OLG Düsseldorf – Az.: 1 U 158/16 – Urteil vom 02.01.2019
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 5. August 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 31. Oktober 2016, hinsichtlich der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2015 sowie weitere 10.000,00 EUR als Schmerzensgeld zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden, auch immaterieller Art, aus dem Verkehrsunfall vom 13. November 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug und im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % zu tragen.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13. November 2014 gegen 08:35 Uhr auf der A-Straße in Stadt 1 ereignete.
Zur Unfallzeit befuhr die Beklagte zu 2) mit einem von ihr gehaltenen und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fiat die A-Straße in Richtung B-Straße. Die damals 49-jährige Klägerin befuhr die A-Straße auf einem Fahrrad in gleicher Richtung. Als sie am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge passieren wollte, kam es zu einer Kollision, bei der die Klägerin zu Fall kam. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.
Durch den Sturz erlitt die Klägerin einen Bruch des linken Schlüsselbeins und zog sich Schürfwunden und Prellungen zu. In der Zeit vom 19. November 2014 bis zum 21. November 2014 wurde sie stationär behandelt und der Bruch operativ mit einem ESIN (Nagel) versorgt. Vor der Operation trug die Klägerin einen Rucksackverband, im Anschluss einige Wochen lang einen Gilchristverband. In der Zeit vom 7. Januar 2015 bis zum 20. Februar 2015 unterzog sie sich physiotherapeutischen Behandlungen. Die knöcherne Durchbauung des Schlüsselbeins verzögerte sich. Bis zum 30. April 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bereits vor dem Unfall war sie im Bereich des rechten Arms aufgrund der Entfernung eines Mammakarzinoms und der Lymphknoten in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Zur Entfernung des ESIN wäre eine weitere Operation notwendig.
Die Klägerin hat zum Unfallhergang behauptet, die Beklagte zu 2) habe sie überholt, ohne sich zu vergewissern, ob Gegenverkehr herrschte. Als die Beklagte zu 2) während des Überholvorgangs bemerkt habe, dass ihr doch Fahrzeuge entgegenkamen, habe sie den Fiat nach rechts gezogen, so dass er gegen das Fahrrad der Klägerin gestoßen sei.
In Bezug auf die Schadenshöhe hat die Klägerin die Auffassung vertreten, Ersatz für ihr Fahrrad in Höhe von 450,00 EUR, 129,95 EUR für den Fahrradhelm, was jeweils beides den Anschaffungspreisen entspreche, und einer Pauschale von 20,00 EUR verlangen zu können. Sie habe Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 450,00 EUR für sechs Monate, insgesamt 2.700,00 EUR, da sie in dieser Zeit nicht bzw. nur eingeschränkt in der Lage gewesen sei, den Haushalt für sich und ihren schwer herzkranken Lebensgefährten in der 70 m² großen Wohnung zu führen. Dieser habe sich vor dem Unfall nicht an der Haushaltsführung beteiligt. Wöchentlich fielen an 3 bis 4 Tagen etwa 3 Stunden Arbeit an.
Außerdem leide sie weiterhin unfallbedingt an Schmerzen und sei in ihrer Bewegungsfreiheit im Schulter- und Armbereich links extrem eingeschränkt.
Die Klägerin hat – nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht insoweit – beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 3.299,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (5.000,00 EUR) zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden, auch in materieller Art (gemeint ist: immaterieller Art) aus dem Verkehrsunfall vom 13. November 2014, soweit Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind, zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Zum Unfallhergang haben sie behauptet, dass sich die Kollision ereignet habe, als die Beklagte zu 2) in einer Fahrzeugschlange vor einer Rotlicht anzeigenden Ampel an der Kreuzung der A-Straße mit der B-Straße gestanden habe. Der Fiat sei allenfalls noch leicht gerollt, als die Klägerin versucht habe, sich mit dem Fahrrad zwischen dem Fiat und einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug „vorbei zu quetschen“.
Zur Schadenshöhe haben sie die Ansicht vertreten, das geforderte Schmerzensgeld sei überhöht und ein Haushaltsführungsschaden nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Klägerin Beschwerden beklage, die sie noch nach 4 Monaten nach dem Unfall verspüre, seien diese auf ihre Vorerkrankung zurückzuführen. Eine Gefahr für Dauerschäden bestehe nicht.
Die Antragsschrift im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Beklagten zu 1) am 22. Mai 2015 zugestellt worden.
Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 2) angehört und den Zeugen D vernommen. Sodann hat es der Klage dem Grunde nach in vollem Umfang stattgegeben, jedoch Abstriche hinsichtlich des Schadensumfangs gemacht und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 2.964,45 EUR nebst Zinsen und sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher Schäden aus dem Verkehrsunfall festgestellt, soweit der Anspruch nicht übergegangen ist.
Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte zu 2) mit dem Fiat zu einem Überholvorgang angesetzt habe, jedoch dann wegen entgegenkommenden Verkehrs wieder nach rechts eingeschert sei und dabei die Klägerin auf ihrem Fahrrad erfasst habe. Deshalb müsse sie sich einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 StVO vorwerfen lassen. Ein Mitverschulden der Klägerin an der Unfallentstehung oder im Hinblick auf die Folgen des Unfalls sei dagegen nicht festzustellen.
Der Höhe nach sei der Klägerin zum einen der Anschaffungspreis des Fahrradhelms von 129,95 EUR, von dem ein Abzug alt für neu nicht vorzunehmen sei, da der Helm nur wenige Monate vor dem Unfall angeschafft worden sei und dieser aufgrund möglicher Substanzschäden nicht wieder zum Einsatz kommen könne, zu erstatten sowie ein geschätzter Betrag von 200,00 EUR hinsichtlich des Fahrrades und die Kostenpauschale von 20,00 EUR. Zum anderen sei der Klägerin ein Haushaltsführungsschaden von 2.614,50 EUR zu ersetzen. Hierbei sei ein wöchentlicher Arbeitszeitaufwand von 24,5 Stunden anzusetzen, wobei angesichts der Verletzungen von einer 50 %igen Minderung ihrer Fähigkeiten, den Haushalt zu führen, auszugehen sei.
Ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR sei angemessen.
Der Feststellungsantrag sei begründet, da der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen und eine Folgeoperation notwendig sei, so dass nicht absehbar sei, welche Schäden der Klägerin noch entstünden.
Gegen dieses Urteil richten sich die beiden Berufungen der Parteien.
Die Klägerin begehrt ein höheres Schmerzensgeld von nicht unter 5.000,00 EUR. Ein solches sei angesichts des Ausmaßes und der Dauer der Verletzungsfolgen gerechtfertigt. Zudem habe das Landgericht das Regulierungsverhalten der Beklagten nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt. Die Klägerin sei unfallbedingt dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihren Beruf als Friseurin auszuüben.
Die Beklagten beantragen weiterhin die Abweisung der Klage.
Zunächst greifen sie die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Unfallhergang an. Lenkbewegungen des Fahrzeuges der Beklagten habe der Zeuge D nicht beobachtet. Auch hätte das Landgericht ein Unfallrekonstruktionsgutachten einholen müssen.
Darüber hinaus sei das zuerkannte Schmerzensgeld übersetzt. Ein Haushaltsführungsschaden hätte nicht zugesprochen werden dürfen. Auch insoweit sei der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Über die weiteren Schadenspositionen wäre Beweis zu erheben gewesen. Mangels genügender Aufklärung sei auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht feststellbar.
Der Senat hat die Klägerin ergänzend angehört. Sodann hat er ein Gutachten des Sachverständigen E (Unfallchirurg) eingeholt und den Sachverständigen ergänzend angehört. Der Senat hat die Bußgeldakte der Stadt 1 ………. zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II.
Das Rechtsmittel der Beklagten hat nur – hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens – geringen Erfolg.
Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich.
A. Berufung der Beklagten
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden und zwar gegen die Beklagte zu 2) aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 1) aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit den vorgenannten Vorschriften.
Der Unfall hat sich beim Betrieb des Beklagtenfahrzeuges ereignet. Eine eigene, den Haftungsumfang reduzierende, Betriebsgefahr hat das klägerische Fahrrad nicht.
Eine schuldhafte (Mit-)Verursachung der Kollision durch die Klägerin im Sinne der § 9 StVG, § 254 BGB ist nicht erwiesen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass allein die Beklagte zu 2) den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat.
a)
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005, VI ZR 270/04, Rn. 9, zitiert nach juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Juni 2004, VI ZR 230/03, Rn. 15ff., zitiert nach juris). Derartige Zweifel sind hinsichtlich der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben. Insbesondere ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht fehlerhaft, so dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten.
b)
Keiner der Unfallzeugen hat den Vortrag der Beklagten bestätigt und ein Vorbeifahren der Klägerin am Beklagtenfahrzeug bekundet.
Die Zeugin F, die die A-Straße aus der Gegenrichtung befuhr, hat ausweislich der Verkehrsunfallanzeige angegeben, dass sie genau beobachtet habe, dass der Pkw die Radfahrerin mit langsamer Geschwindigkeit überholen wollte und vor Beendigung des Überholvorganges genau in Höhe des geparkten Pkw wieder nach rechts eingeschert sei. Hierbei sei der Pkw gegen die linke Seite des Fahrrades gefahren, so dass die Radfahrerin zu Fall gekommen sei. Diese Angaben hat die Zeugin bei ihrer schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren wiederholt.
