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Verkehrsunfall – Umsatzsteuerabzug auf merkantile Wertminderung

Nach einem Unfall geraten Geschädigte und Versicherungen oft in einen zähen Ringkampf um Entschädigung. Ein aktuelles Urteil stärkt nun die Rechte von Unfallopfern, denen Versicherungen unberechtigt die Zahlung verweigern wollen, und befeuert die Auseinandersetzung neu. Es geht um mehr als Blechschäden – es geht um bares Geld und die Frage, wer die Zeche zahlt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Celle
  • Datum: 27.09.2023
  • Aktenzeichen: 130 C 409/23 (8.1)
  • Verfahrensart: Zivilverfahren um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Partei, die mit ihrem Fahrzeug im Unfall beschädigt wurde und Schadenersatz unter Berufung auf ein Gutachten über Reparaturkosten und Wertminderung fordert
  • Beklagte: Partei, deren versichertes Fahrzeug den Unfall verursacht hat und zur Zahlung von Schadenersatz sowie Zinsen verurteilt wird
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Ein Verkehrsunfall ereignete sich am 21.11.2022, als das von der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidierte. Die Klägerin beauftragte ein Ingenieurbüro, das Reparaturkosten und eine Wertminderung ermittelte. Die Haftung war im Grunde unbestritten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, in welchem Umfang der Schadenersatzanspruch der Klägerin – einschließlich Zinsen auf bestimmte Teilsummen – gerechtfertigt ist, während andere Teile der Forderung abgewiesen wurden.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, 760,54 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2023) zu zahlen sowie weitere Zinsen (ebenfalls 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) auf einen Betrag von 2.729,33 € für den Zeitraum vom 23.05.2023 bis zum 15.06.2023. Der übrige Teil der Klage wurde abgewiesen, die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung durch die Leistung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden.
  • Folgen: Die Beklagte muss die festgesetzten Zahlungen inklusive Zinsen sowie die Gerichtskosten leisten. Für die Klägerin wird damit ein Teilerfolg erzielt, da ein Teil der Schadenersatzforderungen anerkannt wurde. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ermöglicht eine zügige Durchsetzung des Urteils, wobei Maßnahmen zur Sicherung der Forderung vorgesehen sind.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil Celle stärkt Rechte von Unfallgeschädigten bei Umsatzsteuer auf Wertminderung

Verkehrsunfall an einer deutschen Kreuzung: VW Golf wurde von BMW 3 Series hinten aufgefahren.
Umsatzsteuer auf Wertminderung bei Unfallschaden | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Celle (Az.: 130 C 409/23 (8.1)) vom 27. September 2023 wurde ein Fall zum Streit um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall entschieden. Im Zentrum stand die Frage, ob die Umsatzsteuer auf die Merkantile Wertminderung eines Unfallfahrzeugs von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen ist, auch wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gericht gab der klagenden Partei überwiegend Recht und stärkte damit die Position von Unfallgeschädigten, insbesondere Unternehmen, im Schadensersatzprozess.

Verkehrsunfall in Celle: Haftung dem Grunde nach unstrittig

Dem Urteil lag ein Verkehrsunfall vom 21. November 2022 in Celle zugrunde. Der Fahrer eines bei der beklagten Versicherung versicherten Fahrzeugs verursachte den Unfall mit dem Fahrzeug der Klägerin. Die Haftung der Versicherung dem Grunde nach war unstrittig. Es entbrannte jedoch ein Streit über die Höhe des zu erstattenden Schadens.

Streitpunkt Schadenhöhe: Umsatzsteuer auf Wertminderung und strittige Reparaturkosten

Zur Schadensermittlung beauftragte die Klägerin ein Ingenieurbüro, welches Reparaturkosten in Höhe von 3.244,48 € brutto und eine merkantile Wertminderung von 200,00 € feststellte. Zudem entstanden Kosten für das Gutachten in Höhe von 745,50 € brutto. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte vorgerichtlich einen Teilbetrag von 1.292,58 € auf die Reparaturkosten und 168,07 € auf die Wertminderung.

Knackpunkt des Rechtsstreits war die Berechnung der Wertminderung. Die Versicherung argumentierte, dass die Umsatzsteuer auf die Wertminderung nicht zu erstatten sei, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Zudem beanstandete die Versicherung die Höhe der Reparaturkosten und forderte einen Abzug aufgrund eines angeblich branchenüblichen Rabatts.

Gericht Celle weist Kürzung der Wertminderung um Umsatzsteuer zurück

Das Amtsgericht Celle wies die Argumentation der Versicherung bezüglich der Umsatzsteuer auf die Wertminderung zurück. Das Gericht stellte klar, dass die merkantile Wertminderung einen realen Schaden darstellt, der unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten zu ersetzen ist. Die Wertminderung kompensiert den dauerhaften wirtschaftlichen Nachteil, der einem Fahrzeug durch einen Unfallschaden entsteht, selbst wenn dieser fachgerecht repariert wurde. Dieser Nachteil manifestiert sich insbesondere bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs.

Das Gericht folgte damit der ständigen Rechtsprechung, die besagt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Unfall nicht geschehen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten ändert nichts an der Tatsache, dass die Wertminderung einen Vermögensschaden darstellt, der durch das schädigende Ereignis verursacht wurde. Eine Kürzung der Wertminderung um die Umsatzsteuer würde den Geschädigten schlechter stellen und wäre nicht mit dem Grundsatz des vollständigen Schadensausgleichs vereinbar.

Kein Abzug von Großkundenrabatt auf Reparaturkosten durchsetzbar

Auch in Bezug auf die Reparaturkosten entschied das Amtsgericht Celle zugunsten der Klägerin. Die Versicherung hatte einen Abzug von 15 % aufgrund eines angeblich branchenüblichen Großkundenrabatts gefordert. Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Es stellte fest, dass die Klägerin keine Autowerkstatt ist und somit nicht automatisch von solchen Großkundenrabatten profitiert.

Zwar können Großkundenrabatte im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte diese ohne Weiteres in Anspruch nehmen könnte. Dies setzt jedoch voraus, dass der Geschädigte tatsächlich die Möglichkeit hat, einen solchen Rabatt zu erhalten. Im vorliegenden Fall konnte die Versicherung nicht darlegen, dass die Klägerin als Unternehmen außerhalb der Automobilbranche tatsächlich Zugang zu solchen Rabatten hat. Das Gericht betonte, dass Großkundenrabatte keine Maßnahme sozialer Sicherung darstellen und nicht dem Schädiger zugutekommen sollen.

Erfolg der Klage und Zuerkennung von Zinsen und Prozesskosten

Insgesamt hatte die Klage überwiegend Erfolg. Das Gericht verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung von weiteren 760,54 € an die Klägerin. Dieser Betrag setzt sich aus dem noch offenen Schadenersatzbetrag und Zinsen zusammen. Zusätzlich zu dem Hauptsachebetrag wurden der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen, sowohl für die Zeit vor als auch nach der teilweisen Zahlung der Versicherung. Darüber hinaus muss die beklagte Versicherung die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Bedeutung des Urteils für Unfallgeschädigte und Unternehmen

Das Urteil des Amtsgerichts Celle ist von erheblicher Bedeutung für Unfallgeschädigte, insbesondere für Unternehmen. Es stellt klar, dass die Umsatzsteuer auf die merkantile Wertminderung auch bei Vorsteuerabzugsberechtigten erstattungsfähig ist. Versicherungen können sich nicht darauf berufen, dass der Geschädigte die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann, um die Entschädigungsleistung zu kürzen.

Gerade für Unternehmen, die häufig Firmenwagen im Einsatz haben und unverschuldet in Verkehrsunfälle verwickelt werden, schafft dieses Urteil Rechtssicherheit und verhindert ungerechtfertigte Kürzungen bei der Schadensregulierung. Es stärkt die Position von Geschädigten gegenüber Versicherungen und trägt zu einem fairen Schadensausgleich bei. Zudem macht das Urteil deutlich, dass pauschale Rabattforderungen von Versicherungen nicht immer zulässig sind und im Einzelfall geprüft werden müssen, ob der Geschädigte tatsächlich Zugang zu solchen Rabatten hat. Unfallgeschädigte sollten sich daher nicht scheuen, ihre Rechte konsequent einzufordern und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall die vollständigen Reparaturkosten laut Gutachten erstattungsfähig sind, ohne dass pauschal angenommene Großkundenrabatte abgezogen werden dürfen. Auch bei fiktiver Abrechnung (ohne tatsächliche Reparatur) können Verbringungskosten und UPE-Zuschläge erstattet werden, wenn diese ortsüblich sind. Bei der Wertminderung ist jedoch zu beachten, dass für vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte nur der Nettobetrag erstattungsfähig ist, da hier keine Umsatzsteuer anfällt.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine merkantile Wertminderung bei Unfallschäden?

Die merkantile Wertminderung bezeichnet den finanziellen Wertverlust eines Fahrzeugs, der allein durch die Tatsache eines Unfalls entsteht – selbst wenn das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert wurde. Es handelt sich um einen fiktiven Wertverlust, der beim späteren Verkauf des Fahrzeugs real wird.

Entstehung des merkantilen Minderwerts

Wenn Ihr Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, müssen Sie diese Tatsache beim späteren Verkauf offenlegen. Potenzielle Käufer werden dann zwischen einem unfallfreien und einem reparierten Unfallfahrzeug unterscheiden. Bei zwei identischen Fahrzeugen zum gleichen Preis wird sich ein Käufer fast immer für das unfallfreie Fahrzeug entscheiden.

Der Wertverlust entsteht durch:

  • Die bloße Tatsache der Unfallbeschädigung
  • Befürchtungen potenzieller Käufer bezüglich verborgener Mängel
  • Skepsis gegenüber der Qualität der Reparatur, auch wenn diese fachgerecht durchgeführt wurde

Praktisches Beispiel

Stellen Sie sich vor, auf einem Automarkt stehen zwei identische VW Golf, Baujahr 2020, mit 25.000 km Laufleistung zum Verkaufspreis von jeweils 20.000 €. Der eine Wagen hatte einen Unfallschaden, der fachgerecht repariert wurde, der andere ist unfallfrei. Um einen Käufer zu finden, muss der Preis für das Unfallfahrzeug gesenkt werden. Diese Preisdifferenz ist die merkantile Wertminderung.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für den Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung findet sich in § 249 BGB. Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie als Geschädigter einen Anspruch auf Ausgleich dieses Wertverlusts gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Bei selbstverschuldeten Unfällen (Kaskoschäden) besteht hingegen kein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts.

Voraussetzungen für den Anspruch

Für einen Anspruch auf merkantile Wertminderung müssen in der Regel folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Unfall muss unverschuldet sein
  • Es muss ein erheblicher Schaden vorliegen (Reparaturkosten über der Bagatellgrenze von etwa 750 Euro)
  • Das Fahrzeug sollte nicht älter als 5 Jahre sein und weniger als 100.000 gefahrene Kilometer aufweisen

Berechnung der Wertminderung

Die Höhe der merkantilen Wertminderung wird durch einen Kfz-Sachverständigen im Rahmen eines Schadengutachtens festgestellt. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Fahrzeugalter und Laufleistung
  • Höhe der Reparaturkosten
  • Art und Umfang des Schadens
  • Neupreis und Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs

Für die Berechnung gibt es verschiedene Methoden, wobei die Ruhkopf-Sahm-Formel häufig von Gerichten anerkannt wird. Diese setzt abhängig vom Fahrzeugalter die Reparaturkosten in ein prozentuales Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert.

Unterschied zur technischen Wertminderung

Die merkantile Wertminderung ist von der technischen Wertminderung zu unterscheiden. Während die merkantile Wertminderung den fiktiven Wertverlust trotz fachgerechter Reparatur bezeichnet, liegt eine technische Wertminderung vor, wenn nach der Reparatur noch sichtbare Mängel am Fahrzeug bestehen, die das Aussehen, die Betriebssicherheit oder die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen.


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Muss die Versicherung die Umsatzsteuer auf die merkantile Wertminderung erstatten?

Die Frage nach der Erstattung der Umsatzsteuer auf die merkantile Wertminderung wurde durch aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juli 2024 grundlegend neu beantwortet.

Grundsätzliche Steuerneutralität der Wertminderung

Der BGH hat klargestellt, dass die merkantile Wertminderung grundsätzlich steuerneutral ist. Dies bedeutet, dass der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegt, da es sich bei dieser Entschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt. Es fehlt am erforderlichen Austausch gegenseitiger Leistungen. Daher ist es nach Ansicht des BGH „zumindest missverständlich, beim merkantilen Minderwert von einem Brutto- oder Nettominderwert zu sprechen“.

Entscheidende Berechnungsgrundlage

Der BGH hat einen neuen Ansatz entwickelt: Es kommt nicht auf die Wertminderung selbst an, sondern auf die Berechnungsgrundlage für die Wertminderung. Dabei geht der BGH davon aus, dass die Wertminderung immer vom Netto-Verkaufspreis ausgehend ermittelt werden muss, ohne dass es auf den Vorsteuerstatus des Geschädigten ankommt.

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt wurden und ein Sachverständiger die Wertminderung Ihres Fahrzeugs berechnet hat, ist nun entscheidend, ob diese Berechnung auf Basis des Netto- oder Bruttoverkaufspreises erfolgte:

  1. Wurde die Wertminderung anhand des Nettoverkaufspreises ermittelt, ist die ermittelte Wertminderung vom Versicherer in ungekürzter Höhe zu bezahlen.
  2. Wurde die Wertminderung anhand des Bruttoverkaufspreises ermittelt, ist sowohl beim Vorsteuerabzugsberechtigten als auch beim Privaten von der Wertminderung ein Umsatzsteueranteil in Höhe von 19% abzuziehen. Anderenfalls käme es nach Auffassung des BGH zu einer Bereicherung des Geschädigten.

Gleiche Regeln für alle Geschädigten

Bemerkenswert ist, dass diese Entscheidungen für alle an einem Unfall beteiligten Parteien gelten. Es kommt nicht darauf an, ob Sie als Geschädigter eine Privatperson oder ein Unternehmen sind – für alle gelten die gleichen Spielregeln. Dies stellt eine Abkehr von früheren Ansichten dar, bei denen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten und nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten unterschieden wurde.

Praktische Auswirkungen für Sie als Geschädigten

Wenn Sie einen Unfallschaden erlitten haben, sollten Sie darauf achten, dass in den Sachverständigengutachten, besonders bei gewerblichen Fahrzeugen, kenntlich gemacht wird, dass die Wertminderung ausgehend vom Nettoverkaufspreis ermittelt wurde. Nur dann haben Sie Anspruch auf die volle Erstattung der festgestellten Wertminderung.

Die neue Rechtsprechung des BGH bedeutet also, dass die Versicherung die Umsatzsteuer auf die merkantile Wertminderung nur dann nicht erstatten muss, wenn die Wertminderung fälschlicherweise auf Basis des Bruttoverkaufspreises ermittelt wurde. In allen anderen Fällen ist die festgestellte Wertminderung vollständig zu erstatten.


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Welche Bedeutung hat die Vorsteuerabzugsberechtigung für die Schadensregulierung nach einem Unfall?

Die Vorsteuerabzugsberechtigung hat erhebliche Auswirkungen auf die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall. Wenn Sie als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden Ihre Schadensersatzansprüche anders berechnet als bei Privatpersonen.

Grundprinzip der Vorsteuerabzugsberechtigung

Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer können Sie die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die Sie für Waren und Dienstleistungen bezahlen, vom Finanzamt zurückerhalten. Bei der Schadensregulierung nach einem Unfall hat dies direkte Konsequenzen, da Sie keinen finanziellen Schaden durch die Umsatzsteuer erleiden.

Wichtig: Bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten werden grundsätzlich nur die Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer) der Schadenspositionen erstattet.

Auswirkungen auf verschiedene Schadenspositionen

Bei Reparaturkosten: Wenn Ihr Fahrzeug repariert wird, erstattet die gegnerische Versicherung nur die Netto-Reparaturkosten. Die Umsatzsteuer müssen Sie zwar zunächst an die Werkstatt zahlen, können diese aber über Ihre Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurückerhalten. Da Ihnen durch die Umsatzsteuer letztlich kein Schaden entsteht, wird sie nicht vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung erstattet.

Bei Gutachterkosten: Auch hier gilt das gleiche Prinzip: Die Kosten für ein Sachverständigengutachten werden nur in Höhe des Nettobetrags erstattet, da Sie die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können.

Bei Mietwagenkosten: Wenn Sie nach einem Unfall einen Mietwagen benötigen, werden auch diese Kosten nur netto erstattet.

Besonderheit bei der Wertminderung

Bei der merkantilen Wertminderung (auch merkantiler Minderwert genannt) gibt es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen:

  1. Netto-Ansicht: Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass auch die Wertminderung nur netto zu erstatten ist. Das Argument: Der Unternehmer betrachtet sein Betriebsvermögen stets netto, da er es unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erwirbt und auch netto verkauft.
  2. Brutto-Ansicht: Andere Gerichte, wie das Amtsgericht München, haben entschieden, dass die merkantile Wertminderung auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ohne Abzug der Mehrwertsteuer zu erstatten ist. Diese Auffassung begründet sich damit, dass es sich bei der merkantilen Wertminderung um einen Entschädigungsanspruch und nicht um eine klassische Schadensersatzposition handelt.

Wichtig zu wissen: Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht einheitlich. Während einige Gerichte die Wertminderung als steuerneutral betrachten und den vollen Betrag zusprechen, kürzen andere den Anspruch um die Umsatzsteuer.

Praktische Handhabung für Sie als Unternehmer

Wenn Sie als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer in einen Unfall verwickelt werden:

  1. Rechnen Sie damit, dass die Versicherung des Unfallgegners Ihnen grundsätzlich nur die Nettobeträge Ihrer Schadenspositionen erstattet.
  2. Zahlen Sie die Umsatzsteuerbeträge direkt an die jeweiligen Rechnungssteller (Werkstatt, Gutachter, etc.) und machen Sie diese in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung geltend.
  3. Bei der Wertminderung sollten Sie wissen, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist. Es kann sich lohnen, den vollen Betrag zu fordern und auf die Rechtsprechung zu verweisen, die eine Erstattung ohne Abzug der Mehrwertsteuer befürwortet.

Beachten Sie: Die Vorsteuerabzugsberechtigung gilt nicht automatisch für alle Unternehmer. Beispielsweise sind Ärzte und Versicherungsmakler in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt.


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Wie kann ich als Unfallgeschädigter die korrekte Erstattung der Umsatzsteuer auf Wertminderung durchsetzen?

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf korrekte Erstattung der Umsatzsteuer bei merkantiler Wertminderung nach einem Unfall ist es wichtig, die aktuelle Rechtslage zu kennen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2024 wichtige Grundsätze festgelegt.

Die rechtliche Grundlage zur Wertminderung

Die merkantile Wertminderung ist ein Entschädigungsanspruch nach § 251 BGB und keine klassische Schadensersatzposition nach § 249 Abs. 2 BGB. Sie stellt den Wertverlust dar, den ein Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur auf dem Markt erleidet, weil potenzielle Käufer für Unfallfahrzeuge weniger zahlen möchten.

Wichtig zu wissen: Die Wertminderung unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, da es sich um einen echten Schadensersatz handelt, bei dem kein Leistungsaustausch stattfindet. Es ist daher falsch, wenn in einem Gutachten eine Netto- und eine Bruttowertminderung ausgewiesen wird.

So setzen Sie Ihren Anspruch durch

Um die korrekte Erstattung der Wertminderung ohne unberechtigte Kürzungen durchzusetzen, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Qualifiziertes Gutachten einholen: Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, das die merkantile Wertminderung korrekt berechnet. Achten Sie darauf, dass der Gutachter die Wertminderung vom Netto-Verkaufspreis ausgehend ermittelt, wie es der BGH in seinen aktuellen Entscheidungen festgelegt hat.
  2. Prüfen Sie die Versicherungskürzung: Wenn die Versicherung die Wertminderung kürzt, prüfen Sie die Begründung. Oft wird fälschlicherweise ein Umsatzsteueranteil abgezogen, obwohl die Wertminderung steuerneutral ist.
  3. Widersprechen Sie mit Verweis auf aktuelle Rechtsprechung: Beziehen Sie sich in Ihrem Widerspruch auf die aktuellen BGH-Urteile (Az. VI ZR 188/22, VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23 vom Juli 2024). Diese Urteile haben klargestellt, dass die Wertminderung vom Netto-Verkaufspreis zu berechnen ist, unabhängig vom Vorsteuerabzugsstatus des Geschädigten.
  4. Beachten Sie die Verjährungsfrist: Die Wertminderung können Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Unfallereignis geltend machen. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall passiert ist.

Besonderheiten für vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte

Wenn Sie als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, haben Sie nach aktueller Rechtsprechung Anspruch auf den vollen Betrag der merkantilen Wertminderung ohne Abzug der Mehrwertsteuer. Das Münchner Amtsgericht hat in einem Fall entschieden, dass die Versicherung nicht berechtigt ist, bei der Wertminderung die Umsatzsteuer herauszurechnen, nur weil der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Wichtiger Hinweis: Der BGH hat klargestellt, dass es nicht auf die Wertminderung selbst ankommt, sondern auf die Berechnungsgrundlage. Die Wertminderung muss immer vom Netto-Verkaufspreis ausgehend ermittelt werden, ohne dass es auf den Vorsteuerstatus des Geschädigten ankommt.

Wann ist der Gang zum Gericht sinnvoll?

Wenn die Versicherung trotz Ihres Widerspruchs und Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung bei ihrer Kürzung bleibt, kann der Gang zum Gericht sinnvoll sein. Vor allem in folgenden Fällen:

  • Wenn die Versicherung pauschal einen Umsatzsteueranteil von der Wertminderung abzieht
  • Wenn die Versicherung behauptet, dass bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten grundsätzlich ein Abzug vorzunehmen sei
  • Wenn die Differenz zwischen gefordertem und gezahltem Betrag wirtschaftlich relevant ist

Die Erfolgsaussichten sind nach den aktuellen BGH-Entscheidungen gut, wenn Ihr Gutachten die Wertminderung korrekt vom Netto-Verkaufspreis ausgehend berechnet hat.

Erforderliche Nachweise für die Durchsetzung

Für die erfolgreiche Durchsetzung Ihres Anspruchs benötigen Sie:

  • Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten mit detaillierter Berechnung der Wertminderung
  • Unfallbericht und Schadensmeldung
  • Lichtbilder des Unfallschadens
  • Reparaturnachweise (falls eine Reparatur durchgeführt wurde)
  • Schriftverkehr mit der Versicherung

Beachten Sie: Die Wertminderung ist auch dann zu ersetzen, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verkaufen, sondern weiterbenutzen. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Wertminderung tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert.


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Können Versicherungen bei Unfallschäden pauschal Großkundenrabatte von der Schadensregulierung abziehen?

Nein, Versicherungen dürfen nicht pauschal Großkundenrabatte von der Schadensregulierung abziehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung klare Kriterien festgelegt, wann ein Großkundenrabatt berücksichtigt werden darf und wann nicht.

Grundsätzliche Rechtslage zu Großkundenrabatten

Bei der Schadensregulierung gilt das Prinzip der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Das bedeutet, dass es immer konkret auf die Person des Geschädigten ankommt. Erhält der Geschädigte tatsächlich einen Rabatt, kann dieser bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sein. Erhält er hingegen keinen Rabatt, ist auch ein Abzug nicht statthaft.

Der BGH hat entschieden, dass Großkundenrabatte grundsätzlich berücksichtigt werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Geschädigte muss tatsächlich einen Anspruch auf den Rabatt haben
  • Der Rabatt muss ohne weiteres für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch genommen werden können
  • Es muss sich um bereits bestehende Vereinbarungen mit Werkstätten handeln, nicht um hypothetische Möglichkeiten

Wann dürfen Versicherungen keinen Großkundenrabatt abziehen?

In folgenden Fällen ist ein Abzug von Großkundenrabatten nicht zulässig:

  1. Wenn der Geschädigte keinen Rabatt erhält oder erhalten würde
  2. Bei pauschalen Behauptungen der Versicherung „ins Blaue hinein“
  3. Wenn auf den Rabatt kein Rechtsanspruch besteht, sondern er auf Goodwill in der Kundenbeziehung basiert
  4. Bei tatsächlicher Abrechnung ohne Berücksichtigung eines Großkundenrabatts, wenn der Geschädigte den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat

Das Amtsgericht Ingolstadt hat beispielsweise entschieden: „Der Abzug eines Großkundenrabatts kann zwar generell im Rahmen einer fiktiven Abrechnung in Betracht gezogen werden, jedoch nicht bei tatsächlicher Abrechnung ohne Berücksichtigung eines Großkundenrabatts“.

Beweislast und Darlegungspflicht

Wenn eine Versicherung einen Großkundenrabatt abziehen möchte, trägt sie grundsätzlich die Darlegungslast. Das bedeutet:

  • Die Versicherung muss konkret darlegen, dass der Geschädigte einen Rabatt erhält
  • Pauschale Behauptungen wie „übliche Rabatte von 15-20%“ reichen nicht aus
  • Bei konkreter Abrechnung mit Rechnung muss die Versicherung nachweisen, dass tatsächlich ein Rabatt gewährt wurde

Wenn Sie als Geschädigter mit einem pauschalen Abzug konfrontiert werden, können Sie von der Versicherung verlangen, dass sie konkret darlegt, warum in Ihrem Fall ein Großkundenrabatt anzurechnen sein soll.

Unterschiedliche Fallkonstellationen

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen verschiedenen Situationen:

  1. Fiktive Abrechnung: Auch hier können Großkundenrabatte grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte tatsächlich einen Anspruch darauf hat.
  2. Konkrete Abrechnung: Wurde die Reparatur durchgeführt und der volle Rechnungsbetrag bezahlt, ist dieser Betrag zu ersetzen. Ein nachträglicher Abzug ist nicht gerechtfertigt.
  3. Leasingfahrzeuge: Bei Leasingfahrzeugen hat das OLG Stuttgart entschieden, dass ein pauschaler Abzug eines Großkundenrabatts nicht gerechtfertigt ist.

Wenn Sie mit einem pauschalen Abzug konfrontiert werden, sollten Sie prüfen, ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf einen Rabatt haben und ob dieser ohne weiteres für die konkrete Reparatur hätte in Anspruch genommen werden können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Merkantile Wertminderung

Die merkantile Wertminderung bezeichnet den finanziellen Wertverlust eines Fahrzeugs nach einem Unfall, der trotz fachgerechter Reparatur bestehen bleibt. Sie basiert auf der Annahme, dass ein Unfallfahrzeug auf dem Markt weniger wert ist als ein unfallfreies Fahrzeug gleichen Typs und Alters. Gemäß § 249 BGB ist dieser Wertverlust als Teil des Totalschadens vom Schädiger zu ersetzen. Die Höhe wird in der Regel durch einen Kfz-Sachverständigen ermittelt und hängt von Faktoren wie Fahrzeugalter, Fahrzeugwert und Unfallschwere ab.

Beispiel: Ein drei Jahre alter Mercedes erleidet bei einem fremdverschuldeten Unfall einen Rahmenschaden. Trotz fachgerechter Reparatur für 8.000 € weist der Gutachter eine merkantile Wertminderung von 3.500 € aus, die der Unfallverursacher zusätzlich zu den Reparaturkosten ersetzen muss.


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Vorsteuerabzugsberechtigung

Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist ein steuerrechtliches Privileg für Unternehmen, bei dem die beim Einkauf gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) von der selbst geschuldeten Umsatzsteuer abgezogen werden kann. Dies ist in § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer trägt die Umsatzsteuer wirtschaftlich nicht als Belastung, da er sie vom Finanzamt zurückerhält. Bei Schadensersatzansprüchen wirkt sich diese Berechtigung auf die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer aus.

Beispiel: Ein Taxiunternehmer, dessen Fahrzeug beschädigt wurde, kann bei der Schadensregulierung nur den Nettobetrag (ohne USt) der Wertminderung verlangen, da er die Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann.


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Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung kann der Geschädigte nach einem Unfall Schadensersatz auf Basis eines Sachverständigengutachtens verlangen, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Diese Abrechnungsart ist durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt und basiert auf § 249 BGB. Der Geschädigte erhält dabei den im Gutachten ermittelten Geldbetrag und kann frei entscheiden, ob, wie und wo er das Fahrzeug reparieren lässt oder den Betrag anderweitig verwendet.

Beispiel: Nach einem Unfall lässt die Geschädigte ein Gutachten erstellen, das Reparaturkosten von 4.500 € ausweist. Sie entscheidet sich, das Auto nicht reparieren zu lassen, kann aber dennoch die 4.500 € von der gegnerischen Versicherung verlangen.


