LG Flensburg, Az.: 4 O 478/91, Urteil vom 28.10.1992
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.848,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.09.1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den in Zukunft entstehenden materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.1991 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,- DM.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 5. August 1991 gegen 22.15 Uhr auf der Bundesstraße … zwischen L und B ereignete.
Der Kläger befuhr zur Unfallzeit die Bundesstraße, die in diesem Bereich 7,5 m breit ist, mit seinem Motorrad in Richtung B. Er gehörte zu einer Gruppe von drei Motorradfahrern. Vorweg fuhr der Architekt G, mehr zur Mittellinie hin; es folgte um etliche Meter versetzt das von dem Soldaten N gelenkte Motorrad, nahe der rechten Fahrbahnmarkierung, sowie dasjenige des Klägers, der wiederum hinter N in der Spur G fuhr. Die Motorräder hielten eine Geschwindigkeit von etwa 70 bis 80 km/h ein. Den Motorradfahrern näherte sich von hinten der Beklagte zu 1) mit seinem Mercedes …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1) schloß zu der Gruppe der Motorradfahrer auf, wobei er die Lichthupe betätigte.
Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, geriet er mit seinem PKW rechts neben das von dem Kläger gelenkte Motorrad. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen beiden Fahrzeugen. Dies führte dazu, daß der Kläger mit seinem Motorrad stürzte.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens, den er auf 5.848,05 DM (Reparaturkosten 3.831,65 DM, Sachverständigenkosten 296,40 DM. merkantiler Minderwert des Motorrades 500,- DM, Motorradkombination 800,- DM, Helm 150,- DM, Brille 150,- DM, Stiefel 80,- DM sowie Unkostenpauschale 40,- DM) beziffert; weiter verlangt er wegen der erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 6.000,- DM sowie die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.
Der Kläger trägt vor: Er sei etwa mittig der Richtungsfahrbahn gefahren, als der Beklagte zu 1) sich von hinten mit seinem PKW genähert und mehrfach auf- und abgeblendet habe. Der Mercedes sei sodann ganz dicht auf sein Motorrad aufgefahren. Dann sei das Fahrzeug rechts an ihm vorbeigelenkt worden. Als der Beklagte zu 1) mit ihm – dem Kläger – auf gleicher Höhe gewesen sei, habe er das Fahrzeug nach links gezogen, offenbar, um den vor ihm fahrenden Architekten G links zu überholen. Dabei habe der Mercedes das von ihm gelenkte Motorrad berührt, so daß er zu Fall gekommen sei.
Bei dem Unfall habe er Schürfungen und Prellungen am rechten Arm davongetragen. Er habe sich zur ärztlichen Behandlung in die Klinik Dr. W, H, begeben, wo zunächst eine Prellung des rechten Kniegelenks diagnostiziert worden sei. Die Beschwerden in dem Knie seien nicht zurückgegangen. Deswegen sei eine arthroskopische Untersuchung des Kniegelenks durchgeführt worden. Diese Untersuchung habe ergeben, daß er einen Schaden des vorderen Kreuzbandes mit einer Verletzung des Außenmeniskus davongetragen habe. Insgesamt sei er vom 06.08. bis zum 28.10.1991 voll, vom 28.10. bis 17.11.1991 zu 70 % und vom 18.11. bis 15.12.1991 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von jedenfalls 6.000,- DM. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil nicht abzusehen sei, ob die Verletzung des Knies zu einem Dauerschaden führen werde. Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.848,05 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 11.09.1991 zu zahlen,
2. ihm ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 06.12.1991 zu zahlen,
3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeglichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm anläßlich des Verkehrsunfalls vom 05.08.1991 in Zukunft noch entstehen wird, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) trägt vor: Er sei an die Motorradfahrer herangefahren und habe die Lichthupe betätigt, um auf sich aufmerksam zu machen. Der Kläger sei links an der Mittellinie gefahren, neben ihm ein weiteres Motorrad am rechten Fahrbahnrand. Plötzlich hätten beide Motorradfahrer gebremst und die Geschwindigkeit verringert. Dadurch sei er zwischen die beiden Motorradfahrer geraten. Sodann habe der Kläger seinen PKW links berührt.
Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung, gemäß § 152 VVG nicht zu haften, weil der Beklagte zu 1) den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe.
Im übrigen bestreiten beide Parteien die Höhe des geltend gemachten Schadens sowie die Behauptung des Klägers zu dem Umfang der erlittenen Verletzungen und den sich daraus ergebenden gesundheitlichen Folgen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze und der sonst zu den Gerichtsakten gereichten Schriftstücke Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß prozeßleitender Verfügung vom 23.01.1992 und Beweisbeschluß vom 18.03.1992. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.02.1992 und das Gutachten des Sachverständigen Sch vom 06.07.1992 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet. Die Beklagten sind verpflichtet, den Sachschaden des Klägers (5.848,05 DM) zu ersetzen und ihm ein Schmerzensgeld von 4.000,- DM zu zahlen. Weiter ist die Feststellungsklage begründet, soweit der Kläger Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm den in Zukunft entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen haben.
Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger gemäß § 823 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Beklagte durch sein Fahrverhalten den Unfall vom 05.08.1991 verursacht und dadurch die Gesundheit des Klägers verletzt und sein Motorrad und seine Motorradkleidung beschädigt hat.
Der Zeuge N hat zu dem Fahrverhalten des Beklagten zu 1) bekundet, dieser sei von hinten an die Gruppe der drei Motorradfahrer herangekommen und habe dabei mehrfach das Fernlicht aufleuchten lassen. Der Beklagte zu 1) sei sodann so dicht auf sein und das Motorrad des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt auf seiner Höhe gewesen sei, herangefahren, daß er im Rückspiegel die Buchstaben des Kennzeichens habe erkennen können. Er – der Zeuge – sei sodann nach rechts auf die Standspur ausgewichen und habe sein Tempo verlangsamt. Der Beklagte sei an ihn vorbeigefahren und habe seinen PKW nach rechts auf die gleiche Höhe des Klägers gelenkt, der seine Spur schnurstracks eingehalten habe. Nach kurzer Zeit habe der Beklagte zu 1) den PKW nach links gezogen. Dadurch habe der Kläger einen Stoß bekommen und sei zu Fall gekommen. Bestätigt wird diese Aussage durch die Bekundung des Zeugen G, der vorweggefahren ist und das Geschehen im Rückspiegel beobachtet hat. Der Zeuge hat bekundet, der Mercedes des Beklagten zu 1) sei mit aufgeblendeten Scheinwerfern zu der Motorradgruppe aufgeschlossen; er – der Zeuge – sei davon ausgegangen, daß der PKW gleich überholen werde, habe dann jedoch beobachtet, daß der PKW sehr schnell nach rechts und dann genauso schnell nach links gezogen worden sei und daß sich in dem selben Augenblick ein Motorrad quergestellt habe. Die Aussagen der beiden Zeugen sind glaubhaft. Sie haben das Unfallgeschehen jeder für sich schlüssig und überzeugend dargestellt. Damit steht fest, daß der Beklagte zu 1) rechts an dem Kläger vorbeigefahren ist und die Berührung mit dem Motorrad dadurch verursacht hat, daß er sein Fahrzeug wieder nach links gezogen hat. Der von dem Beklagten benannte Zeuge … V hat den Vortrag nicht bestätigt, zu dem Unfall sei es dadurch gekommen, daß der Kläger und N ihre Geschwindigkeit zurückgenommen und er – der Beklagte zu 1) – dadurch ohne eigenes Zutun zwischen beide Motorradfahrer geraten ist. Entgegen der Darstellung der Beklagten zu 2) spricht die Aussage des Zeugen G auch nicht für den Beklagten. Er hat zwar bekundet, die beiden anderen Motorradfahrer seien etwas zurückgefallen. Entscheidend ist jedoch, daß der Zeuge das Fahrmanöver des Beklagten beobachtet hat, welches sowohl der Kläger als auch der Zeuge N geschildert haben, wonach nämlich der Beklagte zu 1) zunächst rechts an dem Kläger vorbeigefahren ist und sodann versucht hat, den PKW nach links zu ziehen.
Dieses Verhalten verpflichtet den Beklagten zu 1) zum Schadensersatz. Er hat entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 StVO, wonach links zu überholen ist, den Kläger rechts überholt, bei diesem unzulässigen Fahrmanöver das Motorrad des Klägers berührt und dadurch eine Ursache für dessen Sach- und Körperschaden gesetzt. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Allerdings fällt ihm – entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) – kein Vorsatz zur Last, und zwar auch nicht in der Form des bedingten Vorsatzes. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte zu 1) bei seinem Fahrmanöver den Unfall billigend in Kauf genommen hat. Der Kläger hat vielmehr grob fahrlässig gehandelt, u. U. in der Form der bewußten Fahrlässigkeit, die vorliegt, wenn der Handelnde mit dem möglichen Eintritt des schädlichen Erfolges zwar rechnet, aber fahrlässig darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten.
Ein Mitverschulden des Klägers scheidet aus. In diesem Zusammenhang war zu erwägen, ob dem Kläger deswegen ein Mitverschulden trifft, weil er nicht rechts gefahren ist, sondern jedenfalls in der Mitte der Richtungsfahrbahn. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrverbot ist darin jedoch nicht zu sehen, weil dem Rechtsfahrgebot in der Regel noch genügt wird, wenn der Kraftfahrer einen Abstand von etwa 0,5 m zur Mittellinie einhält (vgl. Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. 1991, § 2 StVO Anm. 35) Ein geringerer Abstand zu dem Mittelstreifen aber ist nicht bewiesen. Aber selbst wenn man dem Kläger einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO vorwerfen wollte, tritt das Verschulden des Klägers gegenüber dem grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten zu 1), der ohne Schwierigkeiten unter Einbeziehung der Gegenfahrbahn links hätte überholen können, in einer Weise zurück, daß von einer vollen Haftung des Beklagten zu 1) auszugehen ist.
