Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Kind bei Verkehrsunfall schwer verletzt: Gerichtsurteil zu Haftung (2/3 Quote) und Schmerzensgeld
- Der Unfallhergang: Zehnjähriger Fußgänger von Pkw erfasst
- Schwere Unfallfolgen: Langwierige Behandlung und dauerhafte Beeinträchtigungen des Kindes
- Streit vor Gericht: Wer trägt die Schuld am Unfall – Kind oder Autofahrerin?
- Die Gerichtsentscheidung: Autofahrerin und Versicherung haften zu zwei Dritteln
- Begründung der Haftungsquote: Mitverschulden des Kindes (1/3) und Fehler der Fahrerin (2/3)
- Bemessung des Schmerzensgeldes: Verletzungsschwere und Verhalten der Versicherung entscheidend
- Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden
- Kosten des Verfahrens und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Fazit: Deutliche Haftung der Autofahrerin und Versicherung bei schwerem Kinderunfall
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rolle spielt das Alter des Unfallverursachers bei der Haftungsfrage?
- Wie wird die Mitschuld eines Kindes bei einem Verkehrsunfall rechtlich bewertet?
- Welche Faktoren beeinflussen die Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Schädel-Hirn-Trauma?
- Was bedeutet eine Haftungsquote von 2/3 und wie wirkt sich das auf den Schadensersatz aus?
- Welche Pflichten hat eine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 7410/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
- Datum: 27. Oktober 2018 (Unfallzeitpunkt, kein Entscheidungsdatum angegeben)
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Haftungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Zehnjähriges Kind, das bei einem Verkehrsunfall als Fußgänger schwer verletzt wurde
- Beklagte: 87-jährige Fahrzeugführerin des Pkw sowie deren Haftpflichtversicherung
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger überquerte als Fußgänger eine Straße, wurde von der Pkw-Fahrerin erfasst und schwer verletzt. Die Sicht des Klägers war durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt. Die Beklagte fuhr mit etwa 50 km/h, bremste auf ca. 40 km/h und erfasste den Kläger mit dem Fahrzeug. Der Kläger erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und dauerhafte Beeinträchtigungen. Die Versicherung zahlte vorgerichtlich einen Vorschuss, lehnte jedoch die Haftung ab und forderte diesen über eine Widerklage zurück.
- Kern des Rechtsstreits: Haftungsverteilung zwischen dem Kind und der Fahrzeugführerin sowie Höhe von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von weiterem Schmerzensgeld in Höhe von 64.500 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagten zwei Drittel der materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen haben. Die darüber hinausgehenden Schadensersatzforderungen und die Widerklage wurden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagtenseite. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des Vollstreckungsbetrags.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger beim Überqueren die Vorfahrt verletzt hat, wobei jedoch seine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit als Kind zu beachten ist. Die Fahrzeugführerin fuhr zu schnell, reagierte spät und verletzte damit die Sorgfaltspflichten. Die Haftpflichtversicherung haftet gemäß den gesetzlichen Regelungen. Die Mithaftung des Klägers wurde auf ein Drittel festgesetzt. Die Schmerzensgeldhöhe wurde unter Berücksichtigung der schweren langfristigen Beeinträchtigungen des Klägers und des unangemessenen Verhalten der Versicherung bei der Regulierung festgelegt. Dabei wurde die teilweise bereits gezahlte Summe berücksichtigt. Die Anerkennung der langfristigen Spätfolgen begründete die Feststellung der übrigen Schadensersatzansprüche.
- Folgen: Die Beklagten haften zu zwei Dritteln für die Schäden. Die Entscheidung ermöglicht dem Kläger eine zügige Realisierung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Fall berücksichtigt zudem die eingeschränkte Haftung von Kindern und setzt Maßstäbe bei der Bewertung von Schmerzensgeld bei schweren Verletzungen.
Der Fall vor Gericht
Kind bei Verkehrsunfall schwer verletzt: Gerichtsurteil zu Haftung (2/3 Quote) und Schmerzensgeld
Ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem ein zehnjähriger Junge als Fußgänger von einem Pkw erfasst und lebensgefährlich verletzt wurde, war Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

Im Mittelpunkt standen die Fragen, inwieweit die 87-jährige Autofahrerin und damit auch ihre Haftpflichtversicherung für den Unfall und dessen Folgen haften und wie hoch das angemessene Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen ist. Das Gericht musste dabei das Verhalten beider Unfallbeteiligten bewerten und eine gerechte Haftungsverteilung finden.
Der Unfallhergang: Zehnjähriger Fußgänger von Pkw erfasst
Am 27. Oktober 2018 ereignete sich der Unfall gegen 13:00 Uhr auf der … Straße in N. in Höhe eines Supermarktes. Der zehnjährige Junge wollte die Straße überqueren. Er trat zwischen geparkten Fahrzeugen hervor, zunächst auf einen farblich markierten Radweg und dann auf die Fahrbahn. Seine Sicht auf herannahende Fahrzeuge war durch die parkenden Autos stark eingeschränkt. Er vergewisserte sich nicht ausreichend, ob die Fahrbahn von links frei war. Zur gleichen Zeit näherte sich die damals 87-jährige Fahrerin mit ihrem Pkw. Ihre Geschwindigkeit betrug laut Feststellungen des Gerichts zunächst etwa 50 km/h. Bis zum Zeitpunkt der Kollision bremste sie ihr Fahrzeug auf ungefähr 40 km/h ab, konnte den Zusammenstoß mit dem Jungen aber nicht mehr verhindern. Der Pkw war bei der mitverklagten Versicherung haftpflichtversichert.
