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Verkehrsunfall – Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung

AG Schwerte – Az.: 7 C 117/16 – Urteil vom 24.05.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3201,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.10.2015 auf der A1 bei Schwerte geltend, der sich zwischen dem im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeug Toyota  Prius  mit dem amtlichen Kennzeichen AC-… und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in NE-… ereignet hat. Der Unfallhergang und die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind unstreitig, streitig ist lediglich die Schadenshöhe.

Die Klägerin verlangt Reparaturkosten netto nach Gutachten i.H.v. 3851,46 EUR, Wertminderung 100,00 EUR, Sachverständigenkosten 649,00 EUR, Abschleppkosten 195,01 EUR, Mietwagenkosten von 1264,77 EUR und die Nebenkostenpauschale von 25 EUR.

Die Beklagte zahlte Reparaturkosten netto i.H.v. 2018,75 EUR und die Abschleppkosten sowie die Nebenkostenpauschale vollständig.

Die Klägerin nahm noch am Unfalltag einen Mietwagen in Anspruch. Am 22.10.2015 wurde das verunfallte Fahrzeug in die Werkstatt verbracht und vom 23.10.2015 bis 26.10.2015 das Hybridsystem repariert.

Am 28.10.2015 gab die Klägerin das Mietfahrzeug zurück. Am 29.10.2015 wurde das Fahrzeug durch den klägerischen Privatsachverständigen besichtigt und am 30.10.2015 vermessen. Nachdem am 30.10.2015 noch die Fahrzeugbatterie ausgetauscht wurde, wurde das Fahrzeug der Klägerin am 30.10.2015 zurückgegeben.

Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug letztendlich ohne es reparieren zu lassen.

Am 27.10.2016 zahlte die Klägerin die Mietwagenrechnung. Unter dem 04.11.2016 trat der klägerische Sachverständige den ihm abgetretenen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin zurück ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die Differenz der Reparaturkosten sowie die bislang nicht gezahlten sonstigen Schadenspositionen zuzüglich der sich aus dem restlichen Schadensbetrag ergebenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen habe.

Sie beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3846,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 315,59 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass für eine fachgerechte Reparatur lediglich Nettoreparaturkosten i.H.v. 2018,75 EUR ausweislich des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens der Dekra anfallen würden und die Forderung der Klägerin insoweit bezahlt sei. Das klägerische Gutachten habe insbesondere die Erneuerung der Felge vorne links berücksichtigt, die allerdings keiner Erneuerung bedürfen, weil sie keine Beschädigungen aufweisen. Die Erforderlichkeit einer Spureinstellung sei nicht zu erkennen, genauso wenig die Kosten der Beseitigung einer Lackbeschädigung hinten links. Die hintere linke Fahrzeugseite weise keine Beschädigungen auf, welche eine Lackierung erforderlich machen würden; sollte es sich dabei um die Kosten einer Beilackierung handeln, sei deren Notwendigkeit erst im Rahmen der Lackierarbeiten feststellbar und im Vorfeld nicht prognostizierbar. Eine Wertminderung trete bei einer fachgerechten Reparatur nicht ein.

Die Kosten für den privaten Sachverständigen i.H.v. 649,00 EUR seien nicht erstattungsfähig, weil das klägerische Gutachten zur Schadensregulierung völlig unbrauchbar sei, da es Reparaturarbeiten und Reparaturschritte berücksichtigt habe, welche für eine fachgerechte Reparatur des Klägerfahrzeugs nicht erforderlich seien.

Die Mietwagenkosten könne die Klägerin nicht verlangen, da das klägerische Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall im verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand gewesen sei. Ein Ausfall des Hybridsystems habe keinerlei Auswirkung auf die Verkehrssicherheit.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schulde die Beklagte nicht; eine Abrechnung gegenüber der Klägerin sei nicht erfolgt.

Die Klage ist der Beklagten am 17.09.2016 zugestellt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. V, welches er in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 ergänzend erläutert hat. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.01.2017 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin weiteren Schadensersatz aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG.

I.

