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Verkehrsunfall –  unfallbedingte HWS-Distorsion sowie psychosomatischer Erkrankung

LG Dortmund – Az.: 21 O 445/05 – Urteil vom 14.10.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an. den Kläger 672,80 € (i. W. sechshundertzweiundsiebzig 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmerzensgeld einen weiteren Betrag von 2.500,00 €. (i. W. zweitausendfünfhundert Euro) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 .

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 25.09.2002 kam es in E auf dem I-Wall zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug BMW, amtliches Kennzeichen …, und Herr M als Fahrer des bei der Beklagten seinerzeit haftpflichtversicherten Fahrzeuges, eines Transporters mit dem amtlichen Kennzeichen …, beteiligt waren.

In der Unfallsituation fuhr der Unfallgegner auf das Fahrzeug des Klägers auf, als dieser anhalten musste, weil die Lichtzeichenanlage rot zeigte.

Bei diesem Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beklagte dem Kläger den gesamten unfallbedingten Schaden ausgleichen muss.

Bei der Erstversorgung in der unfallchirurgischen Klinik des Klinikzentrums Nord. wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert und dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 04.10.2002 bescheinigt.

Verkehrsunfall -  unfallbedingte HWS-Distorsion sowie psychosomatischer Erkrankung
Symbolfoto: Von Daisy Daisy/Shutterstock.com

Der Kläger, der danach seine Arbeit wieder aufnahm, litt auch in der Folgezeit an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und im Nacken und befindet sich seit dem Unfallgeschehen in fortdauernder ärztlicher und krankengymnastischer Behandlung.

Der Kläger ist privatkrankenversichert und reichte in der Folgezeit die entsprechenden Rechnungen bei der Beklagten ein. Die Beklagte trug die Heilbehandlungskosten, wie sie in den Rechnungen bis hinein in den September 2003 angefallen waren.

Der Kläger verlangt nun die Erstattung von Heilbehandlungskosten auch für den nachfolgenden Zeitraum. Es handelt sich um Behandlungen bei C, im Katholischen Krankenhaus E (Physiotherapie); ferner bei F und durch M

Der Kläger hat die entsprechenden Kostenbelege als Anlage des Schriftsatzes vom 29.03.2006 vorgelegt (im Rahmen des „Anlagenkonvoluts 1“ die Rechnungen von C und des Katholischen Krankenhauses E, BI. 45 bis 73 der Akten, die Rechnungen von F vom 15.08.2005 und 22.08.2005 als weitere Anlagen, BI. 74 bis 76 der Akten, und die Rechnung von M vom 13.09.2005 als weitere Anlage, BI. 77 d. A.).

Die Belege über diese Heilbehandlungen belaufen sich auf insgesamt 5.223,84 €.

Ferner verlangt der Kläger einen Betrag von 122,40 € mit der Begründung, für die Fahrten zu den vorgenannten Behandlungen habe er insgesamt 612 km zurücklegen müssen, woraus sich bei einer Pauschale von 0,20 €/km der vorgenannte Betrag ergebe.

Der Kläger leidet nach seiner Behauptung bis heute an erheblichen Kopf-, Schulter- und Nackenbeschwerden. Er behauptet, dies beruhe auf dem Unfallgeschehen.

Der Kläger behauptet, er leide unter erheblichen Schlafstörungen, Konzentrationsmängeln und Fokussierungsproblemen. Auch dies sei Unfallfolge.

Der Unfall sei im Übrigen auch ursächlich dafür, dass er psychisch erkrankt sei.

All dies muss nach Meinung des Klägers bei dem Schmerzensgeld berücksichtigt werden.

Das von der Beklagten bisher – unstreitig – in Höhe von 1.000,00 € gezahlte Schmerzensgeld sei nicht ausreichend.

Die in der Klageschrift vom 23.09.2005 genannte Mindestvorstellung eines Schmerzensgeldes von weiteren 2.000,00 € hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits nichtausdrücklich weitergehend beziffert.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.346,24 € nebst 5 %. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt werde,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2002 in E/I-Wall noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die unfallbedingten Beschwerden so gravierend waren, wie der Kläger es behauptet.

