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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Thorax- und Wirbelsäulenprellung

OLG München – Az.: 10 U 6501/20 – Urteil vom 06.10.2021

1. Auf die Berufung des Klägers vom 11.11.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 22.09.2020 (Az. 17 O 7693/15) in Ziff. I Satz 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 76 % und die Beklagten samtverbindlich 24 %; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 71 % und die Beklagten samtverbindlich 29 %.

5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses vom 08.09.2020 auf 14.146,71 € festgesetzt.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeld bei Thorax- und Wirbelsäulenprellung
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache zumindest teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten war hingegen zurückzuweisen.

1. Eine Unterbrechung des Verfahren nach § 239 I ZPO trat durch den Tod des Beklagten zu 2) infolge der anwaltlichen Vertretung nach § 78 I 1 ZPO nicht ein, § 246 I 1. Hs. ZPO. Ohne Relevanz ist im vorliegenden Fall auch, dass der genaue Sterbezeitpunkt des Beklagten zu 2) nicht bekannt ist, da im Verhältnis zwischen der ersten Instanz und der Berufungsinstanz wegen der erweiterten Vertretungsbefugnisse des § 78 I ZPO, wonach die Vertretung vor einem Oberlandesgericht keine besondere Zulassung erfordert, eine Vertretung durch den erstinstanzlichen Anwalt im Berufungsverfahren angenommen werden kann, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 239 Rn. 5). Dem Senat war es auch nicht verwehrt, eine Entscheidung durch Endurteil herbeizuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann (sogar) in den Fällen der Verfahrensunterbrechung bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil dann ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist (BGH MDR 2007, 539 mit Verweis auf BGH v. 26.4.1989 – IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 = MDR 1989, 895; Urt. v. 20.7.2001 – V ZR 170/00, MDR 2001, 1433 = NJW 2002, 302; Urt. v. 5.6.2002 – XII ZR 194/00, MDR 2002, 1068; Urt. v. 25.11.2003 – VI ZR 8/03, MDR 2004, 589 [LS] = NJW 2004, 1452). Im streitgegenständlichen Fall ist aber – wie aufgezeigt – durch den Tod des Beklagten zu 2) schon keine Verfahrensunterbrechung eingetreten, auch besteht im Verhältnis zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Versicherungsnehmer nicht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Zu beachten ist insoweit, dass der Versicherungsnehmer nach E.1.2.4.AKB im Innenverhältnis dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen hat (vgl. Stiefel/Meier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, AKB E. 1 Rn. 208). Eine Verletzung des durch Art. 103 I GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei den kraft Gesetzes (§ 1922 BGB) an die Stelle des verstorbenen Beklagten zu 2) tretenden Erben auch nicht zu besorgen, da zum Einen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im konkreten Fall nicht eröffnet ist (§ 544 II Nr. 1 ZPO) und zum Anderen der Versicherungsnehmer im Falle einer verurteilenden Entscheidung – unabhängig von deren Höhe – grundsätzlich mit einer Höherstufung rechnen muss.

2. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg:

a) Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]); v. 14.07.2006 – 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [Juris]; v. 13.08.2010 – 10 U 3928/09 [Juris = NJW-Spezial 2010, 617 <red. Leitsatz, Kurzwiedergabe> = VA 2010, 185 <red. Leitsatz>]; v. 24.09.2010 – 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [Juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882– RGZ 8, 117 [118] und BGHZ – GSZ – 18, 149 ff. = VersR 1955, 615 ff. = NJW 1955, 1675 ff. = MDR 1956, 19 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]; v. 14.07.2006 – 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [Juris]; v. 13.08.2010 – 10 U 3928/09 [Juris = NJW-Spezial 2010, 617 <red. Leitsatz, Kurzwiedergabe> = VA 2010, 185 <red. Leitsatz>]; v. 24.09.2010 – 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [Juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 – 12 U 154/06 [Juris]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Leitsatz]; v. 14.07.2006 – 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [Juris]; v. 29.06.2007 – 10 U 4379/01 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 – 10 U 4917/08 [n. v.]; v. 13.08.2010 – 10 U 3928/09 [Juris = NJW-Spezial 2010, 617 <red. Leitsatz, Kurzwiedergabe> = VA 2010, 185 <red. Leitsatz>]; v. 24.09.2010 – 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [Juris]). §§ 253 II BGB, 11 S. 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH GSZ 18, 149 [156, 164]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]; v. 29.07.2005 – 10 U 2507/05 und v. 28.10.2005 – 10 U 3813/05; Diehl zfs 2007, 10 [11 unter 2]; Beschl. v. 19.01.2009 – 10 U 4917/08; Urt. v. 24.09.2010 – 10 U 2671/10 [Juris]; v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [Juris]), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967 [968 unter II 1]; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 6. Aufl. 2012, Rz. 1037, 1040) (Senat, Urteil vom 09. September 2020 – 10 U 1722/18 –, Rn. 21, juris).

Das Erstgericht hat im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgelds zunächst zutreffend zugrunde gelegt, dass der Kläger bei dem Unfall eine schwere Zerrung und Prellung des Thorax, der Lenden- und Brustwirbelsäule und des linken Schulterblattes erlitten hat, da sich das Erstgericht infolge der Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. die nach § 286 I 1 ZPO erforderliche Überzeugung dahingehend bilden konnte.

Soweit die Beklagtenseite dagegen die Ansicht vertritt, dass bereits keine Primärverletzung nachgewiesen sei, verkennt Sie den Beweismaßstab des § 286 ZPO. Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. BGH NJW 1998, 2969 [2971]; Senat NZV 2006, 261; NJW 2011, 396 [397]; KG NJW-RR 2010, 1113) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256], VersR 2014, 632 f.; OLG Frankfurt a. M. zfs 2008, 264 [265]; Senat VersR 2004, 124; NZV 2006, 261; NJW 2011, 396 [397]; SP 2012, 111). Gemessen an diesem Maßstab ist im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. B. davon auszugehen, dass das Unfallereignis eben zu einer Thoraxprellung, einer Prellung des linken Schulterblattes, einer Prellung der LWS und der BWS im Sinne einer Primärverletzung führte (vgl. Seite 26/27 des Gutachtens vom 01.08.2016 und Seite 4 des Ergänzungsgutachtens vom 07.12.2016). Zwar räumte die Sachverständige Dr. B. ein, dass sie bei ihrer „körperlichen Untersuchung, die knapp 3 Jahre nach dem Unfallereignis stattfand, […] naturgemäß bei der Diagnose Prellungen nicht mehr in der Lage [war], einen „objektivierbaren Erstkörperschaden“ zu untersuchen“ (vgl. Seite 3 des Ergänzungsgutachtens vom 22.12.2016). Sie führte aber auch aus, dass sie „aus einer ex post Betrachtung in der Lage [sei], die damals erhobenen Befunde zu werten“ (vgl. Seite 3 des Ergänzungsgutachtens vom 22.12.2016). Auf der Basis der erhobenen Arztbefunde gelangte die Sachverständige daher zusammengefasst zu der Einschätzung, „dass […] eine Thoraxprellung sowie Prellung der BWS und der LWS“ (vgl. Seite 4 des Ergänzungsgutachtens vom 22.12.2016) und eine „Prellung […] des Schulterblattes linksseitig“ (vgl. Seite 26 des Gutachtens vom 01.08.2016) aus medizinischer Sicht auf das Unfallereignis vom 09.10.2013 zurückgeführt werden können, sofern – wie nicht vorgetragen – kein anderes Unfallereignis vorliegt (vgl. Seite 4 des Ergänzungsgutachtens vom 22.12.2016).

