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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldbemessung – Nähe zwischen Unfall und Tod

OLG Düsseldorf – Az.: 1 U 39/18 – Urteil vom 20.11.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Februar 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 638,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2012 zu zahlen und weitere 1.528,79 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2016 an die A… Rechtsschutzversicherung AG zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) wird des Weiteren verurteilt, auf die vorgenannten vorgerichtlichen Anwaltskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch für die Zeit vom 4. Februar 2016 bis zum 25. Februar 2016 an die A… Rechtsschutzversicherung AG zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug sowie im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Erbin ihres am 14. Mai 2011 verstorbenen Vaters Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem unstreitig von der Beklagten zu 1) allein verursachten Verkehrsunfall im Bereich B…/C… in D… am 11. Oktober 2010 geltend.

Die Beklagte zu 1) hatte beim Abbiegen nach links mit einem Pkw, dessen Halter der Beklagte zu 2) und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, dem auf seinem Roller entgegenkommenden Geschädigten die Vorfahrt genommen. Bei dem Unfall war der Geschädigte von seinem Roller gestürzt.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeldbemessung - Nähe zwischen Unfall und Tod
(Symbolfoto: Ground Picture/Shutterstock.com)

Vor dem Unfall war der damals 79-jährige Geschädigte in der Lage, sich alleine in seinem Haushalt zu versorgen, und nahm aktiv am Leben teil. Durch einen im Jahr 1991 erlittenen Herzinfarkt war er im Alltag ebenso wenig beeinträchtigt wie durch seine Diabetes Mellitus, Bluthochdruck und eine koronare Herzerkrankung, die sämtlich medikamentös gut eingestellt waren.

Der Geschädigte wurde nach dem Unfall in das E… Krankenhaus F… verbracht. Dort wurde eine offene Unterschenkel- und Sprunggelenksfraktur am linken Bein diagnostiziert. Zunächst wurde der Geschädigte viermal bis Ende Oktober 2010 operiert. Da sich in der Folge erhebliche Wundheilungsstörungen mit Infektionen einstellten, wurde Anfang November 2010 zunächst eine Amputation des linken Unterschenkels und Ende November 2010 auch eine Amputation des linken Kniegelenks erforderlich. Am 14. Dezember 2010 wurde der Geschädigte entlassen.

In der Zeit vom 14. Dezember 2010 bis zum 4. Januar 2011 lebte der Geschädigte einem Seniorenzentrum.

Vom 5. Januar 2011 bis zum 26. Januar 2011 nahm der Geschädigte an einer Reha-Maßnahme teil, wo er mit einer Prothese versorgt wurde. Über den Zeitpunkt der Entlassung am 26. Januar 2011 hinaus erhielt er Schmerzmittel in geringer Dosierung.

Fünf Tage nach seiner Entlassung, am 31. Januar 2011, wurde der Geschädigte bewusstlos in seiner Wohnung aufgefunden. Ursache des komatösen Zustandes war eine schwerwiegende Unterzuckerung von ungewisser Dauer. Während seines stationären Aufenthaltes im E… Krankenhaus F… war der Geschädigte verwirrt und orientierungslos.

Zur weiteren neurologischen und psychiatrischen Diagnostik wurde er am 16. Februar 2011 in die neurologische Abteilung der LVR-Klinik D… überwiesen. Dort wurden Defizite des Kurzzeitgedächtnisses, eine Amnesie hinsichtlich der Zeit ab dem Erwachen aus dem Koma, Realitätsverkennung und eine allgemeine Minderung der kognitiven Leistungsfähigkeit festgestellt.

Da die häusliche Versorgung nach der Entlassung aus der LVR-Klinik D… am 24. Februar 2011 nicht sichergestellt werden konnte, kam der Geschädigte am 23. März 2011 in das Altenpflegeheim G… in D…. Dort verschlechterte sich der Allgemeinzustand weiter, bis der Geschädigte am 14. Mai 2011 verstarb.

Die Beklagte zu 3) zahlte an den Geschädigten für Sachschäden einen Betrag von 2.290,51 EUR (Auslagenpauschale, Wiederbeschaffungsschaden Krad und Gutachterkosten) sowie 272,87 EUR auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 verlangte der Geschädigte von der Beklagten zu 3) ein Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR sowie den Ersatz von Schadenspositionen wie in der unten folgenden Aufstellung unter Positionen 5-12. Bis zu seinem Tod leistete die Beklagte zu 3) mehrere Zahlungen in Höhe von insgesamt 30.000,00 EUR, die von ihr zur freien Verrechnung gestellt wurden. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten zu 3) Ersatz der Schadenspositionen wie in der unten folgenden Aufstellung unter den Positionen 13-24. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 lehnte die Beklagte zu 3) eine weitere Regulierung ab.

Die Klägerin hat behauptet, die Unterzuckerung nebst Bewusstlosigkeit des Geschädigten sowie die anschließende Verschlechterung seines Gesamtzustandes bis hin zu seinem Versterben seien auf den Unfall zurückzuführen. Nach der Entlassung aus der Reha-Klinik habe sich sein Zustand verschlechtert und er sei verwirrt und orientierungslos gewesen. Der Geschädigte habe gegenüber dem Ehemann der Klägerin geschildert, dass er wegen der Schwierigkeiten, mit dem Rollstuhl in der Wohnung zurecht zu kommen, und wegen der Phantomschmerzen Probleme gehabt habe, die Medikation für seinen Bluthochdruck und seinen Diabetes einzuhalten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass folgende Positionen erstattungsfähig seien:

…………….

