Urteil des Bundesgerichtshofes zur Einstandspflicht einer Versicherung bei Spätschaden aus einem in Fehlstellung verheilten Oberschenkelbruch, welchen sich der Betroffene bei einem Verkehrsunfall mit seinem Fahrrad in den 1960er Jahren zugezogen hatte. Ist die Forderung gemäß § 197 BGB (dreißigjährige Verjährungsfrist) verjährt? Unter welchen Voraussetzungen beginnt diese Verjährungsfrist zu laufen?
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 4/72
Urteil vom 30.01.1973
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Der Beklagte befuhr am 23. Juni 1961 mit seinem Pkw in B-S unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von 35-40 km/ st die ansteigende B Straße. An einer Kreuzung erfaßte er mit der rechten vorderen Wagenseite den (für ihn) von rechts in schneller Fahrt mit dem Fahrrad einbiegenden, damals 11-jährigen Helmut P. Er hatte ihn erst kurz vor dem Zusammenstoß gesehen, weil der Junge in der Seitenstraße auf der linken Fahrbahnhälfte hinter einer 1.80 m hohen Hecke fuhr.
Bei dem Unfall erlitt Helmut P einen Bruch des linken Unterarms, des linken Oberschenkels und des linken Schienbeinkopfes und tiefe Weichteilverletzungen am linken Schienbeinkopf, eine stumpfe Bauchprellung und eine Gehirnerschütterung. Die ärztliche Behandlung war Anfang 1962 abgeschlossen. Die AOK Waiblingen, der damalige Sozialversicherungsträger des Verletzten, rechnete im April 1962 mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten über die bis dahin entstandenen Behandlungskosten ab, wobei sie sich ein Mitverschulden des Geschädigten von 1/3 anrechnen ließ. Im Laufe der Verhandlungen teilte die AOK Waiblingen dem Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 10. April 1962 u.a. folgendes mit:
„Sollten evtl. Spätfolgen eintreten, behalten wir uns ausdrücklich die Wiederanmeldung eines Ersatzanspruchs vor.“
Der Haftpflichtversicherer des Beklagten überwies der AOK Waiblingen am 26. April 1962 — ohne auf diesen Vorbehalt einzugehen — den von dieser errechneten Schadensbetrag.
Ab Februar 1967 traten bei dem Geschädigten erneut Beschwerden im linken Kniegelenk auf, nachdem er sich den linken Fuß übertreten hatte. Es stellte sich heraus, daß die bei dem Unfall vom 23. Juni 1961 erlittene Schienbeinkopffraktur in schwerer Fehlstellung verheilt war. Der Geschädigte mußte sich erneut in ambulante und stationäre ärztliche Behandlung begeben.
Die Klägerin, bei der der Geschädigte nunmehr krankenversichert war, erlangte erst im Frühjahr 1968 Kenntnis von den erneuten Beschwerden sowie davon, daß die Schienbeinkopffraktur in Fehlstellung verheilt war. Ihr entstanden für ihr Kassenmitglied P in der Zeit vom 25. März 1968 bis 31. Dezember 1968 für ambulante und stationäre Behandlung, Hausgeld und Krankengeld Aufwendungen in Höhe von 10.486,06 DM. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten ersetzte nur 92,30 DM. Weitere Zahlungen lehnte er ab.
Die Klägerin verlangt mit der Klage 80% ihrer Aufwendungen sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr 80% des weiteren, aus dem Unfall ihres Kassenmitglieds Helmut P vom 23. Juni 1961 noch entstehenden Schadens zu ersetzen.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Er ist der Auffassung, die Verheilung der Schienbeinkopffraktur in schwerer Fehlstellung sei eine voraussehbare Spätfolge des Unfalls.
Das Landgericht hat dem klagenden Versicherungsträger 6.898,40 DM nebst 7% Zinsen seit dem 31. Dezember 1970 zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm 2/3 aller weiteren in Zukunft noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen, die diesem als Folge des Unfalls seines Kassenmitgliedes Helmut Pollak vom 23. Juni 1961 noch entstehen und zur Zeit des Unfalls für ihn bzw. seinen Rechtsvorgänger, die AOK Waiblingen, noch nicht als möglich voraussehbar waren, insbesondere diejenigen, welche auf die in schwerster Fehlstellung verheilte Schienbeinkopffraktur zurückzuführen sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung im Ergebnis zu Recht für begründet.
1. Zutreffend geht es davon aus, die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen sei vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben könnte (vgl. BGHZ 48, 181, 183).
