AG Mülheim, Az.: 23 C 1589/16
Urteil vom 07.09.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 554,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 4.6.2016 zu zahlen.
Zudem wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 283,25 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen eine Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.237,85 Euro festgesetzt.
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Tatbestand
Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in der Schweiz. Der Kläger und die Versicherungsnehmerin der Beklagten waren am 26.4.2016 um 12:50 Uhr an einem Verkehrsunfall in … in der Schweiz beteiligt. Frau … beschädigte beim Ausparken das geparkte Fahrzeug des Klägers.
Nach seiner Rückkehr nach Deutschland holte der Kläger am 18.5.2016 ein Sachverständigengutachten zum Schaden an seinem Fahrzeug bei der Firma … aus … ein. Der Gutachter stellte nötige Reparaturkosten von 5.274,07 Euro netto und einen verbleibenden Minderwert von 400 Euro fest. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte er überschlägig auf 18.000 Euro (Zum genauen Inhalt des Gutachtens wird auf dieses Bezug genommen, Blatt 4 ff. der Akte). Der durch den Gutachter festgestellte Reparaturaufwand wurde durch die Beklagte an den Kläger ausgezahlt. Des Weiteren zahlte die Beklagte an den Kläger 200 Euro ohne Anerkenntnis einer Zahlungsverpflichtung im Erledigungsinteresse. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Nicht beglichen worden sind der vom Gutachter festgestellte merkantile Minderwert sowie die Kosten für das Gutachten selbst.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm neben dem ersetzten Sachschaden auch Ersatz für die Kosten des eingeholten Gutachtens, den merkantilen Minderwert seines Fahrzeugs, als auch für seine vorgerichtlichen Anwaltskosten zustehe.
Keineswegs habe an seinem Fahrzeug habe ein leicht festzustellender Totalschaden vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 954,60 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2016 zu zahlen,
2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 283,25 nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein: Nach dem hier allein anzuwendenden Schweizer Schadensersatzrecht sei bei dem betroffenen Fahrzeug kein merkantiler Minderwert zu erstatten. Auch seien weder die Übernahme von Rechtsanwaltskosten noch die von Sachverständigenkosten als erforderlich anzusehen.
Das Fahrzeug des Klägers sei nicht neuwertig gewesen.
Das Gutachten biete zumindest für den merkantilen Minderwert keine taugliche Regulierungsgrundlage.
Die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts seien nur im Ausnahmefall zu erstatten. Ein solcher liege nicht vor.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der vorliegende Sachverhalt ist unter Anwendung Schweizer Rechts zu entscheiden.
Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (sog. Erfolgsortprinzip, vgl. Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 43 Rn. 59). Die Regelung findet hier Anwendung, da es sich um einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall handelt, der nach dem 11. Januar 2009 entstanden ist (vgl. Art. 32 Rom II-VO; Kammer, Urteile vom 09.03.2012 – 13 S 51/11, NJW-RR 2012, 885 ff., und vom 11.05.2015 – 13 S 21/15 m.w.N.). Für die hier geltend gemachten Schäden ist Erfolgsort der Tatort – hier die Schweiz. Dass es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat handelt, ist nach dem Universalprinzip des Art, 3 Rom II-VO unerheblich (Schaub, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., Art. 3 Rom II-VO Rn. 1 m.w.N.).
I.
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das hiesige Gericht örtlich und sachlich zuständig.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Nach Art. 9 und 11 LugÜ 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – VI ZR 260/11 -, BGHZ 195, 166-173).
Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ergibt sich nach anwendbarem Schweizer Recht aus Art. 65 SVG (Schweiz).