Aufgrund der ergänzend vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hinsichtlich der Verletzungsfolgen des streitgegenständlichen Unfalls steht aufgrund der überzeugenden Angaben der beiden Sachverständigen Dr. B. und Dr. J. darüber hinaus fest, dass neben den bereits im Ersturteil der Schmerzensgeldbemessung zugrunde gelegten Verletzungen Beschwerden der degenerativ vorgeschädigten Wirbelsäule des Klägers im Bereich der Nervenauslässe S 1 und L 5 (Lendenwirbelsäule) durch das Unfallereignis hinsichtlich einer bereits vorhandenen Vorwölbung der Bandscheibe (zumindest temporär) aktiviert und deshalb Schmerzen ausgelöst wurden. Diese Beschwerden sind auch auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es bestehen – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Arbeitstätigkeit des Klägers im Messebau – keine Anhaltspunkte, dass der Kläger vor dem Unfall nicht beschwerdefrei gewesen wäre. Die Sachverständige Dr. B., an deren Zuverlässigkeit und hervorragenden Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat aber klar darauf hingewiesen, dass die Beschwerden aufgrund der bereits vorhandenen Vorwölbung nur für einen Zeitraum von ca. 3 Monaten („Den Zeitraum würde ich vom Tag des Unfalles bis zum 31.12.2013 bewerten“, vgl. Seite 3 des Protokolls vom 08.09.2021 = Bl. 392 d. A.) unfallbedingt sind, während „später aufgetretene Beschwerden, welche sich durchaus wechselnd darstellten, […] nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen“ sind (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 08.09.2021 = Bl. 392 d. A.). Unabhängig davon ist festzustellen, dass der Kläger bei Belastung der vorgeschädigten Stelle auch unabhängig vom Unfall Beschwerden aufgrund seiner Vorwölbung entwickeln hätte können (vgl. Seite 3/4 des Protokolls vom 08.09.2021 = Bl. 392/393 d. A.) Hierbei ist vor allem darauf hinzuweisen, dass derartige Belastungen der Wirbelsäule bei der Tätigkeit des Klägers im Messebau auch nicht fernliegend sind.

Nach der Rechtsprechung des BGH „schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität [jedoch] nicht aus“ (vgl. BGH, ZfSch 2017, 43-45). Von einer Unfallkausalität ist daher auszugehen, wenn das Unfallgeschehen die Aktivierung der zuvor klinisch stummen Veränderungen im Lendenwirbelbereich bewirkt und damit die geltend gemachten Beschwerden – wie vorliegend – ausgelöst hat (vgl. BGH, ZfSch 2017, 43-45). Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. ist die Unfallkausalität aber infolge der lediglich temporären Aktivierung auf einen Zeitraum von ca. 3 Monaten begrenzt.

Basierend auf den Angaben der Sachverständigen Dr. B. und den vorhanden medizinischen Befunden führte der Sachverständige Dr. J., der dem Senat ebenfalls als zuverlässig und sachkundig bekannt ist, ergänzend aus, dass „auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet eine unfallbedingte Verletzung beim Kläger nicht bestätigt werden“ (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 08.09.2021 = Bl. 393 d. A.) könne. Ein Primärschaden sei schon insoweit auszuschließen, als psychiatrische Befunde erst ca. 10 Monate nach dem Unfallereignis vorliegen und die erste fachärztliche psychiatrische Untersuchung erst über ein Jahr nach dem Unfall stattfand (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 08.09.2021 = Bl. 394 d. A.). Aus dem ärztlichen Attest der Hausärztin des Klägers vom 28.01.2014 ergibt sich zudem, dass der Kläger seelisch auch durch andere unfallunabhängige Umstände belastet war. Des Weiteren blieb der Sachverständige Dr. J. infolge der Ausführungen der Sachverständigen Dr. B., wonach kein unfallbedingter Dauerschaden festzustellen sei, bei seiner bereits im nervenärztlichen Gutachten vom 23.01.2017 gemachten Aussage, wonach auch ein unfallbedingter psychischer Sekundärschaden auszuschließen sei (vgl. Seite 32 des Gutachtens und Seite 4 des Protokolls vom 08.09.2021 = Bl. 393 d. A.).

Angesichts der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Erstgerichts bereits festgestellten Verletzungen des Klägers, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.12.2013 bedingten, hält der Senat vorliegend unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. B., wonach durch den Unfall Beschwerden im Bereich der degenerativ vorgeschädigten Lendenwirbelsäule des Klägers hinsichtlich einer bereits vorhandenen Vorwölbung der Bandscheibe temporär aktiviert und deshalb Schmerzen ausgelöst wurden, ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000,00 € (über die bereits außergerichtlich regulierten 2.000,00 EUR hinaus, insgesamt also 5.000,00 €) für angemessen.

b) Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat konnte der Kläger den Nachweis nicht führen, dass ein unfallbedingter Dauerschaden vorliegt. Vielmehr führte das Unfallgeschehen nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. – wie bereits ausführlich dargelegt – lediglich zu einer temporären Aktivierung eines bereits vorhandenen Beschwerdebildes im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die hierdurch bedingten Schmerzen wurden mit der Höhe des Schmerzensgeldes abgegolten.