Schwere Unfallfolgen: Langwierige Behandlung und dauerhafte Beeinträchtigungen des Kindes
Der Zusammenstoß hatte für den Jungen katastrophale Folgen. Er erlitt extrem schwerwiegende Verletzungen, darunter ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Dieses Trauma führte zu erheblichen und dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dazu zählen eine leichte linksseitige Lähmung (Hemiparese) und neuropsychologische Defizite. Diese Beeinträchtigungen wirken sich nachhaltig auf sein Leben aus, erschweren seinen Schulweg und mindern seine allgemeine Leistungsfähigkeit erheblich. Der Junge musste über einen langen Zeitraum intensivmedizinisch behandelt werden und befindet sich auch weiterhin in Rehabilitationsmaßnahmen, um die Folgen des Unfalls bestmöglich zu bewältigen.
Streit vor Gericht: Wer trägt die Schuld am Unfall – Kind oder Autofahrerin?
Im Vorfeld des Gerichtsverfahrens hatte die Haftpflichtversicherung der Fahrerin bereits einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 5.500 € gezahlt, dies jedoch unter Vorbehalt. Später, mit Schreiben vom 29. Januar 2021, lehnte die Versicherung eine Haftung endgültig ab. Vor Gericht bestritten die Fahrerin und ihre Versicherung ein relevantes Mitverschulden der Fahrerin am Zustandekommen des Unfalls. Sie argumentierten, dass der Junge den Unfall hauptsächlich selbst verursacht habe und seine Mithaftung daher sehr hoch anzusetzen sei. Die Versicherung ging sogar so weit, im Wege einer Widerklage die Rückzahlung des bereits geleisteten Vorschusses zu fordern. Der verletzte Junge, vertreten durch seine Eltern, forderte hingegen umfassenden Schadensersatz und ein hohes Schmerzensgeld.
Die Gerichtsentscheidung: Autofahrerin und Versicherung haften zu zwei Dritteln
Das Landgericht Nürnberg-Fürth kam nach eingehender Prüfung des Sachverhalts und der Beweislage zu dem Ergebnis, dass sowohl der Junge als auch die Autofahrerin zum Unfall beigetragen haben. Das Gericht verurteilte die Autofahrerin und ihre Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 64.500 € zuzüglich Zinsen. Dieser Betrag kommt zu den bereits gezahlten 5.500 € hinzu, sodass sich das insgesamt zugesprochene Schmerzensgeld auf 70.000 € beläuft.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Fahrerin und ihre Versicherung verpflichtet sind, dem Jungen zwei Drittel (2/3) aller materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden. Dies gilt, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, wie beispielsweise Sozialversicherungsträger, übergegangen sind. Die weitergehende Klage des Jungen, insbesondere auf noch höheren Schadensersatz, wurde abgewiesen. Ebenso wurde die Widerklage der Versicherung auf Rückzahlung des Vorschusses vollständig abgewiesen. Die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens wurden der Fahrerin und ihrer Versicherung auferlegt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, allerdings nur gegen Leistung einer Sicherheit.
Begründung der Haftungsquote: Mitverschulden des Kindes (1/3) und Fehler der Fahrerin (2/3)
Das Gericht begründete seine Entscheidung ausführlich. Es stützte sich dabei auf Zeugenaussagen, ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten und weitere Beweismittel. Demnach hat der Junge zwar objektiv die Vorfahrt der Autofahrerin missachtet, indem er die Straße betrat, ohne sich ausreichend zu vergewissern, dass kein Fahrzeug naht. Die Sichtbehinderung durch parkende Autos erhöhte dabei die Gefahr.
Allerdings berücksichtigte das Gericht das Alter des Jungen von zehn Jahren zum Unfallzeitpunkt. Gemäß § 828 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist bei Kindern zwischen sieben und zehn Jahren im Straßenverkehr eine verminderte Einsichtsfähigkeit in Gefahrensituationen anzunehmen. Ihre Verantwortlichkeit ist daher eingeschränkt, was sich auch auf die Anrechnung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB auswirkt.
Auf der anderen Seite lastete das Gericht der Autofahrerin ebenfalls ein erhebliches Verschulden an. Sie fuhr mit ca. 50 km/h auf die unübersichtliche Stelle zu und erkannte den am Fahrbahnrand (auf dem Radweg) stehenden Jungen zu spät. Das Gericht stellte fest, dass sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (parkende Autos, Nähe zu einem Supermarkt, wo mit Fußgängern und Kindern zu rechnen ist) und der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern gemäß § 3 Absatz 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet gewesen wäre, ihre Geschwindigkeit frühzeitig und deutlich zu reduzieren und mit erhöhter Bremsbereitschaft zu fahren. Hätte sie angemessen reagiert, wäre die Kollisionsgeschwindigkeit statt 40 km/h nur etwa 15 km/h betragen. Bei einer solch geringen Geschwindigkeit wären die Verletzungen des Jungen nach Überzeugung des Gerichts deutlich geringer ausgefallen. Dieses Versäumnis wertete das Gericht als schuldhaften Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr. Hinzu kommt die generelle Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht (§ 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG). Die Haftung der Versicherung ergibt sich aus § 115 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
In der Abwägung dieser Umstände – das Fehlverhalten des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters und das Verschulden der Fahrerin sowie die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs – kam das Gericht zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des Jungen und 2/3 zu Lasten der Fahrerin und ihrer Versicherung.