Die Beklagte schuldet weiteren Ersatz auf die erforderlichen Reparaturkosten. Die Erneuerung der Felge vorne links ist unfallbedingt erforderlich, da die Felge beschädigt wurde. Die Erneuerung ist im Vergleich zur Instandsetzung aufgrund der sodann erforderlichen Standzeit die wirtschaftlichste Schadensbeseitigungsform. Die Kosten für die Einstellarbeiten an der Spur sind dagegen ausweislich des Vermessungsprotokolls unfallbedingt nicht erforderlich. Die Kosten der Lackierung der Fahrzeugseite hinten links (Tür hinten links) nebst damit verbundener De- und Montagearbeiten sind nicht im Sinne einer Beilackierung, sondern zur Behebung des unfallbedingt eingetretenen oberflächlichen Lackschadens notwendig.

Diese Überzeugung beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Dipl- Ing. V, denen sich das Gericht nach eigener Sachprüfung vollumfänglich anschließt. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ist insgesamt detailliert und stellt die zugrundegelegten Anknüpfungstatsachen der sachverständigen Bewertung nachvollziehbar dar. Bestehende Unklarheiten des Gerichts und der Parteien aus der schriftlichen Darstellung hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung plausibel und schlüssig ausräumen können. Insgesamt ist zu erkennen, dass der Sachverständige sich mit den Beweisfragen in sorgfältiger Weise auseinandergesetzt hat und das ihm zur Verfügung stehende Material einschließlich des gesamten Akteninhalts unter Berücksichtigung des technischen Standards ausgewertet und beurteilt hat. Zudem hat der Sachverständige auf die Vorlage weiterer Lichtbilder seine Feststellungen hinsichtlich der Erneuerungsbedürftigkeit der Felge im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016 nachvollziehbar revidiert, sich mit den Einwendungen der Parteien eingehend befasst und zu diesen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise Stellung genommen.

Der Kalkulation der erforderlichen Reparaturkosten hat der Sachverständige einmal anhand der von der Klägerin herangezogenen Vertragswerkstatt von Toyota vorgenommen, ein zweiten Mal unter Zugrundelegung der Reparaturkosten bei einer anderen regionalen herstellerautorisierten Vertragswerkstatt in ähnlicher Entfernung zum Wohnsitz der Klägerin. Dass dem Gutachten der Beklagten eine konkrete Fachwerkstatt zugrundelag, ist ihm nicht zu entnehmen.

Da der Klägerin die Schadensbeseitigung in der gleichermaßen weit entfernten und ebenso markengebundenen, aber günstigeren Fachwerkstatt zumutbar ist, legt das Gericht einer Schadenschätzung § 287 ZPO die zweite Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen unter Korrektur mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zugrunde, mithin einen zu ersetzenden Nettoreparaturschaden von 3079,41 EUR zuzüglich der Verbringungskosten von 121,00 EUR. Verbringungskosten sind entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012 – 1 U 108/11; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 – I-9 U 5/12). Ausweislich des gerichtlichen Sachverständigengutachtens fallen Verbringungskosten in beiden örtlichen markengebundenen Werkstätten an; eine örtliche Unüblichkeit hat die Beklagte nicht einmal behauptet.

Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung ergibt sich einer weiterer Schadensersatzanspruch von 1187,60 EUR.

II.

Die Klägerin kann zu der dem Sachverständigengutachten basierenden Überzeugung des Gerichts weiterhin Zahlung einer Wertminderung von 100 EUR verlangen.

III.

Die Mietwagenkosten kann die Klägerin als unfallbedingt erforderlichen Schaden ersetzt verlangen, soweit sie zu Inanspruchnahme eines Mietwagens berechtigt war. Zwar besteht ein Anspruch nur dann, wenn das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug nicht im verkehrssicheren Zustand ist und daher nicht gefahren werden kann. Hier besteht allerdings die besondere Situation, dass die Klägerin berechtigterweise nach dem äußeren Schadensbild ihr Fahrzeug für nicht verkehrssicher halten durfte. Das Gericht folgt insoweit ebenfalls dem gerichtlichen Sachverständigen, wonach die Klägerin aufgrund der Beschädigungen im linken Radbereich einen Anstoß gegen die Achse des Fahrzeugs befürchten musste und daher das Fahrzeug bis zur Vermessung als nicht verkehrssicher einzustufen ist.

Der Geschädigte muss die Dauer der Ausfallzeit auf das erforderliche Maß beschränken. Er ist gehalten, die notwendige Schadensfeststellung zügig zu beauftragen und den Schaden so unverzüglich wie möglich feststellen zu lassen. Zu dem erforderlichen Zeitraum für die Schadensfeststellung kann der Geschädigte die erforderliche Reparaturdauer auf Basis der sachverständigen Angaben verlangen. Die fiktive Reparaturdauer beträgt nach Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen vier Tage.

