OLG Hamm – Az.: I-11 U 136/16 – Urteil vom 15.02.2019
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 10.10.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung insgesamt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 255.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf den materiellen Schadenersatz unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge 170.875,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge beginnend ab dem 01.11.2014 bis zum 31.12.2016 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 7.055,00 EUR im Quartal und ab dem 01.01.2017 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 6.755,00 EUR im Quartal zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten und bereits gezahlten Beträge beginnend ab dem 01.11.2014 bis zum 31.07.2019 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 3.600,00 EUR im Quartal und ab dem 01.08.2019 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 4.500,00 EUR im Quartal auf den Verdienstausfall zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwaltskanzlei O, C-Straße ##, ##### B für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 8.811,47 EUR freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 39 % und der Beklagte 61 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 56 % und der Beklagte 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15.09.2017 auf insgesamt 643.607,42 EUR festgesetzt, davon entfallen 397.596,48 EUR auf die Berufung der Klägerin und 246.010,94 EUR auf die Berufung des Beklagten.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche der Klägerin nach einem Verkehrsunfall, der sich am ##.08.2011 im Kreisgebiet I3 ereignet hatte. Die am ##.##.1993 geborene Klägerin erlitt bei dem Unfall schwerste Verletzungen, unter anderem ist sie ist seitdem querschnittsgelähmt und leidet an einem Kurzdarmsyndrom. Der Beklagte erkannte seine Einstandspflicht für die Unfallfolgen an und zahlte vorgerichtlich in verschiedenen Abschlägen einen Betrag von insg. 175.000,00 EUR an die Klägerin, der gemäß seiner nachträglich erklärten Tilgungsbestimmung auf das Schmerzensgeld anzurechnen ist. Vor dem Landgericht hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines restlichen angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Zahlung von materiellem Schadenersatz wegen der Heilbehandlungskosten, unfallbedingter Fahrtkosten, Besuchskosten, Pflegekosten, der Kosten für ein behindertengerechtes Leben sowie wegen des Haushaltsführungs-/Erwerbschadens in Anspruch genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Das Landgericht hat den Beklagten nach Einvernahme der Zeugen I und I2 sowie nach Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens und dessen Erläuterung durch den Sachverständigen Dr. L unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin ein über den Betrag von 170.000,00 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von 210.000,00 EUR nebst den gesetzlichen Zinsen seit dem 31.10.2012 sowie weitere 178.098,61 EUR nebst den gesetzlichen Zinsen seit dem 01.11.2014 auf den materiellen Schaden zu zahlen. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin jeweils ab dem 01.11.2014 eine im Voraus fällige Quartalsrente von 7.285,00 EUR auf den behindertenbedingten Mehraufwand sowie von 3.600,00 EUR bzw. von 4.500,00 EUR ab dem 01.08.2019 auf den Verdienstausfall zu zahlen. Schließlich hat es den Beklagten verurteilt, die Klägerin von Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 11.168,15 EUR freizustellen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.Gegen das Urteil des Landgerichts wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung.
Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Sie macht geltend, das zuerkannte Schmerzensgeld falle in Ansehung der in der Rechtsprechung zuerkannten Beträge zu gering aus. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes müsse ihr Hilfebedarf stärker berücksichtigt werden. Ferner sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie aufgrund der unfallbedingten Verletzungen nicht in der Lage sein werde, eine Familie zu gründen. Außerdem sei in den Blick zu nehmen, dass sie durch die Wechselwirkungen der Querschnittslähmung und des Kurzdarmsyndroms massiv beeinträchtigt werde. Auch das zögerliche Regulierungsverhalten des Beklagten müsse sich stärker, als vom Landgericht angenommen, auf die Schmerzensgeldhöhe auswirken. Das angemessene Schmerzensgeld belaufe sich nach alledem auf mindestens 400.000,00 EUR.
In Bezug auf den materiellen Schadensersatz rügt sie eine zu geringe Bewertung des Pflege- und hauswirtschaftlichen Betreuungsbedarfs (Ziff.2.3). Bis Oktober 2014 seien ihr allein hierfür Kosten in Höhe von 150.812,66 EUR entstanden. Die anfallenden Kosten erforderten zugleich die Zuerkennung einer Rente zur Abgeltung des Pflegeaufwands von 21.841,99 EUR im Quartal. Die Beurteilung des Pflege- und Betreuungsschadens durch das Landgericht führe dazu, dass ihre Lebensgestaltung erheblichen Einschränkungen unterliege. Das Landgericht setze zu Unrecht lediglich 120 Minuten täglich für die Assistenz bei außerhäuslichen Aktivitäten an. Dies führe dazu, dass sie ihre Wohnung nicht spontan verlassen könne, sondern Unternehmungen nur in einem vorgegebenen Zeitfenster möglich seien. Nach den vom Landgericht berücksichtigten Betreuungszeiten verblieben 6,833 h täglich, in denen zusätzlich ein Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen müsse. Des Weiteren sei die nächtliche Bereitschaftspflege höher zu vergüten, als vom Landgericht angenommen. Eine Abgeltung der Bereitschaftszeit in Höhe von lediglich 25 % der tatsächlich anfallenden Stundenzahl sei nicht ausreichend. Auch zur Nachtzeit sei aufgrund häufig auftretender Komplikationen die ständige Anwesenheit einer Hilfsperson erforderlich. Zu Unrecht habe das Landgericht außerdem die Kosten für die Betreuung ihres Hundes abgesetzt. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei die Entscheidung, den Hund anzuschaffen, von dem Beklagten hinzunehmen, da dies einem durchschnittlichen Haushaltzuschnitt entspreche.Den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden (Ziff. 3.2) habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Zwar sei es zutreffend, dass sie bis zu dem Unfall kaum Tätigkeiten im elterlichen Haushalt verrichtet habe. Allerdings hätte sie sich ab ihrem 18. Geburtstag stärker an der Haushaltsführung beteiligt, weshalb der Schaden fiktiv zu ermitteln sei.
In Bezug auf die geltend gemachte Verdienstausfallrente rügt sie eine unvollständig gebliebene Beweisaufnahme. Sie ist der Auffassung, das Landgericht hätte über ihre Verdienstmöglichkeiten als Heilerziehungspflegerin ein Sachverständigengutachten einholen und dessen Ergebnis zur Grundlage seiner Schätzung machen müssen.
Sie beantragt, unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, an sie unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten Beträge
1) über den gezahlten Betrag von 170.000,00 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 230.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2012 zu zahlen;
2) Schadenersatz in Höhe von insg. 304.434,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3) beginnend ab dem 01.11.2014 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 21.841,99 EUR im Quartal zu zahlen;
4) beginnend ab dem 01.11.2014 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 4.847,33 EUR im Quartal bis zum 31.01.2015, in Höhe von 4.352,19 EUR im Quartal vom 01.02.2015 bis zum 31.07.2019 und von 7.500,00 EUR im Quartal ab dem 01.07.2019 zu zahlen;
5) sie von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwaltskanzlei O, C-Str.##, ##### B für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 17.415,65 EUR freizustellen;
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
1) dass Schmerzensgeld auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren;
2) den Klageantrag zu 2) abzuweisen, soweit die Klägerin Zahlung von mehr als 83.887,67 EUR nebst Zinsen begehrt;
3) den Klageantrag zu 3) abzuweisen, soweit die Klägerin eine Rente von mehr als 3.585,00 EUR im Quartal begehrt;
4) hinsichtlich der Verdienstausfallrente klarzustellen, dass der Quartalsbetrag von 3.600,00 mit dem 31.07.2019 endet;
5) die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von mehr als 2.266,35 EUR begehrt; hilfsweise, das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Paderborn zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Mit seiner Berufung macht er geltend, das Schmerzensgeld sei um mindestens 100.000,00 EUR herabzusetzen. Der Vorwurf eines unangemessenen Regulierungsverhaltens verfange nicht. Er habe bis zum 16.11.2012 einen Betrag von 140.000,00 EUR an die Klägerin geleistet, ohne dass materielle Ansprüche nachgewiesen worden seien. Insbesondere sei die Geltendmachung eines unfallbedingten Mehrbedarfs für diesen Zeitraum nicht erkennbar gewesen, weil sich die Klägerin fast durchgängig in stationärer Behandlung befunden habe. Mit der Erfüllung berechtigter Forderungen habe er sich nicht in Verzug befunden. Im Übrigen habe das Landgericht den Vorwurf erst im Urteil formuliert; hätte es zuvor die Erbringung weiterer Leistungen für erforderlich gehalten, hätte er dies geprüft und berechtigte Forderungen erfüllt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin in erheblichem Maße selbständig sei, sie könne sich allein im Rollstuhl fortbewegen, sie habe keine kognitiven Ausfälle und sei kommunikationsfähig. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld liege an der Obergrenze dessen, was im Allgemeinen für den Fall einer Tetraplegie zugesprochen werde. Zu Unrecht sei in die Bemessung des Schmerzensgeldes eingeflossen, dass die Klägerin leicht friere; ein Unfallzusammenhang sei vom Sachverständigen nicht bestätigt worden. Es könne auch nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin ihr Studium habe aufgeben müssen, da die Aufnahme des Studiums nicht der ursprüngliche Lebensplan der Klägerin gewesen sei. Im Übrigen sei Bestandteil der Schmerzensgeldbemessung, dass die Klägerin erwerbsunfähig sei, dieser Aspekt erfasse auch die Unmöglichkeit, ein Studium zu absolvieren.
Zum materiellen Schadensersatz macht er hinsichtlich der Besuchskosten (Ziff. 1.3) geltend, es fehlten tragfähige Feststellungen dazu, ob die Besuche medizinisch notwendig gewesen seien.