Gesamt 109.189,69 EUR

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ein Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR angemessen sei. Vergleichbar sei der Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 25. Mai 2009, I- 1 U 130/08 zugrunde lag und bei dem ein Schmerzensgeld von 75.000,00 EUR zuerkannt wurde. Den von der Beklagten zu 3) gezahlte Betrag von 30.000,00 EUR könne sie nach ihrem Belieben auf die vorgenannten Schadenspositionen anrechnen. Sie hat als Schmerzensgeld und zum Ausgleich des Schadens einen Restbetrag von 76.899,18 EUR begehrt. Weiter hat sie die Auffassung vertreten, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren mit der 2,5-fachen Gebühr abrechnen zu können. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der hinter der Klägerin stehende Rechtsschutzversicherer die Kosten ausgeglichen und die Klägerin ermächtigt hat, den Anspruch geltend zu machen.

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Die Klägerin hat beantragt,  die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1.  an die Klägerin 76.899,18 EUR nebst Zinsen ab dem 28. Dezember 2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz zu zahlen,

2.  an die A… Rechtsschutzversicherungs AG 3.779,08 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, die Bewusstlosigkeit des Geschädigten, die anschließende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und sein Ableben seien auf dessen Vorerkrankungen und nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen.

Mit der Klageerwiderung haben die Beklagten erklärt, sie verrechnen die von der Beklagten zu 3) zur freien Verrechnung gestellten Beträge mit den Schäden wie unter den Positionen 5, 10 und 12. Die übrigen 29.972,08 EUR seien als Schmerzensgeld anzurechnen.

Die Klage ist den Beklagten zu 1) und 2) am 25. Februar 2016 und der Beklagten zu 3) am 3. Februar 2016 zugestellt worden. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen L… (Ärztin für Neurologie, Neurochirurgie und Nervenheilkunde) und hat diese ergänzend mündlich angehört. Es hat die Ermittlungsakte 40 Js 8629/10 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 8. Februar 2018 eine Stellungnahme des Privatsachverständigen M… vorgelegt und beantragt, einen weiteren Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, auf die Hauptforderung einen Betrag von 638,56 EUR nebst Verzugszinsen und auf vorgerichtliche Anwaltsgebühren 1.202,02 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass der Klägerin der Ersatz der Schadenspositionen 5, 10 und 12 in Höhe von insgesamt 27,92 EUR zustehe sowie die unter den Positionen 7-9 begehrten Kosten von insgesamt 638,56 EUR. Den Betrag von 27,92 EUR hat das Landgericht mit den von der Beklagten zu 3) vorgerichtlich geleisteten 30.000,00 EUR verrechnet. Weitere Schadenspositionen aber auch ein über den Betrag von 29.972,08 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld seien nicht erstattungsfähig.

Der unter Position 6 aufgeführten gesetzlichen Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung stünden ersparte häusliche Verpflegungskosten gegenüber. Auch die unter Position 11 abgerechneten Zahlungen an das Einwohnermeldeamt der Stadt D… seien nicht abrechnungsfähig, da ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis und damit eine Einstandspflicht der Beklagten nicht erkennbar sei.

Darüber hinaus könne die Klägerin weder die Erstattung der unter den Positionen 13 bis 24 aufgeführten Schadenspositionen – aus übergegangenem Recht bzw. die Beisetzungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB – noch ein über den Betrag von 29.972,08 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld verlangen. Denn die Klägerin habe – unter Berücksichtigung des Beweismaßstabes des § 287 ZPO – nicht zu beweisen vermocht, dass die schwere Unterzuckerung des Geschädigten am 31. Januar 2011 und die anschließende Verschlechterung seines gesundheitlichen Allgemeinzustandes bis zu seinem Ableben mit einer höheren Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Nach dem Gutachten der Sachverständigen … ergebe sich vielmehr die ernsthafte Möglichkeit, dass die Verschlechterung ausschließlich auf der Unterzuckerung beruhe und diese nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Insbesondere sei der Geschädigte noch vor seiner Entlassung aus der Reha-Klinik am 26. Januar 2011 auf dem gleichen kognitiven Niveau gewesen wie vor dem Unfall. Das Rehabilitationsergebnis sei gut gewesen. Die Ursache der Unterzuckerung lasse sich nicht feststellen. Als mögliche Auslöser der Unterzuckerung kämen sowohl die schon vor dem Unfall bestehenden Zucker- und Herzerkrankungen als auch die fehlerhafte Einnahme der verschriebenen Medikation nach Entlassung aus der Reha-Klinik in Betracht. Auch negative Auswirkungen durch die verschriebene Medikation habe die Sachverständige nicht ausgeschlossen. Ihre Untersuchungsergebnisse stünden im Einklang mit den Ergebnissen eines rechtsmedizinischen Gutachtens der Uniklinik D…, das die Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Ermittlungsverfahren in Auftrag gegeben hat.

Mit einem Betrag von annähernd 30.000,00 EUR seien die von dem Geschädigten erlittenen Beeinträchtigungen angemessen ausgeglichen.

Die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren würden sich nach alledem über einen Gegenstandswert von bis 35.000,00 EUR und einer 1,3-fachen Gebühr auf 1.474,89 EUR berechnen, so dass abzüglich vorgerichtlich hierauf gezahlter 272,87 EUR ein noch offener Betrag von 1.202,02 EUR zuzuerkennen sei.