Bemessung des Schmerzensgeldes: Verletzungsschwere und Verhalten der Versicherung entscheidend
Bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht die außerordentliche Schwere der Verletzungen und deren langfristige Auswirkungen auf das Leben des Jungen. Trotz eines vergleichsweise positiven Genesungsverlaufs nach einem solch schweren Trauma bleiben erhebliche dauerhafte Beeinträchtigungen bestehen. Diese betreffen sowohl seine motorischen Fähigkeiten (leichte Lähmung) als auch seine kognitiven Funktionen. Seine schulische und berufliche Zukunft ist dadurch maßgeblich beeinflusst. Das Gericht betonte, dass der Junge seine ursprüngliche Schullaufbahn aufgrund der Unfallfolgen aufgeben musste und seine weiteren Bildungs- und Lebenspläne gefährdet sind.
Ein weiterer wichtiger Faktor, der zu einer deutlichen Erhöhung des Schmerzensgeldes führte, war das Verhalten der Haftpflichtversicherung nach dem Unfall. Das Gericht bewertete das Regulierungsverhalten als anstößig und verzögernd. Die Versicherung hatte ihre Haftungsablehnung maßgeblich auf ein Gutachten aus einem parallel geführten Strafverfahren gestützt. Dieses Gutachten wurde jedoch nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ erstellt und ist für die zivilrechtliche Haftungsfrage nicht bindend, wo andere Maßstäbe gelten. Besonders negativ wertete das Gericht die Einreichung der Widerklage auf Rückzahlung des Vorschusses und die Forderung von Zinsen hierauf. Angesichts der Schwere der Verletzungen und der klaren Anhaltspunkte für eine zumindest anteilige Haftung ihrer Versicherungsnehmerin erschien dieses Vorgehen dem Gericht als pietätlos und unverhältnismäßig. Dieses Verhalten der Versicherung rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts einen spürbaren Zuschlag beim Schmerzensgeld.
Zur Einordnung der Höhe von insgesamt 70.000 € zog das Gericht Vergleichsurteile von Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof zu ähnlich gelagerten Fällen mit schweren Kopfverletzungen und vergleichbaren Langzeitfolgen heran. Diese Vergleiche bestätigten die Angemessenheit des festgesetzten Betrages.
Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden
Die Entscheidung des Gerichts umfasst auch die Feststellung, dass die Fahrerin und ihre Versicherung zwei Drittel aller zukünftigen Schäden tragen müssen. Dies ist von großer Bedeutung, da bei schweren Verletzungen wie einem Schädel-Hirn-Trauma auch Jahre nach dem Unfall noch Spätfolgen auftreten können, die weitere Behandlungen, Therapien oder berufliche Nachteile nach sich ziehen. Mit dieser Feststellung ist sichergestellt, dass der Junge auch für solche zukünftigen unfallbedingten Nachteile anteiligen Ersatz verlangen kann, ohne erneut klagen zu müssen, solange die Schäden nicht von Dritten (z.B. Krankenkasse) getragen werden.
Kosten des Verfahrens und vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Kosten des Rechtsstreits wurden vollständig der Fahrerin und ihrer Versicherung auferlegt. Dies begründet sich daraus, dass der verletzte Junge mit seiner Klage überwiegend Erfolg hatte (§ 92 Absatz 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Die Vorläufige Vollstreckbarkeit ermöglicht es dem Jungen, die zugesprochenen Geldbeträge und die Feststellung der Ersatzpflicht bereits durchzusetzen, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (z.B. durch Einlegung einer Berufung angefochten wird), allerdings muss er dafür eine Sicherheit leisten.
Fazit: Deutliche Haftung der Autofahrerin und Versicherung bei schwerem Kinderunfall
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth stellt klar, dass Autofahrer eine hohe Verantwortung tragen, insbesondere in Bereichen, in denen mit Kindern zu rechnen ist. Auch wenn ein Kind unvorsichtig handelt, kann dies die Haftung des Autofahrers nicht vollständig ausschließen, wenn dieser ebenfalls Fehler gemacht hat. Die Haftungsquote von 2/3 zulasten der Autofahrerin unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten und angepasster Geschwindigkeit. Das Urteil berücksichtigt umfassend die schwerwiegenden und dauerhaften Folgen für das verletzte Kind und setzt ein angemessenes Schmerzensgeld fest. Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht das unzureichende Regulierungsverhalten der Versicherung ausdrücklich rügte und dies bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Autofahrer in Bereichen, wo mit Kindern zu rechnen ist, besondere Sorgfaltspflichten haben und ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen müssen. Selbst wenn ein Kind unvorsichtig handelt, tragen Autofahrer eine erhebliche Mitverantwortung, was sich in der 2/3-Haftungsquote zu Lasten der Fahrerin widerspiegelt. Die Höhe des Schmerzensgeldes (70.000 €) berücksichtigt sowohl die Schwere der Verletzungen mit ihren dauerhaften Folgen für das Kind als auch das als unangemessen bewertete Verhalten der Versicherung, die trotz klarer Haftungsindizien eine Verantwortung ablehnte und sogar Vorschüsse zurückforderte.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rolle spielt das Alter des Unfallverursachers bei der Haftungsfrage?
