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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldes bei Knieverletzung mit Dauerfolgen

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 U 69/10 – Urteil vom 23.12.2010

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.000, – EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9.000, – EUR seit dem 13.06.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung am 12.05.2010 entstehen – aus dem Unfall vom 23.04.2007 auf der A. Straße, B., zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Die Beklagten werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 371,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2008 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen der bei dem Verkehrsunfall am 23.04.2007 in B. erlittenen Verletzungen – über die bereits vorprozessual gezahlten 4.000, – EUR hinaus – ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000, – EUR zu.

1. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB steht zwischen den Parteien außer Streit. Als der Beklagte zu 1. am 23.04.2007 gegen 18:10 Uhr mit dem Pkw Opel Corsa, amtl. Kennzeichen …, aus Richtung J. kommend von der A. Straße nach links in den B. weg einbiegen wollte, übersah er die auf dem Radweg mit dem Fahrrad in entgegengesetzter Richtung herannahende Klägerin, so dass es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern kam. Neben dem Beklagten zu 1. als Fahrer haben der Klägerin auch die Beklagte zu 2. als Halterin und die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherung des Pkw Opel Corsa für die entstandenen Schäden einzustehen.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeldes bei Knieverletzung mit Dauerfolgen
(Symbolfoto: Von Piyawat Nandeenopparit/Shutterstock.com)

2. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen, die sie infolge des Unfalls erlitten hat, kann die am 15.01.1975 geborene Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 19.000, – EUR beanspruchen. Nach Abzug der vorprozessual gezahlten 4.000, – EUR verbleibt noch eine Forderung von 15.000, – EUR, von der die erste Instanz der Klägerin jedoch lediglich 6.000, – EUR zugesprochen hat.

a) Als unfallbedingte Verletzungen werden sowohl in dem Schreiben des Klinikums B. – Klinik für Unfallchirurgie – vom 19.03.2008 (Anlage K 1) als auch in dem Arztbericht der Gemeinschaftspraxis Dr. H. vom 16.07.2007 (Anlage K 2) eine Tibiakopffraktur des linken Kniegelenkes – und zwar eine Mehrfragmentfraktur im Bereich des lateralen Condylus tibiae – sowie eine Schürfwunde am linken Kniegelenk, ein Schädelhirntrauma 1. Grades und eine Kopfplatzwunde parietal sowie am Scheitelpunkt beschrieben. Darüber hinaus ist auch die erstmals im August 2008 bei der Klägerin festgestellte Komplettruptur des vorderen Kreuzbandes im linken Knie auf den Unfall vom 23.04.2007 zurückzuführen. Das Landgericht hat insofern, gestützt auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. M. vom 03.11.2009 (Seite 9/10), ausgeführt, dass vor allem aufgrund des Unfallmechanismus und der Schwere der am 23.04.2007 erlittenen Knieverletzungen ein entsprechender Ursachenzusammenhang anzunehmen sei. Diese Beweiswürdigung wird vom Senat geteilt und ist auch von den Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt worden.

b) Der bisherige Heilungsverlauf stellt sich aufgrund des Vorbringens der Parteien und der zu den Akten gereichten Unterlagen nunmehr wie folgt dar.

In der Zeit vom 23.04. bis 05.05.2007 wurde die Klägerin stationär im Klinikum B. behandelt; am 26.04.2007 erfolgte die operative Versorgung der Tibiakopffraktur im Wege der Plattenosteosynthese. Da die Klägerin das linke Bein zunächst nicht belasten durfte, konnte sie sich in den ersten drei Monaten nur mit Unterarmstützen fortbewegen. Ihre Erwerbsfähigkeit war in der Zeit vom 23.04. bis 25.06.2007 zu 100 % und in der Zeit vom 26.06. bis 31.08.2007 zu 50 % gemindert. Die Krankschreibung der Klägerin endete am 31.08.2007.

Ab 01.09.2007 nahm die Klägerin ihre Bürotätigkeit als Innendienstverkäuferin bei einem Handelsunternehmen wieder auf. Wie aus dem Bestätigungsschreiben der Fa. O. vom 29.07.2008 (Anlage K 5) hervorgeht, litt die Klägerin weiterhin unter sichtbaren Schmerzen, und notwendige Wege mussten durch andere Mitarbeiter der Firma übernommen werden. Der Bericht der Gemeinschaftspraxis W. vom 03.01.2008 (Anlage K 3) verzeichnet auch noch für den 16.10.2007 „deutliche Schmerzen im Tibiagebiet“. Am 05.02.2008 wurde die Klägerin in der Notfallambulanz des Klinikums B. vorstellig und drängte wegen der Schmerzen auf eine vorzeitige Entfernung des Materials aus dem operierten Knie. Stattdessen wurde im Februar/März 2008 eine Therapie mit Lidocainpflaster durchgeführt, die sich jedoch als nicht erfolgreich erwies.