Was die Umbaukosten für ein behindertengerechtes Wohnen (Ziff.2.1) angehe, habe das Landgericht nicht festgestellt, dass die aufgewandten Kosten tatsächlich erforderlich gewesen seien. Insoweit sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst gewesen.
Die vom Landgericht zuerkannten, bis einschließlich Oktober 2014 aufgelaufenen Pflegekosten (Ziff.2.3) seien deutlich übersetzt. Die Kosten zur Abgeltung der Bereitschaftszeiten während der Nachtpflege von 836,60 EUR monatlich seien überhöht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, wie häufig die Bereitschaftspflege während der Schlafphase eingreifen müsse. Anzuerkennen seien allenfalls 300,00 EUR monatlich. Ferner sei die Pflegestufe in der Zeit von September 2013 bis Juli 2014 verringert gewesen. Daher sei anzunehmen, dass die Pflegezeit in diesem Zeitraum um eine Stunde pro Tag geringer gewesen sei. Der vom Landgericht für diesen Zeitraum zuerkannte Betrag sei deshalb um 3.346,20 EUR zu kürzen. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht keine ersparten Verpflegungsaufwendungen für die Zeiten der stationären Aufenthalte abgesetzt.
Soweit das Landgericht sonstige Mehraufwendungen für ein behindertengerechtes Leben (Ziff. 2.4) in Höhe von 8.000,00 EUR für den Zeitraum bis Oktober 2014 zuerkannt habe, ergebe sich aus dem Urteil keine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage. Die Entscheidung lasse nicht erkennen, welche Mehraufwendungen für Urlaube, Pflegepersonen, Kleidung und Verschleiß von Gebrauchsgegenständen konkret berücksichtigt worden seien. Höhere Heizkosten könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Unfallbezug nicht feststehe.
Der zuerkannten Rente für Mehraufwendungen (Pflegekosten und sonstiger Mehraufwand) lägen überhöhte Kalkulationsposten zu Grunde. Der Mehrbedarf für Urlaube, Kleider- und Möbelverschleiß sei mit 300,00 EUR im Quartal abgegolten. Die Bemessung des Pflegeaufwands könnte nicht dauerhaft ohne die Berücksichtigung der geringeren Kosten für einen Pflegedienst kalkuliert werden. Der Kostenaufwand für die nächtliche Bereitschaftspflege sei – wie ausgeführt – ohnehin erheblich geringer. Zusätzliche Abschläge von den Pflegekosten müssten wegen der Verhinderungsleistungen nach § 39 SGB XI und weiterer stationärer Aufenthalte vorgenommen werden.
Der Freistellungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nicht in der zuerkannten Höhe. Geschuldet sei eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gesamtstreitwert von 434.477,67 EUR, darauf anzurechnen seien die an die früheren Bevollmächtigten der Klägerin bereits gezahlten 2.356,68 EUR.Der Senat hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.01.2019 persönlich gehört. Ferner hat er Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten über die medizinische Notwendigkeit der Verwandtenbesuche sowie über die Erforderlichkeit der Umbaumaßnahmen im Elternhaus der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen C und Dr. L vom 09.03.2018 und 26.03.2018 verwiesen. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten im Senatstermin vom 11.01.2019 mündlich erläutert und ergänzt. Wegen der Einzelheiten der Erläuterungen und der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 11.01.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist wegen eines Teilbetrages von 21.358,93 EUR unzulässig; wegen der Schmerzensgeldforderung hat sie Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Die zulässige Berufung des Beklagten hat im Hinblick auf den materiellen Schadenersatz einen Teilerfolg.
1. Zulässigkeit der Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf die Schadenspositionen zu Ziffern 1.2, 2.4, 3.1 u. 4 des angefochtenen Urteils gem. §§ 520 Abs.3 Nr.3, 522 Abs.1 S.1 ZPO unzulässig. Obgleich die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge uneingeschränkt weiterverfolgt, fehlen innerhalb der Berufungsfrist vorgetragene konkrete Berufungsangriffe, was die teilweise Abweisung der Klage betreffend die Fahrtkosten, Ziff. 1.2, die Kosten für ein behindertengerechtes Leben, Ziff.2.4, den Erwerbsschaden bis einschließlich Oktober 2014, Ziff.3.1 und den sonstigen Schaden, Ziff.4 angeht. Im Hinblick auf die Ziffern 1.2, 3.1 und 4 fehlt es insgesamt an der erforderlichen Begründung. Das – von dem Beklagten im Übrigen bestrittene – Behaupten, für den Umbau der Eigentumswohnung in I4 hätten Kosten von 15.304,43 EUR aufgewendet werden müssen, die als behindertenbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen seien, ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit dem Schriftsatz vom 07.01.2019 vorgetragen worden und muss daher unberücksichtigt bleiben. In Höhe der Abweichung zwischen dem für die Positionen zu Ziffern1.2, 2.4, 3.1 und 4 zuerkannten Schadenersatz und den klägerseits verfolgten Beträgen ist die Berufung unzulässig.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens
In der Sache hatte sich der Senat mit der Höhe des Schmerzensgeldes sowie mit den Positionen des materiellen Schadens gemäß den Ziffern 1.3 (Besuchskosten), 2.1 (Umbaukosten behindertengerechtes Wohnen), 2.3 (Pflegeaufwand nebst Rente), 2.4 (Mehraufwendungen für ein behindertengerechtes Leben nebst Rente), 3.1 (Rente wegen Verdienstausfall ab November 2014) sowie 3.2 (Haushaltsführungsschaden nebst Rente) zu befassen; wegen der Schadenspositionen zu Ziffern 1.1 und 2.2 ist das Urteil nicht angegriffen worden.
Nach Anhörung der Klägerin sowie nach der Erläuterung und Ergänzung der Gutachten vom 09.03.2018 u. 26.03.2018 durch die Sachverständigen C und Dr. L haben die Parteien die Positionen zu den Ziffern 1.3. (Besuchskosten) in Höhe eines Betrages von 20.000,00 EUR und 2.1 (Umbaukosten behindertengerechtes Wohnen) in Höhe eines Betrages von 38.000,00 EUR unstreitig gestellt.Zu entscheiden ist daher noch über das Schmerzensgeld sowie über die Positionen Pflegeaufwand nebst Rente, Mehraufwendungen für ein behindertengerechtes Leben nebst Rente, den Haushaltsführungsschaden nebst Rente sowie über die Höhe der Rente wegen des Verdienstausfalls.
3. Schmerzensgeld
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes über den vorgerichtlich gezahlten Betrag von 175.000,00 EUR hinaus in Höhe von 255.000,00 EUR, § 115 Abs.1 Nr.1 VVG i.V.m §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 253 Abs.2 BGB. Der Senat hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 430.000,00 EUR für erforderlich und angemessen, um die seitens der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen auszugleichen und ihr – auch mit Blick auf das Regulierungsverhalten des Beklagten – Genugtuung zu verschaffen. Auf das Schmerzensgeld sind die nach Abschluss der ersten Instanz geleisteten Zahlungen des Beklagten anzurechnen. Des Weiteren schuldet der Beklagte gemäß §§ 280 Abs.2, 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB die zuerkannten Verzugszinsen; insoweit ist das erstinstanzliche Urteil von den Parteien nicht angegriffen worden.
a) Bemessungsfaktoren
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch die Schwere der erlittenen Verletzungen, die damit verbundenen Schmerzen, den langwierigen und belastenden Behandlungsverlauf, die verbleibenden erheblichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie durch die besondere Situation der Klägerin aufgrund ihres Alters zum Unfallzeitpunkt bestimmt. Das Landgericht hat unter Beachtung dieser Kriterien konkret folgende Aspekte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt:
- Querschnittslähmung, dauerhafte Rollstuhlpflichtigkeit,
- Kurzdarmsyndrom, künstl. Ernährung über 11 Stunden zur Nachtzeit, Entzündungsneigung,
- künstlicher Darmausgang, gestörte Blasenfunktion,
- stattgehabte (MRSA)Infektionen,
- Schmerzsymptomatik (insb. Rückenschmerzen),
- Länge der stationären Behandlung von mehr als einem Jahr,
- jugendliches Alter, Mobilitätsbeschränkung, große Hilfebedürftigkeit,
- 100 % Erwerbsunfähigkeit,
- Aufgabe des Studiums,
- gestörtes Kälte/Wärmeempfinden,
- Risiken/drohende Folgeschäden: Thrombose, Dekubitus, ostheoporotische Frakturen, Schultererkrankungen, neuromuskuläre Skoliosen, diabetogene Stoffwechsellage, Stomakomplikationen, nutritative Störungen,
- psychische Belastung,
- dauerhaft notwendige Folgebehandlungen.
aa) Angriffe der Klägerin
Die Klägerin weist mit ihrer Berufung zu Recht darauf hin, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes darüber hinaus der Umstand besonderes Gewicht finden muss, dass es ihr entgegen ihrer ursprünglichen Vorstellung nicht möglich sein wird, eine Familie zu gründen und eine altersentsprechende Paarbeziehung zu führen. Soweit die Klägerin geltend macht, das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit nicht hinreichend berücksichtigt, verfängt ihr Berufungsangriff nur zum Teil. An die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin nicht ständig betreuungsbedürftig ist, sondern trotz ihrer erheblichen körperlichen Beeinträchtigung in der Lage ist, ihren Alltag zeitweilig selbständig zu meistern, ist der Senat gem. § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO gebunden. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht. Den bestehenden Hilfebedarf hat das Landgericht unter Ziff.I 2 b) seiner Entscheidungsgründe korrekt und umfassend dargestellt. Die erstinstanzliche Anhörung der Klägerin sowie die Einvernahme der Zeugin I in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 17.03.2016 haben ergeben, dass die Klägerin neben der stundenweise erbrachten Betreuung durch ihre Mutter keine weitere Hilfe abfordert. Ergänzend ist allerdings bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in den Blick zu nehmen, dass die benötigten Hilfestellungen über den Umfang der vom Landgericht dargestellten Aspekte hinausgehen. Der Klägerin ist es aufgrund der unfallbedingten Behinderung nicht uneingeschränkt möglich, die private Lebensführung so zu gestalten, dass sie daraus im Alltag ein gewisses Maß an Befriedigung und Wohlbefinden zieht. Dies zeigt sich konkret daran, dass sie nicht in der Lage ist, sich selbständig um den von ihr angeschafften Hund zu kümmern und für die artgerechte Haltung des Tieres ständig Hilfe in Anspruch nehmen muss.
