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Verkehrsunfall: Schmerzensgeldhöhe bei Prellungen der linken Körperseite

AG Limburg, Az.: 4 C 208/16 (15), Urteil vom 27.06.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2015 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 62 % und die Beklagte 38 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Schmerzensgeldhöhe bei Prellungen der linken Körperseite
Symbolfoto:Tatomm/ Bigstock

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31.07.2015. Die Klägerin steuerte an diesem Tag einen Pkw Peugeot 307, der im Eigentum ihres Vaters steht, den Weiherweg in Kirberg in Richtung Wiesenstraße entlang, in die sie nach links einbiegen wollte. Der Versicherungsnehmer der Beklagten befuhr mit einem bei dieser haftpflichtversicherten Pkw die Wiesenstraße in der Gegenrichtung und wollte seinerseits nach rechts in den Weiherweg abbiegen. Ohne auf die Klägerin zu achten und ohne an der Einmündung anzuhalten, fuhr er in den Weiherweg ein, überschritt dabei die Mittellinie der Fahrbahn und fuhr in die linke Seite des von der Klägerin gesteuerten Pkws. Die Klägerin erlitt durch den Unfall Prellungen an der linken Körperseite, sie begab sich zur Erstbehandlung in die unfallchirurgische Abteilung des …-Krankenhauses in … . Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf die medizinische Dokumentation Blatt 13-16 der Akte verwiesen. Im Unfallzeitpunkt war die Klägerin auf dem Weg zu einer Nebenbeschäftigung als Verkaufspromoterin, für die sie eine Vergütung in Höhe von 50,00 Euro sowie eine Qualitätsprämie in Höhe von 45,00 Euro erhalten hätte. Die Tätigkeit konnte sie unfallbedingt nicht ausführen, die Vergütung wurde nicht an sie gezahlt. Sowohl die Klägerin als auch deren Vater beauftragten den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die jeweiligen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer geltend zu machen, was dieser auch erledigte. Mit Schreiben vom 27.08.2015 erklärte die Beklagte, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 Euro zu zahlen und darüberhinausgehende Schmerzensgeldansprüche abzulehnen. Ebenfalls zahlte die Beklagte an die Klägerin Attestkosten in Höhe von 30,00 Euro und eine Auslagenpauschale in von 25,00 Euro. Mit am 19.10.2015 bei dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten eingegangenem Schreiben weigerte sie sich, den Verdienstausfallschaden zu zahlen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Die Klägerin behauptet, es habe einen Monat gedauert, bis die Prellung weggegangen sei. Die Klägerin habe in dieser Zeit keinen Sport machen können, wobei sie normalerweise laufen und klettern gehe. Sie habe Medikamente aus der Apotheke genommen und anfangs auch Tabletten verschrieben bekommen vom Arzt, wobei die Klägerin davon ausgeht, dass diese normales Ibuprofen war. Die Klägerin behauptet, einmal diesbezüglich beim Arzt gewesen zu sein, der gesagt habe, die Verletzung solle generell ausheilen und die Klägerin solle sich schonen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, wobei die Klägerin einen Betrag von weiteren 550,00 € (insgesamt 750,00 €) für angemessen hält, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2015,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 95,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2015 zu zahlen,

