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Verkehrsunfall – Unfallursächlichkeit eines HWS-Schleudertraumas

OLG Frankfurt – Az.: 19 U 203/15 – Urteil vom 01.07.2016

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.8.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 103.500,00 €.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten (weitere) Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend wegen Verletzungen, die er infolge eines Verkehrsunfalles erlitten haben will, den der Beklagte zu 2 ) als Fahrer des im Eigentum des Beklagten zu 1) stehenden und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw durch ein unachtsames Auffahren auf den Pkw des Klägers alleine verschuldet hat.

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Verkehrsunfall - Unfallursächlichkeit eines HWS-Schleudertraumas
(Symbolfoto: RossHelen/Shutterstock.com)

Das Landgericht mit am 24.8.2015 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat auf der Grundlage einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (handchirurgisches Sachverständigengutachten und neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten) festgestellt, dass dem Kläger über das von der Beklagten zu 3) gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € hinaus ein weiterer Schmerzensgeldanspruch nicht zustehe. Zwar habe der Kläger bei dem Unfallereignis eine Fraktur des Grundgliedes des Kleinfingers der rechten Hand erlitten und in der Folge bis Januar 2005 an einer Funktionsstörung (Schreibstörung) im Sinne einer Makrographie gelitten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das geleistete Schmerzensgeld angemessen und ausreichend. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung habe der Kläger jedoch nicht nachzuweisen vermocht. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen SV1 sei eine darüber hinausgehende Einschränkung der Beweglichkeit der Hand nicht feststellbar, so dass erforderliche Anhaltspunkte dafür, dass eine fortbestehende Makrographie ihre Ursache weiterhin in dem Unfallgeschehen haben könnte, nicht vorlägen. Eine Bewegungsstörung (Dystonie) der rechten Hand bestehe nach den gutachterlichen Feststellungen nicht.

Des Weiteren habe zwar von Januar bis Dezember 2004 bei dem Kläger ein gering ausgeprägtes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CPRS) vorgelegen. Für das Bestehen einer CPRS über einen darüber hinausgehenden Zeitraum sei der Kläger wiederum beweisfällig geblieben. Der Sachverständige für Handchirurgie, SV2, habe keine eindeutig dokumentierten Hinweise auf ein fortbestehendes CPRS finden können. Auch der Sachverständige SV1 habe im Januar 2005 einen klinisch unauffälligen Befund festgestellt. Auch insoweit fehle es an Anknüpfungstatsachen für ein Fortbestehen eines Schmerzsyndroms.

Ein unfallbedingtes distales ulnares Kompressionssyndrom liege bei dem Kläger nicht vor. Der Sachverständige SV1 habe Anhaltspunkte dafür nicht festgestellt, vielmehr festgestellt, dass eine derartige Störung zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht (mehr) vorgelegen habe.

Auch eine unfallbedingte psychische Störung liege bei dem Kläger nicht vor. Vielmehr habe der Sachverständige SV1 überzeugend ausgeführt, dass bei dem Kläger eine nicht unfallbedingte dissoziative Störung vorliege; der Unfall könne allenfalls (unspezifischer) Auslöser eines Ausbruchs einer ohnehin bestehenden dissoziativen Störung sein. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme eines adäquaten Zurechnungszusammenhangs.

Von einem Fortbestehen der von dem Kläger behaupteten Schmerzen könne nicht ausgegangen werden, da die behaupteten physischen und psychischen Faktoren nicht erkennen lassen, dass etwaige Schmerzen unfallbedingt sein könnten.

Auch ein unfallbedingtes HWS- bzw. LWS-Syndrom liege bei dem Kläger nicht vor. Mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen bedürfe es zu dieser Feststellung keines Sachverständigengutachtens. Vielmehr habe der Kläger über entsprechende Beschwerden erstmals 5 Monate nach dem Unfallereignis geklagte und zudem gegenüber ihn behandelnden Ärzten angegeben, bereits vor dem Unfall an entsprechenden Schmerzen gelitten zu haben. Überdies habe der Kläger als mögliche Ursachen für die Beschwerdesymptomatik selbst angegeben, in einem zu kleinen Mietwagen gesessen und in einer Wohnung mit zu niedrigen Türen gelebt zu haben.

Insgesamt sei das von der Beklagten zu 3) gezahlte Schmerzensgeld angemessen und ausreichend, um die Unfallfolgen, soweit diese feststellbar seien, auszugleichen.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalles zu. Insoweit fehle es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Klägers.

Gegen dieses ihm am 28.8.2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 28.9.2015 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.11.2015 am letzten Tag der Frist begründeten Berufung mit der der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt.

