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Verkehrsunfall: unfallbedingte HWS-Verletzung – Beweiswert einer Zeugenaussage des Durchgangsarztes

AG Lübeck, Az.: 27 C 2333/13

Urteil vom 24.09.2014

Beweisfälligkeit für eine

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 700,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall: unfallbedingte HWS-Verletzung - Beweiswert einer Zeugenaussage des Durchgangsarztes
Symbolfoto: Daisy Daisy/Bigstock

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis am 14.01.2013 gegen 20:10 Uhr in Lübeck geltend.

Die Klägerin befuhr mit ihrem PKW Smart Fortwo mit dem amtlichen Kennzeichen … den Kreisverkehr am Mühlentor. Sie fuhr in diesen, von der Mühlenbrücke kommend, auf dem äußeren Fahrstreifen ein und beabsichtigte, den Kreisverkehr Richtung Hüxtertorallee zu verlassen. Sie setzte den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts und begann den Abbiegevorgang. Sie bremste zunächst, um sich per Schulterblick zu vergewissern, dass kein vorfahrtberechtigter Fahrradfahrer auf der Fahrradspur die Ausfahrt kreuzte, und blieb dann erneut vor dem dortigen Zebrastreifen stehen, um Fußgänger den Überweg passieren zu lassen. Während die Klägerin wartete, fuhr die Fahrerin … B des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen … von hinten auf den stehenden Smart der Klägerin auf. Die Zeugin … B hatte nicht bemerkt, dass sich das von ihr geführte Fahrzeug, während sie beim Abbiegen in die Hüxtertorallee einen zweiten Schulterblick vollzog, etwas vorwärts bewegte und dabei auf das Fahrzeug vor ihr auffuhr.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Schaden am Klägerfahrzeug in Höhe von 233,77 € netto wurde durch die Beklagte bereits zum Ausgleich gebracht. Der Schaden bestand gemäß Kostenvoranschlag der … GmbH vom 15.01.2013 in einer Beschädigung des Kotflügels hinten rechts sowie der Heckschürze unten und einem Bruch der inneren Befestigung des Heckmittelteils rechts.

Die Klägerin machte zunächst selbst, sodann über ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich gegenüber der Beklagten einen Schmerzensgeldbetrag von 700,00 € geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.03.2013 und 23.04.2013 die Zahlung eines Schmerzensgeldes ab.

Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion sowie eine Prellung der Halswirbelsäule erlitten, weshalb sie noch im Laufe des Unfalltages zunehmend an Halswirbelsäulenbeschwerden und Kopfschmerzen gelitten habe. Sie sei aufgrund einer unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule vom 15.01.2013 bis zum 29.01.2013 zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Insoweit nimmt sie auf zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 43 d. A.), den Durchgangsarztbericht vom 15.01.2013 (Bl. 9 d. A.) und den „Ärztlichen HWS-Zusatzbericht“ vom 08.03.2013 (Bl. 10 ff. d. A.) Bezug. Noch über die Zeit der Krankschreibung hinaus habe die Klägerin weiterhin unter Schmerzen in der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen und Bewegungseinschränkungen gelitten. Sie habe neben einer Schmerzbehandlung durch Ibuprofen und einer Wärmetherapie zehn physiotherapeutische Behandlungen erhalten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.04.2013 sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Unfallbeteiligten hätten nach dem Unfall einvernehmlich festgestellt, dass Schäden an den Fahrzeugen nicht zu sehen waren. Die Beklagte meint, die behaupteten Verletzungen könnten nicht durch den in Rede stehenden Verkehrsunfall hervorgerufen worden sein. Der erforderliche Vollbeweis einer unfallbedingten Primärverletzung sei nicht erbracht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des diesbezüglichen Ergebnisses wird auf das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. M und Dr. med. D vom 22.04.2014 (Bl. 85 ff. d. A.) sowie die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 30.06.2014 (Bl. 180 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Parteien haben mit jeweils am 23.07.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 128 Abs. 2 ZPO konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2, 823 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG nicht zu. Die Klage ist unbegründet, weil nicht bewiesen ist, dass der Unfall vom 14.01.2013 zu einer HWS-Verletzung der Klägerin geführt hat.

Ein „HWS-Schleudertrauma“ setzt zwar nicht voraus, dass im HWS-Bereich nachweislich unfallbedingt eine Verletzung im Sinne einer Strukturveränderung eingetreten ist. Denn im Sinne des § 823 BGB besteht die Körperverletzung in der Befindlichkeitsbeeinträchtigung und nicht in dem morphologischen Substrat, durch das diese ausgelöst wird. Denn nicht die Materie, sondern die körperliche Befindlichkeit ist das geschützte Rechtsgut (vgl. BGH, 09.11.1993 – VI ZR 62/93 – r + s 94, 95). Diese Befindlichkeitsbeeinträchtigung darf allerdings nicht nur ganz unwesentlich sein. Vor allem aber muss diese nicht ganz unwesentliche Befindlichkeitsbeeinträchtigung im Wege des Vollbeweises nach § 286 ZPO nachgewiesen werden, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. OLG Hamm, 04.06.1998 – 6 U 200/96 – BeckRS 1998, 06398).

