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Verkehrsunfall: unfallbedingt entgangenen Geschäfts – Nachweis

OLG Celle, Az.: 14 U 113/09

Urteil vom 16.12.2009

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Gründe

I.

Verkehrsunfall: unfallbedingt entgangenen Geschäfts - Nachweis
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/bigstock

Die Parteien streiten um Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Der – freiberuflich als Unternehmensberater tätige – Kläger erlitt am 10. Januar 2008 einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagten zu 100 % einstandspflichtig sind. Mit ärztlichem Befundbericht vom 3. März 2008 wurde dem Kläger bescheinigt, nach dem Autounfall vom 10. Januar 2008 eine HWS-Distorsion 1. Grades erlitten zu haben (deutliche Myogelosen [d. i. eine Muskelhärte bzw. ein Hartspann], ein paravertebraler Hartspann sowie ein verhärteter vorderer Trapeziusrand mit multipler Blockierung in der mittleren BWS bei freier Entfaltung der BWS, Nacken-/Schürzengriff vorführbar, periphere Sensomotorik unauffällig, Bl. 8 d. A.). In dem weiteren Arztbericht vom 10. März 2008 heißt es, der Kläger habe nach einem Verkehrsauffahrunfall eine HWS-Zerrung und eine Schulterprellung erlitten (Bl. 9 d. A.). Er war arbeitsunfähig krankgeschrieben vom 10. Januar bis zum 9. Februar 2008 (Bl. 8, 10 bis 12 d. A.).

Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2 dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro zum Ausgleich der unfallbedingt erlittenen Beeinträchtigungen gezahlt.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe darüber hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 1.250 Euro zu (insgesamt also 2.000 Euro Schmerzensgeld). Er behauptet, aufgrund seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei ihm ein Verdienstausfallschaden entstanden. Dazu beruft er sich auf einen Projektvertrag vom 7./10. Dezember 2007 mit einer Firma C. GmbH, nach dem er ab dem 14. Januar 2008 über 47 Beratertage – wobei in einer Woche etwa 3 bis 4 Tage à 8 Stunden gearbeitet werden sollte – nicht näher dargestellte Beratungsdienstleistungen für ein unbekannt gebliebenes Drittunternehmen hätte erbringen sollen. Dem Projektvertrag zufolge ging es dabei um die Konzeption und Weiterentwicklung eines „Managementinformationssystems MIS“. Die Projektleitung oblag der Firma C. und hier dem Zeugen T.; der Kläger sollte beratend eingesetzt werden. Nach dem Projektvertrag betrug der vereinbarte Tagessatz – den Tag zu 8 Stunden gerechnet – 1.050 Euro. Ferner heißt es in dem Projektvertrag, die Arbeiten „zwischen dem AN und C.“ müssten ab dem 14. Januar 2008 erbracht werden (wegen der weiteren Einzelheiten dieses Projektvertrags wird Bezug genommen auf die in der Akte befindliche Ablichtung, Bl. 24 bis 25 d. A.). Der Kläger behauptet, er hätte schon den Projektbeginn aufgrund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht einhalten können; ein Verschieben des Projekts sei unmöglich gewesen. Der Auftrag sei deshalb kurzfristig vor dem angesetzten Projektbeginn anderweitig vergeben worden. Deshalb sei ihm das gesamte Beraterhonorar von 49.350 Euro entgangen.

Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Firma C., den Zeugen T., vernommen. Dieser hat bekundet, es habe zwischen der Firma C. und dem Kläger eine „quasi mündliche Exklusivvereinbarung, dass der Kläger von [gemeint wohl: mit] uns auf Projektbasis zusammenarbeitet“ gegeben (Bl. 118 R d. A.). Der Zeuge hat den vorgelegten Vertrag (Anlage K 9) als solchen bestätigt. Es habe ein Fixtermin für den Beginn der Beratungstätigkeit des Klägers bestanden. Zum konkreten Projektablauf und insbesondere dem Kunden selbst sowie den im Einzelnen geplanten Leistungen hat er jedoch keine Angaben gemacht, weil es sich dabei um „intime Geschäftsgeheimnisse“ handele (Bl. 119 d. A.). Das Landgericht hat im Anschluss mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 24. März 2009 (Bl. 124 d. A.) darauf hingewiesen, dass hierzu weiterer Vortrag erforderlich sei. Es müsse deshalb die ladungsfähige Anschrift des Kunden mitgeteilt werden. Die Verschwiegenheit der Angelegenheit könne im Übrigen zugesichert werden; die Beklagte hat dies auch mit Schriftsatz vom 8. April 2009 bestätigt (Bl. 130 d. A.). Der Kläger kam dem jedoch nicht nach und hat sich dabei auf eine Auskunft der Firma C. vom 7. April 2009 berufen (Bl. 132 d. A.), wonach hier in jeder Hinsicht absolute Geheimhaltung erforderlich sei. Die Beklagten haben demgegenüber gerügt, es ginge nicht um einzelne Inhalte des Projekts, sondern darum, dass der Kläger behaupte, der Projektbeginn sei nicht zu verschieben gewesen, weshalb ein anderer Anbieter seinen Auftrag habe übernehmen müssen. Nur dieser Punkt sei zu überprüfen. Dazu müsse sich der Kunde kurz äußern können (Bl. 147 d. A.).