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 Euro sei ausreichend, im Übrigen liege hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ein und dieselbe Angelegenheit im Hinblick auf die Ansprüche des Fahrzeughalters vor. Es habe daher lediglich eine Streitwertaddition nach § 22 RVG zu erfolgen, ein eigenständiger Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten stehe der Klägerin nicht zu.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zunächst einmal einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 100,00 Euro aufgrund ihrer erlittenen Verletzungen anlässlich des Unfallgeschehens vom 31.07.2015.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Klägerin unfallbedingt eine Prellung der linken Flanke erlitten hat. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung im Termin am 07.06.2016 nachvollziehbar dargelegt, dass sie diesbezüglich einen Monat lang unter Beschwerden gelitten hat. Die Verletzung sei zwar nach einem Monat ausgeheilt, es habe aber auch diesen Zeitraum gedauert, bis es komplett weggegangen sei. Die Klägerin gab an, sie habe in dieser Zeit keinen Sport machen können, wobei dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung unter Zugrundelegung der unstreitigen Diagnose glaubhaft und nachvollziehbar ist. Normalerweise geht die Klägerin ihren Schilderungen zufolge klettern und laufen. Die Klägerin erklärte, sie habe über den genannten Zeitraum hinweg Medikamente genommen, die sie sich selbst aus der Apotheke besorgt habe, und zwar Arnika-Globuli. Auch habe sie ihrer Erinnerung nach vom Arzt Tabletten verschrieben bekommen, und zwar normales Ibuprofen. Die Klägerin schilderte, dass sie beim Sitzen am Schreibtisch über den erwähnten Zeitraum hinweg Probleme gehabt habe, auch wenn sie unterwegs gewesen sei, habe ihr nach einer Zeit die Seite wehgetan. Anlass, an den Schilderungen der Klägerin zu zweifeln, hatte das Gericht nicht. Die Klägerin neigte im Rahmen ihrer Angaben nicht zu Übertreibungen und gab vielmehr auch Äußerungen von sich, die nicht für ein höheres Schmerzensgeld sprechen, wie beispielsweise, die Angabe, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, dass die Beschwerden Auswirkungen auf ihr Schlafverhalten hatten.

Alles in allem geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 Euro zusteht.

Mit der Zubilligung eines Schmerzensgeldes sind unter anderem alle nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung des Verletzten, wie Schmerzen, Unwohlsein, Schmälerung der Lebensfreude, nervliche Belastung etc. auszugleichen. Die Entschädigung ist dabei nach Billigkeitskriterien festzusetzen. Als Bemessungsgrundlagen kommen je nach Umstand des Falles Ausmaß und Schwere der Störungen, Alter der Betroffenen, persönliche Verhältnisse, Maß der Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, sowie Dauer einer möglichen Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Unter Beachtung dieser Grundsätze hält das Gericht vorliegend für erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300,00 Euro zugesprochen wird. Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Prellung der linken Flanke, welche zur Überzeugung des Gerichts zu einer Einschränkung der Lebensführung von rund einem Monat führte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin über den genannten Zeitraum hinweg in ihrem Alltagsleben in erheblicher Weise beeinträchtigt worden ist. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat sich die Klägerin ihren Angaben zufolge nicht ausstellen lassen, da sie erst am 3.8.2015 einen neuen Job begonnen habe.

Abzüglich des bereits geleisteten Betrages seitens der Beklagten in Höhe von 200,00 Euro steht der Klägerin daher noch ein verbleibender Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100,00 Euro zu. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Aus Schadensersatzgesichtspunkten hat die Klägerin darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung des Verdienstausfallschadens in Höhe von insgesamt 95,00 Euro, der im gerichtlichen Verfahren seitens der Beklagten nicht angegriffen worden ist. Der diesbezüglich zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ist ebenfalls begründet aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Letzten Endes kann die Klägerin von der Beklagten auch die Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Soweit die Klägerin selbst als auch ihr Vater als Eigentümer des Fahrzeugs den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragt haben, ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten und dem Versicherungsnehmer geltend zu machen, liegt nicht ein und dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vor. Insbesondere ergibt sich dies nicht lediglich aus der Tatsache, dass der Auftragserteilung ein und derselbe Verkehrsunfall zugrunde lag. Es handelt sich vielmehr um zwei gesonderte Auftragserteilungen von zwei verschiedenen Personen, die jeweils unterschiedliche Ansprüche zum Gegenstand hatten. Die Klägerin kann daher, die ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, allerdings sind diese lediglich aus dem Gegenstandswert zu ermitteln, hinsichtlich dessen das Begehren der Klägerin erfolgreich war. Die Berechnung des Gegenstandswertes liegen daher folgende Schadenspositionen zugrunde: Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 Euro, Verdienstausfallschaden in Höhe von 95,00 Euro, Attestkosten in Höhe von 30,00 Euro und Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, Eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer aus diesem Gegenstandswert errechnet sich in Höhe von 83,54 Euro.

Der entsprechende Zinsanspruch ist im Übrigen ebenfalls begründet aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, ,711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

1. Antrag zu 1.: 550,00 Euro,

2. Antrag zu 2.: 95,00 Euro,

3. Antrag zu 3.: 83,54 Euro.

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