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Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei multiplen Frakturen im Beinbereich und langwierigem Heilungsprozeß

LG Augsburg, Az.: 3 O 1601/85

Urteil vom 19.06.1986

I. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 35.340,74 DM (in Worten: fünfunddreißigtausenddreihundertvierzig 74/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 3. September 1985 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin über den bereits erhaltenen Betrag von 40.000,– DM (vierzigtausend Deutsche Mark) hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,– DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtverbindlich unter Anrechnung des bereits bezahlten Vorschusses von 12.710,– DM, soweit keine Verrechnung auf die zukünftigen materiellen Schäden erfolgt, auch die weiteren immateriellen Schäden der Klägerin zu tragen haben, die aus dem Verkehrsunfall vom 3. September 1983 in … herrühren, soweit für diese Schäden kein Sozialversicherungsträger aufzukommen hat.

IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4, die Beklagten gesamtverbindlich 3/4.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

a) für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 61.000,– DM,

b) für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– DM.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei multiplen Frakturen im Beinbereich und langwierigem Heilungsprozeß
Symbolfoto: Kzenon/bigstock

Die Klägerin verlangt von den Beklagten samtverbindlich den Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden, welche sie bei einem Verkehrsunfall am 3. September 1983 in … erlitten hat.

An diesem Tag fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Kraftrad der Marke Suzuki, amtliches Kennzeichen …, gegen 20.30 Uhr auf der Staatsstraße … von … in Richtung … Auf dem Beifahrersitz saß die Klägerin. Die von dem Beklagten zu 1) gefahrene Geschwindigkeit war weit höher als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. In einer leichten Linkskurve brachte der Beklagte zu 1) sein Kraftrad in eine solche Schräglage, daß der linke Fußraster des Kraftrades auf dem Asphaltbelag der Fahrbahn streifte. Hierdurch verlor er die Herrschaft über das Kraftrad. Im Scheitelpunkt der Kurve kam er von der Fahrbahn ab und fuhr zunächst über den abgesenkten, ca. 2 cm hohen Bordstein einer Omnibushaltestelle, überquerte die Einmündung der … und rutschte schließlich schräg gegen den jenseitigen Bordstein des Gehsteiges der …, bevor er gegen einen Lichtmasten prallte und hierbei zum Stehen kam. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Klägerin wurden vom Fahrzeug heruntergeschleudert und schwer verletzt.

Der Beklagte zu 1) wurde vom Amtsgericht … wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt.

Der Beklagte zu 1) ist Fahrer und Halter des Kraftrades, die Beklagte zu 2) Haftpflichtversicherer desselben.

Die Beklagte zu 2) hat bisher Vorschüsse in Höhe von 53.000,– DM geleistet, die sie auf die klägerischen Teilansprüche wie folgt anrechnet:

  1. Für Schmerzensgeld 40.000,– DM
  2. für Telefonkosten, Fahrtkosten, Besucherkosten und Unkostenpauschale 1.860,– DM,

abzügl. ersparte Verpflegungskosten 1.570,– DM

Rest 290,– DM

c) für zukünftigen materiellen Schaden 12.710,– DM.

Der Klägerin sind u. a. folgende Aufwendungen entstanden:

für Besuchsfahrten der Eltern während des Aufenthalts im Kreiskrankenhaus … vom 03.09. bis 23.10.1983 210,– DM

  1. eine Schadenspauschale in Höhe von 150,– DM

für acht Krankenhausaufenthalte der Klägerin von insgesamt fast einem halben Jahr.

Am 5. Dezember 1985 erging folgendes Teilanerkenntnisurteil:

I. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtverbindlich einen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 3. September 1983 unter Anrechnung eines bezahlten Vorschusses von 12.710,– DM zu erstatten haben, soweit solche Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Klägerin beziffert ihren weiteren Schaden wie folgt:

Verdienstausfall in der Zeit vom 01.10.1983 bis 30.04.1985:

Wäre der Unfall nicht eingetreten, hätte die Klägerin zum 1. Oktober 1983 einen Arbeitsplatz bei den … antreten können. Ihr Stundenlohn hötte 9,60 DM betragen. Bei der üblicherweise in Ansatz zu bringenden monatlichen Stundenzahl von 173 hätte sich damit für die Klägerin ein Bruttoverdienst von 1.660,80 DM ergeben.