Da der Kläger dem nicht nachgekommen ist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Vorgerichtlich sei auf die Beschwerden des Klägers bereits ein Schmerzensgeld von 750 Euro gezahlt worden. Dies genüge, die unfallbedingt erlittenen Beeinträchtigungen insgesamt auszugleichen (LGU 4). Wegen entgangenen Gewinns stünde dem Kläger kein Anspruch zu. Er habe nicht bewiesen, dass eine unfallbedingte Verzögerung des Projektbeginns zwingend so schädlich gewesen sei, dass deshalb der gesamte Vertrag undurchführbar geworden sei. Das gelte auch deshalb, weil der Vertrag kein festes Fertigstellungsdatum enthalten habe. Dem Kläger habe es freigestanden, drei bis vier Tage die Woche zu arbeiten. Somit hätte er jedenfalls teilweise die Möglichkeit gehabt, die Dauer der Beratung zu bestimmen. Außerdem seien seine Verletzungen nicht besonders schwerwiegend gewesen und hätten keine lange Heilungsdauer erwarten lassen. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Projektvertrag infolge der Unfallverletzungen des Klägers beendet worden sei. Am Inhalt der Aussage des Zeugen T. bestünden Zweifel. Selbst wenn man diese jedoch für überzeugend und richtig hielte, habe der Kläger den Beweis der Kausalität nicht führen können. Ein ggf. allein im Geschäftsinteresse der Firma C. und deren Kunden liegender Umstand könne nicht dazu führen, dass es den Beklagten unmöglich gemacht werde, die Aussage des Zeugen T. auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen und Gegenbeweis anzubieten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Klageziel unvermindert weiterverfolgt. Die 750 Euro Schmerzensgeld seien zu gering gewesen, und zwar schon für die nachgewiesenen Beeinträchtigungen. Das Landgericht habe die Beweislastregeln falsch angewendet. Der vorgelegte Projektvertrag genüge allein schon zum Nachweis des Anspruchs. Er habe die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Es gehe um eine Prognoseentscheidung gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO. Für diese Prognose sei genügend vorgetragen worden. An die Prognose bzw. den entsprechenden Vortrag dürften keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich sei, dass Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorlägen. Das sei aber der Fall. Es sei insgesamt hinreichend vorgetragen und bewiesen worden, dass der Projektvertrag wegen des Unfalls vom 10. Januar 2008 nicht hätte erfüllt werden können.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 49.350 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2008 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die ihm durch die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Bevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 1.698,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 1.250 Euro für die wegen des Verkehrsunfalls vom 10. Januar 2008 erlittenen Verletzungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2009 (Bl. 227 f. d. A.), den schriftlichen Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 27. November 2009 (Bl. 218 d. A.) sowie den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verdienstausfall oder entgangenen Gewinn gegenüber den Beklagten zu.

a) Bei der Ermittlung eines Schadens bestehen zwar gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO Beweiserleichterungen; es dürfen grundsätzlich an die Darstellung des hypothetischen Geschehensablaufs keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 – VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287, juris-Rdnr. 11), jedenfalls dann, wenn man bereits den Haftungsgrund selbst – das ist hier der Verkehrsunfall vom 10. Januar 2008 – und die daraus herrührende Erkrankung – hier die HWS-Distorsion – bejaht. Der Kläger macht allerdings einen konkreten Schaden geltend. Damit scheidet eine abstrakte Schadensschätzung von vornherein aus. Es ist der von ihm behauptete entgangene Gewinn aus dem konkret behaupteten Geschäft festzustellen. An den Nachweis der Wahrscheinlichkeit des Entgangs eines solchen konkret behaupteten Geschäfts sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Gefahr vorzubeugen, dass lediglich zum Zweck der Konstruktion von Schadensersatzansprüchen Verträge vorgeschoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 – VI ZR 226/94, VersR 1996, 380, juris-Rdnr. 14; ebenso auch Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rdnr. 140; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 2. Aufl., Kapitel 4, Rdnr. 61 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287, Rdnr. 1, 7).