Die weitergehende Berufung war insoweit zurückzuweisen.

3. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

a) Die Anschlussberufung der Beklagten ist nach § 524 ZPO zulässig, insbesondere während der laufenden Berufungserwiderungsfrist eingegangen und zeitgleich begründet worden. Das Frist- und Formerfordernis des § 524 II 2, III ZPO ist damit gewahrt.

b) Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet.

(1) Soweit mit der Anschlussberufung der Mithaftungseinwand erhoben wird, ist das Folgende auszuführen:

Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger gegenüber den Beklagten dem Grunde nach ein umfassender Anspruch auf Ersatz des Schadens aus dem Unfallgeschehen vom 09.10.2013 auf dem Messegelände am … in M. nach §§ 831 I BGB bzw. 823 I BGB zusteht.

Der Einwand der Beklagtenseite, dass bereits nicht nachgewiesen sei, dass es zu einer Berührung zwischen dem von dem Beklagten zu 2) geführten Gabelstapler und dem Kläger gekommen sei, richtet sich gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung und ist insofern nicht zielführend.

Denn der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 – 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.).

Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden.

Das Erstgericht hat insbesondere in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, warum es von der Schilderung des Unfallhergangs des Klägers und des Zeugen F. überzeugt ist, mithin davon ausgeht, dass der Beklagte zu 2) mit dem rückwärtsfahrenden Gabelstapler gegen den Rücken des zu diesem Zeitpunkt in knieender Haltung arbeitenden Klägers fuhr und diesen hierbei verletzte (vgl. Seite 6 des EU).

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Soweit die Beklagten dies in Zweifel ziehen und die erstinstanzliche Beweiswürdigung durch ihre „eigene, vermeintlich bessere“ (BGH, VersR 2016, 793, 794) ersetzt wissen wollen, ist ihnen hiermit im Berufungsverfahren der Erfolg zu versagen. Zwar ist auch das Berufungsgericht eine (eingeschränkte) Tatsacheninstanz, die eine „fehlerfreie und überzeugende“ und damit „richtige“ Entscheidung sicherstellen soll (BGH NJW 2016, 793). Dennoch müssen „konkrete Anhaltspunkte“ Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen oder wecken (BGH NJW 2004, 2751). Solche Zweifel können sich zwar (auch) aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BVerfG NJW 2003, 2524), etwa wenn das Berufungsgericht Beweisergebnisse anders würdigt als die Vorinstanz, jedoch setzt dies zwingend voraus, dass entweder solche Mängel von der Berufung aufgedeckt, oder bei der Überprüfung von Amts wegen entdeckt werden (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 529 Rn. 2 m.w.N.).

Im Übrigen können die Beklagten den klägerseits geschilderten Unfallhergang nicht mit Nichtwissen bestreiten. Der Beklagte zu 2) kann als Fahrer des streitgegenständlichen Gabelstaplers schlechterdings eine eigene Handlung nicht mit Nichtwissen bestreiten, § 138 IV ZPO. Insoweit ist die unzulässige Erklärung mit Nichtwissen dem Nichtbestreiten nach § 138 III ZPO gleichzustellen (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, 42. Aufl. 2021, § 138 ZPO Rn. 20).