Der Kläger rügt Rechtsfehler sowie die von der Kammer vorgenommene Würdigung der erhobenen Beweise. Hinsichtlich der Schreibstörung stelle das Landgericht zu hohe Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit. Zwar habe der Sachverständige SV1 eine unfallbezogene Ursache der (fortbestehenden) Schreibstörung nicht beschrieben; er habe jedoch auch nicht aufgezeigt, welche andere Ursache bestehen könnte. Auch habe es das Landgericht versäumt, hinsichtlich der Behauptung einer unfallbedingten schmerzhaften Funktionsstörung der Hand ein schmerztherapeutisches Gutachten und ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Des Weiteren sei das Landgericht zu Unrecht von einer unfallunabhängigen psychischen Erkrankung des Klägers ausgegangen. Eine Haftung des Schädigers bestehe auch bei einer Mitverursachung einer Verschlechterung des Befindens des Geschädigten. Die Feststellungen zu einer Begehrensneurose des Klägers seien unzureichend. Überdies habe es das Landgericht versäumt, den Sachverständigen SV1 zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, obgleich der Kläger dies im Schriftsatz vom 22.4.2014 beantragt habe. Zur Feststellung eines unfallbedingten HWS- bzw. LWS-Syndroms sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, da hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen würden. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, er habe seinen Verdienstausfallschaden hinreichend substantiiert dargelegt.

Der Kläger beantragt, das am 24.8.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 16.000,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 12.000,00 € seit Rechtshängigkeit und aus 4.000,00 € seit dem 9.9.2004 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 17.500,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und künftige immateriellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 14.9.2003 auf der …straße in Stadt1 entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen;

4. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 649,02 € zu zahlen;

Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 60.000,00 € nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 9.9.2004 zu zahlen;

6. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung in Höhe von 1.350,30 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit in jeder Hinsicht überzeugender Begründung festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagten keine weiteren Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen. Dabei hat es die maßgeblichen Rechtsfragen zutreffend behandelt und das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beachtung der Grundsätze des § 286 ZPO gewürdigt, indem es alle relevanten Umstände bei seiner Beurteilung der Überzeugungsbildung berücksichtigt hat. Diese Würdigung verstößt weder gegen Denkgesetze noch weist sie Begründungselemente auf, die der Nachvollziehbarkeit entbehren. Die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen bieten auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit. Insbesondere ist die Beweisaufnahme auch nicht unvollständig. Daher ist der Senat an die Feststellung der festgestellten Tatsachen gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

1. Hinsichtlich der durch den Unfall erlittenen Fraktur des Kleinfingers der rechten Hand des Klägers hat das Landgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung festgestellt, dass eine dadurch bedingte Schreibstörung in Gestalt einer Makrographie allenfalls bis Januar 2005 bestanden habe, nicht mehr jedoch in der Zeit danach. Unabhängig davon, dass sich bei dem Kläger der Verlauf dieser Bewegungseinschränkung in der Vergangenheit nicht uniform dargestellt hat, hat der Sachverständige SV1 mit überzeugender Begründung festgestellt, dass nach seiner Exploration und den ihm vorliegenden ärztlichen Befundberichten eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Hand des Klägers nicht mehr bestand und auch eine wesentliche Behinderung durch Schmerzen nicht feststellbar sei. Ohne eine Bewegungseinschränkung oder Bewegungsstörung (Dystonie) der Hand ist die vorgetragene Schreibstörung nicht nachvollziehbar, jedenfalls nicht als unfallursächliche Folge feststellbar. Der Sachverständige hat deutlich dargestellt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fortbestehende Makrographie ihre Ursache noch in dem Unfallgeschehen haben könnte. Daher kommt es auch nicht darauf an, welche möglicherweise sonstigen Ursachen bestehen könnten. Es genügt die Feststellung, dass jedenfalls ein Ursachenzusammenhang mit der unfallbedingten Verletzung für fortbestehende Schreibstörungen nach Januar 2005 nicht besteht.

Das Landgericht war nicht verpflichtet, ein schmerztherapeutisches Gutachten einzuholen. Die diesbezüglichen Fragen einer fachübergreifenden schmerztherapeutischen Untersuchung hat der Sachverständige SV1 kompetent und überzeugend beantwortet. Konkrete Zweifel an den fachlichen Fähigkeiten des Sachverständigen bestehen nicht. Die Schmerztherapie ist Teil des Aufgabengebietes des Sachverständigen.

2. Die Kammer hat auch mit überzeugender Begründung festgestellt, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein im Zeitraum von Januar bis Dezember 2004 bestehendes gering ausgeprägtes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CPRS) auch über diesen Zeitraum hinaus bestand. Der handchirurgische Sachverständige SV2 hat in seinem Gutachten keine diesbezüglichen Hinweise feststellen können, insbesondere ergaben sich keine Hinweise für eine fortbestehende Sensibilitätsstörung. Für die Richtigkeit dieser Feststellung spricht, dass ärztliche Untersuchungen im Januar 2005 einen klinisch unauffälligen Befund erhoben haben. Auf die näheren Ausführungen im angefochtenen Urteil, die sich der Senat wegen ihrer in jeder Hinsicht überzeugenden Argumentation zu Eigen macht, wird verwiesen. Auch ein Bestehen eines distalen ulnaren Kompressionssyndroms konnte der Sachverständige SV1 nicht feststellen.

