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Verkehrsunfall – Unklarheiten über Eigentümereigenschaft des Geschädigten

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ging es um die Frage, ob der Kläger, ein Autohändler, Eigentümer des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs war. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und sprach ihm Schadensersatz zu, da er schlüssig darlegen konnte, das Fahrzeug erworben zu haben und keine Beweise für eine Unfallmanipulation vorlagen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Geschädigten bei Verkehrsunfällen und trägt zur Klärung von Eigentumsfragen in solchen Fällen bei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-7 U 18/22

✔ Kurz und knapp


  • Der Kläger konnte seinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aufgrund des vom Beklagten zu 1) verursachten Verkehrsunfalls durchsetzen.
  • Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs, auch wenn die Erwerbsgeschichte nicht durchweg glaubhaft ist.
  • Eine Einwilligung des Klägers in den Unfall konnte vom Beklagten zu 2) nicht bewiesen werden.
  • Der Kläger kann den Schaden nur auf Wiederbeschaffungsbasis in Höhe von 17.000 EUR geltend machen, da er das Fahrzeug nach dem Unfall nicht verkehrssicher instandgesetzt hat.
  • Zusätzlich werden dem Kläger die Kosten für das Schadensgutachten in Höhe von 1.749,30 EUR sowie eine Kostenpauschale von 25 EUR erstattet.
  • Die Beklagten haften als Gesamtschuldner und müssen dem Kläger 18.774,30 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten zahlen.

Verkehrsunfall: Wer haftet, wenn die Eigentumsfrage ungeklärt ist?

Verkehrsunfälle gehören leider zum Alltag auf unseren Straßen. Oftmals führen sie zu erheblichen Schäden an Fahrzeugen und können im schlimmsten Fall sogar zu Personenschäden führen. Für die Geschädigten stellt sich dann die Frage, wie der entstandene Schaden reguliert wird und wer dafür aufkommen muss.

Eine zentrale Rolle spielt dabei die Frage des Fahrzeugeigentums und wer zum Unfallzeitpunkt tatsächlich Halter oder Besitzer des beschädigten Fahrzeugs war. Dies kann in der Praxis durchaus zu Unklarheiten und Streit zwischen den Beteiligten führen. Wer in einem solchen Fall Anspruch auf Schadensersatz hat, hängt entscheidend davon ab, ob er zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs war.

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit einem Gerichtsurteil, das sich genau mit dieser Problematik auseinandersetzt. Es zeigt, wie die Gerichte in solch komplexen Fällen die Eigentumsverhältnisse klären und welche weiteren Aspekte bei der Schadensregulierung eine Rolle spielen.

Verkehrsunfall und Eigentumsfrage: Wer haftet bei Unklarheiten?

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm


Verkehrsunfall und Eigentümerfrage: Die Hintergründe

Der Fall des Oberlandesgerichts Hamm, Az.: I-7 U 18/22 vom 16.05.2023, beschäftigt sich mit einem Verkehrsunfall, bei dem es zu Unklarheiten über die Eigentümereigenschaft des geschädigten Fahrzeugs kam. Der Kläger, ein versierter Autohändler, behauptete, Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs gewesen zu sein. Am Unfalltag hatte der Kläger das Fahrzeug in der Nähe seiner Betriebsstätte geparkt. Der Unfall ereignete sich, als das Fahrzeug des Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, mit dem geparkten PKW des Klägers kollidierte.

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand hauptsächlich aus der Frage, ob der Kläger tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs war. Dies ist relevant, weil der Kläger nur dann Schadensersatzansprüche geltend machen konnte, wenn er nachweisen konnte, dass das Fahrzeug ihm gehörte. Hierbei spielte § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB eine zentrale Rolle, wonach vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache auch deren Eigentümer ist. Der Beklagte zu 2) bestritt jedoch diese Vermutung, was zu einer intensiven Beweisaufnahme führte.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.774,30 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten. Diese Entscheidung basierte auf mehreren wichtigen Überlegungen und Beweisaufnahmen.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls unmittelbaren Besitz am Fahrzeug hatte und daher die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten des Klägers greift. Trotz Unklarheiten in der Erwerbsgeschichte des Fahrzeugs konnte der Kläger schlüssig darlegen, dass er das Fahrzeug von der Ehefrau eines anderen Autohändlers erworben hatte. Die Beweisaufnahme durch Zeugen und die Sachverständigengutachten bestätigten, dass das Fahrzeug tatsächlich am Unfallort geparkt und beschädigt wurde.