Im August 2008 wurde der Klägerin bei einer Operation im Klinikum D. das Material aus dem Knie entfernt. Zugleich bestätigte sich der bei einer Voruntersuchung zu der Operation erstmals geäußerte Verdacht, dass das vordere Kreuzband in dem verletzten Knie gerissen sei. Wegen einer zwischenzeitlichen Schwangerschaft ließ die Klägerin die Operation des Kreuzbandrisses erst am 07.12.2009 durchführen. Danach durfte sie acht Wochen lang nur mit einer Orthese auftreten. In dem Zeitraum vom 05.11. bis 02.12.2010 unterzog sich die Klägerin in der Klinik der M. GmbH einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme.

c) Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.04.2007 werden bei der Klägerin voraussichtlich auf Dauer Verletzungsfolgen zurückbleiben, die im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung ebenfalls zu berücksichtigen sind.

aa) Vor allem ist, trotz einer anatomisch exakten Reposition nach der Tibiakopffraktur, mit der Entwicklung einer posttraumatischen Gonarthrose – also einem vorzeitigen Verschleiß des Kniegelenks – zu rechnen. Diese Entwicklung hat bereits eingesetzt. Außerdem wird die Beweglichkeit und Leistungsfähigkeit des linken Knies bzw. Beins nicht vollständig wieder hergestellt werden können, was etwa Auswirkungen auf die Fähigkeit der Klägerin, sich hinzuknien oder zu hocken, hat.

Diese Verletzungsfolgen sind für die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes im vorliegenden Rechtsstreit von besonderer Bedeutung. Ohne Erfolg hat der Beklagtenvertreter demgegenüber in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Entscheidung über den bezifferten Schmerzensgeldantrag – nur – die Umstände am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz (12.05.2010) zugrunde gelegt werden dürften, weil die späteren immateriellen Schäden bereits von dem – unangefochten gebliebenen – Feststellungsausspruch des Landgerichts umfasst würden, und dass daher insbesondere auch die Erkenntnisse aus dem Entlassungsbericht der M. GmbH vom 02.12.2010 keine Schmerzensgelderhöhung rechtfertigten.

Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich sowohl die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen (Nr. 1) als auch neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist (Nr. 2), zugrunde zu legen. Dazu gehört im vorliegenden Fall auch der nach Durchführung der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme erstellte Arztbericht vom 02.12.2010, weil dieser von der Klägerin im ersten Rechtszug noch nicht vorgelegt werden konnte (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht getroffenen Feststellung, dass die Beklagten der Klägerin unter anderem zum Ersatz sämtlicher nach der letzten mündlichen Verhandlung am 12.05.2010 entstehenden immateriellen Schäden verpflichtet sind. Denn der Ausspruch schließt eine spätere Bezifferung dieser Schäden, etwa für den Zeitraum bis zum Schluss der Berufungsverhandlung, nicht aus, und die Klägerin hat mit ihrem Berufungsvorbringen auch deutlich gemacht, dass eine zeitliche Begrenzung des Schmerzensgeldes auf die Entwicklung bis zum 12.05.2010 nicht ihrem Willen entsprechen würde.

Unabhängig davon enthält der Entlassungsbericht der M. GmbH vom 02.12.2010 aber auch keine neuen medizinischen Erkenntnisse, die nicht bereits bei der erstinstanzlichen Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe hätten berücksichtigt werden können. Mit der Zuerkennung eines Schmerzensgeldbetrages werden nicht nur alle bereits eingetretenen oder erkennbaren, sondern auch alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (st. Rspr., etwa BGH, Urteil v. 20.01.2004 – Az.: VI ZR 70/03 -, NJW 2004, 1243, 1244; BGH, Urteil v. 20.03.2001 – Az.: VI ZR 325/99 -, NJW 2001, 3414, 3414, jeweils m.w.N.). Bereits in seinem für das Landgericht erstatteten Gutachten vom 03.11.2009 hatte der Sachverständige Dr. M. aber ausgeführt, dass „mit der Entwicklung einer posttraumatischen Gonarthrosis zu rechnen“ sei (Seite 9) und dass die – damals noch bevorstehende – Kreuzbandoperation die Beschwerdesymptomatik aller Voraussicht nach – nur – „deutlich eindämmen“ könne (Seite 10/11). Insofern wird in dem jetzige Entlassungsbericht vom 02.12.2010 im Wesentlichen nur die bereits in erster Instanz von dem Gutachter aufgezeigte Entwicklung der Verletzungsfolgen konkretisiert.

bb) Als Folge des Verkehrsunfalls verbleiben der Klägerin, ausweislich des Arztberichts der Gemeinschaftspraxis Dr. H. vom 16.07.2007 (Anlage K 2), außerdem eine ca. 18 cm lange Narbe ab dem oberen Drittel des linken Unterschenkels nach oben lateral über das Kniegelenk geführt sowie zwei weitere ca. je 1 cm große Narben weiter medial und unter dem Kniegelenk gelegen.

cc) Schließlich ergibt sich aus dem Arztbericht vom 16.07.2007, dass die Kopfplatzwunde von ca. 2 cm am Scheitel, die geklammert werden musste, eine Narbe zurückließ (fehlende Haare). Eine weitere kleinere Narbe „heilte so“.

d) Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Umstände hält der Senat zum Ausgleich der der Klägerin durch den Verkehrsunfall vom 23.04.2007 entstandenen immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 19.000, – EUR – nach Abzug der bereits gezahlten 4.000, – EUR also noch von 15.000, – EUR – für angemessen.

aa) Der Senat ist insofern nicht darauf beschränkt, die Ermessensausübung des Landgerichts auf Rechtsfehler zu überprüfen. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht vielmehr die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden (so BGH, Urteil v. 28.03.2006 – Az.: VI ZR 46/05 -, NJW 2006, 1589, 1592).

bb) Aus den Schmerzensgeldtabellen, die grundsätzlich ein wichtiges und unverzichtbares Hilfsmittel für die Bemessung des Schmerzensgeldbetrages sind (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 253 Rdn. 15), ergeben sich – soweit ersichtlich – keine Entscheidungen, denen ein in etwa vergleichbarer Schadensverlauf, mit ähnlichen Verletzungen, zugrunde gelegen hätte. Das gilt auch für die vom Landgericht zitierten, eher fernliegenden Urteile der Landgerichte Kassel und München I sowie des Amtsgerichts Döbeln.

cc) Die Verletzungen, die die Klägerin infolge des Verkehrsunfalls erlitten hat, beschränkten sich – abgesehen von der verheilten Kopfplatzwunde und dem Schädelhirntrauma – nur auf eine einzige Körperextremität, nämlich das linke Bein und dort insbesondere das Kniegelenk. Demgegenüber zeichnet sich der vorliegende Fall jedoch durch zwei Besonderheiten aus, die aus Sicht des Senats die Zubilligung des vergleichsweise hohen Schmerzensgeldbetrages von 19.000, – EUR – neben dem Feststellungsausspruch – geboten erscheinen lassen.

Die unfallbedingte Behandlung der Klägerin erstreckte sich über einen außergewöhnlich langen Zeitraum; er betrug bis zur Beendigung der (ersten) Krankschreibung mehr als vier Monate, bis zur Durchführung der Kreuzbandoperation am 07.12.2009 etwa 2 ¾ Jahre und bis zur Teilnahme an der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme im November/ Dezember 2010 sogar 3 ¾ Jahre. Eine wesentliche, durch den Unfall hervorgerufene Verletzung, nämlich die Ruptur des Kreuzbandes im linken Knie, wurde erstmals im August 2008 – und damit erst 1 ¼ Jahre nach dem Schadenereignis – von den behandelnden Ärzten diagnostiziert. In diesem Zeitraum musste sich die Klägerin nicht nur drei Operationen unterziehen, verbunden mit der anhaltenden Ungewissheit über den weiteren Heilungsverlauf. Vielmehr ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin bis zu der operativen Materialentfernung im August 2008 unter ständig wiederkehrenden und danach jedenfalls bei einer Belastung des linken Knies auftretenden Schmerzen litt, ferner dass das Kniegelenk bis zum heutigen Tage in seiner Beweglichkeit deutlich eingeschränkt war und ist. Diese Einschränkungen waren für die Klägerin auch deshalb besonders belastend, weil sie als Mutter im Unfallzeitpunkt für ein damals 7 Jahre altes Kind und seit dem Jahre 2009 für ein weiteres, neugeborenes Kind zu sorgen hatte.

Auf der anderen Seite führt der Umstand, dass sich bereits eine Arthrose im linken Kniegelenk zu entwickeln beginnt und mit einer fortdauernden Leistungsminderung dieses Knies zu rechnen sein wird, zu einer deutlichen Erhöhung des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes. Die erst am Anfang bzw. in der Mitte des vierten Lebensjahrzehnts stehende Klägerin wird sich auch in Zukunft auf eine gewisse Einschränkung ihrer Lebensführung einstellen müssen, was für sie zugleich mit einer Minderung der Lebensfreude verbunden ist. Sie muss mit der Ungewissheit leben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der von den Ärzten prognostizierte vorzeitige Verschleiß ihres linken Kniegelenks tatsächlich fortschreiten wird. Schließlich geht aus dem Entlassungsbericht der M. GmbH vom 02.12.2010 hervor, dass auch weiterhin die Teilnahme an Übungsprogrammen, (physiotherapeutischen) Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist, um den Prozess der Arthrosebildung möglichst aufzuhalten und einzudämmen. In Anbetracht all dieser verletzungsbedingten Komplikationen erscheint das geforderte Schmerzensgeld von insgesamt 19.000, – EUR angemessen.

3. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 ZPO. Dass die Klägerin zunächst in erster Instanz einen unbezifferten Zahlungsantrag gestellt hat, steht der Verzinsung des Schmerzensgeldbetrages ab Rechtshängigkeit insoweit nicht entgegen, als eine entsprechende Verzinsung von der Klägerin beantragt worden ist (s. Oetker in MünchKomm, BGB, Bd. 2, 5. Aufl., § 253 Rdn. 67). Das ist – nur – im Hinblick auf den im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 9.000, – EUR geschehen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

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