Die Ausführungen der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Schriftsatz vom 8. Februar 2018 habe das Landgericht nach § 296a ZPO nicht berücksichtigt. Der auf die Einholung eines weiteren Gutachtens gerichtete Beweisantrag würde bei Durchführung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Die Klägerin hätte eine nicht erfolgte Auswertung der einzelnen Behandlungsunterlagen durch die Sachverständige L… nach Zustellung des schriftlichen Gutachtens innerhalb der ihr vorgegebenen Stellungnahmefrist rügen können.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt. Die Klägerin rügt die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht sowie eine Rechtsverletzung.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht seine Entscheidung alleine auf die Ausführungen der Sachverständigen L… gestützt und versäumt, sich mit dem Privatgutachten des M… auseinanderzusetzen und ein Obergutachten einzuholen. Das Gutachten der Sachverständigen L… leide an verschiedenen Mängeln.

Die Sachverständige habe sich darauf beschränkt, als Anknüpfungstatsachen ihrer Begutachtung lediglich die verschiedenen Entlassungsberichte der behandelnden Ärzte und Einrichtungen zugrunde zu legen, obwohl es geboten gewesen wäre, auch den Inhalt der Behandlungsunterlagen zu berücksichtigen.

Die Sachverständige zitiere falsch aus dem Abschlussbericht des E… Krankenhauses F… vom 16. Februar 2011, dass im MRT des Schädels keine Hirndurchblutungsstörung aufgefallen sei.

Die Sachverständige habe es unterlassen, auf die Möglichkeit einer Unterzuckerung durch eine Nebenwirkung der verschriebenen und eingenommenen Medikamente und deren Beeinflussung der Nierenfunktion einzugehen und habe einen hypoglykämischen Schock als ausschließliche Todesursache attestiert, ohne sich mit der Wechselwirkung der eingenommenen Medikamente auf Stoffwechsel und Nierenfunktion auseinandergesetzt zu haben.

Sie habe es versäumt, die sich schon aus dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik ergebende unzureichende Behandlung der Phantomschmerzen aufzuzeigen.

Sie hätte sich mit der Wirkung des unangemessen hochdosierten, hochpotenten Neuroleptikums Haloperidol von 10 mg pro Tag auf den Stoffwechsel auseinandersetzen müssen.

Die Würdigung der Behandlungsunterlagen ließe nur die Einschätzung zu, dass der Geschädigte ohne ausreichende Schmerzbehandlung mit heftigen Phantomschmerzen aus der Reha-Klinik entlassen worden sei, obwohl er gar nicht in der Lage gewesen sei, sich selber zu versorgen. Es dränge sich deshalb der Verdacht auf, dass er wegen der Schmerzen so wenig gegessen habe, dass dies der Grund für die Unterzuckerung und das spätere Ableben gewesen sei. Die unzureichende (Schmerz-)Medikamentierung sei ein Behandlungsfehler, der den Beklagten als mittelbare Unfallfolge zuzurechnen sei.

Mit alternativen Todesursachen hätte sich gegebenenfalls ein Internist befassen müssen.

All diese Umstände habe die Klägerin erst nach Überprüfung des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen und nach ihrer mündlichen Anhörung mit Hilfe des Privatsachverständigen M… erkennen können. Insbesondere sei erst in der mündlichen Anhörung evident geworden, dass die Sachverständige ihre Schlussfolgerungen nur auf die der Klageschrift beigefügten Abschlussberichte gestützt und sie sich nicht mit der Einhaltung der auch für die Medikamentierung geltenden medizinischen Standards, insbesondere der PRISCUS-Liste auseinander gesetzt habe, sowie, dass ihr entgangen sei, dass die Tagesdosis Haloperidol im Seniorenheim übersetzt, das eingesetzte Oxycodon zur Schmerzbehandlung hingegen unzureichend dosiert worden sei. Die Klägerin habe hierauf in der mündlichen Verhandlung nicht reagieren können.

Der Umstand, dass das Landgericht das Privatgutachten des M… übergangen habe, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG dar. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das Landgericht zwar zugelassen habe, dass der Privatsachverständige an der mündlichen Anhörung der Sachverständigen L… teilgenommen hat, ihm jedoch verwehrt hat, fachmedizinische Einwendungen kundzutun. Um nicht gegen das Gebot eines fairen Verfahrens zu verstoßen, hätte das Landgericht jedoch gemäß der Rechtsprechung des OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2015, 26 U 5/14 das Verfahren fortführen müssen.

Auch hätte das Landgericht bereits von Amts wegen den Widersprüchen und Unzulänglichkeiten des Gerichtsgutachtens durch Einholung eines weiteren Gutachtens nachgehen müssen. Dies gelte insbesondere, da die Sachverständige nicht die Behandlungsunterlagen eingesehen habe. Das Gutachten lasse die Diskussion der Aspekte „Ergebnis des MRT in Kontrast zu radiologischer Lehrmeinung, Behandlung Phantomschmerz und depressive Komponente, Aufarbeitung Leitlinienabweichungen, Diagnostik und Therapie Neuropathischer Schmerz, S3 Leitlinie Demenz und Medikamentendosierung“ vermissen.

Unabhängig hiervon sei ein Schmerzensgeld von annähernd 30.000,00 EUR auch auf Grundlage der vom Landgericht genannten Gründe nicht angemessen. Weitere 20.000,00 EUR seien jedenfalls zuzuerkennen.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seien über eine 2,5-fache Gebühr abzurechnen. Das Mandat habe angesichts des erheblichen Personenschadens einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand mit sich gebracht. Die Angelegenheit sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erheblich schwieriger als ein Durchschnittsfall.

Die Klägerin beantragt,

1.  die Beklagten unter Abänderung des unter Ziffer 1. am 20. Februar 2018 unter dem Az. 6 O 480/15 verkündeten Urteil des Landgerichts Düsseldorf gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 76.899,18 EUR nebst Zinsen ab dem 28. Dezember 2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz zu zahlen,

2.  die Beklagten unter Abänderung des unter Ziffer 2. am 20. Februar 2018 unter dem Az. 6 O 480/15 verkündeten Urteil des Landgerichts Düsseldorf gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die ADAC Rechtsschutzversicherungs AG 3.779,08 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

und regt an, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,  die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Ermittlungsakte 40 Js 8629/10 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die Berufung ist im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene Verrechnung der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen der Beklagten zu 3) auf die Positionen 5, 10 und 12 sowie hinsichtlich der Zurückweisung der Positionen 6 und 11 nicht in der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO erforderlichen Weise zulässig begründet worden.

Die weitere Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1.

Zutreffend ist das Landgericht von einer vollständigen Haftung der Beklagten zu 1) aus § 18 Abs. 1 StVG, des Beklagten zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG und der Beklagten zu 3) aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit den vorgenannten Vorschriften sowie unter Berücksichtigung des Übergangs der Ansprüche von dem Geschädigten auf die Klägerin im Wege der Erbfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB ausgegangen.

a)

Die Schadenspositionen 13-23 sind mangels Unfallursächlichkeit nicht von den Beklagten erstatten.

Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach § 287 ZPO erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die unfallbedingten Verletzungen zu der Unterzuckerung des Geschädigten und zu dessen Ableben geführt haben, nicht angenommen werden kann.

An diese negativen Feststellungen des Landgerichts sieht sich der Senat gebunden.

(1)

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005, VI ZR 270/04, Rn. 9, zitiert nach juris mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Juni 2004, VI ZR 230/03, Rn. 15ff., zitiert nach juris).

Derartige Zweifel sind hinsichtlich der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben. Umstände, die entgegen den Feststellungen des Landgerichts die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallursächlichkeit für die Unterzuckerung und das Ableben des Geschädigten begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat sich auf die Erkenntnisse der Sachverständigen L… gestützt, die nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt ist, dass aus neurologischer Sicht kein mittelbarer Zusammenhang des Todes mit den Unfallfolgen bestehe.

Sie hat anhand der ihr vorliegenden Unterlagen erläutert, dass sich der Geschädigte nach der Reha am 26. Januar 2011 kognitiv auf dem gleichen Niveau wie vor dem Unfall befunden habe und sich selbständig habe versorgen können. Hierfür spricht nach Auffassung des Senats insbesondere der Umstand, dass nach dem Abschlussbericht der Reha-Klinik vom 24. Januar 2011 keine medizinische Indikation für die Einschaltung des psychologischen Dienstes bestanden habe.

Das Rehabilitationsergebnis sei – so hat die Sachverständige weiter ausgeführt – von den behandelnden Ärzten als gut bewertet worden. Auch der Geschädigte selbst sei mit dem Therapieziel sehr zufrieden gewesen. Soweit er über zum Teil noch heftige Phantomschmerzen geklagt habe, sei er über den Zeitpunkt der Entlassung am 26. Januar 2011 hinaus mit den Schmerzmitteln Oxycodon und Novaminsulfon in geringer Dosierung versorgt worden.

Erst durch die Unterzuckerung am 31. Januar 2011 sei es dann – so die Sachverständige weiter – zu einem hirnorganischen Psychosyndrom mit Verwirrtheit und Orientierungslosigkeit gekommen.

(2)

Zu Recht hat das Landgericht die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Februar 2018 nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen M… vom 6. Februar 2018 geäußerten Einwände der Klägerin gegen das Gutachten als verspätet gemäß § 296 Abs. 2 und § 296a ZPO zurückgewiesen. Ihr rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist durch die Zurückweisung nicht verletzt worden und das Landgericht hat auch nicht gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen, indem es die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat.

Zwar ist Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme in einer angemessenen Frist zu geben, wenn ein sofortiges Verhandeln über das Beweisergebnis nicht zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Nachlass einer Schriftsatzfrist nicht beantragt worden ist (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, 2018, § 285 ZPO, Rn. 2). Insbesondere ist einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners über schwierige medizinische Fragen nach Vorliegen eines Gutachtens nochmals Stellung zu nehmen (OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2015, 26 U 5/14, Rn. 46, zitiert nach juris).

Die Klägerin hatte jedoch hinreichend Gelegenheit, das Gutachten kritisch zu hinterfragen und sich zu diesem Zwecke sachverständig beraten zu lassen.

(aa)

Zunächst hat die Klägerin mit Beschluss vom 7. April 2017, ihr zugestellt am 18. April 2017, Gelegenheit erhalten, binnen drei Wochen zum schriftlichen Gutachten der Sachverständigen L… Stellung zu nehmen. Auf die Folgen einer Verspätung ist sie hingewiesen worden. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin um eine Fristverlängerung von drei Wochen gebeten und angekündigt, sich durch einen Privatsachverständigen beraten lassen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 hat die Klägerin beantragt, die Sachverständige mündlich anzuhören, und im Wesentlichen lediglich moniert, dass sich die Sachverständige nicht darum bemüht habe, eine Alternativursache für die Unterzuckerung darzustellen. Weitere wesentliche Einwendungen gegen das Gutachten hat sie nicht erhoben.

Während der Anhörung der Sachverständigen am 9. Januar 2018 hat sich die Klägerin des Beistandes ihres Privatsachverständigen M… bedient. Sie hatte dort hinreichend Gelegenheit, sich sachverständig beraten zu lassen. Dass sie noch weitere Einwendungen erheben wollte, hat sie im Termin nicht erkennen zu geben.

