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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld eines Fußgängers für schwere Kniegelenksfraktur

LG Duisburg – Az.: 10 O 161/09 – Urteil vom 13.01.2012

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 15.06.2007 gegen 14:10 Uhr in E1 auf der A Straße in Höhe des Hauses Nr. 0 zu ersetzen. Des Weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 132,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 91 % und die Beklagten zu 9 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die 56 Jahre alte Klägerin wurde als Fußgängerin im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 15.06.2007 gegen 14:10 Uhr auf der A Straße in E1 verletzt. Sie ging auf dem Gehsteig, als die Beklagte zu 1) mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen E2 – dessen Halter der Beklagte zu 2) ist und welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist – von dem Parkplatz des F1 auf die A Straße fahren wollte. Die Beklagte zu 1) überquerte mit dem Pkw den Gehsteig, übersah dabei die Klägerin und überfuhr diese. Die Klägerin erlitt diverse Prellungen an der linken Körperhälfte sowie eine schwere Fraktur am linken Kniegelenk. Wegen dieser Verletzungen befand sie sich vom 15.06.2007 bis zum 12.07.2007 in stationärer Behandlung. Daran schlossen sich zwei weitere stationäre Aufenthalte zur Rehabilitation an, und zwar vom 13.07.2007 bis zum 19.09.2007 sowie vom 19.03.2009 bis zum 10.06.2009.

Für die Zeit vom 31.09.2007 bis zum 02.11.2007 mietete die Klägerin ein Fahrzeug mit einem Automatikgetriebe, weil es ihr aufgrund der Knieverletzung nicht möglich war, bei ihrem eigenen Pkw, welcher über ein Schaltgetriebe verfügt, die Kupplung zu betätigen. Insoweit fielen Mietwagenkosten von 1.320,90 EUR an.

Die Klägerin litt bereits vor dem Verkehrsunfall an Multipler Sklerose. Aufgrund dieser Vorerkrankung ist sie seit 2005 im Ruhestand.

Die Beklagte zu 3) zahlte zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR an die Klägerin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2008 forderte die Klägerin von der Beklagten zu 3) eine weitere Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR sowie den Ausgleich materieller Schäden in Höhe von 3.365,66 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2008 forderte die Klägerin noch einmal eine weitere Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR. Bis zum 30.10.2008 leistete die Beklagte zu 3) drei weitere Schmerzensgeldzahlungen – nämlich einmal 3.000,00 EUR und zweimal 2.500,00 EUR.

Dementsprechend leistete die Beklagte zu 3) auf die vorgerichtlichen Aufforderungen der Klägerin hin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR. Auf die seitens der Klägerin ursprünglich geltend gemachten materiellen Schäden (3.365,66 EUR) zahlte die Beklagte zu 3) einen Betrag von 2.392,88 EUR – wovon 1.056,00 EUR auf die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.320,90 EUR entfallen – und erstattete außerdem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 EUR. Hinsichtlich der Mietwagenkosten nahm die Beklagte zu 3) einen Abschlag von 20 % wegen Eigenersparnis der Klägerin vor.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach wegen eines alleinigen Verschuldens der Beklagten zu 1) ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist hingegen der Umfang der haftungsausfüllenden Kausalität.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeld eines Fußgängers für schwere Kniegelenksfraktur
Symbolfoto: Von RossHelen/Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet, das Unfallereignis sei ursächlich für eine Innenbandinstabilität des linken Kniegelenks und für eine X-Bein-Stellung des Knies durch Sinterung der Impressionsfraktur, weshalb es zu einem Fehllauf der Patella komme, der zu einer posttraumatischen retropatellaren Arthrose führe. Die X-Bein-Stellung bedinge eine relative Beinverkürzung links, die sich in einem Beckenschiefstand und in einer unfallbedingt entstehenden rezidivierenden Blockierung des Iliosakralgelenkes (Lumbalgien) auswirke. Außerdem leide sie aufgrund des Unfalls seit dem 05.11.2008 an einer verminderten Oberflächensensibilität des Narbenareals, einer Konturverplumpung des linken Kniegelenks bei derber Kapselverdickung, einem endgradigen Beugeschmerz mit endgradig eingeschränkter Beugefähigkeit des linken Kniegelenks, einer Kraftminderung des linken Beines, insbesondere der linken Oberschenkelmuskulatur bei Verschmächtigung, einem posttraumatischen Verschleiß des lateralen Tibiaplateaus sowie einer dauerhaften Gebrauchsbeeinträchtigung von 1/5.

