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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldanspruch nach multiplen Frakturen mit Dauerfolgen

OLG München –  Az.: 10 U 4926/12 – Urteil vom 13.12.2013

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfall vom 31.10.2007 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, sofern der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 75 % und die Beklagten samtverbindlich 25 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 5/6 und die Beklagten samtverbindlich 1/6.

5. Das Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Den Beklagten steht eine entsprechende Abwendungsbefugnis zu.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten weitere Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie erstmals in der Berufungsinstanz Feststellung ihrer Ersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall am 31.10.2007 im Gemeindegebiet von V., bei dem der Kläger als Mofafahrer schwer verletzt wurde, geltend.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der am 04.05.1963 geborene Kläger zog sich zumindest die folgenden Verletzungen und Verletzungsfolgen zu:

Verkehrsunfall - Schmerzensgeldanspruch nach multiplen Frakturen mit Dauerfolgen
Symbolfoto: Von LightField Studios/Shutterstock.com

Auf chirurgischem Gebiet eine proximale Humerusfraktur links, eine Clavikulaschaftfraktur rechts, eine Handgelenkluxationsfraktur links, eine Daumenendgliedfraktur links, eine Rippenserienfraktur beidseits bei Thoraxtrauma und Pneumothorax rechts mit anhaltender Ventilationsstörung, eine Beckenringfraktur sowie eine Acetabulumfraktur links, eine Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks und eine Fußheberschwäche.

Auf nervenärztlichem Fachgebiet erlitt er unfallkausal eine Armnervengeflechtsschädigung beidseits, eine handgelenksnahe Teilschädigung des linken Nervus Medianus und eine Teilschädigung des Nervus Ischiadicus rechts.

Auf chirurgischem Fachgebiet bleiben als Unfallfolgen ein Zustand nach toxinaler Humerusfraktur links mit knöcherner Durchbauung in leichter varischer und dorsal verkippter Fehlstellung mit nachfolgender Bewegungseinschränkung, Kraftminderung und Belastungsinsuffizienz, ein Zustand nach lateraler Clavikulafraktur, ebenfalls in knöcherner Fehlstellung im Sinne einer Knickbildung verheilt, sowie posttraumatische Knochenausziehung und Verkalkungen im Bereich der coracoclavikulären Bänder und hierdurch Bewegungsirritation und Bewegungseinschränkung für großräumige Bewegungen im Schultergürtel, zudem ein Zustand nach Handgelenksluxationsfraktur links, plattenosteosynthetisch versorgt, das Implantat noch einliegend und Zeichen einer beginnenden Handgelenksarthrose mit deutlicher Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen, Belastungsinsuffizienz sowie eine folgenlos verheilte Daumenendgliedfraktur. Es verbleibt bei einem Zustand nach schwerem Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen beidseits und Pneumothorax rechts. Hier besteht eine Minderbeweglichkeit des Brustkorbes, rechts mehr als links, was zu einer Einschränkung der Atemexkursion und hierdurch Belastungsinsuffizienz des gesamten Organismus führt.

Bestehend bleibt ein Zustand nach Acetabulumfraktur und Beckenringfraktur links, knöchern in weitgehend anatomischer Stellung verheilt, mit bleibender Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks auf Basis einer beginnenden, posttraumatischen Hüftgelenksarthrose links sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks für Beugung und Streckung sowie Abschwächung der Fußhebung.

Auf nervenärztlichem Fachgebiet verbleiben folgende Unfallfolgen:

Eine Verschmächtigung der Muskulatur im Bereich der linken Schulter und des Oberarms, Schwäche für die Abspreizung des nach vorn und nach hinten führenden linken Arms im Schultergelenk, Muskelkrämpfe am linken Oberarm, eine Hautgefühlsminderung an der linken Schulteraußenseite und an beiden Händen jeweils leichten Grades ohne Beeinträchtigung der Schutzsensibilität.

Es verbleiben Muskelverschmächtigungen am Fuß, eine leichtgradige Schwäche der Fuß- und Zehenhebung mit angedeutetem Spitzfuß und eingeschränktem Fersengang jeweils rechts, Hautgefühlsminderungen rechts am linken Unterschenkel vorderseitig sowie eine Überempfindlichkeit am Fußrücken und an der Fußsohle bei entsprechenden neurografischen Normabweichungen. Eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen ist nicht mehr zu erwarten, so dass ein Dauerzustand insoweit vorliegt.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil vom 08.11.2012 (Bl. 164/177 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 26.11.2012 (Bl. 183/185 d. A.), Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Landshut hat nach Beweisaufnahme, insbesondere der Einholung weiterer Sachverständigengutachten auf orthopädischem, innerem medizinischer und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet die Beklagten samtverbindlich verurteilt, an den Kläger über das außergerichtlich bezahlte Schmerzensgeld von 60.000,– € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von noch 20.000,– € zu bezahlen.

Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 12.11.2012 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim Oberlandesgericht München am 11.12.2012 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 193/194 d. A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (Bl. 198 d. A.) mit beim Oberlandesgericht München am 25.01.2013 (Bl. 199/207 d. A.) eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Schriftsatz vom 19.02.2013, beim Oberlandesgericht München am 22.02.2013 eingegangen, legten die Beklagten Anschlussberufung (Bl. 209/215 d. A.) ein.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2013, beim Oberlandesgericht München am 14.10.2013 eingegangen (Bl. 249/251 d. A.), erweiterte der Kläger seine Klage bezüglich des Schmerzensgeldes um weitere 30.000,– € und beantragte die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden. Diesen Feststellungsantrag erkannten die Beklagten mit Schriftsatz vom 06.11.2013, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, an (Bl. 259/260 d. A.).

Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Endurteils des Landgerichts Landshut, Az.: 43 O 2518/11, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres über den bereits bezahlten Schmerzensgeldbetrag von 60.000,– € hinausgehendes Schmerzensgeld von weiteren 110.000,– € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus aus 80.000,– € seit dem 08.02.2011 sowie aus weiteren 30.000,– € ab Zustellung der Klageerweiterung vom 11.10.2013 nebst außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 2.165,80 € zu bezahlen, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfall vom 31.10.2007 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, sofern der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten erkennen den Feststellungsantrag an und beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, die Klage im Übrigen abzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragen die Beklagten, das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 08.11.2012, Az.: 43 O 2518/11, soweit der Klage stattgegeben worden ist, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 12.06.2013 (Bl. 223/231 d. A.) hat die Sachverständige PD Dr. med. Stefanie F. unter dem 22.08.2013 ein schriftliches Gutachten erstattet (Bl. 234/244 d. A.). In der Sitzung des Senats vom 08.11.2013 wurden die Sachverständigen Dr. F. sowie Dr. med. G. O. B. angehört. Ergänzend wird auf die vorgenannten Berufungsbegründungsschriften, die Anschlussberufungsschrift sowie die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 11.10.2013 und 22.10.2013 sowie der Beklagten vom 14.10. und 06.11.2013 sowie die Sitzungsniederschrift vom 08.11.2013 (Bl. 261/269 d. A.) Bezug genommen.

B.

I.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die Klageerweiterung hin waren die Beklagten entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, im Übrigen war die Klageerweiterung abzuweisen. Die zulässige Anschlussberufung hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

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1. Nach der durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme ist von den bereits in erster Instanz festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen auszugehen. Die Berufungsführer haben keinen tragfähigen Fehler des Ersturteils in Form der nicht vollständigen oder nicht richtigen Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände oder der greifbar fehlerhaften Bewertung der Angemessenheit des Schmerzensgeldes aufgezeigt. Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; OLG Brandenburg VersR 2005, 953; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Köln VersR 2008, 364; Senat, Urteil vom 30.07.2010 – 10 U 2930/10 <juris>) der Ansicht, dass das zugesprochene Schmerzensgeld angemessen ist.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm ZfS 2005, 122, 123; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urteil vom 29.10.2010 – 10 U 3249/10 [juris]).

Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grundlegend RG, Urteil vom 17.11.1882 – RGZ 8, 117, 118 und BGH – GSZ – BGHZ 18, 149 ff. = NJW 1955, 1675 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068, 1069; OLG Hamm a.a.O. ; Senat a.a.O. ).

Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm a.a.O. ; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2010 – 12 U 154/06 [Juris]; Senat a.a.O. ).

§§ 253 Abs. 2 BGB, 11 Satz 2 StVG sprechen von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH a- a. O; OLG Hamm a.a.O. ; Senat a.a.O. ), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (BGH VersR 1976, 967, 968 unter II 1; Senat a.a.O. ; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 6. Aufl. 2012, Rz. 1037, 1040).

Soweit der Kläger vorträgt, er leide aufgrund des Unfalls vom 31.10.2010 an unregelmäßigen, im Abstand von 2 bis 3 Tagen auftretenden und stundenweise bis zu einem Tag andauernden Kopfschmerzen, konnte er diesen Nachweis zur Überzeugung des Senats nicht führen. Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [juris], st. Rspr., zuletzt Urt. v. 11.06.2010 – 10 U 2282/10 [juris = NJW-Spezial 2010, 489 f. m. zust. Anm. Heß/Burmann und Urt. v. 21.06.2013 – 10 U 1206/13) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und zuletzt VersR 2007, 1429 [1431 unter II 2]; Senat NZV 2003, 474 [475] [Revision vom BGH durch Beschl. v. 01.04.2003 – VI ZR 156/02 nicht angenommen]; NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [juris], st. Rspr., zuletzt Urt. v. 11.06.2010 – 10 U 2282/10 [juris = NJW-Spezial 2010, 489 f. m. zust. Anm. Heß/Burmann] und Urt. v. 21.06.2013 – 10 U 1206/13). Da eine sonstige Verletzung im Bereich des Kopfes oder der oberen Halswirbelsäule nicht vorliegt, spricht nichts für die Anwendung des § 287 I ZPO. Selbst bei Anlegung des Maßstabes des § 287 I ZPO konnte der Kläger den Nachweis der Unfallkausalität allerdings nicht führen, weil der Senat aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. Stefanie F. keine überwiegende Wahrscheinlichkeit vom Ursachenzusammenhang (vgl. unten S. 7) feststellen konnte.

Wie die Sachverständige Dr. F. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 22.08.2013 überzeugend ausführt, sind die nicht eindeutig klassifizierbaren Kopfschmerzattacken nicht als posttraumatisch einzuordnen. Die Kopfschmerzattacken seien mit einer erheblichen Latenz von mehreren Monaten zu dem Trauma aufgetreten, so dass nicht von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Kopfschmerzerkrankung und dem Trauma gesprochen werden könne. Auch im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat am 08.11.2013 führte die Sachverständige auf die ergänzenden Fragen des Klägers überzeugend und sehr qualifiziert aus, dass es unvorstellbar sei, dass der Kläger selbst unter Schmerzmittel, bezogen auf den Zeitraum nach dem Unfall ab dem Wiedererwachen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er den ersten Kopfschmerz berichtet hat keinerlei Kopfschmerzempfinden gehabt haben soll. Es sei auch nicht vorstellbar, dass sein Schmerzempfinden, das unmittelbar nach dem Unfall in einer bestimmten Körperregion außerhalb des Kopfes lokalisiert worden sei, im weiteren Verlauf durch eine Störung der Schmerzverarbeitung nun im Kopf lokalisiert werde.

Aufgrund der hochqualifizierten Äußerungen der dem Senat als sehr sorgfältig arbeitenden bekannten Sachverständigen ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger vorgetragenen Kopfschmerzen nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind.

Auch die Leberschädigung ist nicht unfallkausal. Zwar gilt insoweit, wie auch im Hinblick auf die vorgetragenen Darmbeschwerden, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 I 1 ZPO freier gestellt: Zwar kann er auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt – hier genügt je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGHZ 4, 192 [196] = NJW 1952, 301; BGH VersR 1968, 850 [851]; 1970, 924 [926 f.]; BGHZ 126, 217 ff. = NJW 1994, 3295 ff.; NJW 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; NJW-RR 2005, 897; Senat NZV 2006, 261 [262], Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [juris]; v. 15.09.2006 – 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 – VI ZR 29/07 [juris] zurückgewiesen; v. 21.05.2010 – 10 U 2853/06 [juris, Rz. 122] und zuletzt Urt. v. 25.06.2010 – 10 U 1847/10 [juris]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]). § 287 I 1 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [juris]; v. 15.09.2006 – 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschl. v. 08.05.2007 – VI ZR 29/07 [juris] zurückgewiesen; v. 21.05.2010 – 10 U 2853/06 [juris, Rz. 123]).

Wie der Sachverständige Dr. med. B. in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens vom 30.05.2012 (Bl. 105/125 d. A.) im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat am 08.11.2013 allerdings ausgeführt hat, hatte der Kläger bereits zum Zeitpunkt seiner Einlieferung in das Krankenhaus erhöhte Leberwerte. Zum Entlassungszeitpunkt sei die Erhöhung der Leberwerte wieder rückläufig gewesen. Zum Gutachtenszeitpunkt im Mai 2012 sei nur eine geringe Erhöhung der Leberwerte bezüglich der hier maßgeblichen Langzeitwerte festzustellen gewesen. Aufgrund der beim Kläger im Zeitpunkt der Einlieferung und bei Entlassung aus dem Krankenhaus sowie im Rahmen der Gutachtenserstellung gemessenen Leberwerte GOT, GBT und GGT und den sonografischen Feststellungen sei von einer vor dem Unfall bestehenden Hepatopathie auszugehen, die sich zwar im Rahmen der Unfallbehandlung verschlimmert habe, danach wieder auf das Vorniveau zurückgegangen sei. Eine dauerhafte Beschädigung der Leber durch die Unfallbehandlung ist deshalb nicht festzustellen.