3. Ebenso überzeugend hat das Landgericht das Vorliegen einer unfallbedingten psychischen Störung des Klägers verneint. Der Sachverständige SV1 hat in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten festgestellt, dass bei dem Kläger eine nicht durch das Unfallereignis verursachte dissoziative Störung vorliegt, dessen Entstehungsgrund in der Regel in traumatisierende Ereignissen, schweren Beziehungsstörungen oder unlösbaren Konflikten liegt. Der Auslöser einer solchen bestehenden dissoziativen Störung ist dabei in aller Regel unspezifisch und kann in einer Gelegenheitsursache bestehen. Daher kann zwar auch das Unfallereignis auslösendes Moment gewesen sein. Jedoch reicht dies nicht, um dem Unfallereignis diese (zufällige) Auslösung im Sinne eines adäquaten Zurechnungszusammenhangs zuzuordnen und eine Mithaftung der Beklagten zu begründen. Die Persönlichkeitsstörung ist nicht Folge des Unfallereignisses, auch nicht mittelbar, sondern existiert unabhängig davon. Dies hat der Sachverständige SV1 überzeugend dargestellt. Der Kläger verkennt, dass das bloße – unspezifische – Auslösen einer vorhanden psychischen Erkrankung im Sinne einer dissoziativen Störung nicht gleichzusetzen ist mit einer Mitverursachung und auch in keinem Zusammenhang steht mit einer neurotischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens.

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4. Schließlich hat das Landgericht mit überzeugender Begründung, wiederum auf der Grundlage einer Würdigung des Beweisergebnisses und der weiteren unstreitigen Umstände, auch das Vorliegen eines unfallbedingten HWS- bzw. LWS-Syndroms verneint. Gegen eine Unfallursächlichkeit spricht bereits der Umstand, dass der Kläger ausweislich der eingereichten ärztlichen Unterlagen erstmalig fünf Monate nach dem Unfall den Schmerzbefund geäußert hat. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber Ärzten angegeben hat, auch schon vor dem Unfallereignis an entsprechenden Schmerzen gelitten zu haben, wofür auch die festgestellten Verschleißerscheinungen im Hals- und Lendenwirbelbereich sprechen. Schließlich hat der Kläger selbst eingeräumt, dass weitere Ursachen für die später geäußerten Schmerzbekundungen in Betracht kommen. Dies alles spricht im Rahmen einer Gesamtwürdigung eindeutig dafür, dass eine Unfallursächlichkeit dieser Beschwerdesymptomatik jedenfalls nicht nachgewiesen ist und auch nicht mehr nachweisbar sein kann. Da es keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine Unfallursächlichkeit gibt, vielmehr alles für eine unfallunabhängige Beschwerdesymptomatik spricht, kommt auch die Einholung eines orthopädischen oder neurologischen Gutachtens nicht in Betracht. Auch auf § 287 ZPO kommt es insoweit nicht an.

5. Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die lange Verfahrensdauer Ursache für psychische Störungen des Klägers sein könnte. Dagegen spricht, dass, wie bereits ausgeführt, diese Störungen unabhängig von dem Unfallereignis und dem sich anschließenden Verfahren bestanden. Überdies hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwieweit ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Es ist bereits nicht vorgetragen, inwieweit sich die Störung während der Verfahrensdauer verstärkt hat.

Daher geht auch die Rüge des Klägers fehl, das Landgericht habe es trotz Antragstellung des Klägers versäumt, den Sachverständigen SV1 zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Die im Schriftsatz des Klägers vom 22.10.2014 (Bl. 1064 d. A.) erwähnte Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung kann zwar als Antrag zur mündlichen Gutachtenserläuterung ausgelegt werden, jedoch bezieht sich dieser Erläuterungsantrag, wie sich aus den Schriftsätzen vom 1.8.2014 und 13.8.2014 ergibt, allein auf die Frage, ob die Persönlichkeitsstörung durch die lange Verfahrensdauer verursacht sein kann. Dabei handelt es sich aber nicht um eine beweiserhebliche Frage, so dass es der Ladung des Sachverständigen nicht bedurfte.

6. Die Feststellung des Landgerichts, dass das bereits geleistete Schmerzensgeld hinreicht, um eine angemessene Entschädigung des Klägers für dessen immaterielle Beeinträchtigungen zu gewährleisten, ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).

7. Schließlich steht dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch auf Verdienstausfall zu. Mit den überzeugenden Gründen der landgerichtliche Entscheidung hierzu setzt sich die Berufung nicht auseinander. Allein der Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hinreichend substantiiert dargelegt seien, genügt nicht für eine substantielle Rüge.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt der Streitwertfestsetzung der Kammer im Beschluss vom 8.10.2015 (Bl. 1136 d. A.). Der höhere Betrag im Berufungsantrag zu Ziff. 1 wird durch den Wegfall des erstinstanzlichen Antrages zu Ziff. 5 kompensiert.

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