Das Alter eines Unfallverursachers allein ist für die Frage der Haftung grundsätzlich nicht entscheidend. Es gibt im deutschen Recht keine spezielle Altersgrenze, ab der Autofahrer anders haften oder pauschal als fahruntüchtig gelten. Entscheidend sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere das Verhalten des Fahrers im Moment des Unfalls und seine individuelle Fahreignung.
Die allgemeine Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr
Für alle Verkehrsteilnehmer, unabhängig vom Alter, gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht. Das bedeutet: Jeder muss sich im Straßenverkehr so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Ältere Fahrer müssen also dieselben Verkehrsregeln beachten und dieselbe Vorsicht walten lassen wie jüngere Fahrer. Es gibt keine gesetzlichen Sonderregeln oder geringeren Anforderungen allein aufgrund eines höheren Lebensalters.
Prüfung der individuellen Fahreignung
Wenn es zu einem Unfall kommt, wird geprüft, ob der Fahrer die erforderliche körperliche und geistige Eignung zum Führen des Fahrzeugs besaß und ob er die notwendige Sorgfalt beachtet hat. Das Alter kann dabei ein Faktor sein, der Anlass zu einer genaueren Prüfung gibt, ob möglicherweise altersbedingte Einschränkungen (z. B. schlechteres Sehvermögen, langsamere Reaktionsfähigkeit, gesundheitliche Probleme) vorlagen und den Unfall beeinflusst haben.
Wichtig ist: Allein das Erreichen eines bestimmten Alters beweist noch keine Fahruntüchtigkeit oder ein Verschulden am Unfall. Es muss konkret nachgewiesen werden, dass eine tatsächlich vorhandene Einschränkung ursächlich für den Unfall war. Jeder Fahrer, egal welchen Alters, ist dafür verantwortlich, seine Fahrweise an seine persönlichen Fähigkeiten anzupassen. Wer sich nicht fahrtüchtig fühlt, darf nicht fahren.
Bedeutung für die Haftungsverteilung
Die Haftung nach einem Unfall richtet sich danach, wer den Unfall schuldhaft verursacht hat und in welchem Maße. Gerichte wägen die Verursachungsbeiträge der Beteiligten gegeneinander ab.
Das Alter des Fahrers spielt bei dieser Abwägung nur dann eine Rolle, wenn nachweislich feststeht, dass
- eine altersbedingte Einschränkung vorlag UND
- diese Einschränkung zu einem Fahrfehler geführt hat, der den Unfall (mit-)verursacht hat.
Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, wird das Alter bei der Haftungsverteilung nicht berücksichtigt. Ein 87-jähriger Fahrer haftet also nicht automatisch (mit-), nur weil er älter ist. Entscheidend ist, ob er einen Fahrfehler begangen hat – genauso wie bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer auch.
Wie wird die Mitschuld eines Kindes bei einem Verkehrsunfall rechtlich bewertet?
Ob und inwieweit ein Kind für einen Schaden bei einem Verkehrsunfall mitverantwortlich gemacht werden kann, hängt entscheidend von seinem Alter und seiner individuellen Einsichtsfähigkeit ab. Das Gesetz unterscheidet hier klar nach Altersstufen.
Die Altersgrenzen für die Verantwortlichkeit von Kindern
Das Gesetz spricht von „Deliktfähigkeit“. Das beschreibt die Fähigkeit, für einen verursachten Schaden rechtlich verantwortlich zu sein. Hier gelten folgende Grundsätze:
- Kinder, die jünger als sieben Jahre sind, sind grundsätzlich nie für Schäden verantwortlich, die sie verursachen. Sie gelten gesetzlich als nicht deliktsfähig.
- Eine wichtige Besonderheit gilt im motorisierten Straßenverkehr: Verursacht ein Kind im Alter zwischen sieben und zehn Jahren einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug (z.B. Auto, Motorrad), ist es für den daraus entstehenden Schaden in der Regel nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn das Kind den Unfall vorsätzlich, also mit Absicht, herbeigeführt hat. Man geht davon aus, dass Kinder in diesem Alter die spezifischen Gefahren des schnellen motorisierten Verkehrs oft noch nicht ausreichend erkennen und überblicken können.
- Kinder und Jugendliche ab dem zehnten Geburtstag können bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich mitverantwortlich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie bei der Verursachung des Schadens die „erforderliche Einsicht“ hatten.
Was bedeutet „erforderliche Einsicht“?
Die „erforderliche Einsicht“ bedeutet, dass das Kind oder der Jugendliche nach seiner individuellen geistigen Entwicklung verstehen konnte, dass sein Verhalten gefährlich ist und zu einem Schaden führen kann, und dass es fähig war, entsprechend dieser Einsicht zu handeln.
Gerichte prüfen also bei Kindern ab zehn Jahren (und bei anderen Schäden außerhalb des motorisierten Verkehrs bereits ab sieben Jahren) sehr genau:
- Konnte das Kind die Gefahr der konkreten Situation erkennen (z.B. die Geschwindigkeit eines herannahenden Autos)?
