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Verkehrsunfall – Veräußerung des Unfallfahrzeuges zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert

AG Westerstede, Az.: 27 C 641/15, Urteil vom 12.01.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.05.2015 zu zahlen und die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten

… in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.09.2015 freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall - Veräußerung des Unfallfahrzeuges zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert
Symbolfoto: Von Supavadee butradee /SHutterstock.com

Der Unfall ereignete sich am 17. April 2015. Beteiligt waren das der Klägerin gehörende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .. . Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte für den Unfall allein einzustehen hat.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde nach dem Unfall, am 17. April 2015, durch den von ihr beauftragten Sachverständigen Rieger untersucht.

Mit Vereinbarung vom 21.04.2015 trat die Klägerin Schadensersatzansprüche auf „Erstattung der Reparaturkosten, der Mietwagenkosten und der Totalschadenliquidation (Wiederbeschaffungsaufwand, Standkosten, An- und Abmeldekosten und Umbaukosten etc.)“ sicherungshalber an die Firma Autohaus … , ab. Auf die Anlage B1 (Bl. 49) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Der Sachverständige erstattete sein Privatgutachten am 24. April 2015, das der Beklagten am 25. April 2015, einem Samstag, zuging. Dabei kam er u.a. zu folgenden Feststellungen:

–       Reparaturkosten netto/brutto: 9.888,89 € / 11.767,78 €

–       Reparaturdauer 12-14 Tage

–        Reparaturwürdigkeit: nein

–       Wiederbeschaffungswert brutto: 7.800,00 €

–       Wiederbeschaffungsdauer: 12-14 Tage

–       Restwert brutto: 1.600,00 €.

Der Wert für das beschädigte Fahrzeug sei am „regionalen Markt ermittelt worden“. Wegen der Einzelheiten wird auf das Parteigutachten (Anlage K1, Bl. 7 ff.) Bezug genommen.

Für die Erstattung seines Gutachtens rechnete der Sachverständige folgende Positionen ab:

–       Grundhonorar: 620,00 €

–       Fotos: 85,50 €

–       Porto, Telefonkosten, EDV-/Schreibkosten: 30,00 €

–       Fahrtkosten (12 km a 1,00 €): 12,00 €

–       19 % USt. 142,02 €

–       Rechnungsbetrag (brutto) 889,52 €

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 (Bl. 21 f.) Bezug genommen.

Die Beklagte wurde durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2015, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 28 f.), zur Zahlung bis zum 08. Mai 2015 aufgefordert.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 wies die Beklagte die Klägerin auf ein Restwertangebot der Firma… Cars aus B… in Höhe von 2.210,00 € hin.

Vorgerichtlich regulierte die Beklagte folgende Beträge:

–       Fahrzeugschaden: 4344,62 €

–       Sachverständigenkosten: 720,00 €

–       Kostenpauschale: 25,00 €

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 erklärte die Firma Autohaus … gegenüber der Klägerin die Rückabtretung der unter dem 21.04.2015 sicherungshalber abgetretenen Forderungen. Auf dem Schreiben ist mit Datum vom 30.11.2015 vermerkt: „Die Rückabtretung wird angenommen“. Daneben befinden sich ein Stempel der Firma … sowie eine Unterschrift. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K6 verwiesen (Bl. 106).

Die Klägerin behauptet, sie habe das Fahrzeug unter dem 27.04.2015 für 1.600,00 € brutto an die Firma … Oldenburg verkauft. Der Restwert des verunfallten Fahrzeugs betrage wie vom Gutachter ermittelt 1.600,00 €. Auf dieser Grundlage könne sie einen weiteren Fahrzeugschaden in Höhe 610,00 € von der Beklagten verlangen. Zudem habe Sie einen Anspruch auf weitere 5,00 € Kostenpauschale sowie weitere 27,50 € Sachverständigenkosten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 642,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09. Mai 2015 zu zahlen,