Sie bestreitet, dass der Kläger unter Konzentrationsschwächen, Wahrnehmungsstörungen oder einer psychischen Erkrankung leidet.

Sie bestreitet insbesondere, dass derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen Folge des Unfallgeschehens seien.

Sie verweist auf vorgerichtlich eingeholte Gutachten von N vom 02.10.2003 und M2 vom 09.02.2004, die sie als Anlage ihres Schriftsatzes vom 16.11.2005 vorgelegt hat (BI. 17 f d. A. bzw. 22 f. d. A.) und die eine Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für die beklagten Beschwerden im Hals-, Schulter- und Nackenbereich nicht festgestellt hatten.

Dementsprechend, so meint die Beklagte, sei der als Schmerzensgeld gezahlte Betrag von 1.000,00 € ausreichend. Zukünftige unfallbedingte Schäden seien ausgeschlossen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die durch die Sachverständigen T, T2 und M3 erstattet worden sind.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Gutachten T wird auf das Protokoll des Termins vom 13.10.2008 sowie auf die schriftlichen Anlagen verwiesen, die der Sachverständige T vorgelegt und anhand derer er sein mündliches Gutachten erstattet hat.

Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens T2 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 20.06.2009 Bezug genommen sowie auf das Protokoll des Termins vom 13.11.2009, in dem der Sachverständige T2 sein Gutachten mündlich erläutert hat.

Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens M3 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 14.09.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beweisaufnahme durch das Gutachten T2 vermittelt dem Gericht die Überzeugung, dass der Kläger eine Halswirbelsäulenzerrung erlitten hat, die auf dem Hintergrund dessen, dass er insoweit gesundheitlich ohnehin vorbelastet war, zu einem deutlich verzögerten Heilungsverlauf geführt haben.

Der Sachverständige T2 konnte sich dabei insbesondere auch, was die Intensität des Unfallgeschehens und die dabei für den Kläger aufgetretene biomechanische Belastung angeht, auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens von T beziehen. Dieser hatte festgestellt, dass auf den Kläger eine Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 13,1 km/h bis hin zu 15,1 km/h bei dem Unfall eingewirkt hatte. Die entsprechenden Feststellungen sind von T aus einer Analyse der bei dem Unfall eingetretenen Fahrzeugbeschädigungen überzeugend hergeleitet worden.

Damit war ein Belastungsniveau erreicht, das ohnehin auch bei durchschnittlichen Verhältnissen der betroffenen Person kritisch ist. Dies ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt und von dem Sachverständigen T im Rahmen seiner Anlage A 25 noch einmal dargestellt worden. In Kenntnis dieses Ausmaßes der Belastung hat der Sachverständige T2 dann die Überzeugung gewonnen, bei dem Kläger sei es zu einer Halswirbelsäulenzerrung gekommen. Der Heilungsverlauf dieser Verletzung war, wie der Sachverständige T2 überzeugend ausgeführt hat, erheblich verzögert, und zwar auf dem Hintergrund, dass die Halswirbelsäule des Klägers bereits deutlich degenerativ vorgeschädigt war und die Wirbelsäule insgesamt durch eine Skolio- se verkrümmt ist.

In Auseinandersetzung mit den vorgerichtlich eingeholten Gutachten, die der Sachverständige kritisch gewürdigt hat, ist er zu der Einschätzung gekommen, dass sich der Heilungsverlauf bis zu einem Jahr verzögert hat. Einen solchen Zeitraum hat er, wie insbesondere die mündliche Anhörung ergeben hat, für am wahrscheinlichsten angesehen.

Das Gericht geht von einem solchen Heilungsverlauf aus. Da hier eine Verletzung positiv festgestellt worden ist, kommt es, was die darauf beruhenden Beeinträchtigungen angeht, gemäß § 287 ZPO nur auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit an.

Andererseits hat der Sachverständige T2 es ausgeschlossen, dass die jetzt noch bei dem Kläger vorliegenden Beschwerden orthopädischer Art eine Folge des Unfalles sind. Die von dem Kläger geschilderten Beschwerden bestehen zwar. Der Sachverständige T2 ist auf dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befunde und insbesondere der auch aus den entsprechenden Bildern ersichtlichen Verschleißzuständen beim Kläger davon ausgegangen, dass seine Schilderungen über sein derzeitiges Befinden zutreffend sind.

