OLG Hamm – Az.: I-9 U 199/17 – Beschluss vom 10.04.2018
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat nicht dargelegt, welcher wirtschaftliche Schaden ihm durch den Verkehrsunfall vom 03.05.2015 entstanden ist.
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind.
Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Der Geschädigte muss dementsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind – in diesem Zusammenhang muss er im Einzelnen zu Art und Umfang der Vorschäden und den durchgeführten Reparaturmaßnahmen (also dazu, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen) vortragen (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 247ff).
Der Kläger hat weder vorgetragen, welche Vorschäden konkret an dem Fahrzeug auf der rechten Fahrzeugseite bereits vorhanden waren noch hat er substantiiert vorgetragen, in welcher Weise die Vorschäden behoben worden sind.
Auch aus dem Privatschadensgutachten vom 05.05.2015 ergibt sich nicht, welcher Art die Vorschäden waren und dass diese Vorschäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind. Eine solche Aussage konnte der Schadensgutachter schon deshalb nicht treffen, weil er nicht wusste, welchen Vorschaden das Fahrzeug aufgenommen hatte. Es heißt dort lediglich „reparierte Vorschäden Fahrzeugseite rechts“.
Vom Kläger benannte Zeugen sind zum Beweis einer vollständig und ordnungsgemäß ausgeführten Vorschadensreparatur nur dann zu vernehmen, wenn das klägerische Vorbringen zu Art und Ausführung der Vorschadensreparatur ausreichend substantiiert ist; denn anderenfalls handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Insbesondere nicht ausreichend ist die unter den Zeugenbeweis gestellte pauschale Behauptung, die Vorschäden seien gemäß den (hier zudem nicht bekannten) sachverständigen Vorgaben sach- und fachgerecht beseitigt worden. Es bedarf jedenfalls konkreter Angaben dazu, wann, von wem und unter welchen Umständen in Kenntnis der sachverständigen Vorgaben die Reparaturen durchgeführt worden sein sollen. Werden auch zum Beleg der Reparaturen keine Reparaturrechnungen, Rechnungen über benötigte Ersatzteile oder ähnliches vorgelegt, obwohl es Rechnungen gegeben haben müsste, fehlt es an konkretem Sachvortrag, der eine Verifizierung durch Zeugenbefragung und keine unzulässige Ausforschung ermöglichte (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 251).
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).