OLG Hamm – Az.: I-9 U 37/18 – Urteil vom 11.10.2019
Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 07.02.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.466,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2016 zu zahlen und den Kläger im Verhältnis zum Sachverständigen O bezüglich der durch Rechnung Nr. ######-## unter dem 13.05.2016 für die Begutachtung des Unfallschadens berechneten 757,91 € freizustellen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die P-Rechtsschutzversicherung AG zur Schadensnummer ########58 auf deren Konto (IBAN: DE ## #### #### #### #### ##) einen Betrag in Höhe von weiteren 236,69 € zu erstatten.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 17 %, die Beklagten zu 1) bis 3) zu 57% als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 1) zu weiteren 26% allein.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1).
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 15%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt der Kläger jeweils 24%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 76%, die Beklagte zu 1) trägt weitere 10%.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 76% und die Beklagte zu 3) zu 24%.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 24% und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 76%.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten beide Instanzen selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) haben in erster Instanz wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 06.05.2016 in F im Kreuzungsbereich G-Straße/C-Straße ereignet hat. Der Kläger befuhr die G-Straße, um an der Kreuzung mit der C-Straße in der linken von zwei Spuren nach rechts abzubiegen. Die Verkehrsführung ist so gestaltet, dass die zwei Rechtsabbiegespuren zur Entlastung des Kreuzungsbereichs bereits vor der Kreuzungsmitte nach rechts abgeleitet werden und in die zwei Fahrspuren der C-Straße übergehen. Die Beklagte zu 1) befand sich als Linksabbiegerin im Gegenverkehr. Die Kreuzung ist mit Lichtzeichenanlagen ausgerüstet. Die jeweiligen Geradeausspuren und die vom Kläger befahrene Rechtsabbiegespur sind synchron geschaltet. Aus Sicht der Beklagten zu 1) befindet sich auf der durch die Abspaltung der Rechtsabbiegespuren von den Geradeausspuren entstandenen Verkehrsinsel eine Wechsellichtzeichenanlage, die während der gemeinsamen Grünphase einen gelb aufblinkenden Richtungspfeil nach links zeigt. Sobald der Geradeausverkehr und die entgegenkommenden Rechtsabbieger Rotlicht erhalten, springt dieses Wechsellicht auf volles Grünlicht um.
In dem Bereich, in dem die Rechtsabbiegespuren in die C-Straße übergehen, kam es auf dem linken Fahrstreifen zur seitlichen Streifkollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem der Beklagten zu 1).
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1) sei bei für sie geltendem Gelbpfeil abgebogen und habe seinen Vorrang missachtet. Demgegenüber hat die Beklagte zu 1) behauptet, bei Grünlicht der Wechsellichtanlage auf der Verkehrsinsel abgebogen zu sein, so dass nach dem Ampelphasenplan der Kläger die für ihn geltende Lichtzeichenanlage bei Rotlicht passiert haben müsse.
Das Landgericht hat nach der Anhörung des Klägers sowie der Beklagten zu 1) und der Einholung eines technischen Gutachtens des Dipl.-Ing. P2 den wechselseitig geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nach einer Haftungsquote von 50% entsprochen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge zu Klage und Widerklage fort, soweit das Landgericht diesen nicht entsprochen hat. Die zum Schadensersatz an die Beklagte zu 1) verurteilte Drittwiderbeklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage insgesamt abzuweisen. Die Beklagten zu 1 bis 3) beantragen, die Berufungen zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger und die Beklagte zu 1) erneut angehört und den Sachverständigen ergänzend befragt.
II.
1.
Die Berufung des Klägers und die Berufung der Drittwiderbeklagten haben in vollem Umfang Erfolg. Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten war das Urteil des Landgerichts zunächst insoweit abzuändern, als der Beklagten zu 1) nach einer Haftungsquote von 50% Schadensersatzansprüche zuerkannt worden sind, und die Widerklage insoweit insgesamt abzuweisen. Das Urteil des Landgerichts war auf die weitergehende Berufung des Klägers auch insoweit abzuändern, als das Landgericht die über einen hälftigen Ersatz hinausgehenden Schadensersatzansprüche nicht zuerkannt hat.
2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf vollen Ersatz des Schadens zu, der diesem durch den Verkehrsunfall vom 06.05.2016 in F entstanden ist.