Des weiteren hätte die Klägerin im Jahre 1983 ein anteiliges Urlaubsgeld, nämlich 1/4 von 633,– DM, somit 158,25 DM erhalten, außerdem noch ein anteiliges Weihnachtsgeld von 1/4 des halben Bruttolohnes, somit 207,60 DM.

Für das Jahr 1983 hätte sie insgesamt brutto 5.348,25 DM verdient, was einem Monatsgehalt von 1.782,75 DM entsprochen hätte. Von diesem Bruttogehalt seien die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abzuziehen, also Beträge von 39,19 DM und 166,55 DM. Es verbleiben deshalb 1.577,01 DM.

Die Klägerin müsse jedoch weiterhin ihre Krankenversicherung bezahlen. Damit erhöhe sich der Betrag um 95,30 DM, weshalb sich ein monatlicher Verdienstausfall für das Jahr 1983 von 1.672,31 DM ergebe, für die Zeit von Oktober bis Dezember 1983 also 5.016,93 DM.

Im Jahre 1984 hätte die Klägerin ein Bruttoeinkommen einschließlich des Weihnachtsgeldes (1/2 Gehalt) von 1.660,80 DM x 12,5, somit 20.760,– DM zuzüglich einem Urlaubsgeld von 654,– DM, damit von 21.414,– DM erhalten. Als monatliches Durchschnittseinkommen ergebe sich für das Jahr 1984 ein Betrag von 1.784,50 DM. Auch dieser Betrag sei wiederum um die Arbeitslosenversicherung (39,29 DM) und um die Rentenversicherung (166,97 DM) zu kürzen, zugleich um den Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung (95,54 DM) zu erhöhen, womit sich ein maßgeblicher Schadensersatzanspruch der Klägerin für das Jahr 1984 von 1.673,78 DM ergebe, somit insgesamt von 20.085,36 DM.

Für das Jahr 1985 ergebe sich einschließlich April wiederum nach Abzügen der Arbeitslosen- und Rentenversicherung und unter Hinzuaddieren des Arbeitgeberanteils für die Krankenversicherung ein maßgeblicher monatlicher Verdienstausfall der Klägerin von 1.673,78 DM, somit für die Monate Januar bis einschließlich April ein weiterer Verdienstausfall in Höhe von 6.695,12 DM.

Telefonkosten während der Krankenhausaufenthalte:

Vom 23. Oktober bis 7. Dezember 1983 464,85 DM

vom 16. Januar bis 20. Februar 1984 386,04 DM

vom 24. Februar bis 29. Februar 1984 11,33 DM

vom 4. Mai bis 17. Mai 1984 141,36 DM

vom 27. August bis 30. August 1984 158,88 DM

vom 6. September bis 19. September 1984 278,19 DM

vom 3. Dezember bis 12. Dezember 1984 214,68 DM

vom 28. Februar bis 6. März 1985 68,40 DM.

Der Klägerin sei nicht nur ein zweimaliges tägliches Gespräch von 5 Minuten zuzubilligen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die Klägerin aufgrund ihrer schweren Verletzungen auch psychisch stark angegriffen gewesen sei und insofern vermehrt Kontakt und Gespräche zu ihr vertrauten Personen gesucht habe, was aufgrund des Krankenhausaufenthaltes vorwiegend nur durch Telefonate möglich gewesen sei.

Besuchsfahrten der Eltern während der Krankenhausaufenthalte in der …:

Zwei Besuchsfahrten wöchentlich, somit vom 30. Oktober bis 7. Dezember 1983: 13 Besuchsfahrten, vom 16. Januar bis 22. Februar 1984: 10 Besuchsfahrten, vom 24. Februar bis 29. Februar 1984: eine Besuchsfahrt, vom 2. Mai bis 17. Mai 1984: 4 Besuchsfahrten, vom 26. November bis 12. Dezember 1984; 4 Besuchsfahrten, vom 28. Februar bis 6. März 1985: eine Besuchsfahrt.

Es ergeben sich damit 33 Besuchsfahrten à 90 km, also 2970 km à 0,42 DM, somit 1.247,40 DM.

Fahrtkosten der Klägerin zu ihren Krankenhausaufenthalten in ….