b) Der Kläger hat nicht den Nachweis führen können, dass er infolge seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen den konkreten Auftrag mit der unbekannten Drittfirma im Rahmen des Projektvertrags mit der Firma C. nicht hat ausführen können. Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass der Kläger hier nähere Einzelheiten zu dem angeblich in Aussicht genommenen Geschäft und insbesondere den Namen des Geschäftspartners hätten angeben müssen. Weder der Projektvertrag selbst noch die Erläuterungen des Zeugen T. dazu genügen, den Anspruch des Klägers mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit (vgl. ebenfalls BGH, Urteil vom 19. September 1995 – VI ZR 226/94 a. a. O., juris-Rdnr. 14 a. E.) begründen zu können.

aa) Der Senat vermag nicht aus dem Projektvertrag die vom Kläger und auch dem Zeugen T. angeführte unbedingte Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die hier erforderlichen Angaben zu erkennen. Sie ist dem Beratervertrag zwischen der Firma C. und dem Kläger nicht zu entnehmen. Dort heißt es unter Ziffer 6 „Geheimhaltung“:

„Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags erlangten Kenntnisse und vertraulichen Unterlagen, Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragsbeauftragten sowie des Kunden, auch wenn diese nicht als solche gekennzeichnet sind, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, nicht Dritten zugänglich zu machen oder zum eigenen Nutzen zu verwenden.“

Der Kläger wäre demnach gegenüber der Firma C. verpflichtet, seine im Rahmen des Beratervertrags erlangten Kenntnisse von vertraulichen Unterlagen, Informationen und Betriebsgeheimnissen eines anderen Beauftragten vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Um derartige Unterlagen, Geheimnisse oder Informationen geht es hier indes nicht, sondern darum, ob der Kläger eine bestimmte Firma in einem derart bestimmten Zeitraum beraten sollte, dass bereits wegen einer Verschiebung um wenige Tage – trotz des im Beratervertrag gegebenen erheblichen Spielraums (Tätigkeit von 3 bis 4 Tagen die Woche à 8 Stunden) – und trotz der nur relativ geringfügigen unfallbedingten Beeinträchtigungen eine vollständige Stornierung unumgänglich war.

bb) Mit dem Landgericht hat der Senat auch erhebliche Zweifel an den Bekundungen des Zeugen T. (LGU 5 f. sowie Protokoll Bl. 118 f. d. A.). Der Unfall war am 10. Januar 2008. Nach der ärztlichen Bescheinigung (Bl. 8 d. A.) befand sich der Kläger am 11. Januar 2008 das erste Mal in ärztlicher Behandlung. Dort ist ihm Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. Bl. 10 d. A.). Bis zum Projektbeginn („Kick-off-Termin“, Zeuge T., Bl. 118 R d. A.) verblieben danach nur drei Tage. Dem Projekt sollen Vorberatungen vorangegangen sein (Bl. 118 R unten d. A. – Zeugenaussage T.). Insoweit ist nur schwer nachvollziehbar, dass es vorzugswürdig gewesen sein soll, nur wenige Tage vor dem „absolut fixen“ (Bl. 118 R d. A.) „Kick-off-Termin“ einen anderen Berater mit dem Projekt zu betrauen und auf den Kläger zu verzichten, obwohl dieser bereits darauf vorbereitet war. Der Vortrag des Klägers ist umso weniger verständlich, weil er nach den Bekundungen des Zeugen T. einer von „sehr wenigen Spezialisten“ für Management-Informationssysteme (Bl. 118 R d. A.) sein soll. Deshalb sei schon in der Anbahnungsphase darüber gesprochen worden sei, dass der Kläger die Beratung übernehmen werde, da es „sehr wichtig [sei], dass der Kunde auch schon weiß, mit wem er es als Berater zu tun hat“ (Bl. 118 R d. A.).Gleichwohl wurde der Beratervertrag mit dem Kläger ganz kurzfristig infolge des Unfalls gekündigt und es konnte ein – unbekannter und uneingearbeiteter – „Ersatzmann“ engagiert werden.