(bb)

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch – anders als in dem Sachverhalt über den das OLG Hamm mit Urteil vom 30. Januar 2015, 26 U 5/14 zu entscheiden hatte – nicht ersichtlich, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, im Termin weitere Einwendungen vorzubringen.

Der Entscheidung des OLG Hamm lag ein Arzthaftungsprozess zugrunde, bei dem schwierige medizinische Fragen im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden zu klären waren. Der Kläger dort hatte nach Einholung verschiedener Gerichtsgutachten und Durchführung mehrerer mündlicher Sachverständigenanhörungen vor dem letzten Verhandlungstermin ein Privatgutachten vorgelegt, welches vom Landgericht als verspätet zurückgewiesen wurde.

Der Klägerin wäre es jedoch innerhalb der seit Zustellung des Gutachtens der Sachverständigen L… verstrichenen acht Monate möglich gewesen, bereits vor dem Anhörungstermin sämtliche Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 8. Februar 2018 zu erheben. Insbesondere haben sich aus der mündlichen Anhörung der Sachverständigen keine neuen Umstände in Bezug auf ihre gutachterlichen Überlegungen ergeben, die sich nicht auch bereits aus ihrem schriftlichen Gutachten ableiten ließen.

Weshalb sich der Klägerin erst nach der mündlichen Anhörung der Umfang der Erkenntnisse der Sachverständigen erschlossen haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass es ihr nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre, das Gutachten der Frau L… einem Sachverständigen vorzulegen und sich von diesem beraten zu lassen.

(i)

Insbesondere ergab sich aus dem schriftlichen Gutachten, dass die Sachverständige keine Einsicht in die Behandlungsunterlagen, insbesondere die der Reha-Klinik, genommen hat. Die ihrer Begutachtung zugrunde liegenden Unterlagen hat sie zu Beginn des Gutachtens aufgelistet. Damit war offenkundig, dass die Sachverständige weitere Unterlagen nicht eingesehen hatte.

(ii)

Soweit die Klägerin einen Fehler der Sachverständigen darin sieht, dass diese aus dem Abschlussbericht des E… Krankenhauses F… vom 16. Februar 2011 fehlerhaft zitiere, dass im MRT des Schädels vom 1. Februar 2011 keine Hirndurchblutungsstörung zu erkennen sei, obwohl in dem Bericht tatsächlich die Rede davon sei, dass keine Infarktfrühzeichen festgestellt worden seien, so ergibt sich diese abweichende Zitierung bereits aus dem schriftlichen Gutachten.

Aus dem schriftlichen Gutachten ergibt sich auch – weil die Sachverständige hierzu nichts formuliert hat – dass sie sich nicht damit befasst hat, ob die Unterzuckerung auf eine Nebenwirkung der verschriebenen Medikamente zurückzuführen sein könnte. In der mündlichen Anhörung hat sie hierzu – lediglich – ergänzt, dass sie nicht sicher sagen könne, ob die genannten Medikamente Einfluss auf den Blutzuckerspiegel genommen haben.

Die Sachverständige hat sich schriftlich auch nicht dazu geäußert, dass die Schmerzmedikation, auf die der Geschädigte in der Reha-Klinik eingestellt worden war und mit der er entlassen wurde, unzureichend gewesen sein könnte. Vielmehr geht sie von einer erfolgreichen Reha-Behandlung aus, was dafür spricht, dass sie von einer zureichenden Schmerzmedikation ausgegangen ist.

Dass dem Geschädigten Haloperidol verabreicht worden ist, und zwar – wie die Sachverständige ausführt – niedrigdosiert anlässlich seines Aufenthaltes in der LVR-Klinik und später mit 10 mg täglich im Pflegeheim, hat die Sachverständige ihren schriftlichen Ausführungen zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich auch, dass sie nichts zu möglichen Auswirkungen des Medikaments auf den Stoffwechsel ausgeführt hat.

Aus dem schriftlichen Gutachten ergibt sich ebenfalls, dass die Sachverständige nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Geschädigte wegen unzureichender Schmerzmedikation fehlerhaft behandelt worden sei und aufgrund der Schmerzen so wenig gegessen habe, dass dies der Grund für die Unterzuckerung und das spätere Ableben sei.

Auch leitet sich aus dem Gutachten ab, dass die Sachverständige nicht die Hinzuziehung eines internistischen Sachverständigen für erforderlich gehalten hat.

Aus dem schriftlichen Gutachten ergibt sich auch gerade nicht, dass sich die Sachverständige mit der PRISCUS-Liste für Medikamentierung auseinandergesetzt hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der klägerseits zusammenfassend monierten Aspekte „Ergebnis des MRT in Kontrast zu radiologischer Lehrmeinung, Behandlung Phantomschmerz und depressive Komponente, Aufarbeitung Leitlinienabweichungen, Diagnostik und Therapie Neuropathischer Schmerz, S3 Leitlinie Demenz und Medikamentendosierung“.

(3)

Das Landgericht hatte auch keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung.

Zwar kann sich in Verfahren, in denen maßgeblich der medizinische Fachbereich berührt wird, gemäß § 412 ZPO aus den Umständen des Einzelfalls – insbesondere bei Einwendungen gegen das Gutachten – die Pflicht des Gerichts ergeben, den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären und dazu die Sachverständigen zu befragen und zur Ergänzung zu veranlassen und gegebenenfalls bei schwierigen Fragen ein weiteres Gutachten einzuholen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1988, IVa ZR 204/87, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 6. März 1986, III ZR 245/84, Rn. 40, zitiert nach juris).