Wesentlich für die Entscheidung war auch, dass keine Einwilligung des Klägers in das Unfallgeschehen bewiesen werden konnte. Der Beklagte zu 2) konnte keine stichhaltigen Beweise dafür vorlegen, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) in irgendeiner Form kollusiv zusammengearbeitet hätten, um den Unfall zu inszenieren. Die Indizien, die der Beklagte zu 2) vorbrachte, reichten nicht aus, um eine Unfallmanipulation nachzuweisen. Das Gericht betonte, dass die plausiblen und durch Zeugenaussagen bestätigten Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1) keine Zweifel an der Korrektheit ihrer Aussagen zuließen.

Schadensersatz und Rechtsfolgen

Der Kläger konnte gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand verlangen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden hat. Dabei konnte er gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den erforderlichen Geldbetrag anstelle der Naturalrestitution verlangen.

Da der Unfall durch mehrere Fahrzeuge verursacht wurde, war die Haftung der Beklagten gemäß § 17 StVG zu beurteilen. Für den Kläger war der Unfall gemäß § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar, was zur vollen Haftung der Beklagten führte. Eine Haftungsausschlussmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 StVG aufgrund höherer Gewalt wurde nicht festgestellt.

Das Gericht entschied ferner, dass die Beklagten keine ausreichenden Beweise für eine Einwilligung des Klägers in das Unfallgeschehen vorlegen konnten. Die Beweislast hierfür lag beim Beklagten zu 2), und die von ihm vorgebrachten Indizien reichten nicht aus, um eine Manipulation oder Einwilligung des Klägers zu belegen.

Kostenentscheidung und Verteilung

Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt. Die Beklagten tragen 62 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, während der Kläger 38 % dieser Kosten sowie 38 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat. Ein weiterer Kostenausgleich findet nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Beklagten die festgesetzten Beträge sofort zu zahlen haben, auch wenn sie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Mit dieser Entscheidung hat das OLG Hamm einen wichtigen Beitrag zur Klärung von Eigentumsfragen bei Verkehrsunfällen geleistet und die Rechte von Geschädigten in solchen Fällen gestärkt.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil verdeutlicht, dass bei Verkehrsunfällen die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten des Besitzers greift, sofern keine stichhaltigen Gegenbeweise vorliegen. Somit obliegt es dem Anspruchsgegner, Beweise für eine Manipulation oder Einwilligung des Geschädigten vorzulegen, um dessen Schadensersatzanspruch zu entkräften. Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Unfallopfern und schafft Klarheit bezüglich der Beweislastverteilung in Eigentumsfragen.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Verkehrsunfall und Eigentumsfrage


Wer gilt bei einem Verkehrsunfall als Fahrzeugeigentümer, wenn die Eigentumsverhältnisse unklar sind?

Bei einem Verkehrsunfall mit unklaren Eigentumsverhältnissen am beschädigten Fahrzeug greift zugunsten des Besitzers die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er auch der Eigentümer ist. War der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs und hatte somit die unmittelbare Sachherrschaft inne, wird also vermutet, dass er auch der Eigentümer ist.

Um diese Vermutung zu widerlegen, muss die Gegenseite Indizien oder Beweise vorbringen, die mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit die Eigentümerstellung des Besitzers in Frage stellen. Dafür reicht es nicht aus, das Eigentum des Besitzers lediglich zu bestreiten. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine fehlende Eigentümerstellung zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen.

Gelingt es nicht, die Eigentumsvermutung zu erschüttern, kann sich der Besitzer in einem Rechtsstreit auf seine vermutete Eigentümerstellung berufen. Er muss dann lediglich seinen gegenwärtigen oder früheren unmittelbaren Besitz am Fahrzeug darlegen und beweisen, nicht jedoch die konkreten Umstände seines Eigentumserwerbs.

Weder der Fahrzeugbrief noch die Zulassungsbescheinigung Teil I oder II sind geeignet, die Eigentumsvermutung des Besitzers zu widerlegen. Denn die Eintragung als Halter in diesen Dokumenten trifft keine verbindliche Aussage über die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug. Halter und Eigentümer können, müssen aber nicht identisch sein. Entscheidend für einen Eigentumserwerb ist vielmehr, wem das Fahrzeug nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB übereignet wurde.