Der Zeuge D, der hinter der Beklagten zu 2) fuhr, hat den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten geschildert, er habe einen genauen Blick auf den Verkehrsunfall gehabt. Die Autofahrerin habe die Radfahrerin mit langsamer Geschwindigkeit überholt und sei vermutlich aufgrund des rechtsseitig geparkten Pkw unsicher geworden, da sie Gegenverkehr auf sich habe zukommen sehen. Deshalb – so hat der Zeuge weiter vermutet – habe sie in Höhe des geparkten Pkw ihr Fahrzeug leicht nach rechts gelenkt und dabei die rechts neben ihr fahrende Radfahrerin übersehen, die dann zu Fall gekommen sei. Bei seiner schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren beschrieb der Zeuge ähnlich zunächst einen Ausschervorgang, als die Beklagte zu 2) zum Überholen angesetzt habe, und dann ein Zurücklenken, als Gegenverkehr aufgekommen sei, wodurch es zur Berührung der Radfahrerin gekommen sei.
Angesichts dessen kommen an den Feststellungen des Landgerichts keine Zweifel auf. Hieran ändert auch nichts, dass der Zeuge D bei der Vernehmung keine detaillierte Erinnerung mehr an den Unfall hatte. Auf Vorhalt seiner Angaben im Ermittlungsverfahren hat er jedenfalls bestätigt, dass er diese Angaben „frisch“ abgegeben habe und diese – so seine Schlussfolgerung – wohl auch seine damalige Erinnerung richtig wiedergeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge im Ermittlungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht hat, hat der Senat jedenfalls nicht.
Dem Beweisantritt der Beklagten auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens ist das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen, denn die Beklagten tragen keine Anknüpfungstatsachen vor, anhand derer ein Sachverständiger den Unfallablauf noch rekonstruieren könnte. Von der Polizei wurden zwar Lichtbilder von den Beschädigungen am Fahrrad und am Beklagtenfahrzeug gesichert, anhand derer ein Sachverständiger Erkenntnisse auf den Anstoßwinkel und u.U. die Kollisionsgeschwindigkeiten gewinnen kann. Indes vermag ein Sachverständiger keine Aussagen dazu treffen, wie sich die Kollision zeitlich und räumlich ereignet hat, da bereits der genaue Kollisionsort von den Beklagten nicht vorgetragen ist.
Allein die Möglichkeit, dass sich der Unfall dem Vortrag der Beklagten entsprechend ereignet haben könnte, ist jedenfalls nicht ausreichend, um einen Verkehrsverstoß der Klägerin festzustellen.
2a)
Den Sachschaden betreffend vermag der Senat den Schätzungen des Landgerichts zu folgen. Diese bewegen sich im Rahmen des dem Gericht durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens und stützen sich auf eine hinreichende Tatsachengrundlage.
(1)
Bei einem beschädigten Helm ist dessen Schutzwirkung nicht mehr gegeben, so dass dieser grundsätzlich auszutauschen ist. Deswegen kommt auch ein Abzug neu für alt nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2011, I-1 U 236/10, Rn. 55, zitiert nach juris).
Die Anschaffungskosten von 129,95 EUR hat die Klägerin belegt. Dieser Wert ist von den Beklagten erstinstanzlich auch nicht bestritten worden. Das Bestreiten im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift ist nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
(2)
Den Wert des beschädigten Fahrrades schätzt der Senat auf 200,00 EUR ; denn unstreitig handelt es sich um ein Markenrad, das sich ausweislich der polizeilichen Lichtbilder vor dem Unfall in einem guten Zustand befand.
Denn ausweislich der von dem beschädigten Fahrrad gefertigten Lichtbilder war das Fahrrad erheblich beschädigt. So war nicht nur das Vorderrad beschädigt, sondern auch Gabel, Lenkung, Lenkstange und Mittelstange in Mitleidenschaft gezogen.