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cc) Das Landgericht hat dem Kläger auferlegt, den Namen und die Anschrift des Kunden mitzuteilen, den er aufgrund des Projektvertrags hätte beraten sollen (Bl. 124 d. A.). Der Kläger hat sich demgegenüber allein auf den als Anlage K 9 vorgelegten Projektvertrag mit der Firma C. berufen und außerdem ein Fax des Zeugen T. an ihn vorgelegt, nach dem sich die Firma C. weigert, dem Kläger die Daten des Kunden zur Verfügung zu stellen. Dies spricht dafür, dass dem Kläger die Daten selbst anscheinend nicht bekannt sind. Das macht den ganzen Vorgang noch zweifelhafter. Es werden zudem keine konkreten Gründe mitgeteilt, warum diese Daten nicht weitergegeben werden dürfen oder sollen. Die im Fax vom 7. April 2009 „sinngemäß“ vom Zeuge T. wiedergegebenen Gründe des unbekannten Kunden haben mit der Problematik in diesem Fall nichts zu tun („Sensibilität bei diesem internationalen Projekt … insgesamt zu viele Personen eingebunden … bestünde immer die Gefahr, dass doch etwas publik werden könnte … der Vorstand möchte da keine Arbeit mit haben … auf gar keinen Fall ein Risiko eingehen …“).

dd) Der Vortrag des Klägers ist im Übrigen angesichts des ärztlich attestierten Verletzungsbildes nicht überzeugend. Unmittelbar nach dem Auffahrunfall hatte der Kläger gegenüber dem ermittelnden PK F. auf Befragen angegeben, dass ihm der „Schreck noch in den Knochen“ säße, ansonsten hätte er jedoch „keine Beschwerden/Schmerzen“, falls er noch gesundheitliche Probleme bekäme, wolle er sich melden (Bl. 2 d. Beiakte). Dann war er weder bettlägerig noch in seinen Bewegungen oder kognitiven Fähigkeiten wesentlich eingeschränkt. Er hat zwar nach der Anamnese vom 23. Januar 2008 über erhebliche Kopfschmerzen und Sehbeschwerden geklagt, außerdem Beschwerden in der Bewegung der rechten Schulter. Der ärztliche Befund entspricht dem jedoch nicht (vgl. Bl. 8 d. A.). Im Übrigen heißt es in dem Attest, dass dem Kläger nicht näher dargestellte elektro-physikalische Maßnahmen und chirotherapeutische Mobilisation der HWS/BWS „in weicher Technik“ verordnet wurden, außerdem Schmerzinfusionen. Es sei so zu einer „deutlichen Besserung der beklagten Beschwerden“ gekommen. In dem weiteren Attest vom 10. März 2008 steht, bei der am 14. Januar 2008 durchgeführten Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule in zwei Ebenen und der rechten Schulter in zwei Ebenen hätten sich keine Anhaltspunkte für frische knöcherne Verletzungen an der Halswirbelsäule oder im Schulterbereich rechts ergeben, ebenso wenig für Luxationen und Subluxation der Wirbelkörper. Auch wurden keine Fehlstellungen festgestellt. Es verblieb danach allein eine HWS-Zerrung und eine Schulterprellung.

ee) Schließlich kann der Senat auch nicht nachvollziehen, dass der Kläger einen Projektvertrag unterschrieben hat, nach dem alle Regelungen und Verpflichtungen des Vertrags zwischen dem Kunden und der C. GmbH sinngemäß auch für die Vereinbarung zwischen ihm und der Fa. C. gelten sollen (Ziffer 2 des Projektvertrags, Bl. 24 d. A.). Der Kläger hätte demnach einen Vertrag unterschrieben, der ihm Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag auferlegt, den er nicht kennt.

Der Senat ist nach alledem nicht davon überzeugt, dass es zwischen dem Kläger und der unbekannten Drittfirma einen verbindlichen Vertrag gegeben hat, den der Kläger infolge des Unfalls nicht hat wahrnehmen können, weshalb ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

c) Der Kläger hat überdies nicht dargelegt, dass der von ihm behauptete unfallbedingte Ausfall nach Wiederherstellung seiner Arbeitskraft dadurch (nicht) kompensiert werden konnte, dass er freie Kapazitäten nutzte. Nach seinem eigenen Vorbringen (S. 5 des Schriftsatzes vom 13. November 2008, Bl. 71 d. A.) will er nur etwa zwei Aufträge der hier streitigen Art im Jahr übernommen haben. Er hätte damit nur etwa die Hälfte der regelmäßig zur Verfügung stehenden Werktage gearbeitet. Dann hätte es ihm an sich möglich sein müssen, den unfallbedingten Ausfall eines Auftrags – diesen unterstellt – auszugleichen, wozu er grundsätzlich nach dem Gebot, den Schaden gering zu halten, verpflichtet gewesen wäre.