Die Klägerin habe sich siebenmal in stationärer Behandlung in … befunden, in ambulanter Behandlung sei sie dort 14mal gewesen. Die Entfernung von der Wohnung der Klägerin zu den … betrage einfach 45 km, womit sich eine Fahrtstrecke von 21 x 2 x 45 km, somit von insgesamt 1890 km ergebe. Unter Zugrundelegung des üblichen km-Satzes von 0,42 DM ergäben sich damit Fahrtkosten der Klägerin in Höhe von 793,80 DM. Die Klägerin habe bisher acht Krankenhausaufenthalte mit einer Dauer von nahezu einem halben Jahr hinter sich bringen müssen, wobei mehr als zehn Operationen notwendig geworden seien. Die Klägerin habe sich bei dem Unfall eine Oberschenkelschaftfraktur rechts, eine Wadenbeinfraktur links, eine geschlossene Kniegelenksverletzung links mit vorderem und hinterem Kreuzbandabriß sowie einem Abriß des medialen Seitenbandes und Ausriß des Innenmeniskusvorderhornes zugezogen. Während des Krankheitsverlaufes hätten sich Infektionen, Entzündungen und Eiterungen ergeben, was den Heilungsverlauf verzögert habe. Dieser sei auch heute noch nicht abzusehen. Es bestehe noch immer eine Erwerbsunfähigkeit. Eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit könne nicht erwartet werden. Es sei sogar zu befürchten, daß das rechte Bein noch amputiert werden müsse. Insoweit sei es erforderlich, einen immateriellen Vorbehalt in den Klageantrag aufzunehmen.

Nicht nur das berufliche, sondern auch das private Fortkommen der im Unfallzeitpunkt noch nicht einmal 20 Jahre alten Klägerin erscheine fraglich. Die Klägerin befinde sich infolge des Unfalles in einem psychisch sehr angegriffenen Zustand. Die zu erwartende Entstellung ihres rechten Beines aufgrund der Vielzahl der Operationen sowie die zu befürchtende Gehbehinderung verminderten ihre Aussichten, den erwünschten Lebenspartner zu finden. Außerdem sei die entgangene Lebensfreude und Unbeschwertheit zu berücksichtigen. Zu Lasten der Beklagten gehe auch das besonders unvorsichtige und grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 1).

Die Klägerin hält einen Mindestbetrag von 80.000,– DM

für die bisherigen Schmerzen und Leiden und in Anbetracht des unsicheren Heilungsverlaufes und der bevorstehenden weiteren Operationen für angemessen, aufgrund der geleisteten Zahlung von 40.000,– DM also noch weitere 40.000,– DM. Hinzu komme noch der erwähnte immaterielle Vorbehalt.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 35.632,34 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin über den bereits erhaltenen Betrag von 40.000,– DM hinaus ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtverbindlich unter Anrechnung des bereits bezahlten Vorschusses von 12.710,– DM auch die weiteren immateriellen Schäden der Klägerin zu tragen haben, die aus dem Verkehrsunfall vom 3. September 1983 in 8883 Gundelfingen herrühren, soweit für diese Schäden kein Sozialversicherungsträger aufzukommen habe.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor:

Verdienstausfall:

Die Klägerin habe für ein fiktives Arbeitsverhältnis weder eine gründliche umfassende Sachverhaltsschilderung über ihr altes Arbeitsverhältnis und über die Anbahnung eines neuen Arbeitsverhältnisses vorgetragen und unter Beweis gestellt.

Nachdem die Klägerin niemals in der … gearbeitet habe, stehe nicht fest, ob sie überhaupt der behaupteten Tätigkeit gewachsen gewesen sei. Deshalb könne nicht unterstellt werden, daß sie dieses Arbeitsverhältnis unentwegt und unbeanstandet ausgefüllt hätte.

Telefonkosten:

Die Höhe des täglichen Aufwandes für Telefongespräche von ca. 13,– DM werde bestritten. Ein Ferngespräch mit ihrem Elternhaus und ihrem Verlobten im Ortsbereich von … koste bei einer Dauer von 5 Minuten 2,30 DM. Ein zweimaliges tägliches Gespräch von 5 Minuten ergebe 4,60 DM, aufgerundet 5,– DM. Bezogen auf 132 Tage ergebe dies einen Betrag von 660,– DM, aufgerundet 700,– DM. Nur insoweit könnten die Telefonkosten unstreitig erklärt werden.