- Verstand das Kind, dass sein eigenes Verhalten (z.B. unachtsames Überqueren der Straße) gefährlich war?
- War das Kind entwicklungsbedingt in der Lage, sich anders und sicherer zu verhalten?
Die Beurteilung erfolgt immer bezogen auf den Einzelfall und die persönliche Reife des Kindes. Ein 10-Jähriger wird anders bewertet als ein 14-Jähriger.
Die Rolle der Aufsichtspflicht der Eltern
Unabhängig von der Verantwortlichkeit des Kindes kann auch geprüft werden, ob die Eltern oder andere Aufsichtspersonen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht ausreichend erfüllt (z.B. ein jüngeres Kind unbeaufsichtigt auf einer gefährlichen Straße spielen lassen), können sie selbst für den Schaden haften, auch wenn das Kind selbst noch nicht deliktsfähig ist.
Was genau „ausreichende Aufsicht“ bedeutet, hängt wiederum vom Alter, Charakter und Entwicklungsstand des Kindes sowie von der konkreten Situation ab.
Die Abwägung durch das Gericht
Kommt es zu einem Rechtsstreit, prüft das Gericht alle Umstände des Einzelfalls. Es berücksichtigt das Alter, die Reife und die Einsichtsfähigkeit des Kindes, sein Verhalten in der Unfallsituation und das Verhalten des anderen Unfallbeteiligten (z.B. des Autofahrers). Auch eine mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht wird geprüft.
Das Gericht wägt dann ab, wer welchen Anteil an der Verursachung des Unfalls trägt. Das Ergebnis kann sein, dass das Kind gar nicht, nur teilweise oder – bei entsprechender Einsichtsfähigkeit – auch überwiegend für den Schaden mithaftet. Die spezifischen Schutzvorschriften für Kinder im Straßenverkehr (insbesondere die Altersgrenze von zehn Jahren gegenüber dem motorisierten Verkehr) werden dabei besonders berücksichtigt.
Welche Faktoren beeinflussen die Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Schädel-Hirn-Trauma?
Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Schädel-Hirn-Trauma (SHT) lässt sich nicht pauschal beziffern, da jeder Fall individuell betrachtet wird. Es dient dazu, die körperlichen und seelischen Schmerzen sowie die Beeinträchtigung der Lebensqualität auszugleichen, die durch die Verletzung entstanden sind (§ 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Gerichte berücksichtigen eine Vielzahl von Faktoren, um eine angemessene Entschädigung festzulegen.
Was spielt bei der Bemessung eine Rolle?
Die wichtigsten Kriterien, die Gerichte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für ein SHT heranziehen, sind:
- Schwere der Verletzung: Dies ist oft der zentrale Faktor. Ein leichtes SHT (Grad 1, z.B. Gehirnerschütterung ohne lange Bewusstlosigkeit) wird in der Regel geringer entschädigt als ein mittelschweres (Grad 2, längere Bewusstlosigkeit, leichte neurologische Ausfälle) oder schweres SHT (Grad 3, Koma, deutliche Hirnschäden). Art und Ausmaß der Hirnschädigung sind entscheidend.
Was bedeutet eine Haftungsquote von 2/3 und wie wirkt sich das auf den Schadensersatz aus?
Eine Haftungsquote legt fest, wer zu welchem Anteil die Verantwortung für einen entstandenen Schaden trägt. Wenn Ihnen oder einer anderen Partei eine Haftungsquote von 2/3 zugewiesen wird, bedeutet das, dass diese Person oder dieses Unternehmen zwei Drittel der Verantwortung für den Schaden übernehmen muss. Die andere beteiligte Partei trägt dann entsprechend ein Drittel (1/3) der Verantwortung.
Solche Quoten kommen oft dann zur Anwendung, wenn mehrere Beteiligte zum Entstehen des Schadens beigetragen haben (juristisch spricht man von Mitverschulden). Im Kontext von Bauplan-Abweichungen könnte dies beispielsweise bedeuten, dass der Bauträger zwar von den Plänen abgewichen ist (was den Hauptteil der Verantwortung begründet, hier 2/3), Sie als Käufer aber vielleicht bestimmte Umstände mitverursacht oder einen Teil des Schadens hätten verhindern können (was zu Ihrem Anteil von 1/3 führt).
Auswirkungen auf den Schadensersatz
Die Haftungsquote bestimmt, wie der finanzielle Ausgleich für den Schaden (der Schadensersatz) aufgeteilt wird.
- Ihr eigener Anspruch wird gekürzt: Wenn Sie einen Schaden erlitten haben und Ihnen selbst eine Mitschuld von 1/3 zugerechnet wird, erhalten Sie von der Gegenseite nur 2/3 Ihres Schadens ersetzt. Das restliche Drittel müssen Sie selbst tragen.
- Ihre Zahlungspflicht: Wenn Sie jemand anderem einen Schaden zugefügt haben und Ihre Haftungsquote 2/3 beträgt, müssen Sie zwei Drittel des Schadens der anderen Partei bezahlen.
Stellen Sie sich vor, durch eine Abweichung vom Bauplan entstehen Mängelbeseitigungskosten von 30.000 Euro. Das Gericht legt fest, dass der Bauträger zu 2/3 und Sie als Käufer zu 1/3 haften.