Allerdings hat der Sachverständige T2 eindeutig feststellen können, dass sich schon auf Bildern, die bereits kurz nach dem Unfall entstanden waren, deutliche Veränderungen zeigten, die nicht in so kurzer Zeit entstanden sein konnten, sondern Ausdruck einer vorbestehenden Erkrankung waren.

Der Sachverständige T2 hat ferner klargestellt, dass die weiteren Beschwerden des Klägers, nämlich Schlafstörungen, Fokussierungsprobleme und Konzentrationsprobleme mit der erlittenen HWS-Zerrung nichts zu tun haben.

In dem weiteren Gutachten durch M3 ist zur Überzeugung des Gerichts festgestellt worden, dass bei dem Kläger eine vergleichsweise leichte, aber stark chronifizierte depressive Erkrankung gegeben ist und die psychische Disposition des Klägers die Schmerz- und Beeinträchtigungswahrnehmung der degenerativen Halswirbelsäulenkrankheit verstärkt und chronifiziert.

Der Sachverständige M3 hat in sorgfältiger Exploration des Klägers sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die depressive Erkrankung zu dem Unfallgeschehen in einem kausalen Zusammenhang steht. Dabei hat der Sachverständige festgestellt, dass die Einschränkungen der psychischen Gesundheit des Klägers zumindest zum Teil nicht vorlägen, wenn der Unfall vom 25.09.2002 nicht stattgefunden hätte.

Allerdings ist die psychische Erkrankung nicht eine unmittelbare Folge des Unfallgeschehens und auch nicht Ergebnis einer Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens, sondern, wie der Sachverständige M3 ausgeführt hat, Folgereaktion darauf, wie die Beklagte im Rahmen der Regulierung agiert hat. Auch im Rahmen der zweiten psychosomatischen Störung, die der Kläger jetzt aufweist, sind die schmerzverstärkenden und – chronifizierenden Faktoren vor allem aus der Tatsache der Auseinandersetzung mit der Beklagten zu verstehen.

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Zwar ist demnach der Unfall eine Vorbedingung, ohne die die psychische Gesundheit des Klägers nicht in der Weise beeinträchtigt wäre, wie dies nun der Fall ist. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings kann dies keine Berücksichtigung finden. Denn ein eingetretener und auf der deliktischen Handlung beruhender Schaden muss, um erstattungsfähig zu sein, der schädigenden Handlung auch zuzurechnen sein und vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst sein.

An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang in diesem Sinne fehlt es, wenn der weitere Schaden allein an das Verhalten des Haftpflichtigen anknüpft, das dieser nach dem eigentlichen Verletzungsgeschehen zeigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses weitere Verhalten objektiv im Rahmen dessen bleibt, womit ein Geschädigter im Zuge der Regulierung von Deliktsfolgen rechnen muss und was er ohne Anspruch auf „weiteren“ Schadensersatz hinzunehmen hat (vgl. BGH, VersR1989, 923).

Für die Entwicklung der psychischen Erkrankung des Klägers war, wie der Sachverständige M3 festgestellt hat, in hohem Maße der Umstand, dass die Beklagte nicht „freiwillig“ mehr als tatsächlich geschehen geleistet hat, ursächlich. Deshalb ist die psychische Erkrankung zwar kausal auf den Unfall zurückzuführen, schadensrechtlich aber nicht zurechenbar.

Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach von Anfang an nicht in Zweifel gestellt und hat auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg die Heilbehandlungskosten des Klägers getragen. Bei einer HWS-Verletzung, bei der eine Arbeitsunfähigkeit von nicht einmal zwei Wochen attestiert wird, ist mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000,00 € in einem nicht von vornherein völlig unzumutbaren Umfang reguliert worden.

Insbesondere auch auf dem Hintergrund der vorgerichtlich eingeholten medizinischen Gutachten bestand hinreichende Veranlassung für die Beklagte, davon ausgehen zu dürfen, die berechtigten Ansprüche des Klägers seien damit ausgeglichen.