(3)
Die entsprechend dem Antrag der Klägerin in Höhe von 20,00 EUR zugesprochene Unfallpauschale ist nicht zu beanstanden. Der Senat akzeptiert in ständiger Rechtsprechung unfallbedingte Auslagen für Schriftverkehr und Telefonate von 25,00 EUR gemäß § 287 ZPO ohne besonderen Nachweis (statt vieler Senat, Urteil vom 16. Juni 2008, I-1 U 246/07, Rn. 75, zitiert nach juris; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2011, VIII ZR 171/10, Rn. 27, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 11. September 2015, 10 U 1455/13, Rn. 50, zitiert nach juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. März 2012, 12 U 163/10, Rn. 42, zitiert nach juris).
b)
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 843 Abs. 1, 2. Alt BGB einen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens von 1.450,44 EUR, da sie unfallbedingt jedenfalls im Zeitraum vom 13. November 2014 bis zum 13. Mai 2015 nur eingeschränkt in der Lage war, ihre Hausarbeiten wie vor dem Unfall zu erledigen, und sie keine Möglichkeit hatte, dies zu kompensieren.
(1)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2014, I-1 U 92/14, Rn. 14, zitiert nach juris) muss der Verletzte darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er infolge des Unfalls nicht wie zuvor in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten. Maßstab für den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ist die konkrete haushaltsspezifische Behinderung des Verletzten (Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014, I-1 U 92/14, Rn. 14, zitiert nach juris; KG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2006, 12 U 42/05, Rn. 54ff., zitiert nach juris). Dazu ist grundsätzlich die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO beurteilen zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsführungsschaden berechnen lässt. Die Darlegung wird nicht durch einen Verweis auf eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit entbehrlich (Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014, I-1 U 92/14, Rn. 14, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 26. März 2002, 27 U 185/01, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 3. Juli 2003, 5 U 27/03, Rn. 28, zitiert nach juris; Pardey, DAR 2010, 14, 16; Wessel, ZfS 2010, 183, 184). Um den Haushaltsführungsschaden berechnen bzw. schätzen zu können, ist es jedenfalls erforderlich, dass der Anspruchsteller darlegt, welche Arbeitsleistungen er in seinem konkreten Haushalt vor dem Schadensereignis tatsächlich erbracht hat und in welchem Umfang er bei diesen Tätigkeiten durch die Verletzung nunmehr gehindert ist. Der Umstand, dass das Gericht bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens auf Tabellenwerke zurückgreifen kann, macht einen detaillierten Sachvortrag zu den vorbezeichneten Umständen nicht entbehrlich (Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014, I-1 U 92/14, Rn. 14, zitiert nach juris; Urteil vom 11. Oktober 2011, I-1 U 236/10, Rn . 69, zitiert nach juris).
(2)
Ohne Erfolg rügen die Beklagten den Vortrag der Klägerin zu der vor dem Unfall erbrachten Hausarbeit von 9 bis 12 Wochenstunden als unschlüssig, denn die Klägerin hat diese ausreichend dargetan.
(aa)
Die Klägerin hat vorgetragen, sie bewohne mit ihrem Lebenspartner eine etwa 70 m² große Wohnung bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Arbeitszimmer, Küche und Bad. Vor dem Unfall habe sie den Hund ausgeführt, eingekauft, gekocht und gespült, die Wäsche gewaschen und gebügelt, staubgesaugt, die Wohnung und Fenster geputzt, das Treppenhaus geputzt sowie einmal wöchentlich ihre Mülltonne herausgestellt.
Einer Beweiserhebung bedurfte es nicht, denn die Beklagten haben den Vortrag nicht bestritten. Hiervon geht das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe zutreffend aus.
Die Hausarbeit wurde unstreitig alleine von der Klägerin ausgeführt. Ob hingegen der Lebensgefährte Arbeiten übernehmen konnte, ist für den Umfang der von der Klägerin vor dem Umfall verrichteten Hausarbeit unerheblich.
(bb)
Der Umfang der erbrachten Hausarbeit mit 3 Stunden an 3 oder 4 Tagen je Woche ist ebenfalls nicht bestritten. Soweit die Beklagten die Schlüssigkeit des Vortrags zum Haushaltsführungsschaden rügen und eine konkrete Darlegung der einzelnen Tätigkeiten nach Zeitpunkt und Häufigkeit verlangen, ist hierin kein Bestreiten des von der Klägerin in Ansatz gebrachten Zeitaufwandes zu sehen.
Ein Zeitaufwand von 12 Stunden pro Woche ist auch als Schätzgrundlage nicht als unplausibel zu beanstanden.
Hierbei geht der Senat allerdings nicht von dem Zeitaufwand für die Versorgung eines Zweipersonenhaushalts aus. Denn die Klägerin hat nur einen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten eigenen Mehrbedarfs. Kein Ersatzanspruch besteht hinsichtlich der für den Lebensgefährten erbrachten Hausarbeit, denn insoweit handelt es nicht um einen – nach § 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB ersatzfähigen – Erwerbsschaden, da die Klägerin ihrem Lebensgefährten gegenüber rechtlich nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist und sie von ihrem Lebensgefährten auch keine Gegenleistung erhalten hat (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018; § 843 Rdn. 8 m.w.Nw).