bb) Einwendungen des Beklagten
Die Berufungsangriffe des Beklagten gegen die vom Landgericht herausgearbeiteten Kriterien zur Bemessung des Schmerzensgeldes bleiben ohne Erfolg. Zutreffend hat Landgericht den Abbruch des Studiums neben dem Umstand der vollständigen Erwerbsunfähigkeit als Bemessungskriterium berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst die Erwerbsunfähigkeit nicht gleichzeitig den Verlust der Studierfähigkeit. Ein Studium lässt sich, was die Anforderungen an Anwesenheit, Konzentration und zeitlichen Aufwand angeht, erheblich freier und flexibler gestalten als eine Berufstätigkeit. Auch das Argument, das Studium sei nur wegen des Unfalls aufgenommen worden, weshalb der Abbruch nicht als Folge des Unfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden könne, verfängt nicht. Die Klägerin hat das Studium in der Hoffnung aufgenommen, ihr Leben alternativ zu der ursprünglichen Planung sinnvoll und befriedigend gestalten zu können. Diese Hoffnung hat sich aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht erfüllt. Der Abbruch des Studiums offenbart, dass die Klägerin unfallbedingt weder in der Lage ist, ihre intellektuellen Fähigkeiten und Interessen auszuschöpfen noch sich in einem altersangemessenen sozialen Umfeld zu bewegen. Auch das gestörte Kälte-/Wärmeempfinden der Klägerin hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt. Der Senat hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellung, die Klägerin friere unfallbedingt schneller als ein gesunder Mensch. Aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 12.10.2015 ergibt sich, dass der Sachverständige zwar ein morphologisches Korrelat, nach dem es durch den Unfall zu einer Störung des Wärmeempfindens gekommen sei, nicht nachweisen konnte. Der Sachverständige hat jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass ein gestörtes Wärmeempfinden wegen der besonderen Ernährungssituation der Klägerin möglich sei (vgl. S.34 des Gutachtens vom 12.10.2015). Diesen Punkt hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 17.03.2016 ausführlich erläutert. Unter Beachtung des Beweismaßes aus § 287 ZPO kommt der Senat zu keinem anderen Ergebnis als das Landgericht.
b) Abwägung
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat gemäß § 287 ZPO die vorstehend aufgeführten Umstände unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge abgewogen, um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen herzustellen. Im Vordergrund der Erwägungen steht, dass die Klägerin in jungen Jahren lebensgefährliche Verletzungen mit unumkehrbaren Folgen erlitten hat, die ihr Leben massiv und nachhaltig verändert haben und fortlaufend nachhaltig beeinträchtigen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Landgerichts verwiesen. Ergänzend hat der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die verlorene Möglichkeit, eine Familie zu gründen, sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Klägerin unfallbedingt nicht in der Lage ist, selbständig einen Haushalt entsprechend ihren – objektiv angemessenen – Vorstellungen zu führen. Nach der Abwägung aller Umstände hält der Senat allein wegen der erheblichen Unfallfolgen ein Schmerzensgeld von 400.000,00 EUR für angemessen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält der Senat wegen des zögerlichen und unangemessenen Regulierungsverhaltens des Beklagten eine spürbare Erhöhung des Schmerzensgeldes für angezeigt, so dass insgesamt ein Betrag von 430.000,00 EUR zuzusprechen ist.
aa) Bewertung der Unfallfolgen
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich der Senat im Ausgangspunkt an den in Fällen einer Querschnittslähmung obergerichtlich zuerkannten Beträgen orientiert. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 16.04.2002, Az.: 27 U 108/01, für eine inkomplette Tetraplegie (rechtsseitige Lähmung mit verbleibender Bewegungsfähigkeit) einen Schmerzensgeldbetrag von 400.000,00 DM (rd. 204.500,00 EUR) zugesprochen, wobei es die Höhe des Schmerzensgeldes von dem für eine komplette Tetraplegie angemessenen Schmerzensgeld abgegrenzt hat (OLG Hamm VersR 2002, 1164). Nach Bereinigung des Kaufkraftverlusts im Wege der Indexierung entspricht das im Jahr 2002 zugesprochene Schmerzensgeld gegenwärtig einem Betrag von rd. 250.000,00 EUR. Das Oberlandesgericht Dresden hat für den Fall einer inkompletten Paraplegie im Jahr 2009 einen Betrag von 300.000,00 EUR (rd. 338.000,00 EUR indexiert) zuerkannt, wobei in dem dort entschiedenen Fall die Besonderheit einer fortdauernden akuten lebensbedrohlichen Erstickungsgefahr bestand (OLG Dresen, Urt. v. 25.03.2009, Az.: 7 U 1891/08, juris). Von den zuerkannten Schmerzensgeldern umfasst, sind die mit der Querschnittslähmung regelmäßig verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie Blasen- und Darmlähmungen, sowie der erheblichen Hilfebedarf in allen Situationen des Lebens. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 22.09.1993, Az.: 9 U 75/92 (= NZV 1994, 363 ff), wegen einer Querschnittslähmung, auftretenden Komplikationen im Behandlungsverlauf sowie unter besonderer Berücksichtigung des Umstands der ungewollten Kinderlosigkeit eines 24-jährigen Mannes einen Betrag von 370.000,00 DM (rd. 189.000,00 EUR, indexiert rd. 287.000,00 EUR) für angemessen erachtet.Insbesondere die zuletzt genannte Entscheidung bietet im vorliegenden Fall einen geeigneten Ansatzpunkt für die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes. Denn die Klägerin ist über die mit der Paraplegie einhergehende Bewegungseinschränkung in besonderem Maße durch die ungewollte Kinderlosigkeit sowie durch den Verlust der Möglichkeit, in einer altersangemessenen Partnerschaft zu leben, betroffen. Außerdem ist in besonderem Maße dem Alter der Klägerin zum Unfallzeitpunkt Rechnung zu tragen, da – über die Familienplanung hinaus – sämtliche Pläne, Hoffnungen und Wünsche der damals 18-jährigen Klägerin durch den Unfall komplett zerstört worden sind, wobei die Klägerin intellektuell und emotional ohne weiteres in der Lage ist, zu erfassen und zu bewerten, was ihr durch den Unfall genommen worden ist. Schließlich kann als besonders schwerwiegende Folge der Querschnittslähmung im vorliegenden Fall nicht die immer wieder über lange Phasen auftretende Harninkontinenz der Klägerin außer Acht gelassen werden, wodurch das Befinden der Klägerin nachhaltig beeinträchtigt wird und die bis zum heutigen Tage weitere, auch stationäre Behandlungen und operative Eingriffe erforderlich macht.
Deutlich schmerzensgelderhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin Beeinträchtigungen hinzunehmen hat, die noch erheblich über das Maß der unweigerlich mit einer Querschnittslähmung verbundenen Folgen hinausgehen. Als Folge der schweren Verletzungen im Bauchraum leidet die Klägerin unter einem Kurzdarmsyndrom, außerdem musste ihr ein künstlicher Darmausgang gelegt werden. Durch diese weiteren Unfallfolgen ist die Klägerin in ihrem Wohlbefinden, ihrer verbliebenen Bewegungsfreiheit und in ihren Möglichkeiten, an einem altersgerechten sozialen Leben teilzunehmen, sowohl durch das Erfordernis der intravenösen Ernährung über einen Zeitraum von 11 Stunden täglich als auch durch die mit dem künstlichen Darmausgang verbundenen Unannehmlichkeiten nochmals erheblich beschnitten. Die isolierte Betrachtung des vom Oberlandesgericht Hamm zuerkannten (und indexierten) Schmerzensgeldbetrages für den Fall eines Kurzdarmsyndroms bei Erhaltung des natürlichen Darmausgangs von mehr als 90.000,00 EUR (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.01.2014, Az.: 26 U 80/13, juris) zeigt, dass sich das angemessene Schmerzensgeld deutlich oberhalb eines Betrages von 290.000,00 EUR zu bewegen hat.
Der Senat hält insbesondere unter Berücksichtigung und Würdigung der von der Klägerin hinzunehmenden Einschränkungen durch die Querschnittslähmung, ihres jugendlichen Alters im Unfallzeitpunkt, der außerdem bestehenden Beeinträchtigungen durch das Kurzdarmsyndrom und den künstlichen Darmausgang sowie zur Abgeltung der der Klägerin verloren gegangenen Möglichkeit, eine Familie zu gründen und in einer altersgerechten Partnerschaft zu leben, ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 EUR zur Abgeltung der Unfallfolgen für erforderlich aber auch für ausreichend. Damit ist den die verbleibende Lebensqualität der Klägerin beeinträchtigenden Wechselwirkungen zwischen der Querschnittslähmung und des Kurzdarmsyndroms hinreichend Rechnung getragen.
bb) Bewertung des Regulierungsverhaltens
Uneingeschränkt folgt der Senat dem Landgericht, soweit es ausführt, das Schmerzensgeld sei aufgrund des zögerlichen und insgesamt unangemessenen Regulierungsverhaltens des Beklagten wegen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes angemessen zu erhöhen. Dies entspricht der gängigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 851; OLG Frankfurt NZV 1994, 363; OLG Köln, Urt. v. 11.04.2003, Az.: 19 U 102/02). In Anlehnung an das bereits zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.09.1993 (NZV 1994, 363 ff), hält der Senat nicht nur eine maßvolle, sondern eine deutlich spürbare Erhöhung des sich nach der Bewertung der Unfallfolgen ermittelten Schmerzensgeldes um 30.000,00 EUR für angezeigt.
