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Verkehrsunfall – Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt – Höhe

AG München – Az.: 342 C 23638/17 (2) – Urteil vom 10.08.2018

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 977,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.12.2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.12.2017 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14 % und die Beklagten samtverbindlich 86 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert wird auf 1.131,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15.09.2017 gegen 13.10 Uhr im Luise-Kiesselbach-Tunnel.

Der Kläger fuhr das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug mit dem Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1. ist der Fahrzeughalter des unfallverursachenden Kfz mit dem Kennzeichen …, die Beklagte zu 2. dessen Fahrzeugführerin und die Beklagte zu 3. dessen Haftpflichtversicherung.

Unstreitig haftet die Beklagtenpartei zu 100 Prozent für den auf Grund eines fehlerhaften Fahrspurwechsels von der Beklagten zu 2. verursachten Verkehrsunfall. Der Kläger machte fiktive Reparaturkosten von EUR 4.029,12 geltend, auf die die Beklagtenpartei EUR 2.968,07 bezahlte. Ferner werden EUR 70,75 als Kosten der Akteneinsicht geltend gemacht. Ferner werden Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von EUR 5.235,38 (zusammengesetzt aus fiktiven Reparaturkosten netto von EUR 4.029,12 plus Gutachterkosten EUR 810,51 plus merkantiler Minderwert EUR 300,– plus Unkostenpauschale EUR 25,– plus Kosten für Akteneinsicht EUR 70,75) geltend gemacht. Diese betragen EUR 571,44.

Verkehrsunfall - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt - Höhe
(Symbolfoto: Sergei Gontsarov/Shutterstock.com)

Der Kläger behauptet, die fiktiven Reparaturkosten seien in voller Höhe von EUR 4.029,12 erforderlich und angemessen. Auch die Kosten für die Akteneinsicht seien Teil des ersatzfähigen Schadens. Der Unfallgeschädigte habe ein berechtigtes Interesse, durch Einsichtnahme in etwaige Ermittlungsakten oder Beweismittel eine umfassende rechtliche Bewertung des Unfallgeschehens vorzunehmen. Die Tatsache, dass eine Verkehrsüberwachungskamera installiert ist und nach öffentlich-rechtlichem Gebührenrecht für die Zusendung eines Datenträgers Kosten i.H.v. EUR 70,75 entstehen, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Die Klagepartei behauptet, die Stundenverrechnungssätze, die in ihrem Privatgutachten zugrunde gelegt worden seien, entsprechen schon den mittleren durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen für markenungebundene Karosseriefachwerkstätten für das Stadtgebiet München aus der Erhebung des Sachverständigen … für das AG München aus dem Jahr 2016 (Az.: 332 C 4422/16 gegen Allianz Versicherung AG). Die UPE-Aufschläge seien orts- und branchenüblich und somit erstattungsfähig, ebenso wie die Verbringungskosten.

Die Fahrzeugwäsche sei unfallbedingt erforderlich, da das Auto vor Lackierarbeiten zwingend gewaschen werden müsse. Auch die Entsorgungskosten fielen an sowie die Sicherheitsmaßnahmen vor der Ofentrocknung und die Kosten für Arbeitsplatzwechsel und Beleuchtung. Auch im Übrigen seien alle angesetzten Arbeitspositionen erstattungsfähig. Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten habe die außergerichtlichen Kosten bezahlt und den Anspruch auf Erstattung an den Kläger abgetreten, welcher die Abtretung angenommen habe.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger EUR 1.131,80 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 571,44 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen: Klageabweisung.

Sie meinen, sie können den Kläger hinsichtlich der fiktiven Reparaturkosten und den Kostenrechnungen und den darin enthaltenen Stundenverrechnungssätzen auf die mindestens einer markengebundenen Fachwerkstatt des Herstellers gleichwertige Werkstatt Kfz.-Reparaturzentrum … verweisen. Dort würden die Stundenverrechnungssätze lediglich EUR 99,– für Mechanik und Karosserie und EUR 136,35 für Lackierung betragen. Diese Referenzwerkstatt berechne auch weder UPE-Aufschläge noch Verbringungskosten. Die Verbringungskosten i.H.v. EUR 120,56 könne der Kläger deshalb nicht ersetzt verlangen. Ferner seien die geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugreinigung nicht schadensbedingt und nicht erstattungsfähig, sodass die Reparaturkostenkalkulation um EUR 36,17 zu kürzen sei.

Auch die enthaltenen Entsorgungskosten von EUR 10,– seien nicht erstattungsfähig, genauso wenig wie die Sicherheitsmaßnahmen für die Ofentrocknung, die heutzutage nicht mehr anfielen, sodass auch eine Kürzung von EUR 24,11 gegeben sei. Die Arbeitsposition Arbeitsplatzwechsel von EUR 24,11 sei nicht erstattbar, ebenso wenig wie die Prüfposition Beleuchtung, die mit einem Betrag von EUR 12,06 angesetzt wurde. Auch die Arbeitsposition Radnabe und Anlagefläche reinigen sei nicht erforderlich, sodass EUR 12,06 abzuziehen seien. Ein Abzug von EUR 60,28 sei für die Arbeitspositionen Vorbereitungsarbeit Hohlraumkonservierung, Karosserienacharbeit Unterbodenschutz, Hohlraumschutz zu machen, da diese bereits in der Hauptposition „Tür vorne links erneuern, Kotflügel vorne links erneuern“ als Verbundarbeit enthalten seien.

