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Verkehrsunfall in der Schweiz: Klage in Deutschland gegen schweizer KFZ-Haftpflichtversicherung

AG Trier, Az.: 31 C 221/11

Urteil vom 14.12.2011

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

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Tatbestand

Der Kläger verfolgt mit der Klage restlichen Schadenersatz nach einem Unfallgeschehen.

Verkehrsunfall in der Schweiz: Klage in Deutschland gegen schweizer KFZ-Haftpflichtversicherung
Symbolfoto: NiroDesign/bigstock

Am 02.08.2009 ereignete sich im Tessin im Bereich C. auf der……. ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger und dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen – … -. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht außer Streit. Die Beklagte hat den Schaden des Klägers, der fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens abrechnet, überwiegend reguliert.

Der Kläger möchte noch restliche Reparaturkosten gemäß dem Gutachten, Wertminderung, restliche Kosten für das Sachverständigengutachten, Auslagenpauschale sowie weitere Mietwagenkosten und Nutzungsausfall erstattet haben.

Die Parteien streiten darüber hinaus vorrangig über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Amtsgericht Trier als Wohnsitz des Geschädigten nach Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 b EuGVVO in Verbindung mit dem Luganer Übereinkommen 2007/2011 international zuständig ist.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.481,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Trier sei unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten gegeben. Insbesondere könne die Rechtsprechung des EUGH bei Auslegung von Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 b EUGVVO nicht auf das Luganer Abkommen übertragen werden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes, insbesondere zu den einzelnen Argumenten zur Zuständigkeit, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts besteht nicht.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist im Verhältnis zur Schweiz nach den Bestimmungen des in den hier maßgeblichen Vorschriften mit der EuGVVO wörtlich übereinstimmenden Luganer Übereinkommen (LugÜ) zu beurteilen.

Für den Geltungsbereich des EuGVVO hat die neuere Rechtsprechung des BGH und des EuGH einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten für Klagen aufgrund eines Direktanspruchs gegen einen ausländischen Versicherer bejaht (EuGH, Urteil vom 13.12.2007, AZ: C – 463/06 Odenbreit, zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 06.05.2008, AZ: VI ZR 200/05, zitiert nach Juris). Insoweit hat der EuGH entschieden, dass durch Artikel 11 Abs. 2 EuGVVO die in Artikel 9 Abs.1 lit. b EuGVVO enthaltene Liste der Kläger um den „Geschädigten“ erweitert werde. Zur Begründung dieser Auslegung stützt sich der EuGH auf die Richtlinie 2005/14/EG (5. Kfz-Richtlinie). Diese sei im Vergleich zur früheren Richtlinie um einen Erwägungsgrund 16 a erweitert worden, in dem ein Recht des Geschädigten, nach Artikel 9 Abs. 1 lit b und Artikel 11 Abs. 2 EuGVVO eine Direktklage gegen den Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten zu erheben, erwähnt werde. Da jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen sei, müsse nach Artikel 9 Abs. 1 lit. b und Artikel 11 Abs. 2 EuGVVO eine Direktklage gegen den Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten zulässig sein.

Vor dieser Entscheidung des EuGH und auch der genannten Entscheidung des BGH bestand allgemein Einigkeit, dass der Geschädigte den Versicherer mit der Direktklage nicht an seinem Wohnsitz verklagen kann. Soweit sich die Rechtsprechung nunmehr geändert hat, beruht dies – wie erörtert – auf der Berücksichtigung der weiteren Rechtsentwicklung im Europarecht, namentlich einer Klarstellung im Sinne des deklaratorischen Hinweises in der am 11.06,2005 in Kraft getretenen 5. Kraftfahrzeugrichtlinie.

Diese Entwicklung kann nach Auffassung des Gerichts indes bei der Auslegung des LugÜ nicht berücksichtigt werden (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2007, AZ: 14 W 31/07).

Die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Rechtsprechung innerhalb der verschiedenen EG-Staaten und des EuGH für die Anwendung des LugÜ findet ihre Grenzen naturgemäß dort, wo die Auslegung im Wortlaut gleichlautender Bestimmungen der EuGVVO direkt vom Europäischen Gemeinschaftsrecht beeinflusst wird, sie insoweit also von den Beratungs- u. Verhandlungsergebnissen des internationalen LugÜ nicht mehr gedeckt wird. Daher kann die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu den Europäischen Vorschriften nicht auf das LugÜ übertragen werden. Es hat bei der früher auch zu den entsprechenden Europäischen Vorschriften vertretenen Auffassung, dass der Geschädigte im Gegensatz zu den Versicherten nicht an seinem Wohnsitz klagen kann, zu verbleiben. Nach dem Wortlaut beschränkt sich die Verweisung in Artikel 11 Abs. 2 LugÜ darauf, die Zuständigkeit den Gerichten des Wohnsitzes den in Artikel 8, 9 bezeichneten Personen – also ausdrücklich nicht dem Geschädigten – zuzuweisen.

Nach LugÜ ergibt sich somit kein internationaler Gerichtsstand für den Kläger in Deutschland. Vor diesem Hintergrund war die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.481,00 EUR festgesetzt.

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