Der Beklagte hat die Regulierung des Schadensfalls ohne erkennbaren Grund unangemessen verzögert. Entgegen seiner Auffassung kommt es weder darauf an, ob er vorgerichtlich wirksam in Zahlungsverzug gesetzt worden ist, noch darauf, ob das Landgericht oder der Senat die Zahlung weiterer Geldbeträge während des laufenden Rechtsstreites für erforderlich gehalten haben. Der Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald die Einstandspflicht bei verständig-lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird (OLG Karlsruhe NJW 1973, 851; OLG Sachsen Anhalt DAR 2018, 631 Tz.43; vgl. Jahnke/Burmann/Müller, Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, 4. Kap., Rn.1314). Zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten wirkt schmerzensgelderhöhend, wenn dies auf einem vorwerfbaren oder jedenfalls nicht nachvollziehbaren Verhalten beruht, welches sich in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen mit anschließenden verfahrensverzögernden Einwendungen gegen die Schmerzensgeldhöhe, unverständlich verzögerter Regulierung oder unvertretbarem vorprozessualen Verhalten, das über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht, niederschlägt (OLG Sachsen Anhalt DAR 2018, 631 Tz.43; vgl. OLG München, Urt. v. 21.03.2014, Az.: 10 U 1750/13, Tz.32 ff). Wirkt das Regulierungsverhalten auf den Geschädigten wie ein Zermürbungsversuch, so sind die Gerichte verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegenzuwirken, dass sie dem Geschädigten ein höheres Schmerzensgeld zusprechen (OLG Karlsruhe NJW 1973, 851).
Der Beklagte hat zwar nach dem Unfallereignis vom ##.08.2011 in der Zeit ab dem 17.11.2011 binnen 13 Monaten insgesamt 140.000,000 EUR in verschiedenen Abschlägen sowie unter dem 31.07.2013 weitere 35.000,00 EUR gezahlt. Die zunächst unter dem Vorbehalt der beliebigen Verrechnung erbrachten Zahlungen hat er nachfolgend als Leistungen auf das Schmerzensgeld bestimmt. Demzufolge hat der Beklagte auf den materiellen Schaden der Klägerin nach dem Unfallereignis vom ##.08.2011 bis deutlich nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Zahlungen erbracht; die von ihm mit der Berufung nicht angegriffenen Beträge hat er erst unter dem 24.02.2017 zur Anweisung gebracht. Ein Grund, weshalb der Beklagte über einen Zeitraum von 5 ½ Jahren nicht einmal Sockelbeträge auf materielle Schadenersatzansprüche gezahlt hat, erschließt sich dem Senat nicht. Mit Zugang des von dem Beklagten in Auftrag gegebenen Schadensgutachtens vom 31.01.2012 stand die alleinige Haftung des Beklagten für die aus dem Unfall vom ##.08.2011 resultierenden Folgen fest. Ebenso stand fest, dass die Klägerin aufgrund der erlittenen Verletzungen dauerhaft in ganz erheblichem Umfang auf die Pflege und Versorgung Dritter angewiesen sein wird. Schon aufgrund des Alters der Klägerin zum Unfallzeitpunkt musste der Beklagte weiter davon ausgehen, dass sie über die Leistungen der Pflegekasse hinaus keine nennenswerten Einkünfte zur Verfügung hatte, aus denen sie ihren Lebensunterhalt und die Pflegeaufwendungen finanzieren konnte. Es lag zudem erkennbar auf der Hand, dass für die Klägerin Ende des Jahres 2011, auch wenn sie im nachfolgenden Zeitraum immer wieder stationär behandelt wurde, ein angemessenes behindertengerechtes Wohnumfeld geschaffen werden musste. Der Ermittlung von jedenfalls geschuldeten Mindestbeträgen zur Abgeltung des materiellen Schadenersatzes durch den Beklagten standen seit Anfang des Jahres 2012 keine erkennbaren Hindernisse entgegen. Aufgrund der eigenen Erkenntnisse des Beklagten auf der Grundlage des Schadensgutachtens vom 31.01.2012 sowie der später im erstinstanzlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse kann der Beklagte nicht damit gehört werden, eine Schadensermittlung sei ihm vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils aufgrund der überhöhten Forderungen der Klägerin nicht möglich gewesen. Vor allem kann sich der Beklagte nicht mit dem Hinweis entlasten, die Klägerin habe eine vergleichsweise Gesamtregelung abgelehnt. Auf eine vergleichsweise Regelung oder gar ein Entgegenkommen der geschädigten Klägerin hatte der Beklagte keinen Anspruch. Dass der Beklagte entgegen seiner Verpflichtung, den Schadensfall zügig zu regulieren, die Klägerin faktisch darauf verwiesen hat, das Schmerzensgeld und Vermögen ihrer Eltern zur Finanzierung des behindertenbedingten Mehraufwands und Bestreitung des Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen sowie das verbleibende Schmerzensgeld zur Prozessführung einzusetzen, kann aus Sicht der Klägerin nur als Versuch gewertet werden, sie zu zermürben und derart unter Druck zu setzten, dass sie der von dem Beklagten favorisierten vergleichsweisen Regelung zustimmt.Neben der Verzögerung der Regulierung hält der Senat außerdem die argumentative Auseinandersetzung des Beklagten mit den Forderungen der Klägerin im Prozess stellenweise für derart unangebracht, dass auch deshalb eine weitere Erhöhung des Schmerzensgeldes gerechtfertigt ist. Der Prozessvortrag des Beklagten hinterlässt deutlich den Eindruck, als wolle er die Verletzungen der Klägerin kleinreden, er tritt überdies den dem Grunde nach berechtigten Ansprüchen der Klägerin in einer Weise entgegen, die die Klägerin nur als zynisch und verletzend empfinden kann. Es sei nur darauf verwiesen, dass der Beklagte erstinstanzlich der Übernahme von Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Pkw entgegengetreten ist. Gleichzeitig führt er aber in der Klageerwiderung aus, „die Klägerin führt als Faktor zur Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ihr jugendlichen Alter “ an. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass jüngere Geschädigte mit den heutigen Mobilitätshilfen einschließlich eines Pkw’s einen Grad von Selbständigkeit erreichen können, der von älteren Geschädigten nicht mehr erreicht wird.“ Der Schmerzensgeldforderung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, dass sie nach den Ausführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung „sogar voll kommunikationsfähig“ ist. Das Adverb „sogar“ beschreibt die Eigenschaft einer Person/Sache, die so nicht zu vermuten war. Jede denkbare Auslegung der von dem Beklagten verwendeten Formulierung ist geeignet, die Klägerin zu demütigen. Auch die Erwägungen im Schriftsatz vom 14.12.2015 dazu, ob die Klägerin aufgrund mangelnder Compliance gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hat, sind nach dem Dafürhalten des Senats deutlich fehl platziert, weil sie jegliches Maß an Empathie gegenüber der schwerstgeschädigten Klägerin missen lassen. Der Beklagte übersieht, dass er sich mit einem Verhalten der Klägerin in dem Zeitraum unmittelbar nach dem Unfallereignis auseinandersetzt. Der Senat hält es für offenkundig, dass die Verweigerungshaltung der Klägerin, was die Einnahme der verordneten Medikation angeht, ihrem psychischen Ausnahmezustand nach dem Unfall geschuldet ist und ihr nicht im Sinne eines Verschulden gegen sich selbst vorgehalten werden kann.
4. Materieller Schadenersatz (ohne Rentenansprüche)
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 170.875,49 EUR auf der Grundlage der § 115 Abs.1 Nr.1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 823, 249 ff BGB nebst Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) seit dem 01.11.2014 zu. Auf die Hauptforderung anzurechnen sind die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlten Beträge.
Die zuerkannte Gesamtsumme setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.1 Heilbehandlungskosten/Medikamente/Hilfsmittel 19.627,08 EUR
- 1.2 Fahrtkosten 2.300,00 EUR
- 1.3 Besuchskosten 20.000,00 EUR
- 2.1 behindertengerechtes Wohnen 38.000,00 EUR
- 2.2 behindertengerechtes Fahrzeug 12.360,59 EUR
- 2.3 Pflegekosten bis Okt. 2014 65.055,32 EUR
- 2.4 behindertengerechtes Leben bis Okt. 2014 6.432,50 EUR
- 3.1 Erwerbsschaden bis Okt. 2014 7.000,00 EUR
- 3.2 Haushaltsführungsschaden —
- 4. sonstiger materieller Schaden 100,00 EUR
- Summe 170.875,49 EUR
a) Unstreitige Positionen
Die Positionen zu Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1. und 4. stehen nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Landgerichts und den Erklärungen der Parteien im Senatstermin vom 11.01.2019 nicht mehr im Streit.
b) Pflegekosten bis Oktober 2014 (Ziff.2.3)
Die Klägerin hat bis einschließlich Oktober 2014 einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Pflegekosten in Höhe von 65.055,32 EUR. Anspruchsgrundlage ist § 115 Abs.1 Nr.1 VVG i.V.m § 843 Abs.1 Alt.2 BGB. Unter den Mehrbedarf des § 843 Abs.1 BGB fällt auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger. Der Anspruch bestimmt sich danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (vgl. BGH VersR 1978, 149 Tz.19, zitiert nach juris). Ersatzfähig nach § 843 Abs.1 Alt.2 BGB ist der Aufwand für die Versorgung der Klägerin selbst einschließlich der Instandhaltung ihres Haushalts.
aa) Versorgung des Hundes
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht danach ausgeführt, dass die Klägerin keinen Ersatz für die Versorgung ihres Hundes durch die Zeugin I verlangen kann. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Anschaffung des Hundes unfallbedingt erfolgt ist, so dass die Versorgung des Haustiers kein eigenes Bedürfnis der Klägerin im Rechtssinne darstellt (vgl. Jahnke/Burmann/Vatter, Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, 4. Kap., Rn.234 sowie Jahnke/Burmann/Wessel, a.a.O., Rn.756 f) .