Darüber hinaus behauptet die Klägerin, sie könne bis heute nicht beschwerdefrei, sondern nur unter starken Schmerzen gehen und sei nach dem Aufsitzen für einen Zeitraum von 15 Minuten aufgrund von besonders starken Schmerzen überhaupt nicht in der Lage zu gehen. Ihr Gang sei unsicher und das linke Bein knicke häufig weg. Sie leide unter einer schiefen Körperhaltung aufgrund der Entlastung des linken Knies, was zu einer Ausdehnung der Schmerzen auch auf die rechte Körperhälfte führe. Sie könne weder Treppen herauf- noch hinabsteigen, ohne sich an beiden Seiten am Geländer hochzuziehen oder sich abzustützen. Sie könne nicht mehr Joggen gehen, nicht mehr in einer Badewanne baden und leide permanent unter Schmerzen. Sie werde auch weiterhin mit einer Quote von wenigstens 40 % behindert sein und sich von den Unfallfolgen nicht mehr vollständig erholen. Hausarbeiten wie Möbel Reinigen, Fenster und Fußboden Putzen könne sie nicht mehr ausüben, da sie weder eine Leiter besteigen noch sich hinknien könne, so dass sie ihren Haushalt nicht mehr in vollem Umfang führen könne. Schließlich hätten die Verletzungsfolgen zu einer erheblichen psychischen Belastung verbunden mit Ängsten geführt, die eine Therapie notwendig machten.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten ist die Klägerin der Ansicht, sie müsse sich eine Eigenersparnis nicht anrechnen lassen, weil ihr eigenes Fahrzeug während der Mietzeit weiterhin zugelassen und angemeldet gewesen sei.

Zudem meint die Klägerin, dass ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 EUR angemessen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die die Klägerin anlässlich des Verkehrsunfalls am 15.06.2007 gegen 14:10 Uhr in E1 auf der A Straße in Höhe des Hauses Nr. 0 erlitten hat;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 264,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 366,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie rückständigen unfallbedingten Haushaltsführungsschaden bis zum 31.12.2009 in Höhe von 12.180,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.580,00 EUR vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008, aus 7.380,00 EUR vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2009 sowie aus 12.180,00 EUR seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen E E3 sowie durch Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2011 (Bl. 117 f., 173 f. und 233 f.).

Die Klage ist den Beklagten jeweils am 19.05.2009 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Bezug auf den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Anspruch begründet, bezüglich des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Der mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Feststellungsanspruch ist begründet, da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach feststeht und das Auftreten weiterer unfallbedingter Schäden nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Beklagten haften der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldner dem Grunde nach für sämtliche Schäden aus dem Unfallereignis, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 421 BGB. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Auftreten weiterer durch den Unfall bedingter Schäden nicht nur nicht ausgeschlossen werden kann, sondern wahrscheinlich ist. Der Sachverständige hat festgestellt, dass als unfallbedingte Spätfolge mit einem Fortschreiten des außenseitigen Schienbeinverschleißes – und infolgedessen gegebenenfalls mit einem teilprothetischen Gelenkersatz – gerechnet werden muss.

Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz verauslagter Mietwagenkosten ist zum Teil – nämlich in Höhe von 132,81 EUR – begründet.

