Arztes, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Anlage zum Gutachten verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.186,07 € aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

1. Der haftungsbegründende Tatbestand ist erfüllt. Beim Betrieb eines bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs wurde der Körper des Klägers verletzt und obendrein sein Eigentum beschädigt. Unstreitig ist, dass dieser Unfall Folge eines Vorfahrtsverstoßes des Versicherungsnehmers der Beklagten war, sodass die Beklagte wegen der besonderen Schwere des Verursachungsbeitrags ihres Versicherungsnehmers für den vollen entstandenen Schaden haftet.

2. Dabei ist dem Kläger ein restlicher materieller Schaden i.H.v. 1.186,07 € entstanden, außerdem schuldet die Beklagte eine Entschädigung für immateriellen Schaden in Höhe von 1.000 €.

a) An zusätzlichen Standgebühren schuldet die Beklagte 373,10 €. Unzweifelhaft sind entstehende Standgebühren gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich ersatzfähig. Diese Kosten wären nicht entstanden ohne den Unfall. Zur Abwicklung des Schadensereignisses ist es notwendig, den PKW unterzubringen. Dem Kläger ist kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB anzulasten. Zwar ist es durchaus ungewöhnlich, dass der Kläger den totalbeschädigten Wagen 40 Tage lang auf einem gemieteten Platz stehen ließ, ohne ihn zu verkaufen. Dadurch ist jedoch nicht der Schaden der Beklagten erhöht worden. Bei der Ermittlung der Schadensminderung ist eine Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen. Hätte der Kläger den PKW sofort zum gutachterlich ermittelten Restwert verkauft, währen die zusätzlichen Standgebühren nicht angefallen, jedoch wäre, aufgrund des sehr viel geringeren gutachterlich ermittelten Restwerts, der reine Sachschaden 3.000 € höher gewesen als in Wirklichkeit.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht würde also voraussetzen, dass der Kläger den PKW schon zuvor hätte für den höheren Restwert verkaufen können. Von der Beklagtenseite wurde nicht vorgetragen, dass dem Kläger ein Restwertangebot vorlag, welches deutlich höher war als die vom Gutachter ermittelten 200 €. Das Argument der Beklagten, der Kläger hätte anders gehandelt, wenn er gewusst hätte, dass er diese Kosten selber würde tragen müssen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da es dabei bleibt, dass der Schaden deutlich höher gewesen wäre, hätte der Kläger nicht abgewartet.

Dass der Käufer des PKW diesen Wagen erst 10 Tage nach Kaufvertragsschluss abholte, liegt ebenfalls nicht im Verantwortungsbereich des Klägers und kann diesem daher nicht zur Last gelegt werden.

b) Außerdem ist ein Schaden in Höhe von 734,08 € an restlichen Mietwagenkosten entstanden.

aa) Die Mietwagenkosten waren über den vollen Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 01.08.2017 zu ersetzen. Ersatzfähig gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist auch die Miete einer Ersatzsache, soweit der Aufwand dafür erforderlich ist. Da der Kläger erst am 4.8.2017 ein neues Auto besorgen konnte und unstreitig die Ehefrau des Klägers das Auto benötigte, gilt dies auch für den vollen Zeitraum.

(1) Insbesondere fällt dem Kläger kein Verstoß gegen seine Pflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, den Schadensersatzverpflichteten auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens hinzuweisen, zur Last. Zwar ist prinzipiell denkbar, dass der Geschädigte, dessen Sachschaden bei einem Verkehrsunfall noch nicht ersetzt wurde, verpflichtet sein könnte, darauf hinzuweisen, dass er sich aus seinen eigenen Mitteln kein neues Auto leisten kann und daher Mietwagenkosten anfallen, bis die Schadensregulierung stattgefunden hat. Jedoch bestand aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine solche Aufklärungspflicht nicht, weil der Schuldner die Möglichkeit eines ungewöhnlich hohen Schadens auch ohne Hinweis erkennen musste. Angesichts dessen, dass das Fahrzeug ausweislich des Schadensgutachtens einen Wiederbeschaffungswert von 6.900 € hatte, konnte die Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger genügend liquide Mittel zur Verfügung haben werde, sich auf Anhieb ein neues Fahrzeug zu besorgen. Vielmehr hätte sie erkennen müssen, dass die Möglichkeit besteht, dass der Kläger auf einen Mietwagen angewiesen ist, bis sein Sachschaden ersetzt ist.