Über die zwischen den Parteien streitigen Beschwerden der Klägerin musste nicht weiter Beweis erhoben werden. Denn selbst wenn hier davon ausgegangen würde, dass die Klägerin nach dem Unfall in der Zeit ihrer Krankschreibung an einer wesentlichen Befindlichkeitsbeeinträchtigung im HWS-Bereich gelitten hat, so ist damit noch nicht der Nachweis erbracht, dass diese durch den Unfall verursacht worden ist. Auch insoweit obliegt der Klägerin der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO dafür, dass der Unfall überhaupt zu einer Gesundheitsbeschädigung geführt hat (vgl. BGH, 24.06.1986 – VI ZR 21/85 – NJW 87, 705). Erst wenn für diesen ersten Verletzungserfolg der Vollbeweis erbracht ist, so kommt für die Weiterentwicklung des Schadens die Beweiserleichterungsregel gemäß § 287 ZPO zum Tragen, die die haftungsausfüllende Kausalität betrifft (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Die Frage, ob sich der Geschädigte bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität. Hierfür gilt § 286 ZPO, wonach – so der BGH in ständiger Rechtsprechung – der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern – so die gefestigte Rechtsprechung des BGH – nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.

Zwar wurde die Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei („Harmlosigkeitsgrenze“), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, vom BGH nicht geteilt (vgl. BGH, 28.01.2003 – VI ZR 139/02 – NJW 2003, 1116).

Hier ist jedoch der der Klägerin obliegende volle Nachweis gemäß § 286 ZPO für eine beim Unfall entstandene Primärschädigung nicht erbracht.

Dies folgt nach Auffassung des Gerichts aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen M und Dr. D, denen sich das Gericht nach eigener kritischer Prüfung anschließt. Danach lässt sich die biomechanische Insassenbelastung der Klägerin auf dem Fahrersitz des heckseitig angestoßenen Smart Fortwo durch Angabe einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 4 und 7 km/h oder einer mittleren Fahrgastzellenbeschleunigung mit gut dem 1- bis knapp 2-fachen der Erdbeschleunigung beschreiben. Der hierauf aufbauende medizinische Teil des Gutachtens kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine HWS-Verletzung erlitten hat.

Die Feststellungen der Sachverständigen sind in jeder Hinsicht detailliert, nachvollziehbar und überzeugend. Die Sachverständigen M und Dr. D verfügen jeweils über die erforderliche Sachkunde. Die Tatsachengrundlage für ihr Gutachten haben die Sachverständigen sich insbesondere durch Studium der Gerichtsakte und eine Besichtigung/Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge sowie in Form von Bilddateien zum Schaden am Klägerfahrzeug, Luftbildern der Unfallörtlichkeiten, Auskünften zum Beladungszustand sowie der Zulassungsbescheinigung des Beklagtenfahrzeugs und schließlich durch eine persönliche (medizinische) Begutachtung der Klägerin sowie Studium der nach dem Unfall gefertigten Röntgenbilder nebst Arztberichten verschafft. Mängel im Ansatz, Unklarheiten oder Widersprüche sind aus dem Gutachten nicht erkennbar und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar auf erhobene Befunde gestützt.

Der Sachverständige M kommt anhand von Vergleichen mit Crashtests mit typgleichen PKW Smart Fortwo zu dem Zwischenergebnis, dass die Aufprallgeschwindigkeit des VW Touran zwischen 5 und 9 km/h lag. Hieraus berechnet er eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 4 und 7 km/h, ein Geschwindigkeitsniveau, das im untersten Abschnitt des durch Studien untersuchten Belastungsbereichs anzusiedeln sei, und eine kollisionsbedingte mittlere Beschleunigung von 1,1 bis 1,9 g. Der Sachverständige Dr. D hat bei der Klägerin keine verletzungsfördernden Faktoren feststellen können. Er führt weiter aus, dass keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorlägen, dass der überraschte Insasse bei der Heckkollision verletzungsanfälliger sei als der Insasse, der sich auf die Kollision vorbereiten kann. Unter Berücksichtigung der von dem technischen Sachverständigen bestimmten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung kommt der Sachverständige Dr. D mangels verletzungsfördernder Faktoren zu einer Verneinung einer HWS-Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Da die Beschwerden der Klägerin und die Befunde der behandelnden Ärzte im Wesentlichen unspezifisch seien, das heißt auch bei unfallunabhängigen Erkrankungen der Halswirbelsäule auftreten könnten, könne eine Unfallkausalität nicht festgestellt werden. Dies gelte insbesondere für die Steilstellung der Halswirbelsäule, die laut einer Studie auch bei 42 % der Normalbevölkerung (ohne Nackenschmerzen) auftrete.

Die Klägerin hat gegen das Gutachten eingewandt, es trage weder den verminderten Dämpfungseigenschaften eines Smart noch dem sog. „Überraschungsmoment“ Rechnung. Entgegen dieser Sichtweise befasst sich jedoch bereits das Ausgangsgutachten mit beiden genannten Aspekten. Dennoch hat das Gericht den Sachverständigen die Einwände zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt. Die ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 30.06.2014 setzt sich mit den Einwänden auseinander, beantwortet die aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar und bestätigt die Ergebnisse des Ausgangsgutachtens. Das Gericht teilt die Bedenken der Klägerseite gegenüber den Ausführungen der Sachverständigen deshalb nicht und hält diese – insbesondere nach der vorgenannten Ergänzung – für durchweg plausibel.

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Auf eine Vernehmung des Durchgangsarztes als Zeuge kommt es nicht an, da durch sie jedenfalls nicht der Kausalitätsnachweis erbracht werden kann.

Anhaltspunkte, die mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit für ein unfallbedingte Körperverletzung sprechen, bestehen nach alldem nicht. Sie lassen sich unter den vorliegenden Umständen angesichts der Verbreitung degenerativer HWS-Schäden auch nicht aus dem nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den berichteten HWS-Beschwerden herleiten. Bei dieser Sachlage ist der erforderliche volle Beweis einer unfallbedingten HWS-Schädigung nach § 286 ZPO nicht geführt.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 3 ZPO.

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