Dass die Beklagten für die entstandenen Mietwagenkosten dem Grunde gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §§ 249 Abs. 1, 421 BGB haften, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Ebenso ist unstreitig, dass Kosten in Höhe von insgesamt 1.320,90 EUR entstanden sind und die Beklagte zu 3) hierauf bereits 1.056,00 EUR gezahlt hat. Streitig ist allein, inwieweit sich die Klägerin eine Eigenersparnis aufgrund ersparter Aufwendung in Bezug auf ihr eigenes Fahrzeug anrechnen lassen muss.

Nach Ansicht der Kammer muss sich die Klägerin eine Eigenersparnis von 10 % anrechnen lassen. Der Umstand, dass die Klägerin ihr eigenes Fahrzeug für die Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges mit Automatikgetriebe weiterhin angemeldet und versichert hatte, ändert nichts daran, dass sie sich insoweit im Wege des Vorteilsausgleichs die tatsächlich ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss. Diese bestehen jedenfalls darin, dass ihr eigenes Fahrzeug während der in Rede stehenden Zeit keinen Verschleiß erfahren hat und die Gesamtlaufleistung entsprechend geringer ist. Die Höhe dieses Vorteilsausgleichs ist zu schätzen (§ 287 ZPO). Während die Rechtsprechung lange Zeit von einem Abschlag in Höhe von 20 % ausgegangen ist, dürfte mittlerweile ein Abzug von 10 % der vorherrschenden Meinung entsprechen (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 249 Rn. 36 m. w. N.; Tendenz ersichtlich bspw. in OLG Hamm, Urteil vom 02.02.1996 – 9 U 192/95 sowie Urteil vom 20.03.2000 – 13 U 181/99). Mithin muss sich die Klägerin auf die Gesamtkosten von 1.320,90 EUR einen Betrag von 132,09 EUR anrechnen lassen, so dass ihr Schadensersatzanspruch insgesamt 1.188,81 EUR beträgt. Hierauf hat die Beklagte zu 3) bereits 1.056,00 EUR gezahlt (§ 362 BGB), so dass der Anspruch noch in Höhe von 132,81 EUR besteht.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren – über die bereits gezahlten 10.000,00 EUR hinausgehenden – Schmerzensgeldes (Klageantrag zu 3). Die Angemessenheit der Höhe des Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB ist unter Berücksichtigung des dem Schädiger vorzuwerfenden Verschuldensgrades, der Art und der Schwere der erlittenen Schmerzen, der sonstigen verletzungsbedingten Einschränkungen der Lebensqualität sowie unter Heranziehung der einschlägigen Vergleichsrechtsprechung zu bestimmen (MüKo-BGB/Oetker, 5. Auflage 2007, § 253 Rn. 36 f.).

Dass die Prellungen sowie die Kniegelenksfraktur auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Vor diesem Hintergrund dürften auch die Leistungen der Beklagten zu 3) erfolgt sein. Das Vorliegen der darüber hinaus seitens der Klägerin behaupteten Schäden beziehungsweise Beschwerden hat diese hingegen im Wesentlichen nicht beweisen können. Der Sachverständige hat die Klägerin zweimal eingehend untersucht und die Ergebnisse dieser Untersuchungen schriftlich dokumentiert sowie in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2011 eingehend erläutert. Die widerspruchsfreien, in sich schlüssigen und inhaltlich abschließenden Ausführungen des Sachverständigen sind zur Überzeugungsbildung der Kammer geeignet. Auf Grundlage der Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung hat die Kammer die von der Klägerin behaupteten Beschwerden nur in dem wie folgt dargestellten Umfang feststellen können.

Eine Innenbandinstabilität des linken Kniegelenks, eine X-Bein-Stellung, ein Fehllauf der linken Kniescheibe, eine posttraumatische retropatellare Arthrose, ein Beckenschiefstand, eine Kapselverdickung, ein Beugeschmerz sowie eine Kraftminderung des linken Beins sind nicht bewiesen. Der Sachverständige konnte im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchungen entsprechende Beschwerden nicht feststellen.