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens können sich insbesondere ergeben, wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, 2018, § 529 ZPO, Rn. 9).

Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Gutachten der Sachverständigen L… leidet nicht unter einem offenkundigen Fehler, der das Landgericht – und nunmehr den Senat – dazu hätte veranlassen müssen, den Sachverhalt ergänzend aufzuklären und ein internistisches Gutachten einzuholen.

(aa)

Soweit die Klägerin rügt, die Sachverständige habe Einsicht in die Behandlungsunterlagen – insbesondere der Reha-Klinik – nehmen müssen, greift dieser Einwand nicht durch. Das Gericht hat sich mangels eigener Sachkunde einer Sachverständigen bedient, um den Sachverhalt verstehen und beurteilen zu können. Zur Aufgabe der Sachverständigen gehört es, zu entscheiden, welche Informationen sie benötigt, um ihr Gutachten erstatten zu können. Sofern sie keine Notwendigkeit sieht, sich weitere Informationen zu beschaffen, muss das Gericht insoweit auch nicht tätig werden, zumal nicht auf der Hand liegt, dass sich aus den Behandlungsberichten der Reha-Klinik ergibt, dass der Geschädigte nur unzureichend Medikamente erhielt.

Tatsächlich ergibt sich die auch nicht aus den nunmehr erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Behandlungsunterlagen der Reha-Klinik. Dort werden zwar im letzten Eintrag vom 24. Januar 2011 Phantomschmerzen aufgeführt. Dass der Geschädigte solche hatte, ergibt sich aber bereits aus der – bekannten – Schmerzmittelverordnung, die ansonsten nicht notwendig gewesen wäre. In dem Bericht ist auch die Rede davon, dass abschließend zum Teil heftige Phantomschmerzen angegeben werden. Dass die Medikation zu gering gewesen wäre, kann nicht ausgeschlossen werden, wird aber auch nicht bestätigt. Im Übrigen stellte sich der Behandlungsverlauf ausweislich dieser Unterlagen als recht positiv dar.

Der Sachverständigen war zudem – wie sie in der mündlichen Anhörung geäußert hat – bewusst, dass sie weitere Unterlagen hätte anfordern können, wenn sie dies für erforderlich gehalten hätte, was aber nicht der Fall war.

(bb)

Darüber hinaus liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, weitere Nachforschungen darüber anzustellen, ob die dem Geschädigten im Rahmen des Reha-Aufenthaltes verordnete Medikation dazu geführt haben könnten, dass der Blutzuckerspiegel abfällt.

Denn zwar hat sich die Sachverständige hiermit im schriftlichen Gutachten nicht auseinandergesetzt und im Rahmen der mündlichen Anhörung geäußert, dass sie nicht ausschließen könne, dass die dem Geschädigten verordneten Medikamente etwas bewirkt hätten. Sie konnte dies jedoch auch nicht sicher feststellen.

Zudem hat der rechtsmedizinische Sachverständige N… im Ermittlungsverfahren hierzu festgestellt, dass die nach der Amputation neu angesetzten Schmerzmedikamente Novaminsulfon und Oxycodon nicht geeignet seien, den Blutzuckerspiegel zu senken.

(cc)

Es gab auch keine Veranlassung, einen Internisten mit der Ermittlung von alternativen Todesursachen zu beauftragen. Zwar hat die Sachverständige L… zu alternativen Todesursachen schriftlich nichts geäußert, weil sie hiernach im Beweisbeschluss nicht ausdrücklich gefragt wurde. Mündlich hat die Sachverständige einerseits ausgeführt, dass Ausgangspunkt für den Zustand des Geschädigten und sein Ableben die Unterzuckerung sei. Andererseits hat sie auch erklärt, dass ohne Obduktion hierzu keine belastbaren Feststellungen getroffen werden könnten.

Darüber hinaus hat aber der rechtsmedizinische Sachverständige N… hierzu im Ermittlungsverfahren festgestellt, dass aus rechtsmedizinischer Sicht eine Dekompensation der Grunderkrankungen des Geschädigten die plausibelste Erklärung für den Tod zu sein scheine. Das offensichtlich vorgeschädigte Herz (Sklerose der Gefäße, Z.n. Herzinfarkt, Rhythmusstörungen) habe ohne weiteres spontan versagen können. Diese Erkrankungen seien nicht durch den Unfall und nicht durch die Unterzuckerung beeinflusst worden. Die zeitliche Nähe zwischen dem Unfall und dem Tod sei als schicksalshaft zu bewerten. Eine Obduktion werde voraussichtlich angesichts der verstrichenen Zeit keine weiteren Erkenntnisse bringen.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige N… seine Feststellung vor dem Hintergrund einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) und nicht unter Beachtung des hier einschlägigen Beweismaßstabes des § 287 ZPO getätigt hat. Dadurch dass der Sachverständige eine unfallunabhängige Todesursache als plausibelste Erklärung sieht, entfällt jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Todesursächlichkeit des Unfalls. Zumindest ergeben sich danach keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beauftragung eines internistischen Sachverständigen weitergehende Erkenntnisse bringen könnte.

(dd)

Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte tatsächlich aufgrund von – schmerzbedingt – verändertem Essverhalten oder aufgrund von Überforderung aufgrund der neuen Lebenssituation nicht die angemessene Dosis des Insulinmedikaments eingenommen hat und es deshalb zur Unterzuckerung und dem späteren Ableben gekommen ist. Auch kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der Unfall negativ auf die Diabeteserkrankung ausgewirkt hat. Jedenfalls hat die Sachverständige L… in der mündlichen Anhörung dies als klassische Komplikation beschrieben.