Beispiel Peter ist als Halter des Fahrzeugs in Zulassungsbescheinigung und Fahrzeugbrief eingetragen, das Fahrzeug gehört aber eigentlich seinem Vater Paul. Kommt es zu einem Unfall und Fahrer Peter macht Schadensersatzansprüche geltend, kann sich die gegnerische Versicherung nicht allein auf die Haltereintragung berufen, um Peters Aktivlegitimation in Frage zu stellen. Solange keine konkreten Indizien vorliegen, dass jemand anderes Eigentümer ist, gilt die Vermutung, dass Besitzer Peter auch der Eigentümer ist.

Welche Beweise müssen Geschädigte vorlegen, um ihre Eigentumsrechte an einem Unfallfahrzeug zu belegen?

Um nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen, muss der Geschädigte nachweisen, dass er Eigentümer des Unfallfahrzeugs ist. Nur der Eigentümer ist aktivlegitimiert, Ansprüche durchzusetzen. Halter oder Versicherungsnehmer können dagegen mangels Eigentümerstellung keine Ansprüche geltend machen, selbst wenn sie im Fahrzeugschein eingetragen sind.

Der Eigentümer muss seine Eigentümerstellung im Streitfall beweisen. Dafür stehen ihm verschiedene Beweismittel zur Verfügung. Am eindeutigsten lässt sich das Eigentum durch Vorlage des Kaufvertrags nachweisen, aus dem sich ergibt, dass der Geschädigte das Fahrzeug erworben hat.

Daneben kommen auch Zeugenaussagen von Personen in Betracht, die den Eigentumserwerb bestätigen können, beispielsweise Familienangehörige oder Bekannte, die beim Kauf anwesend waren. Auch ein Sachverständigengutachten, das den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall beschreibt, kann ein Indiz für die Eigentümerstellung sein.

Wurde das Fahrzeug über eine Bank finanziert, ist im Kaufvertrag zwar oft die finanzierende Bank als Eigentümerin aufgeführt. Dennoch ist auch hier der Käufer und Nutzer des Fahrzeugs als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen und anspruchsberechtigt.

Kann der Geschädigte seine Eigentümerstellung nicht ausreichend belegen, darf die gegnerische Versicherung die Ansprüche mit Nichtwissen bestreiten. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen liegt beim Anspruchsteller. Gelingt ihm der Eigentumsnachweis nicht, werden seine Ansprüche abgewiesen.

Beispiel: Finanziertes Fahrzeug wird Hans Müller bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Im Kaufvertrag ist die Bank als Eigentümerin eingetragen. Dennoch ist Herr Müller als Käufer und Nutzer wirtschaftlicher Eigentümer. Er muss den Kaufvertrag vorlegen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Kann er das nicht, wird die gegnerische Versicherung nicht zahlen.

Wie können sich Unfallgeschädigte gegen den Vorwurf der Unfallmanipulation wehren?

Wenn Unfallgeschädigte mit dem Vorwurf der Unfallmanipulation konfrontiert werden, insbesondere wenn die Eigentumsverhältnisse am Unfallfahrzeug unklar sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren.

Zunächst trägt grundsätzlich die Gegenseite, die eine Manipulation behauptet, die Beweislast dafür. Der Geschädigte muss also nicht seine Unschuld beweisen, sondern die Versicherung oder der Unfallgegner müssen stichhaltige Beweise für ihre Vorwürfe vorlegen. Bloße Vermutungen oder Unterstellungen reichen dafür nicht aus.

Um die eigene Glaubwürdigkeit zu untermauern, sollte der Geschädigte eine möglichst detaillierte und widerspruchsfreie Schilderung des Unfallhergangs abgeben. Dabei helfen etwa Fotos von der Unfallstelle und den Schäden, Zeugenaussagen oder das polizeiliche Unfallprotokoll, sofern die Polizei hinzugezogen wurde. Je plausibler und nachvollziehbarer die Darstellung ist, desto schwerer fällt es der Gegenseite, Manipulationsvorwürfe aufrechtzuerhalten.