2.1
Der bei dem Betrieb beider Kraftfahrzeuge verursachte Schaden war für beide Unfallbeteiligte nicht unabwendbar, weil sie bei Annäherung an die Kreuzung freie Sicht hatten, so dass eine Haftungsverteilung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmen ist.
2.2
Die von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) ausgehende Betriebsgefahr ist durch ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1) erhöht worden. Denn die Beklagte zu 1) hat den Vorrang des Klägers als Rechtsabbieger gem. § 9 Abs. 4 S. 1 StVO missachtet.
Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der nach links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Bei der Unfallörtlichkeit handelt es sich um eine – wenn auch vom Normalfall abweichende – Kreuzung. Die Rechtsabbieger werden zur Entlastung der Kreuzung und zwecks schnelleren Verkehrsflusses bereits vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich auf zwei Spuren an der Kreuzungsmitte vorbeigeleitet und können in einem großzügigen Rechtsbogen unter Beachtung der für sie geltenden und mit der Geradeausrichtung gleich geschalteten Lichtzeichenanlage zügig der C-Straße folgen. Derartige Verkehrsführungen sind allgemein bekannt.
2.3
Die Vorschrift des § 9 Abs. 4 S. 1 StVO ist vorliegend nicht durch § 37 Abs. 1 S. 1 StVO verdrängt. Zwar war die Kreuzung im Unfallzeitpunkt durch Lichtzeichenanlagen geregelt und gehen gem. § 37 Abs. 1 S. 1 StVO Lichtzeichen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor, so dass § 9 Abs. 4 S. 1 StVO mit Blick auf das den Linksabbiegeverkehr regelnde Wechsellichtzeichen auf der Verkehrsinsel ausgeschlossen sein könnte. Auf eine ungehinderte Fahrt durfte die Beklagte zu 1) aber nur dann vertrauen, wenn das hinter der Kreuzung stehende Wechsellichtzeichen einen grünen Pfeil gezeigt hätte. Denn gem. § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 1 u. 3 StVO heißt es:
„An Kreuzungen bedeuten:
Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann (§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 4 StVO).
Einen grünen Pfeil zeigte das Wechsellichtzeichen aber nicht an, es zeigte stattdessen Grünlicht an. Das bedeutet gem. § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 1 und 2 StVO:
„Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.
Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.“
Danach durfte die Beklagte zu 1) vorliegend auch bei vollem Grünlicht der Wechselzeichenanlage nur nach den Regeln des § 9 Abs. 4 S. 1 StVO nach links und damit unter Beachtung des sich im Gegenverkehr befindlichen Klägers als Rechtsabbieger abbiegen.
2.4
Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1) nicht berücksichtigt. Dies gilt nach dem Vorhergesagten unabhängig davon, ob für die Beklagte zu 1) gelbes Blinklicht oder volles Grün aufleuchtete.
2.5
Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 StVO entlasten, weil der Kläger in die linke Geradeausspur der C-Straße gefahren ist. Hierdurch hat der Kläger keinen Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO vorgenommen, weil die linke Fahrspur der C-Straße sich als Fortsetzung der linken Rechtsabbiegespur darstellt.
2.6
Einen gesonderten Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen eines schuldhaften Reaktionsverschuldens vermag der Senat nicht festzustellen. Vorliegend ist der Vorrangverstoß nach § 9 Abs. 4 S.1 StVO prägend und spezieller. Nicht jedem, der Vorfahrtregelungen verletzt, ist ein Reaktionsversagen vorzuwerfen. Die Beklagte zu 1) hat – fälschlich – darauf vertraut, gefahrlos abbiegen zu können.
3.
Dem Kläger kann ein Verkehrsverstoß nicht angelastet werden.
3.1
Das gilt einmal für einen behaupteten Rotlichtverstoß. Nach den widerstreitenden Angaben der Beteiligten hat schon das Landgericht nach Auswertung des beigezogenen Ampelphasenplans durch den Sachverständigen nicht feststellen können, dass der Kläger die Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfahren hat, weil eben genauso möglich ist, dass die Beklagte zu 1) schon bei gelbem Blinklicht – und damit bei Grünlicht für den Kläger – losgefahren ist. Der Senat ist gem. § 529 ZPO an diese tatsächlichen Feststellungen gebunden, zumal mit der Berufungsbegründung hiergegen keine Angriffe mehr erhoben worden sind.