Diese Umstände führen jedoch auch nicht dazu, dass eine weitere Aufklärung zu betreiben war. Denn die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Geschädigte in der Reha-Klinik gut eingestellt worden sei und auch im Zusammenhang mit der Amputation nicht beschrieben worden sei, dass die Diabeteserkrankung problematisch sei. Da unklar sei, was in den fünf Tagen nach der Entlassung mit dem Geschädigten geschehen sei, lasse sich nicht mehr aufklären, weshalb es zu der Unterzuckerung gekommen sei.

Darüber hinaus hat der rechtsmedizinische Sachverständige N… neben einer Überdosierung des Medikaments gegen die Diabeteserkrankung als mögliche Ursache für eine Unterzuckerung auch eine zeitweilig erniedrigte Filtrationsleistung der Niere in Betracht gezogen und ausgeführt, dass gerade bei älteren Menschen die Nierenfunktion vorübergehend, z.B. bei zu geringer Flüssigkeitsaufnahme eingeschränkt sein könne. In einem solchen Fall könne der Medikamentenwirkstoff akkumulieren und zu einer überschießenden Senkung des Blutzuckerspiegels führen. Tatsächlich hat N… insoweit bemerkt, dass sich aus dem Bericht des E… Krankenhauses F… vom 16. Februar 2011 ergebe, dass bei Aufnahme des Geschädigten am 31. Januar 2011 ein mäßiggradiger Flüssigkeitsverlust bestanden habe. Dass ein solcher Flüssigkeitsmangel nicht ganz fernliegt, ergibt sich daraus, dass der Geschädigte aufgrund einer Antibiotikumgabe unter Durchfall gelitten hat, was sich dem Bericht vom 16. Februar 2011 entnehmen lässt. Sicher schließt der Sachverständige N… jedenfalls aus, dass die Folgen des Unfalls für die Unterzuckerung verantwortlich seien. Auch der Teilverlust des Beins könne eine solche nicht ausgelöst haben.

(ee)

Soweit die Klägerin eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem Umstand beklagt, dass dem Geschädigten Haloperidol verabreicht wurde, was seinen Stoffwechsel habe beeinflussen können, ist nicht ersichtlich, wie dies zu der Unterzuckerung beigetragen haben könnte. Denn das Haloperidol wurde dem Geschädigten erstmalig in der LVR-Klinik D… im Februar 2011 verabreicht, nicht jedoch vor seinem Zusammenbruch am 31. Januar 2011.

Ob Haloperidol Herzprobleme verursachen kann, kann offen bleiben, da der Zusammenbruch am 31. Januar 2011 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden kann.

(ff)

Die Ausführungen des Hausarztes O… bieten ebenfalls keine Veranlassung zu weiterer Nachforschung. Hat der Hausarzt am 9. Mai 2011 noch ausgeführt, dass die schnelle Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Geschädigten in direktem Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen dürfte, hat er im Bericht vom 17. Oktober 2011 einen direkten Zusammenhang verneint, jedoch geäußert, es sei eher unwahrscheinlich, dass es ohne den Unfall zu einer derartig schnellen kognitiven Störung gekommen wäre, und nur einen indirekten Zusammenhang gesehen. In dem Befundbericht vom 20. August 2012 hat er sich dann nicht mehr zu einem Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem schlechten Allgemeinzustand geäußert, jedoch bemerkt, dass die organischen Erkrankungen (Diabetes und arterielle Hypertonie) medikamentös behandelt werden konnten und todesursächlich am ehesten Herzrhythmusstörungen bei bekannter koronarer Herzerkrankung mit intermittierendem Vorhofflimmern gewesen sei.

b)

Einen über das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 29.972,08 EUR hinausgehenden Anspruch hat die Klägerin nicht.

(1)

Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Schmerzensgelderkenntnis auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob es überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Urteil vom 28. März 2006, VI ZR 46/05, VersR 2006, 710). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. Oktober 2016, I-1 U 20/16).

Bei der Bemessung der Höhe eines dem Verletzten zustehenden Schmerzensgeldes sind die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers maßgeblich (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998, VI ZR 182/97, Rn. 13, zitiert nach juris).

Dabei ist die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nichtvermögensrechtlicher Natur bieten. Es soll zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955, GSZ 1/55, Rn. 14, zitiert nach juris). In der Regel hat die Ausgleichsfunktion ein wesentlich höheres Gewicht als die Genugtuungsfunktion. Insbesondere bei Straßenverkehrsunfällen tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion regelmäßig in den Hintergrund (Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 253 BGB, Rn. 18 m. w. Nw.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. Oktober 2016, I-1 U 20/16; Urteil vom 15. März 2018, I-1 U 57/17).

(2)

Der Entscheidung über die Höhe einer billigen Entschädigung im Sinne des § 11 Satz 2 StVG sind folgende Erwägungen zugrunde zu legen:

Unstreitig hat der Geschädigte – der bis zu dem Unfall trotz der Herz- und Diabeteserkrankung aktiv am Leben teilgenommen hat – als unfallbedingte Verletzungen und Verletzungsfolgen eine offene Unterschenkel- bzw. Sprunggelenksfraktur am linken Bein erlitten, die zunächst vier Operationen erforderlich machten. Wegen der erheblichen Wundheilungsstörungen wurde eine erste Amputation im Bereich des Unterschenkels und in der Folge eine zweite Amputation bis einschließlich des Kniegelenks erforderlich. Es folgten stationäre Aufenthalte von etwa dreieinhalb Monaten bis zu seiner Entlassung aus der Reha Ende Januar 2011. Der Geschädigte litt an Phantomschmerzen.