Die Klägerin macht zwar geltend, die Anschaffung des Hundes sei medizinisch indiziert gewesen. Einen Nachweis legt sie jedoch nicht vor, weshalb ihr Vortrag angesichts des Bestreitens des Beklagten nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden kann. Das Haustier lässt sich rechtssystematisch (§ 90 a BGB) auch nicht den Sachen der Klägerin zuordnen, die der Pflege bedürfen. Die Versorgung des Hundes stellt schließlich auch keine Haushaltsführungsleistung zu Gunsten der Klägerin dar, weil der Hund nicht schon zum Unfallzeitpunkt vorhanden war (vgl. Jahnke/Burmann/Wessel, a.a.O., 4. Kap., Rn.756 f). Die Aufwendungen für die Versorgung des Hundes sind im vorliegenden Fall vielmehr mit den Kosten vergleichbar, die der Klägerin zur Erhaltung der Lebensfreude im Freizeitbereich entstehen. Die Kosten für die Versorgung des Hundes sind deshalb aus dem Schmerzensgeld aufzubringen (vgl. Wessel in ZfSch 2010, 183, Anm. zu FN 13, zitiert nach juris), dort hat sie der Senat schmerzensgelderhöhend berücksichtigt.
bb) Bemessung der Pflegeaufwendungen
Bei der Bemessung des Anspruchs auf Ersatz der Pflegeaufwendungen folgt der Senat dem Landgericht dahin, dass auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. L von einem täglichen Pflegebedarf von 370 Minuten auszugehen ist. Die verbleibende Zeit ist nicht als Bereitschaftspflegezeit mit voller Stundenzahl zu vergüten. Eine Vergütung schuldet der Beklagte nur für einen Teil der 11-stündigen Nachtbereitschaft. Dieser Anteil beläuft sich für den Zeitraum bis einschließlich April 2013 auf 330 Minuten/Tag und nachfolgend auf die vom Landgericht angenommenen 165 Minuten/Tag. Der Senat folgt dem Landgericht auch dahin, dass die erbrachten Pflegeleistungen mit einem Stundensatz von 10,00 EUR zu vergüten sind. Geringfügig zu korrigieren ist das landgerichtliche Urteil, soweit es den monatlichen Bedarf ohne Berücksichtigung der Schaltjahre berechnet, so dass Pflegeleistungen für durchschnittlich 30,44 Tage/Monat zu Grunde zu legen sind.
(1) Tagespflegezeit
Soweit das Landgericht die tägliche Pflegezeit mit 370 Minuten angesetzt hat, ist es dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 12.10.2015 gefolgt (dort S.38). An die Feststellungen des Landgerichts zu dem Pflegeaufwand ist der Senat gebunden. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit ergeben sich nicht, § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten den Pflegeaufwand der Klägerin vom Zeitpunkt des Unfalls bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bewertet (S.39 SVG), wobei er sich auf allgemeine Erfahrungswerte gestützt hat (Bl.156 d.A.). Die Feststellung der tatsächlichen Pflegezeit wird von der Klägerin in der Berufung nicht angegriffen. Soweit der Beklagte das Urteil angreift, zeigt er nicht konkret auf, dass die auf der sachverständigen Beurteilung des zeitlichen Pflegeaufwands beruhende landgerichtliche Entscheidung unzutreffend ist. Soweit er geltend macht, wegen der Bewertung der Pflegekasse sei der Pflegeaufwand von September 2013 bis Juli 2014 geringer gewesen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, um Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu wecken. Der Beklagte setzt sich weder sachlich mit dem Sachverständigengutachten auseinander, noch zeigt er belastbare Tatsachen dafür auf, weshalb sich der Pflegebedarf der Klägerin bei unverändertem gesundheitlichem Zustand zeitweilig verringert haben sollte. Nach den erstinstanzlichen erhobenen Beweisen spricht vielmehr alles dafür, dass die Bewertung der Pflegekasse, auf die der Beklagte seinen Berufungsangriff stützt, unzutreffend gewesen ist.
Das Urteil des Landgerichts erweist sich auch als richtig, soweit es entgegen dem Klagevortrag abgesehen von der Nachtbereitschaft keine weiteren Bereitschaftspflegezeiten berücksichtigt hat. Leistungen einer tagsüber ständig zur Verfügung stehenden Hilfskraft bestimmen den konkreten Bedarf der Klägerin nicht, da sie solche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies ergibt die Aussage der Zeugin I vor dem Landgericht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.03.2016 hat die Zeugin ausgeführt, sie begebe sich regelmäßig morgens und abends zur Wohnung der Klägerin, außerdem im Bedarfsfall nachmittags, um die Klägerin bei der Wahrnehmung von Terminen zu unterstützen. Auf Nachfrage hat die Zeugin angegeben, nach der Versorgung der Klägerin am Vormittag fahre sie nach Hause und komme erst am frühen Abend wieder, soweit keine Termine anstünden. Weitergehende Unterstützungsleistungen werden auch nach den Erklärungen der Klägerin im Senatstermin nicht erbracht. Die von der Mutter der Klägerin geschilderten Leistungen hat der Sachverständige Dr. L bei der Bemessung der Pflegezeit berücksichtigt.
(2) Bereitschaftspflege zur Nacht
Die unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zu dem Erfordernis einer Rufbereitschaft zur Nachtzeit über den Zeitraum von 11 Stunden täglich beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 15.10.2015. Soweit die Parteien in der Berufung darum streiten, wie die Bereitschaftsleistungen monetär zu bewerten sind, folgt der Senat grundsätzlich den Erwägungen des Landgerichts.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die nächtliche Bereitschaftszeit nicht mit dem vollen Stundensatz zu vergüten ist. Bei der Bewertung von Bereitschaftszeiten für gelegentliche Hilfeleistungen, die unvorhersehbar in Anspruch genommen werden, sind Rationalisierungseffekte zu berücksichtigen. Diesem Umstand kann etwa durch einen niedrigeren Stundensatz oder durch einen pauschalen Erstattungsbetrag Rechnung getragen werden; der anzusetzende Betrag ist im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln (Jahnke/Burmann/Müller, Handbuch des Personenschadensrecht, 2016, 4. Kap., Rn.291 f).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Ansätze zur tatrichterlichen Bewertung des angemessenen Ausgleichs für Bereitschaftszeiten. Das Oberlandesgericht Bremen hat die Stundenzeiten in Ansatz gebracht, die ein Pflegedienst für die Nachtbereitschaft abrechnen würde, den Stundensatz für die Nachtzeiten aber geringer bemessen als für die Tagespflege (OLG Bremen NJW-RR 1999, 1115 Tz.44 ff: 5 ½ Stunden a 15,00 DM statt 20 DM, zitiert nach juris). Andere Obergerichte setzen für die nächtliche Bereitschaft eine fixe Zeit von 2 Stunden an, wobei das Oberlandesgericht Koblenz den Stundensatz zusätzlich reduziert (von 20,00 DM auf 12,00 DM; vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 244 Tz.34, zitiert nach juris; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2002, Az.: 8 U 197/01 = NJW-RR 2003, 90). Festzuhalten ist, dass das Oberlandesgericht Koblenz in dem genannten Urteil entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entschieden hat, dass eine 14-stündige Bereitschaftszeit pauschal mit einem monatlichen Zahlbetrag von 360,00 EUR abzugelten ist. Der 5.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken hat mehrfach entschieden, dass ein Bruchteil der tatsächlichen Bereitschaftsdienstzeit zu Grunde zu legen ist, der mit dem ungekürzten Stundensatz zu vergüten ist, wobei der Bruchteil je nach Fall 25 % oder 50 % der gesamten Bereitschaftszeit betragen kann (OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.11.2007, Az.: 5 U 62/06 Tz.39 ff = NJW-RR 2008, 620: 25 %; Urt. v. 22.04.2008, Az.: 5 U 6/07 Tz.70: 25 %; Urt. v. 02.9.2003, Az.: 5 U 31/02 Tz.21 f: 50 %, alle veröffentlicht bei juris). Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Entscheidung des Oberlandesgericht Zweibrücken vom 13.11.2007 ausdrücklich gefolgt und hat ebenfalls 25 % der Bereitschaftszeit als zu vergütenden Mehraufwand berücksichtigt (OLG Karlsruhe, Urt.13.08.2014, Az.: 7 U 128/13, juris).