Auch die Wahl des Unfallortes und -zeitpunkts kann die Glaubhaftigkeit stützen. Ereignete sich die Kollision an einer belebten Stelle und zu einer Tageszeit, zu der mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war, spricht dies eher gegen eine geplante Manipulation. Denn wer einen Unfall fingieren möchte, wird in der Regel abgelegene Orte und Zeitpunkte wählen, um keine Zeugen zu haben.

Ebenso ist es hilfreich, wenn der Geschädigte selbst die Polizei verständigt hat, um den Unfall aufnehmen zu lassen. Das Herbeirufen der Polizei deutet auf ein reguläres Unfallgeschehen hin, da man so nicht versucht, etwas zu verheimlichen. Allerdings reicht die bloße Verständigung der Polizei nicht in jedem Fall aus, um Manipulationsvorwürfe auszuräumen, wenn andere gewichtige Indizien dagegen sprechen.

Bestehen Zweifel an den Eigentumsverhältnissen, etwa weil das Fahrzeug kurz vor dem Unfall den Besitzer gewechselt hat, sollte dies plausibel erklärt werden können. Andernfalls könnte der Verdacht entstehen, dass der Schädiger selbst wirtschaftlich vom Unfall profitiert. Durch Vorlage des Kaufvertrags, des Fahrzeugscheins oder anderer Dokumente lässt sich der redliche Eigentumserwerb jedoch meist zweifelsfrei belegen.

Letztlich kommt es immer auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls an. Häufen sich bei objektiver Betrachtung zahlreiche Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprechen, wird es für den Anspruchsteller schwierig, sich zu entlasten. Gibt es hingegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen fingierten Unfall, dürfen bloße Mutmaßungen nicht zu seinem Nachteil gereichen.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeughalters bei Unfällen. Der Halter haftet für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen. Im vorliegenden Fall haftet der Beklagte zu 1) als Fahrer und der Beklagte zu 2) als Halter und Versicherer des Fahrzeugs, das den Schaden verursacht hat.
  • § 1006 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Norm enthält die Vermutung, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch deren Eigentümer ist. Der Kläger wird durch diese Vermutung begünstigt, da er das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in seinem Besitz hatte.
  • § 929 BGB: Diese Vorschrift regelt den Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug durch einen privaten Kauf von der Vorbesitzerin erworben zu haben, was durch die Übertragung von Fahrzeugpapieren und Schlüsseln belegt wird.
  • § 17 StVG: Diese Regelung behandelt die Haftungsverteilung bei Unfällen, an denen mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Da der Kläger sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt hatte, trägt er keine Mitverantwortung am Unfallgeschehen, wodurch die Beklagten voll haften.
  • § 141 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph bezieht sich auf die gerichtliche Anhörung der Parteien. Das Gericht hat sowohl den Kläger als auch den Beklagten zu 1) angehört, um den Unfallhergang und die Eigentumsfrage zu klären.
  • § 286 ZPO: Diese Vorschrift regelt die freie Beweiswürdigung des Gerichts. Das Gericht muss sich aufgrund der gesamten Beweisaufnahme eine Überzeugung bilden. Hier wurde aufgrund der Aussagen und Gutachten festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist und der Unfall wie beschrieben stattgefunden hat.
  • § 249 BGB: Dieser Paragraph beschreibt den Schadensersatz. Der Geschädigte kann verlangen, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im vorliegenden Fall umfasst dies die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Klägers.
  • § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Diese Regelung behandelt die Direktansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Der Beklagte zu 2) ist als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs verpflichtet, den Schaden des Klägers zu regulieren.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Hamm

OLG Hamm – Az.: I-7 U 18/22 – Urteil vom 16.05.2023

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 65/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 18.774,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich des Beklagten zu 1) ab dem 04.02.2018 und bezüglich des Beklagten zu 2) ab dem 02.02.2018 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und der Kläger zu 38 %.