- Ihr Schaden beträgt 30.000 Euro.
- Der Bauträger muss Ihnen aufgrund seiner 2/3-Haftung einen Schadensersatz zahlen.
- Die Berechnung sieht vereinfacht so aus: Schadensersatz = Gesamtschaden × Haftungsquote des Schädigers Schadensersatz = 30.000 € × 2/3 = 20.000 €
- Für Sie bedeutet das: Sie erhalten 20.000 Euro vom Bauträger. Die restlichen 10.000 Euro (Ihr Haftungsanteil von 1/3) müssen Sie selbst tragen.
Welche Schadenspositionen sind betroffen?
Die Haftungsquote wird in der Regel auf den gesamten ersatzfähigen Schaden angewendet. Das können verschiedene Kostenpunkte sein, die durch das schädigende Ereignis (wie die Bauplan-Abweichung) entstanden sind. Dazu gehören typischerweise:
- Kosten für die Reparatur oder Mängelbeseitigung.
- Kosten für ein notwendiges Gutachten zur Feststellung des Schadens.
- Ein eventueller Minderwert der Immobilie, der auch nach der Reparatur verbleibt.
- Unter Umständen auch weitere Folgeschäden, wie z.B. vorübergehende Mietkosten für eine Ersatzunterkunft.
Die Quote von 2/3 (oder jede andere Quote) reduziert also den Gesamtbetrag, den die hauptsächlich verantwortliche Partei zahlen muss, bzw. den Betrag, den die Partei mit der geringeren Verantwortung erhält.
Welche Pflichten hat eine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall?
Nach einem Verkehrsunfall hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bestimmte Pflichten. Ihre Hauptaufgabe ist es, berechtigte Schadensersatzansprüche des Geschädigten zu prüfen und zu erfüllen. Gleichzeitig muss sie unberechtigte oder überhöhte Forderungen abwehren – notfalls auch vor Gericht. Dies dient auch dem Schutz ihres Versicherungsnehmers (des Unfallverursachers).
Die Prüfpflicht der Versicherung
Die Versicherung ist gesetzlich verpflichtet, den gemeldeten Schadenfall sorgfältig zu prüfen. Das bedeutet:
- Sie muss den Unfallhergang untersuchen, um zu klären, ob ihr Versicherungsnehmer überhaupt für den Schaden verantwortlich ist und wenn ja, in welchem Umfang (die sogenannte Haftungsquote).
- Sie muss die Höhe des entstandenen Schadens prüfen. Dazu gehören Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Schmerzensgeld und weitere Posten.
Diese Prüfung kann einige Zeit in Anspruch nehmen, da oft Unterlagen angefordert, Gutachten eingeholt oder Zeugen befragt werden müssen.
Vorschusszahlung – Keine automatische Anerkennung der Haftung
Manchmal zahlt die Haftpflichtversicherung freiwillig einen Vorschuss an den Geschädigten, noch bevor die Prüfung vollständig abgeschlossen ist. Dies kann zum Beispiel geschehen, um akute Kosten wie die für ein Sachverständigengutachten oder eine Reparatur zu decken.
Wichtig ist: Eine solche Vorschusszahlung bedeutet nicht automatisch, dass die Versicherung die Haftung dem Grunde oder der Höhe nach vollständig anerkennt. Sie kann als Geste des Entgegenkommens oder zur Beschleunigung erfolgen, während die abschließende Prüfung noch läuft.
Rückforderung eines Vorschusses durch die Versicherung
Stellt die Versicherung nach Abschluss ihrer Prüfung fest, dass ihr Versicherungsnehmer doch nicht oder nur teilweise haftet, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen den bereits gezahlten Vorschuss (oder einen Teil davon) zurückfordern.
- Die Versicherung darf einen Vorschuss zurückverlangen, wenn sich herausstellt, dass für die Zahlung kein rechtlicher Grund bestand. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Prüfung ergibt, dass der Geschädigte den Unfall selbst (mit-)verursacht hat und ihm daher kein oder nur ein geringerer Schadensersatz zusteht.
- Die Versicherung muss nachweisen können, dass der Anspruch des Geschädigten tatsächlich nicht oder nicht in der Höhe der Vorschusszahlung besteht.
- Die Rückforderung basiert auf dem Grundsatz, dass niemand eine Leistung ohne rechtlichen Grund behalten darf (juristisch: ungerechtfertigte Bereicherung).
Beispiel: Sie erhalten einen Vorschuss von 2.000 Euro für die Reparatur Ihres Autos. Später stellt die Versicherung fest, dass Sie aufgrund einer Mitschuld nur Anspruch auf 1.000 Euro haben. Die Versicherung könnte dann die zu viel gezahlten 1.000 Euro zurückfordern.
Was bedeutet eine Rückforderung für Sie als Geschädigten?
Wenn die Versicherung einen Vorschuss zurückfordert, bedeutet das nicht automatisch, dass die Forderung berechtigt ist.
- Sie haben die Möglichkeit, die Gründe für die Rückforderung genau zu prüfen. Stimmen Sie der Einschätzung der Versicherung zur Haftung oder zur Schadenshöhe nicht zu, können Sie dies der Versicherung mitteilen und Ihre Sichtweise begründen.