Die Auffassung der Klägerin, die Bereitschaftszeit sei mit der vollen Stundenzahl zu vergüten oder zumindest nach Tarifvertragsrecht zu entlohnen, findet – wie oben dargestellt – in der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze. Die Vergütung nach Tarifvertrag kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil keine vergleichbaren Fallkonstellationen vorliegen. Eine professionelle Pflegekraft steht zur Nachtzeit mehreren hilfebedürftigen Personen zur Verfügung und leistet dementsprechend vorhersehbare regelmäßige Dienste (vgl. auch OLG Zweibrücken, Urt. v. 02.09.20013, Az.: 5 U 31/02, Tz.18, juris). Bei Pflegeleistungen durch nahe Angehörige geht es hingegen um den angemessenen Ausgleich für die Beschneidung der Lebens- und Freizeitgestaltung. Die zu vergütende Zeit ist nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen. Dabei ergibt sich im Ergebnis kein entscheidender Unterschied, ob zur Berechnung der Vergütung eine bestimmte Stundenanzahl oder ein Bruchteil der Bereitschaftszeit herangezogen wird. Die zu vergütende Zeit ist vielmehr in Abhängigkeit davon zu ermitteln, wie häufig die Rufbereitschaft in Anspruch genommen wird und mit welchem Aufwand sie verbunden ist. Die Klägerin hat im Senatstermin ausgeführt, dass sie aktuell etwa einmal im Monat die nächtliche Rufbereitschaft in Anspruch nehme. Dazu komme es, wenn sich Probleme aufgrund ihrer ständigen Inkontinenz ergeben würden. In der ersten Zeit nach dem Unfall habe sie dagegen häufiger der Hilfe bedurft, da sie unter heftigen Bauchkrämpfen und Erbrechen gelitten habe. Den Zeitpunkt, zu dem die Hilfebedürftigkeit zur Nachtzeit deutlich abgenommen habe, gibt die Klägerin mit dem Ende der Rehabilitationsbehandlung an. Aus der Verfahrensakte ergibt sich, dass dies Anfang Mai 2013 der Fall war.
Unter Würdigung des Ergebnisses der Parteianhörung folgt der Senat für den Zeitraum ab Mai 2013 dem angefochtenen Urteil, nach dem ein Anteil von 25 % der Nachtbereitschaftszeit zu vergüten ist. Ein darüber hinausgehender Betreuungsaufwand kann angesichts der durchschnittlich einmal monatlich erfolgten Inanspruchnahme der Nachtbereitschaft nicht festgestellt werden. Trotz der vergleichsweise geringen tatsächlich erbrachten Hilfeleistungen zur Nachtzeit hält es der Senat nicht für angemessen, die durch die Mutter der Klägerin erbrachte Leistung mit einem Pauschalbetrag von 300,00 EUR monatlich abzugelten. Es muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Zeugin durch die nächtliche Rufbereitschaft erhebliche Einschränkungen in ihrer täglichen Lebensführung und Freizeitgestaltung hinnimmt, da sie sich stets ruf- und einsatzbereit halten muss. Berücksichtigung finden muss auch, dass die Zeugin im Bedarfsfall zur Nachtzeit von H nach I4 fahren muss, wodurch ihre Nachtruhe erheblich beschnitten wird. Die Rufbereitschaft übernimmt, anders als in dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall, allein die Mutter der Klägerin, so dass sich sämtliche Lasten in ihrer Person kumulieren. Nach dem angefochtenen Urteil stehen der Zeugin hierfür als Gegenleistung 27,50 EUR/Tag zu. Dieser Betrag erweist sich angesichts der Einschränkungen der Zeugin I und der von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen als angemessen.Für den Zeitraum bis April 2013 einschließlich geht der Senat aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin im Termin vom 11.01.2019 davon aus, dass die Zeugin I während der Nacht in deutlich größerem Umfang Hilfeleistungen erbracht hat, als in der nachfolgenden Zeit. Daher sind die in dem Zeitraum bis einschließlich April 2013 von der Zeugin I erbrachten nächtlichen Hilfeleistungen mit einem Anteil von 50 % der Nachtbereitschaft in Höhe von 55,00 EUR/Tag (entsprechend 10,00 EUR/Stunde für 5,5 Stunden) zu vergüten.
(3) Berechnung
Wegen der Berechnung des Pflegeaufwands ist zunächst auf das angefochtene Urteil, dort S. 29 ff, Ziff.f cc, zu verweisen. Abweichungen ergeben sich durch die Bemessung des monatlichen Pflegeaufwands mit 30,44 Tagen sowie durch das Ansetzen einer Vergütung von 55,00 EUR/Tag für die nächtliche Rufbereitschaft bis einschließlich April 2013. Danach ergibt sich folgendes:
Anteilige Pflege durch Pflegedienst: 69,17 EUR täglich ab Mai 2013 sowie 96,67 EUR täglich bis April 2013; monatlich: 2.105,53 EUR ab Mai 2013 sowie 2.942,64 EUR bis April 2013.
Pflege allein durch die Mutter: 89,17 EUR täglich ab Mai 2013 sowie 116,67 EUR täglich bis April 2013; monatlich: 2.714,33 EUR ab Mai 2013 sowie 3.551,43 EUR bis April 2013.
In Abzug zu bringen ist das Pflegegeld. Wegen der Höhe der Pflegegeldzahlungen wird auf das landgerichtliche Urteil sowie auf die Klageschrift, dort S.25, verwiesen.Der Pflegeaufwand errechnet sich für die vom Landgericht gebildeten Zeitabschnitte wie folgt:
- 16.12.2011 – 09.01.2012, Einsatz eines Pflegedienstes, 25 Tage x 96,67 EUR = 2.416,75 EUR abzgl. Pflegegeld von 330,44 EUR = 2.086,31 EUR.
- 10.02.2012 – 15.02.2012, Einsatz eines Pflegedienstes, 5 Tage x 96,67 EUR = 483,35 EUR abzgl. Pflegegeld von 361,06 EUR = 122,29 EUR.
- 01.03.2012 – 30.06.2012, kein Pflegedienst, 4 Monate x 3.551,43 EUR [14.205,72 EUR] abzgl. 30 Tage stationärer Aufenthalt x 116,67 EUR [3.500,10 EUR] = 10.705,62 EUR abzgl. Pflegegeld von 1.320,00 EUR, es verbleiben 9.385,62 EUR.
- 01.07.2012 – 30.04.2013, Einsatz eines Pflegedienstes, 10 Monate x 2.942,64 EUR [29.426,40 EUR] abzgl. 159 Tage stationärer Aufenthalt x 96,67 EUR [5.370,53 EUR] = 14.055,87 EUR abzgl. Pflegegeld von 2.783,25 EUR, es verbleiben 11.272,62 EUR.
- 01.05.2013 – 31.08.2013, kein Pflegedienst, 4 Monate x 2.714,33 EUR [10.857,32 EUR] abzgl. 8 Tage stationärer Aufenthalt x: 74,67 EUR [597,36 EUR] = 10.259,96 EUR abzgl. Pflegegeld von 1.760,00 EUR, es verbleiben 8.499,96 EUR.
- 01.09.2013 – 31.07.2014, kein Pflegedienst, 11 Monate x 2.714,33 EUR [29.857,63 EUR] abzgl. 5 Tage stationärer Aufenthalt x 81,42 EUR [407,10 EUR] = 29.450,53 EUR abzgl. Pflegegeld von 2.585,00 EUR, es verbleiben 26.865,53 EUR.
- 01.08.2014 – 31.10.2014, kein Pflegedienst, 3 Monate x 2.714,33 EUR [8.142,99 EUR] abzgl. Pflegegeld von 1.320,00 EUR = 6.822,99 EUR.
Die sich insgesamt ergebenden Pflegekosten in Höhe von 65.055,32 EUR sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht wegen ersparter Aufwendungen während der stationären Behandlungen zu kürzen. Zwar ist für den Zeitraum der stationären Unterbringung des Geschädigten regelmäßig ein Vorteilsausgleich aufgrund ersparter Aufwendungen vorzunehmen. Die Ersparnisse sind aber nur sachlich kongruenten Schadenspositionen gegenüber zu stellen, etwa Entgeltfortzahlungen, Krankengeldleistungen oder dem Verdienstschaden (Jahnke/Burmann/Vatter, Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, 4. Kap., Rn.157). Grundsätzlich käme im vorliegenden Fall der Abzug von dem der Klägerin gezahlten Pflegegeld in Betracht. Allerdings haben sowohl das Landgericht als auch der Senat die Pflegekosten unter vollständiger Anrechnung des Pflegegeldes nur für die Zeiten berechnet, in denen die Klägerin tatsächlich in ihrem Elternhaus von der Zeugin I betreut worden ist. Die Differenz zwischen den dabei berücksichtigten 202 Tagen der stationären Behandlung und den von dem Beklagten angeführten 377 Tagen ist darauf zurückzuführen, dass die Zeit vom ##.08.2011 bis zum 15.12.2011 nicht in die Ermittlung des häuslichen Pflegeaufwands eingestellt worden ist und für die Tage der Aufnahme/Entlassung der Klägerin jeweils ein ganzer Pflegetag berücksichtigt worden ist. Ein Vorteilsausgleich kommt daher nicht in Betracht.c) Mehraufwendungen behindertengerechtes Leben bis Oktober 2014 (Ziff.2.4.)