Auch ist dem Kläger zuzugeben, dass die Beklagtenseite für den erhobenen Mitverschuldenseinwand des Klägers darlegungs- und beweispflichtig ist. Ein entsprechender Nachweis, dass der Kläger ein (Mit-)Verschulden an der ihm entstandenen Verletzung trägt, ist den Beklagten aber – wovon bereits das Erstgericht ausgegangen ist (vgl. Seite 7/8 des EU) – nicht gelungen. Allein die Tatsache, dass der Unfallort in einem Bereich lag, an dem auch mit Fahrverkehr zu rechnen ist, reicht nicht aus, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu Lasten des Klägers zu begründen. Hierbei ist die besondere Situation eines Messegeländes zu berücksichtigen, in dem der Beklagte zu 2) bei seiner Rückwärtsfahrt mit dem Gabelstapler jederzeit mit anderen am Messebau tätigen Arbeiten zu rechnen hatte. Vom Kläger konnte nicht verlangt werden, dass er permanent in einer Rundumschau beobachtet, ob nicht ein Gabelstapler rückwärts auf ihn zufährt.

(2) Da der Mitverschuldenseinwand der Beklagtenseite nicht verfängt und außer der Haftungsquote keine weiteren Einwände gegen die erstinstanzlichen Ausführungen zu den Positionen „Haushaltsführungsschaden“ und „Fahrtkosten“ vorgebracht werden, verbleibt es insoweit bei der Höhe der vom Erstgericht zugesprochenen Fahrkosten und des Haushaltsführungsschadens. Das Erstgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei von seinem Schätzungsermessen nach § 287 ZPO Gebrauch gemacht.

(3) Das Erstgericht hat dem Kläger auch zu Recht einen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten für Eigenanteile aus Abrechnungen mit Krankenversicherungen und Atteste in Höhe von 715,00 € zugesprochen. Zutreffend ist, dass seitens der Beklagten lediglich ein Betrag von 400,00 € unstreitig gestellt wurde, nämlich mit Schriftsatz vom 27.05.2020 (Bl. 275/277 d. A.) ein Betrag von 200,00 € und im Termin am 14.08.2020 ein weiterer Betrag von 200,00 € (bezogen auf die Rechnung vom 29.11.2013) (vgl. Seite 7 des Protokolls = Bl. 298 d. A.). Die Beklagtenseite verkennt aber, dass der Kläger durch Vorlage der Leistungsabrechnung der Continentale Nr. 8 vom 05.12.2013 belegen konnte, dass er die Kosten für die Krankengymnastik, die klassische Massage und die Elektrotherapie im T. selbst tragen musste. Dass die dort durchgeführte Behandlung unfallbedingt war, hat die Sachverständige Dr. B. im Termin vom 14.08.2020 bestätigt (vgl. Seite 3 des LG-Protokolls = Bl. 294 d. A.). Im Übrigen ergibt sich aus der benannten Leistungsabrechnung auch, dass die Krankenkasse des Klägers einen überbezahlten Betrag von 120,00 € verrechnet hat. Es liegt nahe, dass es sich hierbei um den vom Kläger zu tragenden Selbstbehalt für die Kosten, die durch den stationären Aufenthalt im Krankenhaus R. d. I. entstanden sind, handelt. Zumindest ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die Klageseite im Schriftsatz vom 01.10.2019 substantiiert vorgetragen hat, dass die private Krankenkasse des Klägers den Selbstbehalt für den unfallbedingten stationären Krankenhaus im Klinikum „R. d. I.“ abgezogen hat (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes = Bl. 257 d. A.). Ein einfaches Bestreiten der Beklagtenseite (mit Nichtwissen) reicht insofern nicht aus. Der Kläger hat mithin – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – einen Anspruch auf Ersatz seiner insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 715,00 €.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I 1 Fall 2 ZPO.

Hierbei war der mit Beschluss vom 08.09.2021 auf 16.993,21 € festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens, der der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren zugrunde liegt, im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, 42. Aufl. 2021, § 319 Rn. 1, wonach Gegenstand der Berichtigung auch Beschlüsse sein können) auf 14.146,71 € zu korrigieren, da ein offensichtlicher Rechenfehler vorliegt: Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, 47 I GKG. Die Werte von Berufung und Anschlussberufung sind zu addieren (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 8 U 3174/20 –, Rn. 67, juris). Die Anschlussberufung war mit 3.146,71 € (2000,00 € + 1.146,71 €) und die klägerische Berufung mit 6.000,00 € zuzüglich 5.000,00 € hinsichtlich des Feststellungsantrags zu bewerten.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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