Ebenso wenig konnte der Kläger die Unfallbedingtheit der von ihm geklagten Darmbeschwerden nachweisen.

Über sein schriftliches Gutachten vom 30.05.2012 hinaus führte der Sachverständige Dr. Breyer im Rahmen seiner persönlichen Anhörung überzeugend aus, dass beim Kläger eine organische Ursache bezüglich des Reizdarmsyndroms, die auf den Unfall zurückgeführt werden kann, nicht angenommen werden kann. Sie wäre nur dann vorstellbar, wenn es – wie nicht — während der Behandlung im Krankenhaus zu darmbezogenen Nebenwirkungen gekommen wäre, die sich dann in der Folgezeit zu einer dementsprechenden organischen oder chronischen Erkrankung entwickelt hätte. Der Grund für das Auftreten der Darmbeschwerden sei nicht ersichtlich. Da es durch den Unfall weder zu einer Verletzung des Darms noch anderer Bauchorgane gekommen ist, könne der Sachverständige keine Auswirkungen der direkten Unfallverletzungen auf das Reizdarmsyndrom oder vergleichbare Erkrankungen des Darmes feststellen.

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat ebenfalls an.

Auch wenn mit Änderungsbescheid vom 18.07.2013 (Anlage zu Bl. 249)das Versorgungsamt Niederbayern nunmehr einen Grad der Behinderung von 70 % festgestellt hat, so hat der festgesetzte GdB nichts mit der unfallkausalen MdE zu tun. Bei der Bewertung des GdB durch das Versorgungsamt finden sämtliche gesundheitliche Schäden einen Niederschlag, somit auch unfallunabhängige. Wie sich zeigt, wurden im Änderungsbescheid u. a. die erhöhten Leberwerte berücksichtigt, die jedoch eindeutig nicht unfallkausal sind.

Nach alledem hält der Senat bei Berücksichtigung der festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen aus dem Unfall, auch der Tatsache, dass der Kläger längere Zeit stationär im Krankenhaus bleiben musste, diesem Aufenthalt sich eine Reha-Maßnahme anschloss, er 27 Monate vollständig, danach zu 50 % arbeitsunfähig war und ist, wie schon das Erstgericht, ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 20.000,– € über die bereits außergerichtlich bezahlten 60.000,– € für sachgerecht. Als Orientierungsrahmen (vgl. die Hinweise des Senats vom 12.06.2013, Bl. 223/231 d. A.) können – neben den vom Erstgericht genannten – folgende „Vergleichsfälle“ herangezogen werden, die die Ermessensentscheidung stützen:

» OLG Düsseldorf vom 13.12.2004, 1 U 63/04: 62 780 € + immaterieller Vorbehalt: komplizierter Beckenbruch, Trümmerbruch des linken Arms, Bruch im Sprunggelenk des rechten Fußes, Brüche sämtlicher Rippen auf beiden Seiten, Einblutungen in der Stirn und im Hinterkopf, Entfernung der Milz bei einer Mithaftung des Geschädigten von 1/3 (Hacks/Wellner/Häcker, 31. Auflage, Schmerzensgeldbeträge 2013 Nr. 252)

» OLG Stuttgart vom 15.10.2003, 3 U 120/03: 85 678 € + immaterieller Vorbehalt: stumpfes Thoraxtrauma, Fraktur der 7. Rippe links, Lungenkontusion links, Hämatothorax links, stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur, erstgradig offene Unterschenkelfraktur links, offene Patellatrümmerfraktur links mit Abriss des Kniescheibenbandes, Handgelenksfraktur links, obere Schambeinastfraktur und Aortenbogenaneurysma (Hacks a.a.O.  Nr. 305).

Die von den Beklagten im Schriftsatz vom 19.02.2013 (Bl. 209/215 d. A.) angeführten Entscheidungen des LG Köln vom 15.04.2010, Az. 5 O 36/09, des OLG Köln vom 11.07.2001, Az. 11 U 177/00, und des OLG Naumburg vom 07.03.2007, Az. 6 U 110/06, sind aus Sicht des Senats grundsätzlich als grobe Vorgabe geeignet, werden aber insbesondere den Dauerfolgen des Klägers nicht ganz gerecht.

2. Die Klageerweiterung hinsichtlich des Schmerzensgeldes war aus den oben genannten Erwägungen abzuweisen. Den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten und zulässigen Feststellungsantrag haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 06.11.2013 sofort anerkannt (Bl. 259/260 d. A.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Fall 2 ZPO.

Da vorprozessual zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung erfolgt ist, haben die Beklagten zu keinem Zeitpunkt durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage bezüglich des Feststellungsantrages gegeben, so dass die Prozesskosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen waren; es handelt sich um ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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