3.2
Auch ein Reaktionsverschulden des Klägers nach § 1 Abs. 2 StVO vermochte der Senat nicht festzustellen. In diesem Zusammenhang war zu Gunsten des Klägers einzustellen, dass dieser bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 50 km/h im Auslauf der Rechtskurve möglicherweise nur noch durch das Seitenfenster einen Blick auf die herannahende Beklagte zu 1) gehabt haben kann, der Kläger aber seinen Blick nunmehr nach vorne wenden musste, um die Kurve gefahrlos durchfahren und auf den vor ihm befindlichen Verkehr reagieren zu können. In dem Moment, in dem der Kläger die Beklagte zu 1) durch das Seitenfenster hätte wahrnehmen können, hatte er jedenfalls bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nach den sachverständigen Ausführungen keine Möglichkeit die Kollision zu vermeiden.
4.
Da auf Seiten des Klägers allein die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr einzustellen ist, ergibt die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge, dass es gerechtfertigt ist – wie bei vergleichbaren Vorfahrtsverletzungen – aufgrund der schuldhaften, unfallursächlichen Vorrangverletzung der Beklagten zu 1) nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO die Betriebsgefahr zurücktreten und die Beklagte zu 1) allein für die Folgen des Unfalls haften zu lassen.
5.
Da die Schadenshöhe im Berufungsrechtszug mit 4.330,- € außer Streit steht, kann der Kläger nach Zuerkennung von 2.165,- € durch das Landgericht weitere 2.165,- € auf die entstandenen Sachschäden, den Nutzungsausfall und die allgemeine Unkostenpauschale insgesamt also weitere 2.466,50 € verlangen.
6.
Weiterhin kann der Kläger Freistellung von den Kosten des Schadensgutachters s in Höhe von 757,91 € verlangen. Denn die unter dem 06.05.2016 erfolgte Abtretung der Ansprüche des Klägers an den Schadensgutachters O ist unwirksam, so dass der Kläger zur Geltendmachung dieses Anspruchs weiterhin aktivlegitimiert ist. Die in der schriftlichen Abtretungserklärung getroffene Regelung, wonach die sicherungshalber an den Sachverständigen abgetretenen Ansprüche diesen nicht hindern, Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend zu machen, sofern er Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Sicherungsabtretung gegenüber den Anspruchsgegnern verzichtet, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2, S. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig. Die hier gewählte Formulierung entspricht der, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung v. 17.07.2018 – VI ZR 275/17 – juris, einer Inhaltskontrolle unterzogen hat und die er wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hat. In der Entscheidung heißt es unter RN. 10 wie folgt:
„Diesen Anforderungen wird die Klausel „Abtretung und Zahlungsanweisung“ nicht gerecht. Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte „dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“. Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt. Denn ihr – für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevanter (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; – VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; – VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22; vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 22; jeweils mwN) – Wortlaut legt nahe, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme der Geschädigten gegenüber den Schuldnern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon die Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Zu den vom Berufungsgericht gefundenen Auslegungsergebnis, mit dem Verzicht „auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“ sei in Wahrheit eine Verpflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an die Geschädigte gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedenfalls unter Berücksichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Streitfall verwendeten Klauselwerks (vgl. zur Bedeutung des Gesamtklauselwerks im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31) nicht erwartet werden können. “
7.
Der Zinsanspruch auf den ausgeurteilten Betrag ist gem. § 291 Abs. 1 HS 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2016 begründet.
8.
Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an die P Rechtsschutzversicherung AG in Höhe von weiteren 236,69 €, nachdem dem K, der seine vorgerichtlichen Kosten mit 571,44 € ermittelt hat, erstinstanzlich bereits 334,75 € zugesprochen erhalten hat.
9.
Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass der Beklagten zu 1) keine Schadensersatzansprüche gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zustehen.
10.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Soweit erst durch die Vorlage der Abtretungsurkunde vom 06.05.2016 im Senatstermin am 24.09.2019 erkennbar war, dass die vom Kläger vorgenommene Abtretung unwirksam war, und er in Bezug auf die Sachverständigenkosten zu deren Geltendmachung berechtigt war, hat der Senat dies bei dem Kostenausspruch gem. § 97 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.
11.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.