Fahrtkosten der Klägerin mit dem Kraftfahrzeug nach …:

Die Beklagten bestreiten einen km-Satz von 0,42 DM. Nach ihrer Auffassung könnten lediglich 0,36 DM pro km in Ansatz gebracht werden. Im übrigen könne nicht nachvollzogen werden, wie die angeblich so schwer verletzte Klägerin bereits 7 Wochen nach ihrem Unfall ab 23. Oktober 1983 imstande gewesen sei, mit dem eigenen Kraftfahrzeug 21mal nach … und zurück zu fahren. Weiterhin sei unaufgeklärt, was mit ihrem Fahrzeug beispielsweise bei dem stationären Aufenthalt vom 23. Oktober 1983 bis 7. Dezember 1983 geschehen sei.

Die Beklagten seien lediglich bereit, ohne Beweisantritt für diese Fahrtkosten einen Betrag von 300,– DM für unstreitig zu erklären.

Besuchsfahrten der Eltern nach …:

Hier sei eine Besuchsfahrt wöchentlich als ausreichend anzusehen, besonders 1984 und 1985. Außerdem sei nur ein km-Satz von 0,36 DM gerechtfertigt. Zur Vereinfachung ohne Beweisantritt wären die Beklagten bereit, für diese Besuchsfahrten einen Betrag von 500,– DM als unstreitig zu erklären.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und …. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 5. Dezember 1985 (Bl. 86 – 93) verwiesen. Weiterhin ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluß vom 20. Februar 1986 (Bl. 106, 107 d. A.) durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das fachchirurgische Gutachten des Sachverständigen … wird Bezug genommen (Bl. 110 – 127 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Klageantrag 1.:

Die Haftung des Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB, die der Beklagten zu 2) als dessen Haftpflichtversicherer im gleichen Umfang aus §§ 1 und 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB).

Die Beklagten haften für folgende Schäden:

a) Verdienstausfall vom 1. Oktober 1983 bis 30. April 1985:

Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Klägerin ohne den Verkehrsunfall mindestens in der fraglichen Zeit einer Beschäftigung bei den … nachgegangen wäre. Nach den glaubwürdigen Bekundungen des Zeugen … habe sich die Klägerin im August 1983 bei der … in … vorgestellt. Da sie einen Führerschein besessen habe, hätten auch keine Bedenken wegen des Erreichens der Arbeitsstelle bestanden. Sie sei bei den Neueinstellungen in der engeren Auswahl gestanden. Wegen des erlittenen Unfalles sei dann später ihre Einstellung hinfällig geworden. Er könne jedoch angeben, daß die Klägerin wahrscheinlich eingestellt worden wäre, weil auf dem Bewerbungsbogen der Vermerk angebracht worden sei, sie habe einen sehr guten Eindruck hinterlassen. Damals seien weitaus schlechtere Leute angenommen worden. Auch die Zeugin … hat angegeben, daß die Klägerin wohl eingestellt worden wäre. Damit bestehen keinerlei Zweifel, daß lediglich der Unfall die Einstellung der Klägerin bei den … zum 1. Oktober 1983 verhindert hat.

Der Klägerin steht auch ein Verdienstausfallschaden bis mindestens 30. April 1985 zu. Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 27. März 1986 ausgeführt, daß auch bei Anlegen strenger Maßstäbe zweifelsfrei sei, daß die Klägerin auch noch im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens arbeitsunfähig sei und dies voraussichtlich bis Mitte 1986 auch bleibe.

Was die Höhe dieses Verdienstausfallschadens angeht, so stimmt das Gericht in vollem Umfang den Berechnungen der Klägerin zu. Dies bedeutet, daß der Verdienstausfallschaden in folgender Höhe anzusetzen ist:

für die Zeit von Oktober bis Dezember 1983: 5.016,93 DM,

für das Jahr 1984: 20.085,36 DM

 

und für die Zeit von Januar bis April 1985: 6.695,12 DM.

b) Telefonkosten:

Insoweit bestreiten die Beklagten nicht, daß während der Krankenhausaufenthalte Telefonkosten in Höhe von 1.723,73 DM angefallen sind. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, daß sich ein Tagesbetrag von ca. 13,– DM ergibt. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, lediglich Telefonkosten von täglich 5,– DM zu verursachen. Telefonkosten im Krankenhaus rechnen zu den Heilbehandlungskosten (vgl. Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 4. Aufl., Rdnr. 178 m. w. Nachw.). Gerade in einem psychischen Ausnahmezustand ist es mit einer Heilbehandlung unvereinbar, den Kontakt mit der Außenwelt in der von den Beklagten geforderten Weise zu beschränken. Gerade der Kontakt zu Bekannten und Verwandten ist geeignet, die Genesung zu fördern.

c) Fahrtkosten der Klägerin zu ihren Krankenhausaufenthalten in …:

Die Beklagten bestreiten insoweit nicht, daß insgesamt für 21 Fahrten eine Fahrstrecke von 1.890 km zurückgelegt werden mußte. Sie unterstellen jedoch, daß bei diesen Fahrten das Kraftfahrzeug von der Klägerin gesteuert worden sei. Diese Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, daß das Fahrzeug nicht von ihr, sondern von ihren Eltern gelenkt worden sei. Unter diesen Umständen sieht das Gericht kein substantiiertes Bestreiten der von der Klägerin behaupteten Gesamtfahrstrecke von 1.890 km.

Was den km-Satz von 0,42 DM angeht, so hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, daß ein solcher Satz gerechtfertigt ist. Die Beklagten halten einen km-Satz von 0,36 DM für ausreichend. Dem Gericht wurden nicht genügend Tatsachen an die Hand gegeben, die es ihm gestatten, die Kosten gemäß § 287 ZPO in der Höhe von 0,42 DM zu schätzen. Es reicht jedenfalls nicht aus, insoweit auf eine einkommensteuerrechtliche Behandlung hinzuweisen. Auch ein Hinweis auf ADAC-Tabellen genügt nicht. Die km-Sätze sind nämlich keineswegs einheitlich. So wird ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei Dienstreisen mit Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm je km mit 31 Pfennig entschädigt. Die Klägerin kann damit für 1.890 gefahrene km zu je 0,36 DM insgesamt fordern.

680,40 DM

d) Die Kosten der Besuchsfahrten der Eltern zum Kreiskrankenhaus … in Höhe von sind unstreitig.

210,– DM

e) Besuchsfahrten der Eltern nach …:

Insoweit ist das Bestreiten der gefahrenen 2970 km unsubstantiiert. Hingegen ist auch hier von einem km-Satz von 0,36 DM auszugehen. An Kosten ist der Betrag von zu ersetzen.

1.069,20 DM

f) Unkostenpauschale:

Insoweit ist der Betrag von unstreitig.

 

150,– DM

Die Beklagten machen geltend, daß die Klägerin für 157 Tage stationärer Behandlung pro Tag 10,– DM an Verpflegungskosten erspart hat. An sich ist dieser Betrag im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dem stehen jedoch Stärkungsmittel in mindestens der gleichen Höhe gegenüber. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, daß sie vor allem hochwertige und vitaminreiche Fruchtsäfte zu sich genommen hat, ebenso größere Mengen an Obst, insbesondere Trauben, Äpfel und Bananen. In Anbetracht der zahlreichen Operationen liegt es auf der Hand, daß aus medizinischer Sicht solche Stärkungsmittel erforderlich waren. Das Gericht schätzt den Betrag gemäß § 287 ZPO auf täglich 10,– DM, insgesamt also auf 1.570,– DM. Die ersparten Verpflegungskosten werden damit durch den Mehrbedarf für Stärkungsmittel ausgeglichen.

Der Klägerin stehen somit folgende Beträge als Ersatz für immaterielle Schäden zu:

Verdienstausfall 1983: 5.016,93 DM

Verdienstausfall 1984: 20.085,35 DM

Verdienstausfall von Januar bis April 1985: 6.695,12 DM

Telefonkosten: 1.723,73 DM

Fahrtkosten: 618,40 DM

  1. Besucherkosten …: 110,– DM

Besucherkosten … 1.069,20 DM

Unkostenpauschale 150,– DM

35.630,74 DM

abzüglich gewährter 290,– DM noch zu zahlen: 35.340,74 DM.

II.

Der Anspruch auf Prozeßzinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit (3. September 1985) stützt sich auf § 291 ZPO.

III.

Klageantrag II.:

Der Klägerin steht als Ausgleich für immaterielle Schäden neben dem gewährten Betrag von 40.000,– DM noch ein weiterer Betrag von 20.000,– DM zu (§§ 847, 823 Abs. 1 BGB).

Bei der Bemessung dieses Betrages geht das Gericht von folgenden Erwägungen aus:

Die Klägerin hat bei dem Verkehrsunfall vom 3. September 1983 folgende Verletzungen erlitten:

1. Oberschenkelschaftfraktur rechts,

2. geschlossenes Kniegelenkstrauma links mit

a) vorderer und

b) hinterer Kreuzbandruptur

c) Ruptur des medialen Seitenbandes, ferner

d) Ausriß des Innenmeniskus-Vorderhornes,

3. Fibulafraktur links.

Hinsichtlich der Diagnose und des Kommentars dazu wird auf die Beurteilung des Sachverständigen auf Bl. 121 – 125 d. A. Bezug genommen.

Es ist auch mit einem Dauerschaden zu rechnen. Dieser beträgt am rechten Bein wenigstens 10 – 15 %, am linken Bein vermutlich zwischen 10 – 20 %, eventuell sogar mehr. Eine spätere Zunahme der Beschwerden ist möglich durch sekundär-arthritische Gelenkveränderungen, vor allen an den Kniegelenken.

Der Sachverständige sieht folgende psychische Beeinträchtigungen. Es sei zweifelsfrei, daß jahrelange Arbeitsunfähigkeit mit zahlreichen Operationen, Schmerzen, Beinruhigstellung durch Gips und äußere Spanner, eine junge Frau, die zur Unfallzeit knapp 20 Jahre alt gewesen sei, auch psychisch sehr belasten. Sie sei seit September 1983 vom normalen Lebensablauf ausgeschlossen. Auch im späteren Leben werde der Unfallfolgezustand sich belastend auswirken. Die Klägerin habe eine dauerhaft verminderte Gebrauchsfähigkeit beider Beine erlitten, ebenso kosmetische Störungen infolge von Narben als auch ein normales Leben für ca. drei Jahre.

An besonderen Umständen fiel ins Gewicht, daß die Schädigung auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. Andererseits mußte sich zugunsten der Beklagten auswirken, daß der Schaden bei einer Gefälligkeitsfahrt entstanden ist und im nachfolgenden Klageantrag III. noch ein immaterieller Vorbehalt enthalten ist.

IV.

Klageantrag III.:

Auch hinsichtlich des immateriellen Schadens für die Zukunft war dem Feststellungsantrag stattzugeben.

Auch im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 27. März 1986 war die Klägerin keineswegs als geheilt anzusehen. Sie war zur Untersuchung mit einem Bycastverband erschienen, der das linke Bein vom Oberschenkel bis zum Fuß ruhiggestellt hatte. Aus diesem Grund konnte auch das linke Bein klinisch nicht beurteilt werden. Es liegt auf der Hand, daß auch in Zukunft insoweit immaterielle Schäden eintreten werden. Die Notwendigkeit weiterer Operationen erscheint keineswegs ausgeschlossen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO.

Soweit ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist, fallen der Klägerin die Kosten zur Last. Die Beklagten haben den Anspruch sofort anerkannt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagten durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage insoweit Anlaß gegeben haben.

Im einzelnen beurteilt sich das teilweise Obsiegen bzw. Unterliegen wie folgt:

a) Klageantrag I.:

Von dem Klageantrag in Höhe von 35.632,34 DM waren 35.340,74 DM zuzusprechen.

b) Auch insoweit war von einem Teilunterliegen auszugehen, da die Klägerin nach ihren Vorstellungen noch ein Schmerzensgeld von 40.000,– DM zu erhalten hatte, ihr hingegen nur der Betrag von 20.000,– DM zugesprochen werden konnte.

c) Klageantrag III. a)

a) Insoweit liegt ein Teilanerkenntnisurteil vor. Die Klägerin hat insoweit nach den obigen Ausführungen die Kosten zu tragen. Der Streitwert beträgt 10.000,– DM,

b) Klageantrag III b):

Insoweit geht das Gericht von einem Streitwert von 20.000,– DM aus, wobei die Klägerin obsiegt hat.

Der Klägerin waren 1/4, den Beklagten gesamtschuldnerisch 3/4 der Kosten aufzuerlegen.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 Satz 1 ZPO.

 

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