- Letztlich kann die Frage, ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, bei Uneinigkeit gerichtlich geklärt werden müssen. Die Versicherung müsste im Streitfall beweisen, dass ihr Rückforderungsanspruch besteht.
Es ist nachvollziehbar, dass eine Rückforderung nach einer Vorschusszahlung für Unsicherheit sorgen kann. Entscheidend ist die Klärung der tatsächlichen Haftungslage und der berechtigten Schadenshöhe auf Basis des Unfallhergangs und der entstandenen Schäden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung ist eine Versicherung, die Schäden abdeckt, die der Versicherte bei Dritten verursacht. Bei Verkehrsunfällen übernimmt sie die Kosten für Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer, wenn dieser verantwortlich ist. Die Versicherung prüft, ob und in welchem Umfang eine Haftung besteht, und regelt die finanziellen Folgen, zum Beispiel für Reparaturen oder Schmerzensgeld (§ 115 Versicherungsvertragsgesetz – VVG). Sie schützt den Fahrer davor, den durch den Unfall verursachten Schaden aus eigener Tasche bezahlen zu müssen.
Beispiel: Wenn jemand mit dem Auto einen Fußgänger anstößt und dieser verletzt wird, bezahlt die Haftpflichtversicherung des Fahrers die Behandlungskosten und eine mögliche Entschädigung.
Haftungsverteilung (Haftungsquote)
Die Haftungsverteilung bestimmt, welcher Unfallbeteiligte wie viel Prozent der Verantwortung für einen Schaden trägt. Hat jeder an dem Unfall einen Teil der Schuld, wird der entstandene Schaden entsprechend dieser Quote aufgeteilt (§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Person mit der höheren Quote muss dann den größeren Anteil an Schadensersatz leisten. Dadurch wird berücksichtigt, dass manchmal mehrere Verursacher zu einem Unfall beitragen.
Beispiel: Bei einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Autofahrerin und 1/3 beim Kind muss die Fahrerin zwei Drittel aller Kosten tragen, das Kind ein Drittel selbst.
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für erlittene körperliche oder psychische Schmerzen sowie Beeinträchtigungen der Lebensqualität (§ 253 Absatz 2 BGB). Es soll nicht nur materielle Verluste ausgleichen, sondern auch das Leid und die Einschränkungen anerkennen, die durch eine Verletzung entstehen. Die Höhe orientiert sich an Schwere und Dauer der Folgen, der Intensität der Schmerzen und den Auswirkungen auf das Leben des Geschädigten.
Beispiel: Bei einem schweren Schädel-Hirn-Trauma, das dauerhafte Lähmungen und kognitive Ausfälle verursacht, kann das Schmerzensgeld besonders hoch ausfallen.
Mitverschulden
Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte selbst zu dem Schaden beigetragen hat und daher die ihm zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz gekürzt werden können (§ 254 BGB). Es wird geprüft, ob der Geschädigte fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat und in welchem Umfang. Dieses Prinzip sorgt für eine faire Aufteilung der Verantwortung bei Schäden mit mehreren Beteiligten.
Beispiel: Wenn ein Kind beim Überqueren einer Straße unachtsam war und dadurch den Unfall mitverursacht hat, wird sein Anspruch auf Schadensersatz entsprechend reduziert.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass ein Urteil bereits vor dessen endgültiger Rechtskraft vollstreckt werden kann, also dass Zahlungen geleistet oder Ansprüche durchgesetzt werden dürfen, obwohl noch Rechtsmittel (z. B. Berufung) eingelegt werden können (§ 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO). Voraussetzung ist meist, dass der Kläger eine Sicherheit leistet, um den Beklagten bei einem späteren Erfolg zu schützen. So wird ein schneller Schutz des Geschädigten ermöglicht, ohne dass der Rechtsweg vollständig abgeschlossen sein muss.
Beispiel: Nach dem Urteil zur Zahlung von Schmerzensgeld darf der Junge schon Zahlungen verlangen, obwohl die Versicherung noch Berufung einlegen kann, sofern er eine Kaution hinterlegt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Regelt die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden; der Halter haftet dem Verletzten grundsätzlich, ohne Nachweis eines Verschuldens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte zu 1) haftet als Halterin des Fahrzeugs für den durch den Unfall entstandenen Schaden des Klägers gemäß dieser Norm.
- § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Verpflichtet die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs zur Entschädigung bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung durch den Versicherungsnehmer. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte zu 2) leistet als Haftpflichtversicherer den Schadensersatz, einschließlich Schmerzensgeld, gegenüber dem Kläger.
- §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt den Schadensersatzanspruch, insbesondere die Naturalrestitution als Grundsatz, umfasst auch Schadensersatz wegen immaterieller Schäden wie Schmerzensgeld. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die Bemessung und den Umfang der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers.
- § 3 Abs. 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Spezielle Sorgfaltsanforderung gegenüber Kindern im Straßenverkehr; Fahrzeugführer müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise so anpassen, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte zu 1) hat gegen diese Pflicht verstoßen, da sie nicht rechtzeitig auf den zehnjährigen Fußgänger reagierte und nicht angemessen abbremste.