Der Beklagte zu 2) ist dem Kläger als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) gemäß § 3 PflVG zum Schadensersatz verpflichtet. § 152 VVG steht seiner Haftung nicht entgegen, weil der Beklagte zu 1) – wie ausgeführt – nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Der Sachschaden des Klägers beläuft sich auf 5.848,05 DM. Die Kosten für die Reparatur des Motorrades und den Sachverständigen (3.831,65 DM sowie 296,40 DM) sind unstreitig. Auch der geltend gemachte merkantile Minderwert von 500,- DM ist berechtigt. Ausgehend von Reparaturkosten von 3.831,65 DM und einem Wiederbeschaffungswert von 8.000,- DM, dem die Beklagten substantiiert nicht entgegengetreten sind, ergibt sich nach der Methode von Ruhkopf und Sahm ein merkantiler Minderwert von 4 % (Alter des Fahrzeugs 3 Jahre) der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten (Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert 47,8 %), mithin 473,26 DM, aufgerundet 500,- DM.
Auch die geltend gemachten Beträge für die Motorradkombination (800,- DM), den Motorradhelm nebst -brille (2 x 150,- DM) und die Stiefel (80,- DM) sind begründet. Der Kläger hat einen Kostenvoranschlag eingereicht, wonach der Neupreis für die Motorradkombination insgesamt 1.402,- DM beträgt. Die Kammer schätzt den Wert der bei dem Unfall beschädigten Kombination, 1990 neu angeschafft, mit dem Kläger auf 1.180,- DM. Begründet ist auch die Unkostenpauschale von 40,- DM, so daß sich der Sachschaden des Klägers auf 5.848,05 DM beläuft.
Die Beklagten sind gemäß § 847 BGB verpflichtet, dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000,- DM zu zahlen.
Er hat bei dem Unfall Schürfwunden und Prellungen am rechten Arm erlitten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen …, daß die leichte Instabilität des rechten Knies in vollem Umfang auf die Teilverletzung des vorderen Kreuzbandes und auf die, wenn auch geringfügige Verletzung des Außenmeniskus, zurückzuführen sind, die wiederum auf dem Unfallereignis vom 05.08.1991 beruhen. Das Gericht hat keinen Anlaß, an den Angaben des Klägers zu zweifeln, vor dem Unfall niemals Probleme mit dem rechten Kniegelenk gehabt zu haben, so daß mit dem Sachverständigen davon auszugehen ist, daß die Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind. Damit steht fest, daß die arthroskopische Untersuchung vom 17.09.1991 wegen des Unfalls erforderlich geworden ist, und auch die Arbeitsunfähigkeit vom 06.08. bis zum 28.10.1991 sowie die sodann eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vom 28.10. bis jedenfalls 15.12.1991 unfallbedingt sind. Die von dem Kläger vorgetragenen Beschwerden sind – wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat – glaubhaft, auch für eine vorübergehende Zeit nach dem Unfallgeschehen, jedoch sind seit längerer Zeit weder im Bereich des Ellbogens noch des Kniegelenks irgendwelche Schmerzen zu verzeichnen; das Krankheitsbild des rechten Kniegelenks ist abgeschlossen. Die noch bestehende minimale Minderung der Muskelmasse am rechten Oberschenkel kann durch geeignete Trainingsmaßnahmen oder durch weiterhin regelrechten Gebrauch der rechten unteren Extremität mit Sicherheit beseitigt werden, dem Kläger verbleibt allenfalls ein leichtes Unsicherheitsgefühl im rechten Kniegelenk bei Gehen auf unebenem Gelände. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Kammer danach ein Schmerzensgeld von 4.000,- DM für angemessen. Der Feststellungsantrag ist nur begründet, soweit er darauf gerichtet ist festzustellen, daß die Beklagten dem Kläger den zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen haben. Denn es kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich in Zukunft ein Dauerschaden im rechten Kniegelenk einstellt. Das aber reicht aus, um ein Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bejahen. Unbegründet ist die Feststellungsklage jedoch, soweit sie auf den zukünftigen immateriellen Schaden zielt. Der Sachverständige Sch hat überzeugend ausgeführt, daß das Krankheitsbild abgeschlossen ist. Damit kann über das Schmerzensgeld abschließend befunden werden.
Die Zinsforderung ist in dem zuerkannten Umfang gemäß §§ 284, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.