Die Arbeitszeiten für Farbmusterbleche Mischanlagen seien mit jeweils 0,3 Stunden/3 AW neu zu berechnen und insofern eine Kürzung inkl. Lackmaterial von EUR 51,87 vorzunehmen. Die Position Korrosionsschutz vor Spachtelarbeiten sei schon in anderen Positionen berücksichtigt, sodass eine weitere Kürzung i.H.v. EUR 51,87 inkl. Lackmaterial berechtigt sei. Die Wertverbesserung im Bereich der Ersatzteile sei lt. Gutachten ohne Ersatzteilaufschlag übernommen. Bezüglich der Ersatzteile sei die klägerische Reparaturkostenkalkulation daher um EUR 42,60 zu kürzen und ebenso um die geltend gemachten Kleinersatzteile um EUR 4,24.

Die geltend gemachten Kosten für die Akteneinsicht / Verwaltungsgebühr für die Übersendung des Videos seien nicht erstattungsfähig, da die Beklagte zu 3. das entsprechende Video von der Klagepartei nicht angefordert habe. Ferner bestreitet die Beklagtenpartei, dass die Klagepartei die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen habe; falls ein Rechtsschutzversicherer eingetreten sei, sei die Klagepartei nicht mehr aktiv legitimiert. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien zu hoch, da der Gegenstandswert zu hoch angesetzt werde. Auch ein Zinsanspruch sei nicht gegeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen …. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf Blatt 67/102 der Akte Bezug genommen.

Die Parteien waren mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen tatbestandsergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner noch einen Anspruch auf Zahlung von EUR 906,37 aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, für den die Beklagten unstreitig zu 100 Prozent gesamtschuldnerisch haften.

Denn von den noch eingeklagten Reparaturkosten i.H.v. EUR 1.061,05 war ausschließlich ein Abzug i.H.v. EUR 154,68 zu machen.

Hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze ist der Verweis der Klagepartei durch die Beklagtenseite auf die noch günstigeren Stundenverrechnungssätze der Referenzwerkstatt unzulässig, da dem klägerischen Gutachten bereits die mittleren ortsüblichen Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zu Grunde liegen (Urteil OLG München, 13.09.2013, 10 U 859/13). Dies ist gerichtsbekannt aus dem Gutachten des Sachverständigen … Az. 322 C 213/17 für den Großraum München. Hiernach betragen die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze nichtmarkengebundener Fachwerkstätten in München:

  • Mechanik: EUR 120,56
  • Karosserie: EUR 120,56
  • Lackierer: EUR 123,49

Im Übrigen ist gerichtsbekannt, worauf auch der Sachverständige … in seinem Gutachten hinwies, dass im Großraum München UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ortsüblich anfallen, sodass diese bei einer fiktiven Reparaturabrechnung erstattungsfähig sind, § 287 ZPO.

Hinsichtlich der technischen Überprüfung kommt das Sachverständigengutachten ausführlichst und nachvollziehbar und von den Parteien unangegriffen zu dem Schluss, dass die Fahrzeugreinigung sowie die Position Unterbodenschutz, Hohlraumversiegelung, Radnabe reinigen, Prüfposition Beleuchtung, Arbeitsplatzwechsel und Entsorgungskosten nicht anzusetzen sind, sodass insgesamt ein Abzug von EUR 154,68 gemacht wird.

Für erforderlich hingegen hält der Sachverständige mit ausführlicher Begründung die Anfertigung eines Farbmusterbleches bzw. an der Mischanlage, was von den Parteien auch nicht angegriffen wird. Die Sicherheitsmaßnahmen für die Ofentrocknung i.H.v. EUR 24,11 seien ebenso ansetzbar. Zwar würde der Hersteller das nicht unbedingt fordern, es mache aber in jedem Fall Sinn, um Hitzeschäden zu vermeiden. Dieser nachvollziehbaren Beurteilung schließt sich das Gericht an.

Ferner sind die Kosten für die Akteneinsicht i.H.v. EUR 70,75 zu ersetzen. Der Kläger darf hier Akteneinsicht nehmen, dies stellt regelmäßig erforderliche Rechtsverfolgungskosten dar. Insbesondere bei einem Verkehrsunfall mit Spurwechsler, wo es teilweise sehr schwierig ist, den Verursacher zu 100 Prozent festzustellen, ist es dem Schädiger nicht zuzumuten, das vorliegende Video nicht anzuschauen. Insoweit waren auch die Kosten für die Akteneinsicht i.H.v. EUR 70,75 zuzusprechen. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich daher weiterhin aus einem Gegenstandswert von über EUR 5.000,–, sodass diese i.H.v. EUR 571,44 nach Abtretung der Forderung der Rechtsschutzversicherung an den Kläger ebenfalls zuzusprechen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.

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