Aber auch unter Annahme eines einfach geführten Einpersonenhaushaltes kann von einem Zeitaufwand für dessen Versorgung von 12 Stunden pro Woche ausgegangen werden, denn zur Versorgung eines Einpersonenhaushaltes werden durchschnittlich pro Woche von einer haushaltsführenden Frau bei deren Erwerbslosigkeit – die Klägerin war vor dem Unfall ohne Arbeit – und selbst bei einfachen Ansprüchen bereits 12,2 Stunden aufgewendet (vgl. Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 9. Auflage, 2018, Tabelle 3, Seite 64).
Nicht tragfähig erweist sich hingegen die Schätzung des Landgerichts, das täglich 3,5 Stunden ansetzt. Denn das Landgericht geht damit über den Vortrag der Klägerin zum Umfang der von ihr erbrachten Hausarbeit hinaus.
(3)
Die Klägerin war unfallbedingt in ihrer Fähigkeit, den Haushalt zu führen eingeschränkt, und zwar in der Zeit vom 13. November 2014 bis zum 14. Januar 2015 um 77 %, in der Folgezeit bis zum 30. April 2015 um 40 % und danach bis zum 6. Juli 2015 um 25 %.
Dies konnte der Senat aufgrund folgender Erkenntnisse des Sachverständigen E (Unfallchirurg) feststellen:
(aa)
Zunächst hat der Sachverständige die Funktion des Schlüsselbeins erläutert und erklärt, dass das Schlüsselbein eine knöcherne Verbindung des Arms zum Achsskelett sei und damit für die Funktion der oberen Extremität wichtig. Bei funktionellen Einschränkungen der Klavikula sei die motorische Leistungsfähigkeit des Arms reduziert, da sie als „Kranarm“ für die umliegenden Muskeln fungiere, deren Hebelarme optimiere und den Arm im Raum stabilisiere. Auch komme ihr eine tragende Funktion zu, indem sie ein Herabhängen des glenohumeralen Gelenks und eine Überbeanspruchung der schulterstabilisierenden Muskeln verhindere. Die Klavikula könne sich in drei Ebenen bewegen (horizontal, vertikal und rotierend). Sie bilde mit dem Schulterblatt eine funktionelle Einheit. Deshalb sei eine Wiederherstellung der anatomischen Länge und Form einer verletzten Klavikula für den optimalen Bewegungsmechanismus des Armes essentiell. Wenn die Verletzung durch eine intramedulläre Schienung (z.B. der bei der Klägerin eingesetzte ESIN) versorgt werde, so erhalte der Patient nach 3 oder 6 Wochen die komplette Bewegungsfreiheit, wobei eine Gewichtsentlastung für 12 Wochen empfohlen werde. Der Nagel könne nach 6 bis 12 Monaten entfernt werden. Anhaltende Schmerzen könnten auf eine Heilungsverzögerung hindeuten.
(bb)
Konkret sei das Schulterblatt der Klägerin – wie diese bei ihrer Anhörung erläutert hat – vor der Operation mit einem Rucksackverband und nach der Operation am 19. November 2014 für 8 Wochen mit einem Gilchristverband ruhiggestellt worden. Dieser sei nur für krankengymnastische Übungen abgenommen worden. Hierdurch sei die Beweglichkeit des linken Arms eingeschränkt gewesen, so dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum in der Ausführung ihrer hauswirtschaftlichen Pflichten sowie in der Ausübung einfacher alltäglicher Bewegungen eingeschränkt gewesen sei. Denn bei angelegtem Verband habe die Klägerin die linke Schulter und auch den linken Arm so gut wie nicht bewegen können. Auch die linke Hand habe nur minimale Bewegungen ausführen können. Der klägerische Vortrag sei – so der Sachverständige – nachvollziehbar. Die Beschwerden kämen einem temporären Verlust eines Armes gleich.
Hieraus leite sich in den ersten Wochen (bis zum 14. Januar 2015) zunächst eine konkrete Behinderung von 67 % ab.
Soweit in einem Radiologiebericht vom 15. Oktober 2015 die Rede davon ist, dass sich bei der Klägerin eine leichte Omarthrose und eine Schultereckgelenksarthrose beidseits finde, so ändere dies nichts an der Bewertung. Denn das Schlüsselbein sei im Schaft gebrochen, was mit den Gelenken nichts zu tun habe.
Verstärkt worden seien die Einschränkungen, da die Klägerin den anderen – rechten – Arm aufgrund einer vorangegangenen Lymphresektion bei einem Mammakarzinom nur vorsichtig belasten könne. Daraus ergebe sich eine zusätzliche Behinderung von 20 %. Etwa die Hälfte dieser Beeinträchtigung sei auf den Unfall zurückzuführen. Denn der Sturz der Klägerin habe den Lymphstau gefördert, und zwar durch Überbelastung des rechten Arms aufgrund der massiven Beeinträchtigungen im linken Schulterbereich. Ein weiterer Ausfall von 10 % sei deshalb hinzuzurechnen.
Die Klägerin sei in der Zeit vom 13. November 2014 bis zum 14. Januar 2015 zu 77 % in der Haushaltsführung unfallbedingt beeinträchtigt gewesen.
(cc)
In der Folgezeit sei der Heilungsverlauf verzögert gewesen. Eine knöcherne Konsolidierung habe zunächst nicht stattgefunden – von einer knöchernen Durchbauung der Klavikula sei erstmals am 6. Juli 2015 die Rede gewesen – und die Klägerin habe weiterhin Schmerzen beschrieben. Bis zum 30. April 2015 sei die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben. Insgesamt habe sich jedoch die Beweglichkeit auf 95° in der Abduktion und 110° in der Anteversion verbessert.
Der Sachverständige geht deshalb für den Zeitraum vom 14. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 von einer weiteren Behinderung der Klägerin aus. Bei einer vollen Belastbarkeit eines Arms wäre in dieser Zeit von einer 15 %igen Einschränkung aufgrund der noch fehlenden Beweglichkeit auszugehen. Da die volle Belastbarkeit jedoch aufgrund fehlender knöcherner Konsolidierung des Bruchs nicht erreicht gewesen sei, ergebe sich eine weitere Einschränkung von 20 %. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige hierzu ergänzend erläutert, dass die fehlende knöcherne Konsolidierung zu Mikrobewegungen im Knochen und damit zu Schmerzen und fortbestehender Instabilität geführt habe. Durch die weiterhin vermehrte Belastung des rechten Arms, wenngleich diese nicht mehr so stark wie in den ersten Wochen nach dem Unfall gewesen sei, sei durch den verstärkten Lymphstau eine weitere Beeinträchtigung von 5 % zu berücksichtigen.
In der Zeit vom 14. Januar 2015 an bis zum 30. April 2015 sei die unfallbedingte Beeinträchtigung der Haushaltsführungstätigkeit deshalb insgesamt mit 40 % zu bewerten.
(dd)
Schließlich hat der Sachverständige ausgeführt, dass bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Röntgenbild erstmals eine knöcherne Konsolidierung beschrieben wird, also bis zum 6. Juli 2015, von einem unfallbedingten Ausfall von 25 % auszugehen sei.
Die Bewegungsfähigkeit des rechten Arms sei hingegen in dieser Zeit nicht mehr durch die Einschränkungen auf der linken Körperseite beeinträchtigt gewesen, so dass diesbezüglich keine weiteren Beeinträchtigungen hinzuzurechnen seien.
(4)
Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen einer Verletzung ihrer Schadensgeringhaltungsobliegenheit zu kürzen.
Zutreffend weisen zwar die Beklagten darauf hin, dass es einem Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt, Umorganisationsmöglichkeiten wie etwa durch Umverteilung der Aufgaben oder durch einen erhöhten Einsatz technischer Hilfsmittel zu nutzen.
Ob vorliegend jedoch eine Möglichkeit bestand, die Reinigung des Treppenhauses durch Tausch der Reinigungszeiten mit anderen Mietern umzuorganisieren, kann dahinstehen. Denn im Rahmen der Schadensminderungspflicht besteht nur eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, soweit ihm dies zumutbar ist. Ein Verschieben der Hausarbeit über mehrere Monate war der Klägerin nicht zumutbar.
Angesichts des geringen zeitlichen Aufwandes von 12 Wochenstunden drängen sich auch keine weiteren Rationalisierungsmöglichkeiten z.B. durch den Einsatz technischer Hilfsmittel auf.
Ob eine Mithilfe durch den Lebensgefährten möglich war, bedarf keiner Entscheidung, da dieser zu einer Versorgung der Klägerin nicht verpflichtet ist und freiwillige Leistungen einem Schädiger nicht zu Gute kommen.