2. sie von den Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Hillmann und Partner, Gartenstraße 14, 26122 Oldenburg, in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Restwertermittlung des Sachverständigen sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei unter Berücksichtigung des verbindlichen Restwertangebots der Firma … aus Berlin von einem Restwert von 2.210,00 € auszugehen. Sie meint, die Veräußerung des Fahrzeugs an die Firma Autohaus, … durch die Klägerin am 27. April 2015, drei Tage nach Erstattung des Gutachtens, sei „verfrüht“ gewesen, weil ihr, der Beklagten, eine vorherige Unterbreitung eines höheren Restwertangebotes nicht möglich gewesen sei. Die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten seien erkennbar überhöht und daher nicht erstattungsfähig.

Die Klage ist der Beklagten am 11.09.2015 zugestellt worden. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 27.11.2015 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den Parteien eine Erklärungsfrist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, bis zum 21.12.2015 gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Klägerin steht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens, der sich durch Abzug des Restwertes von dem Wiederbeschaffungswert (netto) errechnet, zu. Ersatz eines weiteren Fahrzeugschadens in Höhe von 610,00 € kann die Klägerin indes nicht verlangen.

Das Gericht hat zunächst keine begründeten Zweifel daran, dass die Klägerin das am 17. April 2015 verunfallte Fahrzeug tatsächlich unter dem 27. April 2015 an die Firma … zum Preis von 1.600,00 € brutto verkauft hat. Das einfache Bestreiten der Beklagten diesbezüglich war mit Blick auf die von der Klägerin mit der Anlage K2 vorgelegte schriftliche Vereinbarung nämlich nicht hinreichend substantiiert. Für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes ist vorliegend aber weder der tatsächlich durch die Veräußerung erzielte Erlös noch der durch den Sachverständigen R ermittelte Restwert in Höhe von 1.600,00 € zugrunde zu legen. Vielmehr ist für die Berechnung des Fahrzeugschadens das mit Schreiben unter dem 28. April 2015 vorgelegte Restwertangebot der Beklagten in Höhe von 2.210,00 € maßgeblich.

Im Grundsatz genügt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Veräußerungsfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die Veräußerung seines Fahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ordnungsgemäß ermittelt hat (BGH NJW 2010, 605, 606, m.w.N.). Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, ein vom Schädiger oder dessen Versicherung vorgelegtes höheres Restwertangebot auf einem Sondermarkt für Kraftfahrzeuge in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 2010, 2722, 273 f., m.w.N.). Gleichwohl ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen (BGH NJW 2010, 2722, 2723, m.w.N.). Unter diesem Blickpunkt kann er trotz seiner Stellung als „Herr des Restitutionsverfahrens“ gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Fahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, a.a.O.).

Nicht höchstrichterlich entschieden und in der Rechtsprechung und Literatur bislang nicht einheitlich beantwortet ist dagegen die – auch zwischen den Parteien streitige – Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs die Erstattung eines Restwertgegenangebotes durch die Schädigerin abwarten muss. Wohl überwiegend wird eine solche Pflicht des Geschädigten unter Hinweis auf die obige Rechtsprechung des BGH sowie das vorbenannte Argument, der Geschädigte sei Herr des Restitutionsverfahrens, abgelehnt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 03. Juli 2015 – 13 S 26/15 -, Rn. 27, juris, m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 – 12 U 1059/10 – Rn. 30 f., juris; LG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2015 – 42 S 183/14 -, Rn. 9, juris; AG Ravensberg NJW-RR 2014, 921, 923). Teilweise wird vertreten, dem Schädiger müsse zumindest Gelegenheit gegeben werden, ein höheres Restwertangebot vorzulegen, was – denklogisch – erst nach Erhalt des Gutachtens vorliegen könne, weshalb jedenfalls die Veräußerung vor Übersendung des Gutachtens gegen die Schadensminderungsobliegenheit verstoße (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04 -, Rn. 3, juris; OLG Köln NJW-RR 2013, 224 f.; LG Paderborn, Urteil vom 21. Februar 2007 – 4 O 550/06 -, Rn. 36, juris). Vereinzelt ist diese Rechtsprechung auch auf den Fall übertragen worden, in dem die Veräußerung durch den Geschädigten bereits kurz nach bzw. gleichzeitig mit der Übersendung des Gutachtens an den Schädiger erfolgt ist (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 07.01.2015, Az. 6 O 248/14, dort S. 6, Anlage B7, nicht veröffentlicht).