Auch die Beweisaufnahme dazu im vorliegenden Verfahren hat dies im Grundsatz bestätigt. Die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Beschwerden des Klägers sind demnach lediglich im Zeitraum des ersten Jahres nachdem Unfall noch auf den Unfall zurückzuführen. In etwa für einen solchen Zeitraum hatte die Beklagte die entstandenen Heilbehandlungskosten auch tatsächlich erstattet.

Es liegt außerhalb des Zurechnungszusammenhanges, dass der Kläger, wie der Sachverständige M3 festgestellt hat, aufgrund seiner Einstellung gegenüber dem Regulierungsverhalten der Beklagten und der gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen dieses Verfahrens in nicht ganz unerheblicher Weise in seiner psychischen Gesundheit gelitten hat.

Nach alledem kann für die Bemessung des Schmerzensgeldes allein Berücksichtigung finden, dass der Kläger in dem Zeitraum des ersten Jahres nach dem Unfallgeschehen deutliche Schmerzempfindungen und Probleme im Bereich der Halswirbelsäule, des Nackens und der Schultern verspürt hat.

Das Gericht geht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnen hat und in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen, dem die geschilderten Beschwerden plausibel erschienen sind, davon aus, dass diese Beschwerden durchaus von erheblichem Gewicht waren.

Der Umstand allerdings, dass der Umfang dieser Beschwerden, wie der Sachverständige T2 ausgeführt hat, auch wegen der vorbestehenden HWS-Verschleißerkrankung des Klägers und der vorbestehendem Skoliose so erheblich war und ohne solche Vorbelastungen an sich in einem überschaubaren Zeitraum folgenlos verheilt wäre, bedeutet, dass das Schmerzensgeld der Höhe nach tendenziell eher in geringerem Umfang festzusetzen ist, als es dem Ausmaß der empfundenen Beeinträchtigungen an sich entspräche.

Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht das Gericht deshalb einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 3.500,00 € als angemessen und ausreichend an, so dass dem Kläger nur noch ein weiterer Betrag von 2.500,00 € zuzusprechen war.

Die Ansprüche wegen entstandener Heilbehandlungskosten sind lediglich im Umfang von 642,80 € zu erstatten.

Alle Behandlungen nämlich, die später als ein Jahr nach dem Unfall stattgefunden hatten, waren nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens T2 nicht mehr dem Unfall kausal zuzuschreiben.

Daher konnten nur die folgenden Positionen Berücksichtigung finden:

• Rechnung des Katholischen Krankenhauses E vom 14.10.2003, betreffend Behandlungen vom 22.08.2003 und 28.08.2003 mit einem Betrag von 39,00 €,

• die Rechnung des Katholischen Krankenhauses E vom 12.09.2003 (BI. 70/71 d. A) betreffend Behandlungen vom 15.03.2003 bis zum 28.08.2003, in einer Gesamtrechnungshöhe. von 541,20 € sowie

• ein Teilbetrag in Höhe von 62,60 € aus der Rechnung des Katholischen Krankenhauses E vom 23.03.2004, soweit darin nämlich Behandlungen am 05.09.2003 und 18.09.2003 abgerechnet sind.

Soweit der Kläger eine Schadensersatzforderung wegen angefallener Kosten für die Wege zur entsprechenden Behandlung geltend gemacht hat, können nur die Fahrten an den Tagen Berücksichtigung finden, an denen die Behandlung sich noch auf die Unfallfolgen bezog.

Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich insoweit lediglich um einen Teil der Fahrten zum Katholischen Krankenhaus E, Das Gericht hat den damit verbundenen Kostenaufwand auf 30,00 € geschätzt. Damit sind 50 Behandlungstermine abgedeckt.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil nach den Gutachten des Sachverständigen T2 feststeht, dass die Beschwerden, unter denen der Kläger jetzt noch leidet, nicht mehr auf dem Unfall beruhen und die Entwicklung des gesundheitlichen Befindens des Klägers in orthopädischer Hinsicht insgesamt in das eingemündet ist, wie es auch ohne das Unfallgeschehen der Fall wäre.

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit des Klägers sind dem Unfallgeschehen nicht zuzurechnen, sodass insgesamt ausgeschlossen ist, dass dem Kläger aus dem Unfallgeschehen in Zukunft noch materielle oder immaterielle Schäden entstehen könnten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

 

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