(5)
Zusammenfassend ist der Senat unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von – nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. Dezember 2014, I-1 U 92/14, Rn. 17, zitiert nach juris) – 9,00 EUR bei durchschnittlichen Haushaltstätigkeiten zu folgendem Ergebnis gelangt, wobei er angesichts des geringen behaupteten Umfangs der wöchentlichen Haushaltstätigkeit die 3 Tage Krankenhausaufenthalt nicht herausgerechnet hat und bedacht hat, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf 6 Monate nach dem Unfall begrenzt hat:
Für die Zeit vom 13. November 2014 bis zum 14. Januar 2015:
9 (Wochen) * 12 (Stunden) * 9,00 EUR * 0,77 (Einschränkung) 748,44 EUR
Für die Zeit vom 15. Januar 2015 bis zum 30. April 2015:
15 (Wochen) * 12 (Stunden) * 9,00 EUR * 0,40 (Einschränkung) 648,00 EUR
Für die Zeit vom 30. April 2015 bis zum 13. Mai 2015:
2 (Wochen) * 12 (Stunden) * 9,00 EUR * 0,25 (Einschränkung) 54,00 EUR
Gesamt 1.450,44 EUR
c)
An materiellen Schäden kann die Klägerin daher folgende Positionen verlangen:
Fahrradhelm 129,95 EUR
Fahrrad 200,00 EUR
Kostenpauschale 20,00 EUR
Haushaltsführungsschaden 1.450,44 EUR
Gesamt 1.800,39 EUR
d)
Über den Betrag von 1.800,39 EUR waren Rechtshängigkeitszinsen seit dem 23. Mai 2015 zuzuerkennen. Der vom Landgericht angenommene Zinsbeginn wird von den Beklagten nicht angegriffen.
3.
Die darauf gerichtete Berufung der Beklagten, weniger als die durch das Landgericht zuerkannten 3.000,00 EUR als Schmerzensgeld im Sinne des § 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB zahlen zu müssen, ist nicht erfolgreich; vielmehr ist sogar ein deutlich höheres Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR angemessen (siehe unten B.).
a)
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Urteil vom 28. März 2006, VI ZR 46/05, VersR 2006, 710). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. Oktober 2016, I-1 U 20/16).
Bei der Bemessung der Höhe eines dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes sind die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, VI ZR 182/97, Rn. 13, zitiert nach juris).
Dabei ist die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Natur bieten. Es soll zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955, GSZ 1/55, Rn. 14, zitiert nach juris). In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich höheres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion regelmäßig in den Hintergrund (Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 253 BGB, Stand 22. Mai 2018, Rn. 18 m. w. Nw.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. Oktober 2016, I-1 U 20/16; Urteil vom 15. März 2018, I-1 U 57/17).
b)
Die Klägerin hat unfallbedingt einen Bruch des Schlüsselbeins erlitten, der erhebliche Verletzungsfolgen nach sich zog, nämlich die Notwendigkeit einer Operation nebst 3tägigem stationärem Krankenhausaufenthalt, dem Anlegen eines Verbandes über insgesamt 9 Wochen, der die Klägerin erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit einschränkte, die Notwendigkeit, mehrere Wochen Krankengymnastik zu üben, sowie eine verzögerte Heilung, die eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 5 ½ Monaten zur Folge hatte.
Darüber hinaus ist der eingesetzte ESIN in einer noch anstehenden zweiten Operation zu entfernen. Der Sachverständige E hat zudem festgestellt, dass die Klägerin nachvollziehbar von verbleibenden Schmerzen berichtete, die auf den Nagel, der übersteht, und die daraus resultierende Weichteilirritation zurückzuführen seien. Der überstehende Nagel ist auch auf den zur Akte gereichten Röntgenaufnahmen vom 18. Dezember 2017 gut zu erkennen. Bei einem Verzicht der Klägerin auf die Entfernung des ESIN hätte sie also dauerhafte Schmerzen wegen des überstehenden Nagels hinzunehmen.
Weiter hat der Sachverständige erläutert, dass der Heilungsprozess aufgrund der knöchernen Durchbauung zwar abgeschlossen und der linke Arm seit dem 6. Juli 2015 wieder komplett belastbar sei. Unabhängig davon, ob der ESIN entfernt wird, verbleibe aber – so der Sachverständige – eine dauerhafte Einschränkung der Beweglichkeit von 10° im linken Schultergelenk und eine reduzierte Kraftentfaltung von 4/5 im Vergleich zur rechten Seite.
Bereits aus diesen Gründen ist ein Schmerzensgeld von deutlich mehr als 3.000,00 EUR zuzuerkennen.
4.
Die Berufung der Beklagten hat auch hinsichtlich des Feststellungsantrages keinen Erfolg.
a)
Der Feststellungsantrag ist zulässig, da die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden, resultierend aus dem Verkehrsunfall, besteht.
Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, VI ZR 423/16, VersR 2018, 120, 126, Rn. 49).