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Auch die weitere Behauptung der Klägerin, nur noch unter starken Schmerzen gehen zu können, einen unsicheren Gang zu haben, regelmäßig mit dem linken Bein weg zu knicken und unter dauerhaften Schmerzen zu leiden, ist nicht bewiesen, da der Sachverständige diese nicht bestätigt hat. Er hat insoweit ausgeführt, dass der seinerzeit erlittene Bruch fest verheilt sei und keinerlei Komplikationen erkennbar seien. Beeinträchtigungen im Gangbild der Klägerin – insbesondere Unsicherheiten oder gar ein Wegknicken – habe er im Zuge der beiden Untersuchungen, während derer die Klägerin jeweils in Summe mindestens eine Stunde auf den Beinen gewesen sei, nicht feststellen können. Die von der Klägerin behaupteten Schmerzen seien objektiv nicht feststellbar. Die Klägerin habe während der Untersuchungen weder verbal Schmerzen geäußert, noch habe es objektive physische Anzeichen für das Vorliegen akuter Schmerzen – wie beispielsweise ein schmerzverzerrtes Gesicht, muskuläre Anspannung oder Funktionsbeeinträchtigungen beim Gehen oder Stehen – gegeben. Auch sei die Muskulatur der Klägerin nicht verkümmert, was jedoch zu erwarten wäre, wenn diese tatsächlich aufgrund erheblicher Schmerzen in dem behaupteten Maße in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt wäre. Zudem sei angesichts der Vorerkrankung an Multipler Sklerose ausgeschlossen, dass etwaige Schmerzen monokausal auf die Unfallfolgen zurückzuführen seien. Selbst ein nur teilweiser Kausalzusammenhang zwischen den Unfallverletzungen und noch heute andauernden Schmerzen könne aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden. Zwar sei ein solcher nicht auszuschließen, aber eben auch nicht positiv feststellbar.

Auch das Vorliegen einer schiefen Körperhaltung, das Unvermögen, ohne Abstützen Treppen zu steigen, die mangelnde Fähigkeit, zu joggen und zu baden sowie die Unfähigkeit, den eigenen Haushalt zu führen, ist – mangels entsprechender Feststellungen des Sachverständigen – nicht bewiesen. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen habe die Klägerin die diesbezüglich im Rahmen der Untersuchungen zu absolvierenden Übungen und Tests ohne Schwierigkeiten bewältigt.

Die Klägerin hat – aufgrund entsprechender Bestätigung durch den Sachverständigen – lediglich beweisen können, dass sie an einer verminderten Oberflächensensibilität des Narbenareals, einer Konturverklumpung, einer leicht eingeschränkten Beugefähigkeit des linken Kniegelenks sowie einem posttraumatischen Verschleiß des lateralen Tibiaplateaus mit beginnender Kniegelenksarthrose leidet und dass das linke Kniegelenk eine dauerhafte Gebrauchsbeeinträchtigung von ca. 20 % aufweist.