d) Dahinstehen kann, dass der Kläger außerdem nicht dargelegt hat, inwieweit ihm durch die Durchführung des Beratungsvertrags aller Voraussicht nach Kosten entstanden wären, die er infolge der Auftragsstornierung erspart hat. Insoweit wäre sein Anspruch gemindert. Die Kosten dürften auch nicht unerheblich gewesen sein. Der Zeuge T. hat vor der Kammer ausgesagt, der Kläger hätte in Deutschland, „möglicherweise auch in anderen Ländern, eventuell in Österreich, Schweiz und Rumänien“ eingesetzt werden sollen (Bl. 119 oben d. A.). Der Vertrag mit der Firma C. enthält zwar eine Grundregel über Nebenkosten und Spesen, die nach Vorlage der Aufwandspositionen abgerechnet werden sollen. Die Abrechnung der Leistungen sollte jedoch monatlich auf Basis der vom Kunden oder vom Projektleiter abgenommenen „Arbeitsrapporte“ geschehen. Pro Arbeitstag sollten dabei nur die effektiv geleisteten Arbeitsstunden verrechnet werden, wobei nach Möglichkeit Arbeitseinsätze von vier oder acht Stunden zu leisten waren (Bl. 25 d. A.). Da der Vertrag dem Kläger einen deutlichen Spielraum lässt, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass er die 47 Tage à 1.050 Euro ohne weitere Abzüge und Kosten vergütet bekommen hätte.

e) Entgegen der Ansicht des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30. November 2009 (Bl. 230 f. d. A.) ist keine abstrakte Schadensberechnung geboten. Es ist zwischen abstrakter und konkreter Schadensberechnung zu wählen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287, Rdnr. 7). Der Kläger hat – wie erwähnt – den gesamten Rechtsstreit hindurch stets den entgangenen Gewinn aus dem erwähnten konkreten Geschäft geltend gemacht. Er kann sich daneben nicht auch auf eine ausschließliche Tätigkeit („exklusiv“, Bl. 231 d. A.) für die Firma C. berufen. Eine derartige ausschließliche Tätigkeit ergibt sich nicht aus den Bekundungen des Zeugen T. Dieser hat lediglich ausgesagt, zwischen der Firma C. und dem Kläger habe es „eine quasi mündliche Exklusivvereinbarung“ gegeben, „einen schriftlichen Rahmenvertrag oder Ähnliches gibt es da allerdings nicht“, man habe „in der Regel dann für jedes Kundenprojekt auch einen extra Vertrag abgeschlossen“ (Bl. 118 R d. A.). In dem überdies vorgelegten Fax des Zeugen T. vom 7. April 2009 heißt es abschließend, man wolle den Kläger „gern für weitere Projekteinsätze vormerken“ (Bl. 133 d. A.). Dies ist unverbindlich und entspricht nicht einer festen, exklusiven Anstellung.

2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld zu.

Die vom Landgericht angesetzten 750 Euro sind in jeder Hinsicht vertretbar. Der Senat nimmt insbesondere Bezug auf folgende Entscheidungen:

– AG Heinsberg, Urteil vom 24. April 2007 – 18 C 156/06, Nr. 77 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 28. Aufl. 2010: 500 Euro Schmerzensgeld für eine HWS-Distorsion und Schulterprellung mit 12 Tagen Arbeitsunfähigkeit bei ansonsten nicht näher bekannten Beschwerden;

– AG Ingolstadt, Urteil vom 14. November 2006 – 10 C 1336/06, Nr. 78 der Schmerzensgeldtabelle: 500 Euro Schmerzensgeld für eine HWS- und LWS-Distorsion;

– OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Juni 1996 – 6 U 84/96, ZfS 1997, 15 = DAR 1996, 464: 500 Euro (1.000 DM) Schmerzensgeld für eine HWS-Zerrung mit vierwöchiger Arbeitsunfähigkeit und weiterer MdE von 20 % für vier Wochen;

– KG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 12 U 1147/00, NZV 2002, 66: 500 Euro (1.000 DM) Schmerzensgeld für eine HWS-Distorsion und Prellungen der Schulter und des Ellenbogens, 18 Tage Halskrawatte.

Eine Anhebung des Schmerzensgeldes erscheint bei einer vergleichenden Gesamtwürdigung der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden nicht angebracht.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 ZPO) nicht vorliegen.

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