Der Kläger trägt ferner zu 38 % die jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen findet kein Kostenausgleich statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG, hinsichtlich des Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

  1. Soweit der Kläger behauptet, Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt gewesen zu sein, streitet für ihn zumindest die durch den Beklagten zu 2) nicht erschütterte Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn nicht gar der Beweis als geführt gewertet wird.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten und zweitinstanzlich wiederholten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Q. und D. in Verbindung mit der vom Sachverständigen E. im Rahmen seiner mündlichen Gutachten explizit bestätigten Schadenskompatibilität sowie nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich wiederholten Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO steht zur Überzeugung des Senats i.S.d. § 286 ZPO zunächst der vom Kläger behauptete und vom Beklagten zu 1) geschilderte Hergang des Unfalls, die Kollision der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge an der Unfallstelle, und damit der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung fest. Beide Fahrzeuge waren von den Zeugen bestätigt und auch bei der polizeilichen Unfallaufnahme beschädigt an Ort und Stelle. Dies hat ebenfalls der zweitinstanzlich erstmals vernommene Zeuge W. bestätigt. Er ist als Schadensgutachter zur Unfallstelle gerufen worden und hat frische Spurzeichnungen an Felgen und Bordstein vorgefunden. Infolgedessen hegt der Senat keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger den streitgegenständlichen PKW DB am Unfallort in der Nähe seiner Betriebsstätte geparkt hatte. Damit aber hatte er im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) am durch ihn geparkten Fahrzeug. Sein Gewahrsam war lediglich gelockert. Infolgedessen greift zu Gunsten des Klägers jedenfalls die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Die ihm infolgedessen obliegende sekundäre Darlegungslast mit Blick auf die Erlangung des Eigenbesitzes hat der Kläger erfüllt, auch wenn – wie dem Beklagten zu 2) zuzugestehen ist – die Erwerbsgeschichte nicht durchweg glaubhaft ist. So will der Kläger, der im Autohandel versiert ist, den PKW von der Ehefrau eines anderen Autohändlers privat gegen Barzahlung von 50.300 EUR erworben haben, obwohl der Wiederbeschaffungswert aus Sachverständigensicht jedenfalls deutlich darunter lag. Dieser Umstand betrifft allerdings lediglich das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft und hindert auf dinglicher Ebene nicht, dass dem Kläger das Eigentum am Fahrzeug verschafft wurde. Dem Kläger wurde seinem Vortrag nach das zuvor auf die im Kaufvertrag angegebene Verkäuferin zugelassene Fahrzeug gemäß § 929 BGB durch Einigung und Übergabe samt Schlüsseln und Fahrzeugpapieren verschafft. Der Erwerb von Eigenbesitz ist damit schlüssig dargetan. Legt man ferner zugrunde, dass das Fahrzeug klägerseits erst im August 2018 wieder abgemeldet wurde, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger trotz der nicht durchweg glaubhaften Erwerbsgeschichte das Eigentum auch tatsächlich erworben hat.

  1. Da sich der Unfall bei Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten und bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ereignete, ist die Haftung nach § 7 StVG (i.V.m. § 115 VVG) unzweifelhaft eröffnet.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da offenkundig keine höhere Gewalt vorlag.

  1. Da der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, richtet sich die Frage, in welchem Umfang die Beklagten für die Schadensfolgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben, nach § 17 StVG. Der Verkehrsunfall war für den Kläger, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt hatte, gemäß § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar, so dass die Beklagten vollumfänglich für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben.
  2. Eine Einwilligung des Klägers in das Unfallgeschehen, die den Anspruch ausschlösse, ist nicht bewiesen.

a. Die Beweislast für die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund liegt bei dem Beklagten zu 2) (vgl. BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 7; BGH Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 27); auch ein Anscheinsbeweis wird nur in Ausnahmefällen – der hier nicht ersichtlich ist – denkbar sein (vgl. BGH Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 28; BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 10).

Für den Nachweis der Einwilligung gilt das Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 7).

Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig bzw. grundsätzlich durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände zu erbringen, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der geschädigte Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und / oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der „Unfall“ als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation (vgl. hierzu OLG Hamm Urt. v. 1.8.2017 – 9 U 59/16, NJW-RR 2017, 1368 = juris Rn. 20 ff.; entsprechend Senat Urt. v. 12.03.2021 – 7 U 12/20, NJW-RR 2021, 1188 = juris Rn. 7 f.; vgl. BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 8).

b. Gemessen daran ist der Beweis durch den Beklagten zu 2) nicht geführt.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ergibt sich nämlich noch nicht einmal eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Einwilligung.