Das Berufungsgericht nimmt auch ohne Rechtsirrtum an, daß es im vorliegenden Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 1542 RVO auf die Kenntnis der AOK Waiblingen ankommt. Auch der jetzt geltend gemachte Ersatzanspruch ist dem Grunde nach bereits im Unfallzeitpunkt auf den damaligen Versicherungsträger übergegangen. (vgl. BGHZ 48, 181, 186 ff). Die Klägerin ist als neuer Versicherungsträger lediglich Rechtsnachfolger der AOK Waiblingen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1958 — VI ZR 295/56 = VersR 58, 153).
Das Berufungsgericht führt ferner im Ergebnis zutreffend aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist bereits beim Beginn der Behandlung wegen der jetzt geltend gemachten Unfallfolgen verjährt war, da die AOK Waiblingen die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis bereits im Jahre 1962 erlangt habe. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit der Kenntnis vom Umfang des Schadens. Der gesamte einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt eine Einheit dar. Somit kommt es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich nicht darauf an, wann der Verletzte oder der Versicherungsträger von den einzelnen Schadensfolgen Kenntnis erlangt (vgl. BGH Urt. v. 20. Oktober 1959 — VI ZR 166/58 = NJW 60, 380; BGHZ 33, 112; Urt. v. 27. September 1968 — VI ZR 26/67 = VersR 68, 1163). Dem Berufungsgericht ist deshalb zuzustimmen, wenn es ausführt, volle Übersehbarkeit von Umfang und Höhe des Schadens sei zur Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die allgemeine Kenntnis vom Schaden; wer sie erlangt, dem gelten — wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt — auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis nur als möglich voraussehbar waren (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1957 — VI ZR 165/56 = VersR 57, 534; Urt. vom 11. November 1958 — VI ZR 231/57 = LM § 1542 RVO Nr. 23 = VersR 59, 34; Urt. vom 23. Oktober 1962 — VI ZR 245/61 = VersR 63, 161; Urt. vom 30. Mai 1969 — VI ZR 34/68 = VersR 69, 921). Nur solche Schadensfolgen, die nicht voraussehbar waren, sondern sich erst später nach anscheinend ganz leichten Verletzungen unerwartet einstellen, sind von der Kenntnis des Gesamtschadens nicht erfaßt. Für sie läuft vom Tage ihrer Kenntnis und der Kenntnis ihres ursächlichen Zusammenhanges mit der unerlaubten Handlung an eine besondere Verjährung (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1957 — VI ZR 156/56 = VersR 57, 534; Urt. v. 27. September 1968 — VI ZR 26/67 = VersR 68, 1163 und Urt. v. 30. Mai 1969 — VI ZR 34/68 = VersR 69, 921).
Das Berufungsgericht stellt hierzu, von der Revision nicht beanstandet, fest, spätestens bei der Abrechnung mit dem Kreiskrankenhaus B habe die AOK Waiblingen erfahren, daß sich der Verletzte Pollak sehr schwere Verletzungen, darunter schwere Bruchverletzungen, zugezogen hatte. Es folgert daraus zutreffend, bereits die schwerwiegende Art dieser Verletzungen habe die Befürchtung begründet, daß in diesem Falle Spätfolgen eintreten könnten. Zudem entnimmt es in tatrichterlicher Würdigung dem Schreiben der AOK Waiblingen vom 10.4.1962, insbesondere dem ausgesprochenen Vorbehalt hinsichtlich von Spätfolgen, daß der Sachbearbeiter der AOK mit einer solchen Möglichkeit rechnete.
Diese Ausführungen sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Senat hat bereits neben einer Knochenverletzung im Bereich des Handgelenks (Urt. v. 14. Juni 1957 — VI ZR 165/56 = VersR 57, 534) und einer nach fast vier Monaten nicht ausgeheilten Oberarmfraktur (Urt. v. 30. Mai 1969 — VI ZR 34/68 = VersR 69, 921) auch einen Schenkelbruch nicht zu den Verletzungen leichterer Art gerechnet, bei denen keine Folgeschäden zu erwarten sind (Urt. v. 11. Juli 1967 — VI ZR 115/66 = VersR 67, 1092), und hat demgemäß in diesen Fällen mit der allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch etwa eintretende Spätschäden als vorhersehbar und damit als bekannt angesehen.
Das gilt auch hier. Bereits ein normaler Oberschenkelbruch ist eine gefährliche Verletzung, bei der mit der Möglichkeit von Komplikationen und ernsten Folgen gerechnet werden muß (vgl. BGHZ 48, 181 = NJW 67, 2199, 2201). Nach der Lebenserfahrung können alle Knochenverletzungen zu Komplikationen und Folgeschäden führen. Der bei der Klägerin versicherte Helmut P hat sogar sehr schwere Knochenverletzungen erlitten, darunter einen Bruch des linken Schienbeinkopfes. Die schwerwiegende Art dieser Verletzungen begründete deshalb für die AOK Waiblingen die Befürchtung, daß der Verletzte auch in Zukunft noch unter Folgen des Unfalls zu leiden haben würde, die ärztliche Behandlung erfordern könnten.
2. Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus: Bei alledem sei noch zu berücksichtigen, daß der Kenntnis in gewissem Umfange das Kennenmüssen gleichstehe. So stehe es der Kenntnis der zur Erhebung einer einigermaßen aussichtsreichen Klage etwa noch fehlenden Tatsachen gleich, wenn ein Unfallgeschädigter das Unfallgeschehen in seinen Grundzügen kenne, gewichtige Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen habe und sich die restliche Kenntnis zumutbarerweise mühe- und kostenlos verschaffen könne. In gleicher Weise könnten gewisse Einzelumstände, die das dem Verletzten in großen Zügen bewußte Bild eines Gesamtschadens erst vervollständigten, als dem Verletzten bekannt gelten, wenn er gewichtige Anhaltspunkte für die Befürchtung habe, die Natur des Gesundheitsschadens nicht voll zu übersehen, und er sich die Einsicht in zumutbarer Weise mühelos verschaffen könne. Das gelte grundsätzlich auch im Falle des § 1542 RVO für den Sozialversicherer.
Auf die Frage, die das Berufungsgericht in diesen Ausführungen aufwirft, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an. Bereits die auf der Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats bejahte Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Klägerin (s.o. zu I1) setzte die Verjährung im Sinne des § 852 BGB in Lauf. Zur Klarstellung sei jedoch auf folgendes hingewiesen:
Allerdings ist eine gewisse Einschränkung des Erfordernisses der Kenntnis in anderer Hinsicht anerkannt, soweit es um die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen und die Kenntnis der zur Erhebung einer Klage noch fehlenden Tatsachen geht. Man setzt der Kenntnis gleich, wenn sich der Geschädigte die restliche Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe verschaffen kann. Auch soweit gewisse Einzelumstände das Wissen der Rechtsvorgängerin der Klägerin um die ihr in großen Zügen bekannten Gesundheitsschäden erst vervollständigten, gelten sie als ihr bekannt, wenn sie gewichtige Anhaltspunkte für die Befürchtung hat, den Gesundheitsschaden nicht voll zu übersehen und sie sich die restliche Kenntnis in zumutbarer Weise verschaffen kann (vgl. BGH Urt. v. 27. März 1962 — VI ZR 95/61 = VersR 1962, 734).
Damit ist jedoch das Erfordernis der Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen nicht preisgegeben und ein Kennenmüssen im Sinne einer fahrlässig verschuldeten Unkenntnis nicht gleichgestellt. Vielmehr läßt man die Kenntnis der Erkenntnisquellen ausreichen, wenn deren Ausnutzung zumutbar ist. Etwas anderes sollte auch nicht im Urteil vom 27. März 1962 (VI ZR 95/61 = VersR 1962, 734) gesagt werden. Schon im dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 1962 (VI ZR 245/61 = VersR 63, 161) ist ausgeführt, daß für den Beginn der Verjährung positive Kenntnis erforderlich ist und Kennenmüssen im Sinne von fahrlässigem Nichtkennen nicht genügt (vgl. auch Erman/Drees BGB, 5. Aufl., § 852 Rdnr. 10). Anders ist auch das Berufungsgericht in der Sache nicht zu verstehen.
II. Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht schließlich auch entgegen der Auffassung der Revision den Arglisteinwand der Klägerin gegen die Geltendmachung der Verjährung aufgrund möglicher tatrichterlicher Würdigung dieses Falles für nicht begründet. Der durch unerlaubte Handlung Geschädigte kann sich gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers nur dann auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dessen Verhalten oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein dürfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährung abgesehen hat (BGH Urt. v. 21. Dezember 1955 — VI ZR 232/54 = LM § 242 (Cb) BGB Nr. 2). Das Verhalten des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers muß, wenn die Verjährungseinrede als arglistig angesehen werden soll, derart gewesen sein, daß der Gläubiger nach verständigem Ermessen, also nach objektiven Maßstäben, darauf vertrauen dürfte, der Schuldner sei mit dem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden. Es genügt nicht, wenn der Gläubiger aus seiner Sicht des Glaubens ist, noch zuwarten zu können (BGH, Urt. v. 4. Februar 1969 — VI ZR 213/67 = LM § 242 (Cb) BGB Nr. 6).
Im vorliegenden Fall hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten überhaupt keine Erklärungen zu Folgeschäden abgegeben, sondern lediglich zu dem Schreiben vom 10. April 1962 geschwiegen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht unbedenklich annehmen, allein durch den Vorbehalt von Ersatzansprüchen für Spätfolgen durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei keine derartige Lage entstanden, die dem Beklagten eine Berufung auf Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt.