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Verkehrsunfall – Umwandlung Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch

AG Kaiserslautern, Az.: 11 C 895/14, Urteil vom 23.09.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 83,35 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist hiernach zulässig und in der Sache weit überwiegend begründet.

II.

1.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 83,35 € nebst Zinsen gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist lediglich die Schadenshöhe im Hinblick auf die erforderlichen Sachverständigenkosten.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 83,35 € (506,35 € abzüglich bereits gezahlter 423,00 €). Es handelt sich hierbei um erforderliche Kosten.

a.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er macht eigene Ansprüche geltend. Der Einwand der Beklagten, zur Schlüssigkeit der Klage müsse zunächst die Vereinbarung zwischen ihr und dem Sachverständigen vorgelegt werden, denn „sofern“ der Sachverständige selbst Ansprüche im Wege der Abtretung geltend mache, müsse er sich über § 242 BGB den Einwand der Überhöhung entgegenhalten lassen, geht fehl. Der Kläger als Geschädigter ließ seinen Pkw begutachten. Grundsätzlich stehen ihm damit Schadensersatzansprüche zu, die auch grundsätzlich auch die Kosten für ein in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten umfassen. Die Beklagte selbst trägt nicht einmal vor, es sei eine Abtretung erfolgt, sondern stellt nur ihre Rechtsansicht dar, für den Fall, dass dem so wäre. Es obläge aber ihr, substantiiert vorzutragen, dass eine Abtretung erfolgt ist und der Kläger damit seine auch nach Ansicht der Beklagten ursprünglich gegebene Aktivlegitimation verloren hat. Der Kläger hat zur Schlüssigkeit der Klage gerade nicht darzutun oder sogar nachzuweisen, dass sie ihre Ansprüche nicht abgetreten hat.

b.

Das Bestreiten des Ausgleichs der Sachverständigenrechnung seitens der Beklagten geht ins Leere. § 250 BGB eröffnet dem geschädigten die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen. Nach § 250 S. 2 BGB geht ein Befreiungsanspruch in einen Geldanspruch erst dann über, wenn der Geschädigte dem Schädiger erfolglos eine Frist zur Herstellung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schadenersatzpflichtige die Leistung eindeutig ablehnt, d.h. ernsthaft und endgültig verweigert (BGH NJW 2005, 3285). Wenn sich der Ersatzpflichtige (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) ernsthaft und endgültig weigert (BGH NJW-RR 2011, 910), den Geschädigten von seinen Anwaltskosten freizustellen oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ablehnt (was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten liegen kann, BGH NJW 1999, 1542), kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt (OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 927; LG Hamburg SP 2013, 32, AG München v. 3.4.2009 – 343 C 15534/08 – juris). Der Befreiungsanspruch wandelt sich in demjenigen Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (BGH NJW-RR 2011, 910, BGH NJW 1992, 2221). Gleiches gilt für Sachverständigenkosten (AG Saarbrücken v. 14.9.2006 – 5 C 322/06 – juris; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014). Da hier spätestens in dem Klageabweisungsantrag eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt, kann der Kläger – selbst er wenn ursprünglich nur berechtigt gewesen wäre, Freistellung zu verlangen – einen Zahlungsanspruch geltend machen.

c.

Verkehrsunfall - Umwandlung Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch
Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören anerkanntermaßen zu den vom Schädiger zu ersetzenden Positionen, wenn die Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das ist bei Verkehrsunfällen regelmäßig der Fall und wird hier als solches durch die Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen.

Der Einwand, die Sachverständigenkosten seien überhöht und daher im nicht erstatteten Teil nicht ersatzfähig, bleibt ohne Erfolg. Auch genügt der Kläger in Bezug auf die Schadenshöhe ihrer Darlegungs- und Beweislast bereits durch Vorlage einer Rechnung des von ihr in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH VI ZR 225/13, Urteil vom 11.02.2014, VersR 2014, 474), die Vorlage der Vereinbarung zwischen ihr und dem Sachverständigen ist auch hierfür entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich.

aa.

Zwar trifft es zu, dass der Geschädigte grundsätzlich nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen kann, die zur Behebung des Schadens erforderlich waren. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten aus gesehen als zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2005, 1108 f.; NJW 2007, 1450, 1451 m.w.N.). Ebenso ist im Ansatz zutreffend, dass der Geschädigte dabei gehalten ist, im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten und des Zumutbaren von mehreren zur Verfügung stehenden, gleich geeigneten Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Zur Marktforschung ist er dabei auch bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Honorare des Sachverständigen nicht verpflichtet, trägt allerdings das Risiko, dass sich das Gutachten dann im Prozess als zu teuer erweist (vgl. dazu BGH NJW 2005, 3134 f.; NJW 2007, 1450, 1452 m.w.N.).

Hieraus – insbesondere aus der letztgenannten Formulierung – folgt allerdings nicht, dass erforderlich nur die Sachverständigenvergütung sei, die objektiv angemessen und/oder üblich ist, und der Schädiger darüber hinausgehende Sachverständigenkosten schon deshalb nicht zu erstatten habe. Denn Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit von zur Schadensbeseitigung aufgewendeten Kosten ist nicht allein die objektive Erforderlichkeit dieser Kosten, wie sie sich etwa von Sachverständigen ermitteln lässt. Maßgebend für diese Frage ist vielmehr, ob einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position des Geschädigten die aufgewendeten Kosten als zweckmäßig und angemessen erscheinen, mithin also ein objektiviert-subjektiver Maßstab (Landgericht Kaiserslautern Urt. vom 14.06.2013 Az.: 3 O 837/12). Das ist ein erheblicher Unterschied. Denn daraus folgt, dass die Erforderlichkeit von Kosten, auch von Sachverständigenkosten, sich aus der Sicht des vernünftig denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten beurteilt und nicht aus der Sicht eines Sachverständigen. Eine Überhöhung dieser Kosten geht damit so lange zu Lasten des Schädigers, wie der nicht zur Marktforschung verpflichtete Geschädigte diese Überhöhung im genannten Maßstab nicht erkennen kann. Zu Lasten des Geschädigten selbst gehen sie nur bei einem Auswahlverschulden des Geschädigten oder wenn er als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch diese Kostenüberhöhung erkennen konnte. Ist Letzteres nicht der Fall und durften die Kosten einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten angemessen erscheinen, sind sie selbst dann erforderlich und vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie nicht (voll) der objektiven Erforderlichkeit entsprechen (OLG Köln NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm NZV 2001, 433, 434; OLG Nürnberg VRS 103, 321, 325; OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, §249 Rdnr. 58; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, §12 StVG Rdnr. 50; ausdrücklich Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kap. 3 Rdnr. 120: fehlende Erforderlichkeit nur, wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass die Kosten geradezu willkürlich angesetzt sind; ebenso LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, Bl. 53 ff. d.A., dort S. 4/5 m.w.N.).

bb.

(1.)

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die vorliegend vom Sachverständigen mit Schreiben vom 07.02.2014 in Rechnung gestellten Kosten erforderlich gewesen.

Für den Kläger als Laien war im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht erkennbar, dass die Rechnung des Sachverständigen – das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt – überhöht sein könnte. Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Abrechnung sind Einwände, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht erkennbar sind. Denn anders als etwa Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte zum einen die Angebote anderer Anbieter unschwer telefonisch oder im Internet überprüfen kann und zum anderen schon anhand der Tagespreise deutlich überhöhte Tarife bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverständigen weder die Tarife noch deren Berechnungsmethoden auch nur in Ansätzen bekannt (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH NJW 2007, 1450, 1452). Es ist auch nicht möglich, sich telefonisch nach den Gesamtkosten eines Gutachtens zu informieren, da diese im Wesentlichen vom Ausmaß des Schadens abhängig sind. Eine Kostenkalkulation würde also voraussetzen, dass der Sachverständige sich das Fahrzeug zunächst ansieht. Es ist dem Geschädigten jedoch nicht zuzumuten, mit einem beschädigten Fahrzeug mehrere Sachverständigenbüros abzufahren und sich nach den Gutachterkosten zu erkundigen. Er muss bei Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen gerade keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, sondern darf sich im Regelfall damit begnügen, den ihm nach seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH VI ZR 225/13, Urteil vom 11.02.2014, VersR 2014, 474).

Für einen verständigen Geschädigten ist aufgrund der fehlenden Erfahrungen und Vergleichsmöglichkeiten solcher Sachverständigenabrechnungen nicht überprüfbar, ob solche Abweichungen, wie sie die Beklagte hier beanstandet, sich noch im Rahmen des Üblichen, Angemessenen und Erforderlichen halten oder nicht. Schon deshalb geht ein Irrtum des Geschädigten in dem vorliegenden Größenordnungsbereich zu Lasten des Schädigers.

Der Einwand der Beklagten, für ein Gutachten der vorliegenden Art sei ein Aufwand von höchstens 70 Minuten notwendig und damit auch bei pauschalierter Abrechnung kein höherer Betrag als der, der sich aus diesem Stundenansatz ergeben kann, ist zudem rechtlich unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat die Abrechnung von Sachverständigen anhand einer der Schadenshöhe orientierten Pauschale ausdrücklich gebilligt (BGH NJW 2006, 2472, 2474). Zwar rechtfertigt dies naturgemäß nicht gänzlich willkürliche oder völlig überhöhte Pauschalen. Der Abrechnung nach einer solchen Pauschale kann aber, da diese sich zulässigerweise an der Höhe des entstandenen Schadens und nicht am tatsächlichen Aufwand orientiert, nicht entgegen gehalten werden, der tatsächliche Aufwand beschränke sich auf eine bestimmte Stundenzahl.

(2.)

Ebenso wenig bestehen Bedenken aus der zugrunde zu legenden Sicht eines Laien gegen eine gesonderte Geltendmachung der Nebenkosten bei Abrechnung nach einer Pauschale beziehungsweise auf Basis eines Grundhonorars. Nebenkosten sind einerseits nicht allgemein bei Abrechnung auf Gutachterbasis nicht erstattungsfähig (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012 – 13 S 109/10 – Rn. 39). Zum anderen sind derartige Feinheiten der Abrechnung für einen verständigen Laien nicht zu erkennen (LG Kaiserslautern, Urteil vom 14. Juni 2013 – 3 O 837/12 –, juris).  Es trifft hier zwar vordergründig zu, dass Kosten von 2,45 € für ein Bild und die geltend gemachten Schreib-, Telefon- und Kopierkosten jedenfalls für Personen, die öfter mit Abrechnungen von Sachverständigen zu tun haben, hoch erscheinen. Das gilt aber nur bei isolierter Betrachtung dieser Positionen. Für einen Laien ist – auch im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen – regelmäßig nicht nachzuvollziehen, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung von Bildern, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck stehen (vgl. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.2011, Az. 314a C 91/11, NJW-RR 2012, S. 231). Gleiches gilt für Schreib-, Telefon- und Kopierkosten. Zumal der Laie auch nicht überschauen kann, in welchem Verhältnis in der Preiskalkulation des Gutachters dessen Betriebsausgaben für die Anschaffung eines PC, Digitalkamera usw. mit enthalten sind. Daher gehen die Einwendungen der Beklagtenseite, dass Nebenkosten wie Fahrkosten, Schreibkosten, Porto- und Telefonkosten sowie Fotokosten erhöht sein sollen bzw. nicht gesondert berücksichtigungsfähig sind, ins Leere.

(3.)

Des Weitern ist es einem Laien nicht bekannt, welche Anforderungen von der Rechtsprechung an die Restwertermittlung gestellt werden, wie groß der entsprechende Arbeitsaufwand ist und inwiefern dieser bereits durch das Grundhonorar abgedeckt ist. Für den Regressanspruch ist auch nicht relevant, wie viel der Sachverständige für die Restwertermittlung bezahlt hat, sondern welche Kosten der Sachverständige dem Kläger hierfür in Rechnung gestellt hat. Das waren 35,00 € netto.

(4.)

Auch der Umstand, dass die Beklagte das Anfallen der Fahrtkosten bestreitet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend weist die Abrechnung überhaupt keine Fahrtkosten aus, die folglich auch nicht geltend gemacht werden.

2.

Der Zinsanspruch folgt  aus §§ 280Abs. 1 und 2, 286,288 BGB, da die Beklagte auf eine fällige Forderung des Klägers trotz Mahnung, die mit der Bezifferung der Forderung verbunden werden durfte, nicht leistete. Zinsen waren jedoch erst ab dem auf den Fristablauf folgenden Tag zuzusprechen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in  §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.

Die von der Beklagten beantragte Berufungszulassung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die streitigen Punkte durch die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich geklärt sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

 

 

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