Zwar ist dem Beklagten zu 2) zuzugestehen, dass die Art der beteiligten Fahrzeuge manipulationstypisch in dem Sinne ist, dass das schädigende und erst kurz vor dem Unfallgeschehen auf den Beklagten zu 1) zugelassene Fahrzeug von geringem Wert und das geschädigte Fahrzeug ein „in die Jahre gekommenes“ Fahrzeug der Oberklasse war. Der Hergang des Unfalls als solcher, die streifende Beschädigung eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs in Vorbeifahrt, entfaltet wegen der eindeutigen Haftungslage und des geringen Verletzungsrisikos ebenfalls Indizwirkung. Diese wird allerdings dadurch gemindert, dass die Beteiligung eines nicht angeschnallten Beifahrers eher untypisch erscheint.

Ein plausibles Motiv für eine Einwilligung des Klägers hat sich auch nicht ergeben.

Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall kannten, ist weder von dem Beklagten zu 2) schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich. Kläger und Beklagter zu 1) haben dies übereinstimmend in Abrede gestellt. Der Senat hat keinerlei Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beklagten zu 1) dazu, warum er sich zum Unfallzeitpunkt an Ort und Stelle befunden hat, sind nachvollziehbar und durch die Angaben des Zeugen Q. bestätigt. Danach sollte zur Mittagszeit der spontane Entschluss, zur nahegelegenen McDonalds-Filiale zu fahren, umgesetzt werden. Die Unfallstelle liegt hierbei – wie durch google maps nachvollzogen wurde – auf direkter Strecke. Dass der klägerische PKW am Straßenrand und nicht auf dem Betriebsgelände geparkt war, hat der Kläger nachvollziehbar erklärt.

Der Beklagte zu 2) hat auch eine (teilweise) Inkompatibilität des Schadensbildes als besonders tragfähiges Indiz für eine Einwilligung nicht bewiesen, im Gegenteil: Nach den überzeugenden Angaben des bereits erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen passt das Schadensbild kompatibel zur Hergangschilderung der Unfallbeteiligten.

Vor diesem Gesamthintergrund spricht zur Überzeugung des Senats nichts stichhaltig für eine Einwilligung; vielmehr handelt es sich vorliegend schlicht um den Versuch, den Schadensfall möglichst lukrativ abzurechnen.

  1. Damit sind die Beklagten dem Kläger zum vollen Ausgleich seines unfallbedingten Schadens verpflichtet.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderlich (sog. Wirtschaftlichkeitspostulat, vgl. BGH Urt. v. 12.10.2021 – VI ZR 513/19, r+s 2022, 108 Rn. 16 m.w.N.). Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung (BGH Urt. v. 5.4.2022 – VI ZR 7/21, NZV 2022, 424 Rn. 9).

Ein Unfallgeschädigter kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vom Sachverständigen geschätzten über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts aber in der Regel nur dann fiktiv abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH Urt. v. 5.4.2022 – VI ZR 7/21, VersR 2022, 894 Rn. 18; Senat Beschl. v. 7.4.2022 – 7 U 82/21, BeckRS 2022, 14295 Rn. 9).

a. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger den Fahrzeugschaden nicht auf fiktiver Reparaturkosten-, sondern nur auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen.

Der Sachverständige E. hat den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs im Senatstermin nachvollziehbar auf etwa 26.000 EUR festgesetzt, und zwar vor dem Hintergrund des nicht fachgerecht reparierten Vorschadens, der verschlissenen Bremsen vorne und hinten sowie der nicht unfallbedingten Mängel an Hinterachse und Federbein. Das korrespondiert im Wesentlichen auch mit den Angaben des zweitinstanzlich vernommenen Zeugen W., der bekundet hat, den von ihm ermittelten Wiederbeschaffungswert nach Kenntnis der vorgenannten Aspekte um 7.000 bis 8.000 EUR niedriger ansetzen zu wollen. Damit liegen die vom Kläger begehrten fiktiven Reparaturkosten i.H.v. 28.362,37 EUR schon über dem Wiederbeschaffungswert; allerdings haben die erst- und die zweitinstanzliche Beweisaufnahme ergeben, dass sich die ersatzfähigen fiktiven Reparaturkosten wegen der nicht unfallbedingten Mängel an Hinterachsträger und Federbein ohnehin lediglich auf 23.795 EUR belaufen. Der Sachverständige E. hat hierzu nach Vernehmung des Zeugen W. überzeugend im Senatstermin ausgeführt, dass die Hinterachse durch den lediglich erfolgten Kontakt mit dem Bordstein nicht beschädigt worden sein konnte. Das Federbein sei ausweislich der Fotos aus dem Schadensgutachten bereits zuvor verölt und damit reparaturwürdig gewesen.