Die der Klägerin entstandenen Mehraufwendungen beziffert der Senat für den Zeitraum bis Oktober 2014 in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf 6.432,50 EUR. Der Anspruch ergibt sich aus § 115 Abs.1 Nr.1 VVG i.V.m § 843 Abs.1 Alt.2 BGB. Zutreffend macht der Beklagte mit der Berufung geltend, dass das Landgericht erhöhte Kosten für Kleidung, Urlaube, Betriebskosten (Heizung/Wasser), für die Anfertigung und den Verschleiß von Mobiliar und sowie für den PKW der Klägerin angenommen hat, ohne Anknüpfungstatsachen festzustellen. Da die unfallbedingten Mehraufwendungen konkret zu ermitteln sind (vgl. Jahnke/Burmann/Vatter, Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, 4. Kap., Rn.235), sind die landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen unvollständig geblieben. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin in der Klageschrift (dort S.31 ff) und nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin im Termin vom 11.01.2019 geht der Senat auf der Grundlage des § 287 ZPO davon aus, dass der Klägerin in der Zeit bis Oktober 2014 Mehraufwendungen in Höhe von 6.432,50 EUR entstanden sind. Der Senat hat im Einzelnen die Kosten ermittelt, die der Klägerin für ihre Lebensführung ohne den Unfall entstanden wären und diese Kosten den unfallbedingten Mehraufwendungen gegenüber gestellt.
aa) Kleidung
Für den Mehraufwand an Kleidung ist für den Zeitraum bis Oktober 2014 ein Betrag von 1.950,00 EUR anzusetzen. Die Klägerin hat vor dem Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich ihr Bedarf an Kleidung verdoppelt habe; der monatliche Mehrbedarf beläuft sich nach ihren Angaben auf 25,00 EUR. Für den Zeitraum ab September 2011 bis einschließlich Oktober 2014 ergeben sich für 38 Monate Mehrkosten in Höhe von 950,00 EUR. Ferner hat die Klägerin ausgeführt, dass sie sich aufgrund ihrer veränderten Bedürfnisse nach dem Unfall insgesamt neu einkleiden musste, wofür ihr weitere Kosten in Höhe von 1.000,00 EUR entstanden sind.
bb) Urlaube
Den Mehrbedarf für Urlaube schätzt der Senat in den Jahren 2013 und 2014 auf insgesamt 2.000,00 EUR. Zwar hat die Klägerin die durch die Urlaube in den Jahren 2013 und 2014 entstandenen Mehrkosten nicht konkret beziffert. Sie hat jedoch angegeben, dass sie nach dem Unfall in den Jahren 2013 und 2014 jeweils eine Urlaubsreise unternommen hat, wobei sie zu der Reise aus dem Jahr 2013 (Familienreise nach Fehmarn) nähere Ausführungen macht. Nach § 287 ZPO kann der Senat auch ohne weitere Darlegungen der Klägerin einen Mindestschaden schätzen, da sicher anzunehmen ist, dass die Klägerin auf die Begleitung einer Hilfsperson angewiesen ist und ihr Mehrkosten durch den Transport des Rollstuhls und der benötigten Nahrung entstehen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte greift der Senat zur Ermittlung der Mehrkosten auf die durchschnittlich jährlich aufgewendeten Beherbergungs- und Verpflegungskosten eines Haushalts mit einem Nettoeinkommen von 1.300,00 – 1.500,00 EUR/Monat in Höhe von 4,9 % des Monatseinkommens (Quelle: www.destatis.de) zurück, was dem Lebenszuschnitt der Klägerin entspricht. Danach ist von einem jährlichen Kostenaufwand für Urlaubsreisen in Höhe von rd. 880,00 EUR auszugehen. Als Mehrkosten entstehen der Klägerin jedenfalls die Kosten für eine Begleitperson sowie für den Transportmehraufwand. Der Senat ermittelt daher Mehrkosten pro Urlaubsreise von jedenfalls 1.000,00 EUR.
cc) Betriebskosten
Die Klägerin hatte bis Oktober 2014 unfallbedingt gesteigerte Betriebskosten für ihre Unterkunft im Haus ihrer Eltern aufzuwenden. Im Ergebnis folgt der Senat den Angaben der Klägerin, die den Mehraufwand in der Klageschrift mit 70,00 EUR pro Monat angegeben hat, denn es lässt sich ermitteln, dass der Klägerin dieser Mehraufwand durch erhöhte Heizkosten entstanden ist. Die Schätzung des Senats hat ihre Grundlage in der zur Akte gereichten Abrechnung über die Stromkosten betreffend das Elternhaus für das Jahr 2015, die die Kosten für die Heizung mittels Stromspeicheröfen umfasst (Bl.372 d.A.). Aus der Abrechnung ergeben sich die Kosten für das Vorjahr 2014, in dem die Klägerin in dem Objekt gelebt hat. In diesem Abrechnungszeitraum lagen die Stromkosten rd. 50 % über dem für das Jahr 2015 ermittelten Verbrauch. Es liegt nahe, dass der Energiemehrverbrauch aus dem Jahr 2014 im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass sich die Klägerin im Haus ihrer Eltern aufgehalten hat. Aus der Abrechnung lässt sich ein durchschnittlicher kw/h-Preis von 0,2167 EUR ermitteln. Der Senat geht davon aus, dass die sich für das Jahr 2014 konkret ergebenden Mehrkosten von rd. 970,00 EUR (4493 kw/h x 0,2167 EUR) im Wesentlichen den erhöhten Energiebedarf abbilden, so dass die seitens der Klägerin in Ansatz gebrachten Mehrkosten von 70,00 EUR/Monat angemessen sind. Zusätzliche Mehrkosten für den Verbrauch von Wasser können hingegen nicht beziffert werden, da belastbare Zahlen, die eine Abgrenzung des geltend gemachten Mehrverbrauchs von den allgemeinen Lebenshaltungskosten erlauben, nicht vorgetragen sind. Nicht aussagekräftig ist, dass die Klägerin zweimal am Tag duscht, da dies nicht außerhalb der Norm gesunder berufstätiger und aktiver Menschen, liegt. Für die Zeiträume, die die Klägerin bis Oktober 2014 in ihrem Elternhaus verbracht hat (23.03.2012 – 09.05.2012 [rd. 1 ½ Monate], 15.05.2012 – 12.07.2012 [rd. 2 Monate], 17.07.2012 – 29.08.2012 [rd.1 Monat], 19.09.2012 – 06.11.2012 [rd. 2 Monate], 04.12.2012 – 11.12.2012 [rd. 1 Woche] sowie von Mai 2013 bis Oktober 2014 [18 Monate]), errechnen sich Mehraufwendungen von insgesamt 1.732,50 EUR (24 ¾ Monate x 70,00 EUR).
dd) Möbel
Den Mehrbedarf für Mobiliar schätzt der Senat auf 375,00 EUR pro Jahr. Für die Jahre 2013 und 2014, die die Klägerin überwiegend im Haus ihrer Eltern verbracht hat, ist daher ein Gesamtbetrag von 750,00 EUR zu berücksichtigen. Zwar hat die Klägerin zu ihrem Mehrbedarf nicht konkret vorgetragen. Der Senat kann aber – wie auch das Landgericht – nachvollziehen, dass die Klägerin aufgrund der Querschnittslähmung einen erhöhten Bedarf an speziellen und stabilen Möbeln hat, für die die Klägerin höhere Kosten aufwenden muss, als sie es ohne Unfall getan hätte. Plausibel ist auch, dass Einrichtungsgegenstände durch Kollisionen mit dem Rollstuhl einer schnelleren Abnutzung unterliegen. Die Klägerin hat ausgeführt, dass etwa der Sockel ihrer Kücheneinrichtung deutliche Berührungsspuren aufzeige. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat der Senat zur Grundlage seiner Schätzung die jährlichen durchschnittlichen Ausgaben für Mobiliar und Einrichtung in Höhe von 4,5 % des Monatseinkommens ausgehend von einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen von 1.300,00 EUR – 1.500,00 EUR/Monat gemacht (Quelle: www.destatis.de), was dem Lebenszuschnitt der Klägerin entspricht. Die durchschnittlich aufgewendeten Kosten solcher Haushalte belaufen sich im Mittel auf rd. 750,00 EUR jährlich. Um einem erhöhten Verschleiß und einem höheren Kostenaufwand Rechnung zu tragen, nimmt der Senat zusätzliche Kosten in Höhe der Hälfte der jährlichen Ausgaben an.
ee) Pkw
Keinen Mehrbetrag berücksichtigt der Senat wegen höherer Verschleißkosten des Pkws. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, seit dem Unfall das gleiche Fahrzeug zu nutzen und jedenfalls bis einschließlich Oktober 2014 keinen verschleißbedingten Reparaturaufwand gehabt zu haben.
d) Haushaltsführungsschaden (Ziff.3.2)
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens aus § 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG i.V.m. § 843 Abs.1 Alt.1 BGB zu. An die auf der Einvernahme der Zeugin I beruhenden Feststellungen des Landgerichts, dass die Klägerin vor dem Unfall keine nennenswerten Haushaltsführungsleistungen erbracht hat, ist der Senat gem. § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO gebunden. Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, es sei davon auszugehen, dass sie sich ohne den Unfall künftig in größerem Umfang an der Hausarbeit beteiligt hätte, führt dieser Vortrag zu keiner anderen Bewertung. Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist grundsätzlich, dass die vor dem Unfall tatsächlich ausgeübte Arbeit aufgrund des Unfalls nicht mehr möglich ist (Jahnke/Burmann/Wessel, Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, 4. Kap., Rn.736). Nur ausnahmsweise kann von dem Erfordernis der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abgesehen werden (dazu Jahnke/Burmann/Wessel, a.a.O., FN.967). Bezogen auf künftige, nicht mehr mögliche Tätigkeiten ist ein Schaden erst dann eingetreten, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass bestimmte Arbeiten erbracht worden wären. Dafür gibt der Vortrag der Klägerin indes nichts her.
5. Renten
Der Klägerin stehen ab dem 01.11.2014 gem. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG i.V.m. § 843 Abs.1 u. 2 BGB Quartalsrenten wegen der unfallbedingten Mehrung ihrer Bedürfnisse sowie wegen des erlittenen Erwerbsschadens zu. Die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlten Beträge auf die Rentenansprüche sind anzurechnen.
a) Mehrbedarfsrente
Die der Klägerin zustehende Rente wegen des unfallbedingten Mehrbedarfs beläuft sich auf 7.055,00 EUR im Quartal für den Zeitraum von November 2014 bis einschließlich Dezember 2016 und auf 6.755,00 EUR im Quartal für die Zeit ab Januar 2017. Sie umfasst die unstreitigen Positionen Medikamentenmehrbedarf (150,00 EUR), Fahrtkosten (90,00 EUR), Besuchskosten wegen Folgebehandlungen (30,00 EUR), Unterhaltungskosten für das Fahrzeug (15,00 EUR) sowie die streitigen Positionen Pflegeaufwand und sonstiger Mehrbedarf.
aa) Pflegeaufwand
Gebunden ist der Senat für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2016 an die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des Pflegeaufwands (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). In der Bewertung des monatlichen Pflegeaufwands ab November 2014 ergeben sich keine signifikanten Unterschiede zwischen der Berechnung des Landgerichts und der des Senats. Das Landgericht hat konkrete Pflegekosten ohne Berücksichtigung etwaiger Leistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 6.742,26 EUR/Quartal ermittelt und den zu berücksichtigenden Aufwand wegen möglicher stationärer Aufenthalte und der Inanspruchnahme von Verhinderungsleistungen gem. § 287 ZPO auf 6.000,00 EUR im Quartal bestimmt.