(2) Der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, einen Kredit aufzunehmen, um sich ein neues Fahrzeug zu besorgen (s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2014, 1 U 151/13). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGHZ 61, 346, 348). Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH, Urteil vom 26.05.1988, Az. III ZR 42/87). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würde jedenfalls voraussetzen, dass ein Kredit für den Kläger problemlos zugänglich gewesen wäre. Dies müsste die Beklagtenseite darlegen, was nicht geschehen ist.

bb) Auch die Höhe von 1.957,55 €, von denen 1.223,47 € von der Beklagten bezahlt wurden, war gerechtfertigt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist in der Regel nur der Normaltarif ersatzfähig, die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377), nicht aber ein Unfallersatztarif.

Welche Tarife „normal“ sind, muss das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen. Das Heranziehen von Tabellen ist insoweit von der Rechtsprechung zugelassen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11). Das Gericht folgt der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Karlsruhe darin, dass zur Schätzung der erforderlichen Kosten der Mittelwert der Werte aus der jeweils anwendbaren Tabelle des Fraunhofer-Instituts und des Schwacke-Automietpreisspiegels herangezogen wird. Dazu nimmt das Gericht einen Abzug von 3 % vor für ersparte Eigenaufwendungen, da die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrzeug nach seinem eigenen Vortrag eine nicht völlig unerhebliche Strecke gefahren ist, die sie ansonsten mit ihrem eigenen Fahrzeug hätte fahren müssen.

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Das Fahrzeug des Klägers ist der Fahrzeugklasse 7 zuzuordnen, aufgrund des Alters des Fahrzeuges war auf Fahrzeugklasse 6 herunterzustufen. Nach der Schwacke-Mietpreistabelle hätte der Kläger dafür für 31 Tage 3.395,60 € aufwenden müssen, nach der Fraunhofer-Tabelle 1.244,97 €. Der Mittelwert zwischen den beiden Werten, um 3 % ermäßigt, beträgt 2.250,68 €, also sogar mehr als der Kläger tatsächlich für den Mietwagen aufgewendet hat.

c) Das Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB war auf 1.000 € festzusetzen.

aa) Das Gericht hält es für erwiesen, dass durch den Unfall die Prellungen der Halswirbelsäule und des Thorax entstanden sind. Das Sachverständigengutachten hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass, auch wenn keine Prellungen der Brust- und Lendenwirbelsäule als unfallkausal nachweisbar sind, doch eine Prellung der Halswirbelsäule mit Schmerzen, die in die Brust- und Lendenregion ausstrahlt, sowie eine Prellung des Oberkörpers entstanden sein können. Der Sachverständige legte mit großer Sachkunde, unter Anwendung mathematischer Berechnung, überzeugend dar, dass durch den Aufprall, insbesondere den Aufprall an die Fahrertür und den Rebound, die Halswirbelsäule und auch der Oberkörper in Mitleidenschaft gezogen werden können.

So wie die Sachlage sich darstellt, spricht der Anscheinsbeweis für die Unfallkausalität der Verletzungen.

Ein Anscheinsbeweis führt zur vollen Überzeugung des Gerichts. Voraussetzung dafür ist, dass bei typischen Geschehensabläufen aufgrund von Erfahrungssätzen von einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit der zu beweisenden Tatsachen auszugehen ist (Zöller-Greger vor § 284 Rn. 29). Insbesondere ist der Anscheinsbeweis einer Kausalität anzuwenden, wenn das Verhalten allgemein geeignet sein kann, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich sind (BGH NJW 2010, 1072). So liegt es hier. Die Schmerzen traten direkt nach dem Unfall auf. Andere Ursachen sind nicht ersichtlich.

Eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule selbst ist nicht ersichtlich. Der Sachverständige befand klar, dass solche Verletzungen nicht als plausibel unfallkausal angesehen werden können. Auch die schriftliche Aussage des Zeugen R. vermag nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass solche Verletzungen entstanden sind. Der Arzt hat zwar die Untersuchung des Klägers vorgenommen und diese Verletzungen diagnostiziert; jedoch ist dem Gericht bekannt, dass solche Diagnosen, vor allem, wenn sie auf Selbstanamnese des Patienten beruhen, vorsichtig zu handhaben sind; der behandelnde Arzt wird nicht als Gutachter, sondern als Behandler tätig, er übernimmt die Angaben des Patienten in der Regel. Dass der Kläger Rückenschmerzen hatte, bedeutet jedoch noch nicht, dass eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule tatsächlich vorlag.

bb) Zu berücksichtigen war ferner, dass der Kläger infolge der Unfallverletzungen drei Wochen lang arbeitsunfähig war.

cc) Erschwerend zu berücksichtigen ist außerdem das Regulierungsverhalten der Beklagten. Haftpflichtversicherungen sind verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig-lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird. Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung von Treu und Glauben in der Weise, dass dies auf den Geschädigten als Zermürbungsversuch wirken kann, so sind Gerichte dazu verpflichtet, dem Geschädigten als Genugtuung ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen (OLG Nürnberg 22.12.2006, Az. 5 U 1921/06, Rn. 41 – juris, OLG Karlsruhe NJW 1973, 851). Die Haftpflichtversicherungen müssen angemessene Abschlagszahlungen leisten, wenn ihre Einstandspflicht bei verständig-lebensnaher objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es erlaubt bleiben muss, sich mit nachvollziehbaren Gründen gegen Inanspruchnahme aus einem Versicherungsfall zu wehren, selbst wenn sich diese Rechtsverteidigung im Nachhinein als erfolglos erweist.

Hier hat die Versicherung die Grenze der vertretbaren Rechtsverteidigung eindeutig überschritten, weil sie trotz unbestrittener Haftung gar nichts als Schmerzensgeld gezahlt hat, obwohl der Unfall doch heftig genug war, dass von der Entstehung gewisser Schmerzen ausgegangen werden musste, und der Beifahrer ein Schmerzensgeld bekam. Hätte sie unter diesen Umständen mit den bekannten Einwänden ein geringes Schmerzensgeld bezahlt, wäre dies nicht als treuwidrig anzusehen. Jedoch erscheint es als Zermürbungstaktik, gar nichts zu zahlen, weswegen das Schmerzensgeld maßvoll heraufzusetzen war.

dd) Unter Abwägung dieser Faktoren und Berücksichtigung ähnlicher Fälle hält das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 1.000 € für angemessen, aber auch ausreichend.

c) Außerdem hat der Kläger noch Anspruch auf zusätzliche 78,89 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind auch die Kosten eines vorgerichtlich eingeschalteten Rechtsanwalts ersatzfähig, soweit diese Kosten zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Dies ist für einen rechtsunkundigen Unfallbeteiligten regelmäßig der Fall. Gründe für eine Ausnahme sind nicht ersichtlich. Aus einem Gegenstandswert bis 8.000 € schuldet der Kläger seinen Anwalt 1,3 Geschäftsgebühren. Die vom Klägervertreter geltend gemachten 1,5 Geschäftsgebühren sind nicht zur Schadensregulierung erforderlich, weil die Sach- und Rechtslage angesichts der Tatsache, dass die Haftung dem Grunde nach unstreitig war und die dem Kläger entstandenen körperlichen Verletzungen auch nicht besonders schwerwiegend sind, nicht in einer solchen Weise schwierig ist, dass ein erheblich erhöhter Arbeitsaufwand entstehen würde.

Einschließlich der 20 € Entgeltpauschale und der Umsatzsteuer ergibt sich also ein ersatzfähiger Schaden i.H.v. 729,23 €, von denen 650,34 € bezahlt wurden.

II.

Weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Auch andere Anspruchsgrundlagen wie § 823 Abs. 1 BGB würden nur einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe bringen.

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. Rechtshängigkeit trat am 25.10.2017 ein.

B.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Teilabweisung bezüglich des Schmerzensgeldes führte zu einer Kostenteilung, weil die Teilabweisung nicht nur auf gerichtlicher Ermessensausübung bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes fußt (vgl. Zöller-Greger § 253 Rn. 14), sondern darauf, dass sich vom Kläger behauptete Verletzungen nicht als unfallkausal nachweisen ließen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 S. 1 ZPO.

 

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