Erheblich schmerzensgeldmindernd war jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte schon in einem fortgeschrittenen Alter war und den Unfall nur um sieben Monate überlebte.

(3)

Bei der Bestimmung der konkreten Höhe des Schmerzensgeldes hat sich der Senat an Entscheidungen mit einem ähnlichen Verletzungsbild orientiert. Beispielhaft sind zu nennen:

  • Das LAG Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 18. Juni 2004, 5 Sa 124/03, BeckRS 2004, 17622 bei einer Unterschenkelamputation einschließlich des Knies bei einem im Rahmen seiner Arbeit verunfallten 68jährigen Mann mit dreieinhalb Monate dauernder stationärer Behandlung und fortbestehenden Schmerzen und Einschränkungen mit fortwährender ambulanter Behandlung und einem weiteren zwischenzeitlichen dreiwöchigen stationären Aufenthalt ein Schmerzensgeld von 25.000,00 EUR für angemessen erachtet.
  • Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16. September 2004 (3 U 235/03) die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 80.000,00 DM für angemessen erachtet. Dem Kläger musste aufgrund eines Unfalls bei einer Sportveranstaltung der Unterschenkel im Kniegelenk abgenommen werden. Er befand sich ebenfalls einige, wenige Monate in stationärer Behandlung.
  • OLG Naumburg, Urteil vom 13. Februar 2014 (1 U 14/12, bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge, 37. Auflage, 2019, Lfd. Nr. 36.276): 50.000,00 EUR bei Oberschenkelamputation 51-jährige Frau (Indexanpassung 2019: 52.256,00 EUR).
  • Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 12. September 1995 (5 U 84/95, bei Hacks/Wellner/Häcker, SchmerzensgeldBeträge, 37. Auflage, 2019, Lfd. Nr. 33.419) bei der Unterschenkelamputation einer 25-Jährigen eine Entschädigung von 80.000,00 DM als angemessen erachtet (Indexanpassung 2019: 55.118,00 EUR).
  • Nicht vergleichbar ist das klägerseits bemühte Senatsurteil vom 25. Mai 2009, I-1 U 130/08, bei dem ein Schmerzensgeld von 75.000,00 EUR zugesprochen wurde. Die Geschädigte verstarb nach schwerstem Leid zwei Jahre nach dem Unfall, wobei sie zunehmend in einen Dämmerzustand verfiel, der ihre geistigen Fähigkeiten nach und nach aufhob.

2.

Ein Anspruch auf Erstattung der Beisetzungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB (Pos. 24) besteht mangels Unfallursächlichkeit nicht.

3.

Der hinter der Klägerin stehende Rechtsschutzversicherer hat aus übergegangenem Recht, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von weiteren 1.528,79 EUR für Ersatz vorgerichtlicher Anwaltsgebühren als Kosten der Rechtsverfolgung.

a)

Zu Unrecht hat das Landgericht die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren lediglich über eine 1,3-fache Gebühr berechnet. Angemessen ist vielmehr der Ansatz einer 1,8-fachen Gebühr. Hingegen ist die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechnete 2,5-fache Gebühr im Verhältnis zu den Beklagten nicht verbindlich, weil sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die durch den Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dem Rechtsanwalt steht bei der Festlegung der Rahmengebühr ein Ermessenspielraum zu, der bei etwa 20 % liegt. Angesichts des Zusatzes zu Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG kann eine Gebühr über 1,3 allerdings nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht können zu einer Erhöhung der Rahmengebühren führen, beispielsweise, wenn eine Auseinandersetzung mit einem Gutachten erforderlich ist (Jungbauer in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG Kommentar, 7. Auflage, 2016, § 14 RVG, Rn. 35).

So liegt der Fall hier. Der klägerische Prozessvertreter hatte sich bereits im Vorfeld des Verfahrens bei der Abfassung der Klageschrift mit einer Vielzahl von ärztlichen Berichten verschiedener Einrichtungen und darüber hinaus mit einem rechtsmedizinischen Gutachten auseinanderzusetzen. Er hatte einen umfangreichen medizinischen Sachverhalt darzulegen, da abzusehen war, dass ein gerichtliches Gutachten eingeholt werden musste. Darüber hinaus war der Sachverhalt auch deshalb besonders gelagert, da der Geschädigte – der den Klägervertreter beauftragt hatte – verstarb und der Klägervertreter das Mandat für die Klägerin als Erbin weiterführte. Auch dies verlangte dem Klägervertreter ein besonderes Bemühen – in emotionaler Hinsicht – ab.

b)

Unter Annahme eines Schmerzensgeldes von nicht mehr als 29.972,08 sowie weiterer erstattungsfähiger Beträge von 638,56 EUR, 27,92 EUR und 2.290,51 EUR errechnet sich ein Gegenstandswert von 32.929,07 EUR.

Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem RVG a.F. auf 1.801,66 EUR ([1,8*830,00 EUR+20,00 EUR]*1,19). Abzüglich vorgerichtlich hierauf gezahlter 272,87 EUR ist ein noch offener Betrag von 1.528,79 EUR zuzuerkennen.

4.

Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen sind der Klägerin nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, 2 BGB bzw. § 288 Abs. 1, § 291 BGB zu erstatten. Den Beginn der Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen hat das Landgericht zutreffend ausgeurteilt.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, 711, § 713, § 543, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

2.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

3.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 76.260,52 EUR festgesetzt.

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