Die Berufungsangriffe des Beklagten zeigen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Erwägungen auf. Der Beklagte greift die Berechnung der Quartalsrente mit dem Behaupten an, wegen künftiger stationärer Unterbringungen der Klägerin seien nicht – wie vom Landgericht angenommen – 247,42 EUR monatlich abzusetzen sind, sondern 410,00 EUR. Zur Begründung führt er aus, er habe anders kalkuliert. Aufgrund des Fehlens einer sachlichen Begründung in Form des Vortrags der konkreten Kalkulationsgrundlagen kann der Senat keine andere Beurteilung vornehmen. Soweit der Beklagte meint, wegen der möglichen Beauftragung eines kostengünstigeren Pflegedienstes sei eine Mischkalkulation vorzunehmen, hat die Anhörung der Klägerin vor dem Senat ergeben, dass sie seit November 2014 keinen Pflegedienst in Anspruch genommen hat und auch nicht beabsichtigt ist, künftig auf die Leistungen professioneller Pflegedienste zurückzugreifen. Eine Kürzung der zuzuerkennenden Quartalsrente scheidet deshalb aus. Sofern die Klägerin in der Zukunft dennoch verstärkt auf professionelle Pflegeleistungen zurückgreifen sollte, kann der Beklagte Abänderung (§ 323 ZPO) verlangen. Zutreffend weist der Beklagte indes darauf hin, dass sich die Leistungen der Pflegekasse seit Januar 2017 auf monatlich 545,00 EUR monatlich belaufen. Auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Erwägungen zur Höhe des Pflegeaufwands ist ab dem 01.01.2017 deshalb ein Betrag von 5.700,00 EUR/Quartal in die Mehrbedarfsrente einzustellen.
bb) sonstiger Mehrbedarf
Soweit das Landgericht für den sonstigen Mehrbedarf einen Betrag von 1.000,00 EUR/Quartal in die Mehrbedarfsrente eingestellt hat, bedarf die Entscheidung auf der Grundlage der im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse einer geringfügigen Korrektur. Was die zwischen den Parteien streitigen Kosten für Kleidung, Urlaube, Betriebskosten sowie den Verschleiß von Mobiliar und den PKW angeht, geht der Senat auf der Grundlage des § 287 ZPO davon aus, dass die Mehraufwendungen mit einen Betrag von (gerundet) 770,00 EUR abgedeckt sind. Die Schätzung des Mehraufwands beruht auf folgenden Erwägungen:
Für den Mehraufwand an Bekleidung sind pro Quartal 75,00 EUR zu berücksichtigen.
Was Urlaubsreisen angeht, berücksichtigt der Senat einen Mehraufwand von 525,00 EUR im Quartal. Die Klägerin hat im Senatstermin vom 11.01.2019 ausgeführt, im Jahr 2018 zwei etwa 1-wöchige Flugreisen in die Türkei und nach Ägypten unternommen zu haben und damit an Gepflogenheiten angeknüpft zu haben, die bereits vor dem Unfallereignis bestanden hätten. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin ohne Unfallereignis ab November 2014 einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen wäre, ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch bei gewöhnlichem Lauf der Dinge entsprechende Reisen unternommen hätte, so dass der Beklagte für den entstehenden Mehraufwand aufzukommen hat und die Klägerin nicht darauf verwiesen werden kann, die Reisekosten aus dem Schmerzensgeld aufbringen zu müssen. Zu den Mehrkosten weist die Klägerin nachvollziehbar darauf hin, dass diese für ein höherwertiges/barrierefreies Hotel, eine Begleitperson, 30 kg Sondergepäck und den Flug entstünden, da es ihr nicht mehr möglich sei, ohne Aufpreis in der Economy-Class zu reisen. Obgleich die Klägerin die Mehrkosten in dem Termin vor dem Senat nicht konkret beziffern konnte, lässt sich im Wege der Schätzung ermitteln, dass die Kosten für ein barrierefreies Hotel den Reisepreis für eine 1-wöchige Flugreise um 300,00 EUR von 500,00 EUR auf 800,00 EUR erhöhen, hinzu kommen die Mehrkosten für einen Comfort Seat in der Economy-Class von rd. 60,00 EUR sowie die Kosten für Sondergepäck von weiteren 130,00 EUR. Insgesamt treffen die Klägerin danach Mehrkosten für eine Flugreise in Höhe von 1.050,00 EUR. Ein weiterer Mehrbedarf aufgrund von Reisen, die die Klägerin mit Freunden und Familienangehörigen unternommen hat, kann mangels Vortrag der Klägerin zu etwaigen zusätzlichen Kosten nicht festgestellt werden. Bei zwei Urlaubsreisen pro Jahr ist von jährlichen Mehraufwendungen für Urlaube in Höhe von 2.100,00 EUR jährlich bzw. von 525,00 EUR/Quartal auszugehen.
Mehraufwendungen für Betriebskosten sind nicht in die Berechnung der Quartalsrente einzustellen, weil die Klägerin nicht belegt hat, dass ihr nach dem Umzug nach I4 noch erhöhte Betriebskosten entstanden sind.
Was den Verschleiß für Mobiliar angeht, verweist der Senat auf seine vorstehenden Erwägungen und berücksichtigt einen Betrag von 93,75 EUR/Quartal.
Was den Verschleiß des Pkws angeht, verweist die Klägerin nunmehr auf Reparaturen im Innenraum und im Einstiegsbereich des Fahrzeugs, die durch das Anstoßen des Rollstuhls und sein Verladen entstanden sind. Bezogen auf den Gesamtzeitraum der Nutzung des Fahrzeugs können keine erheblichen Reparaturkosten festgestellt werden, so dass der Senat einen Betrag von 75,00 EUR/Quartal in die Berechnung einstellt.
cc) Berechnung der Mehrbedarfsrente
Die Quartalsrente für den behindertenbedingten Mehrbedarf für den Zeitraum von November 2014 bis Dezember 2016 berechnet sich demnach wie folgt:
- Medikamentenmehrbedarf 150,00 EUR
- Fahrtkosten 90,00 EUR
- Besuchskosten Folgebehandlungen 30,00 EUR
- Unterhaltungskosten Fahrzeug 15,00 EUR
- Pflegeaufwand 6.000,00 EUR
- sonstiger Mehrbedarf 770,00 EUR
- Gesamtsumme 7.055,00 EUR
Für die Zeit ab Januar 2017 ist in die Berechnung der Quartalsrente wegen der gestiegenen Pflegegeldleistungen ein um 300,00 EUR verringerter Pflegeaufwand einzustellen, so dass sich eine Rente in Höhe von 6.755,00 EUR ergibt.
b) Erwerbsschaden
Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen die erstinstanzlich zuerkannte Rente wegen des Erwerbsschadens für den Zeitraum ab dem 01.11.2014 wendet. An die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des Verdienstausfalls ist der Senat gebunden (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO), zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Die Klägerin zeigt mit der Berufung keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht keine Veranlassung, die Einkommensentwicklung im Berufsfeld der Heilerziehungspflege durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Rente an den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen orientiert. Wenn die Klägerin geltend macht, sie hätte in der Zukunft aufgrund von Fortbildungen ein höheres Einkommen erzielt, als vom Landgericht zu Grunde gelegt, hätte sie schon im erstinstanzlichen Verfahren die in Betracht kommenden Fortbildungen konkret benennen und Möglichkeiten aufzeigen müssen, bei welchem Arbeitgeber eine reale Beschäftigungschance zu dem behaupteten Entgelt bestanden hätte. Da es im gesamten Prozess an einem konkreten Sachvortrag fehlt, liefe die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf eine unzulässige Sachverhaltsausforschung hinaus.
6. Vorgerichtliche Kosten
Der Klägerin steht letztendlich ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.811,47 EUR aus § 115 Abs.1 Nr.1 VVG, §§ 7, 18 StVG, 823 Abs.1, 249 BGB zu. Zutreffend hat das Landgericht die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit wegen des Umfangs der Sache in Höhe einer 2,5-fachen Gebühr berechnet. Bezugspunkt für die Berechnung der Gebühren ist der Streitwert, nach dem die Ansprüche der Klägerin vorgerichtlich zu Recht geltend gemacht worden sind. Danach ist ein Streitwert von 720.045,49 EUR zugrunde zu legen, der sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt: 400.000,00 EUR für die Schmerzensgeldforderung, 170.875,49 EUR für den Klageantrag zu 2), 98.770,00 EUR für den Klageantrag zu 3) und 50.400,00 EUR für den Klageantrag zu 4). Unter Zugrundelegung der bis zum 31.07.2013 gültigen Gebührentabelle ergeben sich unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.168,15 EUR. In Abzug zu bringen ist der Betrag von 2.356,68 EUR, den der Beklagte an die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin gezahlt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Ein Anlass auf den Hilfsantrag der Klägerin, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs.2 Nr.1 u. Nr.2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die der Senat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen hat.