- § 828 BGB (Schadensersatz bei Minderjährigen): Bestimmt die Haftung Minderjähriger für Schadensersatz; Kinder unter 7 Jahren sind grundsätzlich nicht verantwortlich, bei älteren das Mitverschulden nach Einsichtsfähigkeit zu prüfen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt 10 Jahre alt und unterlag daher einer Mitverschuldensquote von 1/3, da er die Straße ohne ausreichende Verkehrserkundung betrat.
- § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt die Kostentragungspflicht im gerichtlichen Verfahren bei Klägererfolg mit einem Mindeststreitwert. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagten tragen wegen des obsiegenden Klägers und des Streitwerts von über 50.000 € die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Eltern und Verkehrsteilnehmer bei Unfällen mit Kindern als Fußgängern
Unfälle mit Kindern im Straßenverkehr passieren schnell, besonders an unübersichtlichen Stellen oder in der Nähe von Supermärkten und Wohngebieten. Für Eltern und Autofahrer ist es wichtig zu wissen, wie die Haftung bei solchen Unfällen rechtlich beurteilt wird und welche Ansprüche möglich sind.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Besonderes Verantwortungsbewusstsein als Autofahrer in Bereichen mit Kindern
Wenn Sie mit dem Auto in Straßenabschnitten fahren, in denen Kinder unterwegs sein könnten (z. B. in Wohngebieten, vor Schulen oder bei Supermärkten), müssen Sie Ihre Geschwindigkeit deutlich reduzieren und stets bremsbereit sein. Kinder sind unvorhersehbar und haben eine verminderte Gefahreneinsicht.
Beispiel: Vor einem Supermarkt fahren Sie lieber mit etwa 15 km/h, auch wenn 50 km/h erlaubt sind, um Kinder frühzeitig wahrnehmen und bei Bedarf sofort bremsen zu können.
⚠️ ACHTUNG: Ignorieren Sie diese Vorsichtspflichten nicht, denn selbst wenn das Kind einen Fehler macht, können Sie trotzdem zu einem großen Teil für den Unfall haften.
Tipp 2: Eltern sollten Kinder altersgerecht im sicheren Überqueren der Straße anleiten
Kinder bis etwa zehn Jahre verstehen Verkehrsrisiken nicht vollständig. Als Eltern ist es wichtig, das korrekte Verhalten im Straßenverkehr zu üben, insbesondere das sichere Überqueren an übersichtlichen Stellen und das Vergewissern, dass kein Fahrzeug naht.
Beispiel: Erklären Sie Ihrem Kind, dass es niemals zwischen parkenden Autos auf die Straße treten darf, ohne sich umzuschauen – auch nicht, wenn es in Eile ist.
Tipp 3: Nach einem Unfall genau die Ansprüche prüfen – Schmerzensgeld und Schadensersatz sind auch bei Kinderunfällen möglich
Erleidet ein Kind durch einen Unfall schwere Verletzungen, besteht in der Regel Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese Ansprüche umfassen auch zukünftige Kosten (z. B. für Therapien). Eltern sollten zeitnah anwaltliche Unterstützung suchen und nicht vorschnell auf Regulierungsangebote eingehen.
Beispiel: Ein Vorschuss von der Versicherung bedeutet nicht, dass alle Ansprüche abgegolten sind. Eine Ablehnung oder Verzögerung bei der Regulierung kann vor Gericht zu höheren Entschädigungen führen.
Tipp 4: Vorsicht vor pauschaler Haftungsausschluss-Argumentation durch Versicherungen
Versicherungen versuchen oft, die Haftung ihrer Versicherten gering zu halten oder vollständig abzulehnen, besonders wenn Kinder im Spiel sind. Es ist wichtig zu wissen, dass das Alter des Kindes und die konkrete Verkehrssituation bei der Schuldzuweisung eine Rolle spielen und ein Mitverschulden des Kindes nicht automatisch zur vollständigen Haftungsbefreiung der Autofahrerin führt.
✔️ Widersprechen Sie einer unbegründeten Haftungsablehnung und holen Sie gegebenenfalls eine unabhängige rechtliche Bewertung und Unfallanalyse ein.
Tipp 5: Dokumentation und Zeugenaussagen können den Unfallhergang entscheidend klären
Sichern Sie nach einem Unfall möglichst viele Beweise: Fotos der Unfallstelle, Hinweise auf Sichtbehinderungen (z. B. parkende Autos), Zeugenaussagen und ggf. ein Unfallgutachten. Dies unterstützt eine realistische Haftungsfeststellung und verhindert ungerechtfertigte Forderungen.
✅ #### Checkliste: Verhalten und Rechte bei Unfällen mit Kindern im Straßenverkehr
- Geschwindigkeit und Fahrweise als Autofahrer vorausschauend anpassen, besonders an unübersichtlichen Stellen und in der Nähe von Kinderspielplätzen oder Supermärkten
- Kindern klare und altersgerechte Verkehrsregeln vermitteln, vor allem für das sichere Überqueren
- Nach einem Unfall alle Forderungen und Angebote der Versicherung prüfen, keine vorschnellen Anerkenntnisse machen
- Bei Haftungsstreitigkeiten rechtliche Beratung und unabhängige Gutachten einholen
- Unfallort, Umstände und Zeugenaussagen sorgfältig dokumentieren und sichern
Das vorliegende Urteil
LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 O 7410/21 – Endurteil vom 20.07.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