Aus Sicht des Gerichts braucht der Streit im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da sich die Klägerin bereits auf die oben dargestellten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht berufen kann. Nach Ansicht des Gerichts folgt sowohl aus der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB als auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Ermittlung des Restwertes nicht auf den durch den Gutachter ermittelten Restwert vertrauen durfte und sie sich zur Entledigung dieses Risikos vor der Veräußerung mit der Beklagten hätte abstimmen müssen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Sachverständige für die Ermittlung des Restwerts als Schätzgrundlage im Regelfall mindestens drei Restwertangebote auf dem allgemeinen, regionalen Markt einholen muss (vgl. BGH NJW 2010, 605, 606, m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 – 12 U 1059/10 -, Rn. 23, juris). Die Einhaltung dieser Voraussetzungen lässt sich dem mit der Klage vorgelegten Gutachten des Sachverständigen nicht entnehmen. Dort heißt es lediglich: „Der Wert für das beschädigte Fahrzeug wurde am regionalen Markt ermittelt. Das Höchstgebot entspricht dem eingesetzten Restwert“. Aus diesen Feststellungen ergeben sich weder Anzahl noch Höhe der Gebote. Ferner sind keine Feststellungen zu den Namen der Käufer und zu den Angebotsbedingungen enthalten. Ein solches Gutachten ist unvollständig und kann mangels Prüf- und Nachvollziehbarkeit nicht Schätzgrundlage im Sinne von § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH NJW 2010, 605, 606; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 – 12 U 1059/10 -, a.a.O.) und auch nicht Grundlage für die erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO sein. Da sich die Geschädigte insoweit nicht auf das Gutachten verlassen durfte, geht das Risiko eines tatsächlich höheren Restwertes, zu dem die Beklagte im Übrigen substantiiert durch Vorlage der Anlage B3 in für eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO geeigneter Weise vorgetragen hat, im Prozess zu ihrem Nachteil (vgl. auch BGH NJW 2005, 3134, 3135).

Die Klägerin ist insbesondere auch dem Vortrag der Beklagten, dass es sich bei dem Angebot der Firma … aus Berlin um ein bis zum 28. Mai 2015 verbindlich gültiges Kaufangebot gehandelt habe, das zudem eine kostenfreie Abholung des Fahrzeugs sowie Barzahlung vor Ort beinhaltet habe und bei dessen Annahme der Klägerin kein weiterer Aufwand entstanden wäre, nicht substantiiert entgegentreten. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Klägerin die Annahme dieses höheren Restwertangebotes trotz Entfernung des Käufers und der Tatsache, dass dieser nicht zum regionalen Markt zugehörig ist, möglich und zumutbar gewesen wäre. Insbesondere wären der Klägerin durch die Veräußerung an die von der Beklagten benannte Käuferin gegenüber der Veräußerung an die Firma Autohaus … keine ersichtlichen Nachteile entstanden. Wie sich aus der schriftlichen Vereinbarung vom 27. April 2015 (Anlage K2) ergibt, lagen aus Sicht der Klägerin für eine Veräußerung an die Firma Autohaus … keine wichtigen Gründe vor, da diese zum Beispiel nicht mit einer unmittelbaren Neu- oder Gebrauchtwagenersatzbeschaffung im Zusammenhang stand.

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III.

Die Zinsforderung folgt hinsichtlich der Hauptforderung, soweit diese begründet ist, aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 280 Abs. 1 u. Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nur in Höhe von 70,20 € begründet. Basierend auf einem Gegenstandswert von 32,50 € sind der Klägerin für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 58,50 € zuzüglich der Postpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 11,70 € entstanden. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 288 Abs. 1, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO analog.

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