Dem Anspruch auf Zahlung eines Mietwagens für 14 Tage steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug zunächst eine Woche lang am Hybridantrieb repariert wurde bis es dem klägerischen Sachverständigen zur Untersuchung einschließlich der Vermessung vorgestellt wurde, wobei zu diesem Zeitpunkt der Mietwagen sogar schon zurückgegeben war. Zwar war die vorgenommene Reparatur des Hybridantriebes ausweislich der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unfallbedingt nicht erforderlich und gegen diese nachvollziehbar begründete Feststellung des Sachverständigen hat die Klägerin keine Einwände erhoben.

Unterstellt jedoch, die Klägerin hätte die Reparatur nicht vornehmen lassen, lediglich die Schadensverstellung beauftragt und die Schadensfeststellung wäre einschließlich des Zeitraums bis zur Gutachtenerstattung innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen erfolgt, so bestünden hinsichtlich der Notwendigkeit eines Mietwagens für die Zeit von 14 Tagen (10 Tage Schadensfeststellung plus 4 Tage Reparaturzeit) keinerlei Bedenken. Ein Zeitraum von 10 Tagen erscheint dem Gericht zur Schadensfeststellung einschließlich Gutachtenerstattung nicht unverhältnismäßig.

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht schlechter gestellt werden, weil eine unnötige Reparatur des Hybridantriebes die notwendige Schadensfeststellung verzögert hätte – wobei dieser Schluss zudem eine bloße Spekulation wäre. Weder vom Kläger -noch von Beklagtenseite sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dem Sachverständigen eine frühere Feststellung überhaupt möglich gewesen wäre.

Einwände gegen die Höhe hat die Beklagte nicht erhoben, so dass das Gericht die vollen Mietwagenkosten ausweislich der vorgelegten Rechnung über 1284,77 EUR als erstattungsfähig ansieht. Die Klägerin hat die Mietwagenrechnung ausweislich der vorgelegten Überweisungsbestätigungen bezahlt, sodass hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation keine Bedenken bestehen.

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IV.

Die von der Klägern geltend gemachten Sachverständigenkosten sind ebenfalls unfallbedingt erforderlicher Schaden. Die Verweigerungshaltung der Beklagten mit dem Argument, dass das klägerische Sachverständigengutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar sei, da es Reparaturschritte enthalte, die zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich seien, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte greift lediglich drei einzelne Kalkulationsposten des Gutachtens an, so dass schon nicht ersichtlich ist, dass das klägerische Gutachten zur Schadensregulierung insgesamt oder zur schlüssigen Schadensdarlegung im Prozess unbrauchbar ist.

Selbst wenn das vorgelegte Gutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar wäre, hat die Beklagte keine Umstände dargelegt, die eine Ersatzpflicht des Schädigers entfallen lassen würden. Unter Schadensersatzgesichtspunkten entfällt eine Ersatzpflicht von Gutachterkosten nur dann, wenn die Unbrauchbarkeit des Gutachtens durch die Partei selbst verursacht wurde, wie dies beispielsweise beim Verschweigen von Vorschäden der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich oder von der Beklagten dargelegt, dass die Klägerin ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen treffen würde oder sie in sonstiger Weise für dessen -unterstellte- unbrauchbare Arbeit verantwortlich wäre.

Gegen die Höhe der Sachverständigenkosten hat die Beklagte keine Einwände erhoben, sodass das Gericht die verlangten 649,00 EUR nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als tatsächlich erforderliche Kosten ansieht.

Der weitere zu ersetzende Unfallschaden beläuft sich mithin auf 3201,37 EUR.

Der Anspruch auf die begehrten Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der Klageschrift lediglich die Höhe dargelegt. Die Beklagte hat bestritten, dass der Klägerin überhaupt vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Rechnung gestellt wurden. Das Bestreiten der Beklagten ist auch ausreichend, dass es sich insoweit um Tatsachen handelt, zu denen die Beklagte keine eigenen Kenntnisse hat. Weiterer Vortrag der Klägerin ist nicht erfolgt. Aus der Akte ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefallen wäre, da es keinerlei Vortrag oder Anlagen zu einer außergerichtlich entfalteten Tätigkeit durch die Prozessbevollmächtigten gibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.846,48 EUR festgesetzt.

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