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Verbringungskosten

Verbringungskosten sind Aufwendungen, die entstehen, wenn ein beschädigtes Fahrzeug für bestimmte Reparaturarbeiten in einen anderen Betrieb transportiert werden muss. Sie fallen an, wenn die Werkstatt bestimmte Arbeiten nicht selbst durchführen kann (z.B. Lackierung oder Achsvermessung). Nach § 249 BGB gehören diese Kosten zum ersatzfähigen Schaden, wenn sie notwendig und ortsüblich sind. Sie sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn sie in der Region üblicherweise anfallen würden.

Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt muss für die Lackierarbeiten das Unfallfahrzeug in einen spezialisierten Lackierbetrieb bringen. Die dadurch entstehenden Transport- und Organisationskosten von 150 € sind als Verbringungskosten erstattungsfähig.


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UPE-Zuschläge

UPE-Zuschläge (Unverbindliche Preisempfehlung-Zuschläge) sind Aufpreise, die Werkstätten auf Originalersatzteile erheben. Diese Zuschläge decken den Mehraufwand und das wirtschaftliche Risiko ab, das durch die Beschaffung, Lagerung und Vorfinanzierung der Teile entsteht. Gemäß der BGH-Rechtsprechung sind UPE-Zuschläge erstattungsfähig, wenn sie ortsüblich sind und tatsächlich berechnet werden. Sie können je nach Region und Fahrzeughersteller zwischen 5% und 20% des Ersatzteilpreises betragen.

Beispiel: Bei der Reparatur eines Unfallschadens an einem BMW werden für die Originalersatzteile UPE-Zuschläge von 15% berechnet. Bei Ersatzteilen im Wert von 1.200 € macht dies einen zusätzlichen Betrag von 180 € aus, den die gegnerische Versicherung erstatten muss.


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Schadenersatzanspruch

Der Schadenersatzanspruch ist das Recht eines Geschädigten, vom Verursacher eines Schadens die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder eine entsprechende Geldleistung zu verlangen. Er ist in den §§ 249 ff. BGB geregelt und umfasst bei Verkehrsunfällen typischerweise Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und weitere unfallbedingte Kosten. Grundlage ist das Prinzip der Totalreparation: Der Geschädigte soll wirtschaftlich so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall kann die Geschädigte Reparaturkosten von 3.500 €, eine merkantile Wertminderung von 1.200 €, Gutachterkosten von 800 € sowie Mietwagenkosten für die Reparaturdauer von 600 € als Schadenersatz geltend machen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 115 VVG (Direktanspruch): Der geschädigte Dritte kann seinen Schadensersatzanspruch direkt gegen den Versicherer des Schädigers geltend machen, ohne zunächst den Unfallverursacher in Anspruch nehmen zu müssen. Der Versicherer haftet im Rahmen der Versicherungssumme und der Bedingungen des Versicherungsvertrags. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin kann ihren Anspruch unmittelbar gegen den Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs geltend machen.
  • § 7 StVG (Gefährdungshaftung): Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, unabhängig von seinem Verschulden. Diese Haftung basiert auf der besonderen Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Haftung des Beklagten als Versicherer beruht auf der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters des unfallverursachenden Fahrzeugs.
  • § 249 BGB (Naturalrestitution): Der Geschädigte hat Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Bei Sachbeschädigung kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin kann die vollen Reparaturkosten einschließlich der strittigen 760,42 € verlangen, ohne dass ein pauschaler Großkundenrabatt abgezogen werden darf.
  • § 251 BGB (Schadensersatz in Geld): Sofern die Naturalrestitution nicht möglich oder zur Entschädigung nicht ausreichend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Hierunter fällt auch der merkantile Minderwert (Wertminderung). | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die geforderte Wertminderung von 200,00 € ist als merkantiler Minderwert grundsätzlich erstattungsfähig, auch wenn das Fahrzeug nach der Reparatur technisch vollständig wiederhergestellt ist.
  • § 288 BGB (Verzugszinsen): Der Schuldner hat eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zugesprochenen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind gerechtfertigt, da der Beklagte mit seiner Zahlungspflicht in Verzug geraten ist.

Das vorliegende Urteil


AG Celle – Az.: 130 C 409/23 (8.1) – Urteil vom 27.09.2023


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