Darauf, ob der Eintritt weiterer künftiger Schäden wahrscheinlich ist, kommt es in den Fällen, in denen die Verletzung eines – durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten – Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, nicht an. Es gibt keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Denn materiell-rechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind. Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, VI ZR 423/16, VersR 2018, 120, 126, Rn. 49).
b)
Zwar ist die Heilung abgeschlossen. Durch die fortbestehende Einschränkung der Beweglichkeit im linken Schultergelenk und die Verringerung der Kraftentfaltung ist aber der Eintritt weiterer Schäden möglich. Außerdem lebt die Klägerin noch mit dem Nagel im Schlüsselbein, so dass es sein kann, dass sie sich noch zu der Operation, diesen entfernen zu lassen, entschließen wird. Dies kann ebenfalls weitere Schäden verursachen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Weichteilirritationen, falls sich die Klägerin entschließt, den Nagel nicht zu entfernen.
B. Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Ihr ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zuzusprechen.
1.
Schmerzensgelderhöhend sind zunächst die bereits unter B3b) beschriebenen Verletzungen und Verletzungsfolgen zu berücksichtigen.
Darüber hinaus kann auch eine treuwidrig verzögerte Schadensregulierung zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen (Senat, Urteil vom 12. August 2014, I-1 U 52/12, Rn. 55, zitiert nach juris).
Hier fällt ins Gewicht, dass die Beklagten der Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat überhaupt kein Schmerzensgeld hat zukommen lassen. Hierzu hätten sie sich jedoch veranlasst sehen müssen, zumal der Senat im Verhandlungstermin am 26. September 2017 ausdrücklich seine Auffassung kundgetan hat, dass die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach haften und jedenfalls ein Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR angemessen sei. Selbst dieser (mündlich erteilte) Hinweis hat die Beklagten nicht dazu bewegen können mit der Regulierung zu beginnen.
2.
Bei der Bestimmung der konkreten Höhe hat sich der Senat im Ausgangspunkt an Entscheidungen mit einem ähnlichen Verletzungsbild orientiert. Beispielhaft sind hierfür bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge 2019, 37. Auflage, bei juris zu nennen:
– LG Mainz, Entscheidung vom 23. November 2009, 4 O 322/07, Lfd. Nummer 37.1494: 6.000,00 EUR (Indexanpassung 2019 6.753,00 EUR) bei disloziertem Schlüsselbeinbruch rechts mit Druckschmerz über dem Frakturspalt, multiple Prellungen an Armen und Beinen, Schürfwunden im Gesicht, 1 ½ Monate Arbeitsunfähigkeit zu 100 %, 45-jährige Frau, als Dauerschaden geringfügige Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks, gelegentliche Schmerzen, MdE: 5 %,
– LG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 1998, 24 O 517/97, Lfd. Nummer 37.1499: 7.500,00 EUR (Indexanpassung 2019 9.929,00 EUR) bei Mehrfachfragmentbruch des Schlüsselbeins mit nachfolgender Thrombose, 2 Wochen Krankenhaus mit nachfolgender Krankengymnastik, 72-jähriger Rentner, außer einer nicht wesentlich beeinträchtigenden Schwäche des rechten Arms sind gravierende Dauerschäden nicht zurückgeblieben.
III.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, § 713, § 543, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
2.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
3.
Da der Klägerin lediglich Prozesskostenhilfe für ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (5.000,00 EUR) bewilligt worden ist und sich hieran der klägerseits gestellte Antrag orientiert hat, jedoch tatsächlich die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 10.000,00 EUR angemessen ist, gilt – da hinsichtlich des Streitwertes bei unbezifferten Geldforderungen derjenige Betrag maßgeblich ist, der unter Zugrundelegung des klägerischen Tatsachenvortrages gerechtfertigt erscheint (Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, 2016, § 3 ZPO, Rn. 121) – folgendes:
a)
Der Streitwert wird für die Berufung der Klägerin auf 7.000,00 EUR und für die Berufung der Beklagten auf 8.964,45 EUR, wobei 2.964,45 EUR auf den Sachschaden und den Haushaltsführungsschaden, 3.000,00 EUR auf den Schmerzensgeldantrag und weitere 3.000,00 EUR auf den Feststellungsantrag entfallen, insgesamt also auf 15.964,45 EUR festgesetzt.
b)
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG wird der vom Landgericht festgesetzte Streitwert abgeändert und für das erstinstanzliche Verfahren auf 16.299,95 EUR festgesetzt. Auf den Sachschaden inklusive Haushaltsführungsschaden entfällt ein Betrag von 3.299,95 EUR, auf den Schmerzensgeldantrag ein Betrag von 10.000,00 EUR und auf den Feststellungsantrag ein solcher von 3.000,00 EUR.