Damit liegen die ersatzfähigen fiktiven Reparaturkosten zwar unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands, den der Senat gemäß § 287 ZPO auf der Basis der Angaben des Sachverständigen E. und des Zeugen W. auf 17.000 EUR schätzt.

Bei der Bemessung des Wiederbeschaffungsaufwands, der sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt, hat sich der Senat davon leiten lassen, dass dem Zeugen W. im Zuge der Erstellung des Schadensgutachtens ein konkretes Restwertangebot über 10.000 EUR unterbreitet wurde, allerdings in Unkenntnis der verschlissenen Bremsen und des nicht fachgerecht reparierten Vorschadens. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Zeugen W., dass das Angebot in Kenntnis der vorgenannten Aspekte tatsächlich niedriger ausgefallen wäre, und zwar um 1.000 EUR. Dementsprechend schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO den Restwert auf 9.000 EUR. Insoweit vermochte der Senat den Ausführungen des Sachverständigen E., der gleichwohl 10.000 EUR als gutes Gebot erachtet hat, nicht zu folgen; denn dafür, dass ein solcher Preis trotz der jedenfalls unter Aufwand von mind. 2.000 EUR nach den Angaben des Zeugen W. zu ersetzenden Bremsanlage vorne und hinten zu erzielen gewesen wäre, besteht kein objektiver Anhaltspunkt.

Da somit die fiktiven Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegen, kann der Kläger nur fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn das Fahrzeug verkehrssicher instandgesetzt und mindestens sechs Monate weitergenutzt wurde (vgl. BGH Urt. v. 5.4.2022 – VI ZR 7/21, VersR 2022, 894 Rn. 18; BGH Urt. v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, NZV 2011, 125 Rn. 7; Senat Beschl. v. 7.4.2022 – 7 U 82/21, BeckRS 2022, 14295 Rn. 9; Senat Beschl. v. 15.12.2022 – 7 U 74/22, BeckRS 2022, 43973).

Dass der Kläger das Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfall verkehrssicher instandgesetzt hat, hat er jedoch nicht nur nicht schlüssig dargetan, vielmehr ist das Gegenteil bewiesen. Indem der Kläger auch in zweiter Instanz unverändert um die Ersatzfähigkeit der Hinterachsreparatur kämpft, argumentiert er stets, dass dies mit Blick auf die Verkehrssicherheit erforderlich sei. Dass er den Hinterachsträger aber bei seiner Billigreparatur nicht ausgetauscht hat, ist unstreitig (vgl. Bl. 254 und 260 RS PA sowie 156 eGA-II). Zudem waren im Sept. 2017 bei der Nachbesichtigung durch den von dem Beklagten zu 2) beauftragten Sachverständigen ausweislich der in diesem Zuge gefertigten Fotos die Bremsen hinten und vorne (noch) völlig verschlissen. Der Sachverständige E. hat insoweit zweitinstanzlich bestätigt, dass infolgedessen bereits vor dem Unfall und mangels einer Reparatur auch danach eine Verkehrssicherheit nicht gegeben war.

Dementsprechend kann der Kläger folglich nur den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 17.000 EUR ersetzt verlangen.

b. Zudem sind dem Kläger, der unwiderlegt vom Vorschaden bei Beauftragung des Schadensgutachters W. keine Kenntnis hatte, die Kosten für das daher nicht unbrauchbare Schadensgutachten i.H.v. 1.749,30 EUR zu erstatten sowie eine Kostenpauschale von 25,00 EUR zu zahlen.

c. Die Zinsforderung ab Rechtshängigkeit ist berechtigt aus § 291 BGB, und zwar bzgl. des Beklagten zu 2) ab dem 2.2.2018 und hinsichtlich des Beklagten zu 1) ab dem 4.2.2018.

d. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Form einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) sind nach einem Streitwert von bis zu 19.000 EUR auf Basis der in 2017 geltenden Gebührensätze zzgl. einer Kostenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und 19% USt insgesamt iHv 1.100,51 EUR erstattungsfähig.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, § 100 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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