Das bereits gezahlte Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,00 EUR reicht nach Auffassung der Kammer aus, die erlittenen immateriellen Schäden zu kompensieren. Gemäß den Ergebnissen der Beweisaufnahme sind keine schwerwiegenden Komplikationen aufgetreten und keine erheblichen Alltagsbeeinträchtigungen erkennbar. Die Heilung verlief unproblematisch. Nennenswerte Beeinträchtigungen der körperlichen Beweglichkeit konnten nicht festgestellt werden. Zudem ist nicht feststellbar, dass der Schädiger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hätte, so dass eine Sühnefunktion des Schmerzensgeldes von vornherein nicht in Betracht kommt. Offen bleiben kann schließlich, ob die Behauptung der Klägerin, aufgrund der Knieverletzungen an einer erheblichen psychischen Belastung gelitten und sich in entsprechender therapeutischer Behandlung befunden zu haben, zutreffend ist. Denn auch unter Berücksichtigung einer solchen psychischen Belastung als Folge der Knieverletzung sind nach Auffassung der Kammer mit den bereits geleistet Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR sämtliche immateriellen Schäden der Klägerin vollständig ausgeglichen. In Anbetracht der Vergleichsrechtsprechung, nach welcher erst unter Hinzutreten weiterer ganz erheblicher Verletzungen und/oder bedeutender Komplikationen ein Schmerzensgeld von über 10.000,00 EUR in Betracht kommt (LG Köln, Urteil vom 26.02.2008 – 7 O 446/04; OLG Koblenz, Urteil vom 02.07.2007 – 12 U 258/06; LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2001 – 331 O 26/00; LG Gießen, Urteil vom 23.02.2006 – 3 O 410/05; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2008 – 11 U 32/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2003 – 1 U 65/03), scheidet ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus.

Der mit dem Klageantrag zu 4) verfolgte Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 366,64 EUR ist nicht begründet. Denn der Klägerin steht ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch nur in Höhe von 67 % der entstandenen Kosten zu, welcher jedoch bereits aufgrund der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten zu 3) vollständig ausgeglichen worden ist.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat vorgerichtlich für diese – ausweislich der Schreiben vom 07.01.2008 (Anlage K 4) sowie vom 30.09.2008 (Anlage K 7) – folgende Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3) geltend gemacht:

weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR

materielle Schäden in Höhe von 3.365,66 EUR

weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR

Summe 18.356,66 EUR

Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beträgt somit gemäß § 22 RVG insgesamt 18.356,66 EUR. Demnach ergibt sich folgender Gebührenanspruch:

1,3 Geschäftsgebühr (VV Nr. 2300 RVG): 787,80 EUR

Auslagenpauschale (VV Nr. 7002 RVG): 20,00 EUR

19 % USt. (VV Nr. 7008 RVG): 153,48 EUR

Summe: 961,28 EUR

Die Geltendmachung von Ansprüchen in Höhe von insgesamt 18.356,66 EUR war jedoch nur teilweise begründet. Auf die vorgerichtlichen Schmerzensgeldforderungen in Höhe von 15.000,00 EUR zahlte die Beklagte zu 3) insgesamt 10.000,00 EUR. Die Forderung eines darüber hinausgehenden Schmerzensgeldes ist nicht begründet (siehe oben). Auf die materiellen Schäden von 3.365,66 EUR leistete die Beklagte zu 3) insgesamt 2.392,88 EUR. Darüber hinaus sind weitere 132,81 EUR begründet (siehe oben), so dass die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung insoweit in Höhe von 2.525,69 EUR begründet war. Mithin war die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung der Klägerin von 18.356,66 EUR in Höhe von insgesamt 12.525,69 EUR begründet, was einer Quote von 67 % entspricht. Folglich konnte die Klägerin 67 % der 961,28 EUR, mithin 644,06 EUR, erstattet verlangen. Hierauf hat die Beklagte zu 3) bereits 718,40 EUR gezahlt, so dass der Klägerin ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zusteht.

Schließlich kann die Klägerin auch keinen Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangen (Klageantrag zu 5). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Eintritt eines solchen Schadens bereits nicht festgestellt werden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen ist die Klägerin nach wie vor uneingeschränkt zur Führung des Haushaltes in der Lage.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 und § 709 ZPO.

Streitwert wird festgesetzt auf insgesamt 30.311,54 EUR. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Klageantrag zu 1) 2.500,00 EUR

Klageantrag zu 2) 264,90 EUR

Klageantrag zu 3) 15.000,00 EUR

Klageantrag zu 4) 366,64 EUR

Klageantrag zu 5) 12.180,00 EUR

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