2.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat Ansprüche sowohl auf Ersatz seiner. Gutachterkosten als auch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten gegen die Beklagte aus Art 58 SVG (Schweiz) i.V.m. Art. 65 SVG.
a) Grundsätzlich sind nach Schweizer Recht auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens ersatzfähig. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn es sich um ein Erstgutachten handelt und der Schaden nicht bereits durch die gegnerische Versicherung in unstreitiger Weise auch der Höhe nach festgestellt wurde. Zwar entspricht es in der Schweiz gängiger Praxis, dass ein solches Gutachten durch die gegnerische Versicherung eingeholt wird, jedoch schließt dies nicht die Ersatzfähigkeit eines abweichenden Vorgehens aus. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Die Vorführung des Wagens in der Schweiz war vorliegend weder zweckmäßig noch zumutbar. Die unmittelbare Vorführung des Fahrzeugs wäre mit erheblichem Aufwand für den Kläger verbunden gewesen und hätte zu zusätzlichen Kosten geführt. Zudem wurde der Kläger nicht rechtzeitig über ein solches Verlangen der Beklagten informiert. Auch eine Rückführung des Fahrzeugs in die Schweiz zwecks entsprechender Begutachtung wäre aus Kostengründen unzweckmäßig gewesen.
Das Gutachten ist auch nicht per se unbrauchbar bzw. überflüssig gewesen. Die grundsätzliche Schadensberechnung in Bezug auf die Reparaturkosten wurde durch die Beklagte beanstandungslos akzeptiert. In Bezug auf den Vortrag der Beklagten ist zudem festzustellen, dass es sich vorliegend keinesfalls um einen leicht zu erkennenden Totalschaden handelte. Den Reparaturkosten von 5.274,07 Euro netto stand laut Gutachten ein Wiederbeschaffungswert von etwa 18.000,00 Euro gegenüber.
Ob das Gutachten geeignet war, die Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwertes abschließend zu klären, kann dahinstehen, denn jedenfalls sind die diesbezüglichen Ausführungen in Anbetracht des Gesamtgutachtens aus Kostensicht nicht relevant.
b) Der Kläger hat zudem Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Solche sind nach Schweizer Recht jedenfalls ersatzfähig, solange es sich bei der Schadensregulierung nicht um eine Banalität handelt. Die Problematik in Bezug auf die Ersatzfähigkeit der verschiedenen Schadenspositionen, sowie der internationale Charakter der Angelegenheit sind dem entgegen durchaus von erhöhter Komplexität geprägt.
c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Minderwertes in Höhe von 400 Euro. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, dass das Fahrzeug des Klägers als neuwertig im weitesten Sinne anzusehen ist. Wie von der Klägerseite selbst vorgetragen, kommt es für die Ersatzfähigkeit des Minderwertes auf eine Gesamtbetrachtung des jeweiligen Fahrzeuges an; Restwert, Alter oder Fahrleistung haben dabei entsprechende Indizwirkung.
Fest steht, dass die Ersatzfähigkeit nicht zuletzt davon abhängt, welchen Wert ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung im Verhältnis zum Neuwert aufweist. Im Sinne der relevanten schweizerischen Rechtsprechung ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug die Kriterien für die Ersatzfähigkeit des Minderwertes nicht erfüllt. Stärker ins Gewicht als der genaue Wert des Fahrzeuges, welcher wohl unter der Grenze von 60 Prozent des Neupreises liegt, fällt hier die doch schon erhebliche Laufleistung von 92.488 km ins Gewicht.
Der Zinsanspruch in Bezug auf den Antrag zu 1. ergibt sich aus den Art. 102, 104 OR (Schweiz). Ein weitergehender Schadenszins steht dem Kläger nicht zu, da die Kumulation von Schadenszinsen mit Verzugszinsen ausscheidet (Zur Natur des Schadenzinses und Verhältnis zum Verzugszins: 131 III 12, Schweizerisches Bundesgericht).
Der Freistellungsanspruch ist nicht zu verzinsen, da es sich nicht um eine Geldschuld handelt. Mangels finanzieller Auswirkung auf den Kläger wird auch kein Anspruch auf Schadenszins begründet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 BGB, 711 BGB.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wirken sich im vorliegenden Fall streitwerterhöhend aus. [„Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung „emanzipiert“ hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 – VI ZB 73/06 – aaO m.w.N.). Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 – VI ZB 60/07 -, juris].