OLG Köln, Az.: 3 U 211/97, Urteil vom 17.12.1999
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Oktober 1997 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 606/95 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.896,85 DM nebst 4 % Zinsen aus 17.100,00 DM seit dem 12.03.1996 und aus 796,85 DM seit dem 14.08.1999 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 823, 842, 843 BGB Ersatz des von ihr im Jahr 1995 erlittenen Verdienstausfallschadens in Höhe von 17.896,85 DM verL.n.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch nicht wegen Verstoßes der Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie ihrem Berufswunsch entsprechend ein Architekturstudium durchgeführt hat. Allerdings ist der Verletzte nach herrschender Meinung grundsätzlich verpflichtet, sich einer geeigneten Umschulung in einen anderen Beruf zu unterziehen, den er trotz seiner Behinderung noch ausüben kann, wenn er im erlernten Beruf unfallbedingt nicht mehr arbeiten kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 254 Rdnr. 37; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 6. Aufl., II Rdnr. 44). Erst recht muss dies gelten, wenn zur Zeit des Unfalls eine Ausbildung zu dem gewünschten Beruf überhaupt noch nicht begonnen war. Die Schadensminderungspflicht gebietet es dann, einen Beruf zu erlernen, in dem der Geschädigte trotz seiner Behinderung soweit als möglich arbeiten kann.
Für die Klägerin war jedoch vor Studienbeginn nicht absehbar, dass sie den Architektenberuf wegen ihrer unfallbedingten Behinderung nicht werde ausüben können. Die Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. H., mit dem Eintreten der Hüftkopfnekrose sei für den orthopädisch versierten Arzt die weitere Entwicklung mit der Entstehung der Coxarthrose und der daraus resultierenden klinischen Problematik offensichtlich gewesen, geht unzulässigerweise von einer retrospektiven Beurteilung des Krankheitsverlaufs aus. Maßgeblich für die Frage, ob die Klägerin mit der Aufnahme des Architekturstudiums gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, ist jedoch die Situation, wie sie sich für sie und die sie behandelnden Ärzte zum damaligen Zeitpunkt darstellte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass für die Klägerin Anlass bestanden hätte, wegen ihrer Behinderung von ihrem Berufswunsch, Architektin zu werden, Abstand zu nehmen und statt dessen einen Ausbildungsweg für einen Beruf zu wählen, in dem sie trotz ihrer Behinderung hätte voll erwerbstätig sein können. Die Zeugen Prof. Dr. D. sowie D. und W. O. haben bestätigt, dass der Zeuge Prof. Dr. D. mit der Klägerin nach ihrer letzten Operation im Dezember 1985 ein Gespräch über ihren Wunsch, Architektur zu studieren, geführt und ihr hiervon nicht abgeraten hat. Der Zeuge Prof. Dr. D. hat glaubhaft bekundet, er habe eine Heilungschance von 3 : 1 zu Gunsten der Klägerin angenommen. Trotz seiner Kenntnisse über eine mögliche Verschlechterung des Hüftleidens habe er keinen Grund gesehen, ihr von dem Architektenberuf abzuraten. Er habe hierzu unumschränkt „ja“ gesagt. Er habe eine bestimmte Vorstellung vom Architektenberuf gehabt, in dessen Rahmen verschiedene Möglichkeiten für die Berufswahl bestünden. Nach seiner Erinnerung sei über konkrete Anforderungen, wie es z.B. bei kniender Tätigkeit, beim Besteigen von Gerüsten oder Leitern gehe, nicht gesprochen worden. Nach seiner Einschätzung habe er keinen Grund gehabt, von der Tätigkeit des Architekten insgesamt abzuraten. Die Behandlung sei über L. Jahre erfolgreich gewesen. Dass später einmal eine Verschlechterung des Hüftleidens auftreten könnte, habe er so ausdrücklich nicht gesagt, zumal die Zeiträume, in denen eine Coxarthrose auftreten könne, sich nicht vorausbestimmen ließen.
Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB kann der Klägerin hiernach nicht angelastet werden. Indem sie sich mit ihrem behandelnden Arzt, dem Zeugen Prof. Dr. D., hinsichtlich ihres Berufswunsches beraten hat, hat sie alles von ihrer Seite Erforderliche getan. Als medizinischer Laie durfte sie darauf vertrauen, dass dieser als Spezialist auf dem Gebiet der Orthopädie die weitere Entwicklung ihrer Hüftschädigung zutreffend einschätzen werde. Da Herr Prof. Dr. D. insoweit keine Bedenken gegen die Ergreifung des Architektenberufes äußerte, bestand für die Klägerin keine Veranlassung, von der Aufnahme des diesbezüglichen Studiums abzusehen.
Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie das Architekturstudium zuende geführt hat, nachdem wieder Beschwerden aufgetreten waren. Nach den Bekundungen der Zeugen D. und W. O. sind Beschwerden mit der Folge, dass die Klägerin wieder anfing zu hinken und teilweise Gehhilfen benutzen musste, erst im Jahr 1992 bei einer Ägyptenreise aufgetreten. Soweit sie in den Jahren davor Schmerzen gehabt habe, seien dies Narbenschmerzen gewesen. Auch der Zeuge A. hat ausgesagt, die Beschwerden seien erst gegen Studierende, wohl im Jahr 1992, aufgetreten. Dass schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Verschlimmerung des Hüftleidens aufgetreten wäre, ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. D., der die Klägerin seinen Angaben zufolge nach der Operation im Dezember 1985 in den Jahren 1986-1988 mehrfach ambulant behandelt hat. Er hat ausgesagt, die Klägerin habe am 01.08.86 und 03.03.87 über Schmerzen im Hüftgelenk geklagt, die Untersuchung habe aber eine gute Beweglichkeit ergeben. Es sei Krankengymnastik verordnet worden. Am 13.10.1986 seien die Möglichkeiten einer Kur besprochen worden. Am 12.04.1988 sei die Klägerin wegen eines Sturzes geröntgt worden. Bei den genannten ambulanten Behandlungen habe es sich um eine Nachbehandlung der Hüftoperation gehandelt. Für ihn habe auch hiernach kein Anlass bestanden, vom Studium der Architektur abzuraten.
Nach alledem hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass die Klägerin Anlass gehabt hätte, vom Architekturstudium von vornherein abzusehen oder dieses abzubrechen, um ein anderes Studium für einen Beruf aufzunehmen, für den trotz ihres Hüftleidens Chancen bestanden hätten. Der Beweisantrag der Beklagten vom 18.05.1999, der Klägerin aufzugeben, die Krankenunterlagen des Zeugen Prof. Dr. D. sowie der von ihr zu benennenden nachbehandelnden Orthopäden vorzulegen und ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage dieser Krankenunterlagen dazu einzuholen, dass das behauptete beschwerdefreie Intervall nicht vorgelegen habe, ist auf unzulässige Ausforschung gerichtet und damit unbeachtlich (vgl. Zöller-Greger, ZPO 21. Aufl., Vor § 284 Rdnr. 5, 11).
Desweiteren ist davon auszugehen, dass der Klägerin im Jahre 1995 ein unfallbedingter Verdienstausfallschaden in Höhe von 26.845,28 DM entstanden ist, den die Beklagte ihr nach dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.06.1984 – 1 O 324/83 – zu 2/3, also in Höhe von 17.896,85 DM, zu ersetzen hat.
Der Geschädigte darf seinen Schaden allerdings nicht abstrakt anhand der prozentualen Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 58. Aufl., § 842 Rdnr. 3 und § 843 Rdnr. 2; Wussow/Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 35; BGH VersR 65, 489 ff. (491); BGH NJW 95, 1023 f. und 2227 f.). Vielmehr ist der konkrete Schaden zu ermitteln, wobei dem Geschädigten jedoch die Beweiserleichterungen gemäß §§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO zugute kommen. Er hat soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die Prognose bezüglich seiner voraussichtlichen beruflichen Entwicklung darzutun. Insoweit dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte, etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde, woraus sich erst die besondere Schwierigkeit ergibt, nun eine Prognose über deren Verlauf anzustellen. (Vgl. Palandt a.a.O. sowie MünchKomm-Stein, BGB, 3. Aufl., § 843, Rdnr. 46; Wussow/Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 35, 121; BGB NJW-RR 89, 606 f., VersR 92, 973; NJW 95, 1023 f. und 2227 f.; NJW 97, 937 f. und NJW 98, 1633, 1634 ff.).
Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Klägerin den behaupteten Verdienstausfallschaden hinreichend konkret dargelegt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin, nachdem im Jahr 1992 wieder Hüftbeschwerden aufgetreten waren, ihr zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschrittenes Architekturstudium ohne Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zuende führen und nach Erlangung des Diploms im Januar 1994 zunächst versuchen durfte, trotz ihrer Behinderung in dem erlernten Beruf als Architektin Fuß zu fassen. Dass sie sich insoweit bemüht hat, hat sie dargetan. Ausweislich der vorgelegten Bewerbungsschreiben und Absagen (Bl. 40 ff. d.A.) hat sie bis zum Sommer 1995 zahlreiche Bewerbungen bei Architekten, Bauunternehmungen, dem Arbeitsamt A. sowie der Fachhochschule eingereicht, aber stets Absagen erhalten. Lediglich bei der Bauunternehmung M. hat die Klägerin in dem erlernten Architektenberuf eine geringfügige Beschäftigung als freie Mitarbeiterin von April 1994 bis Juli 1995 zu einem Monatsentgelt von 250,00 DM gefunden, musste dann dort aber aufhören, weil es ihr wegen ihrer Behinderung nicht möglich war, die Bauaufsicht zu führen. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen der Firma M. vom 01.08.95 und 26.07.99 (Bl. 65, 322 d.A.). Erst zu dieser Zeit, als sich herausgestellt hatte, dass sie wegen ihres Hüftleidens aller Voraussicht nach nicht mehr als Architektin werde arbeiten können, hätte sie eine Umschulung in Angriff nehmen müssen. Im Hinblick auf den hier streitigen Zeitraum, das Jahr 1995, hätte es ihr aber nicht gelingen können, eine Umschulung zu absolvieren, die es ihr ermöglicht hätte, in einem anderen Beruf mit ähnlichen Verdienstmöglichkeiten wie dem eines Architekten trotz ihrer Behinderung zu arbeiten. Im Übrigen erscheint es angesichts der weiteren Entwicklung des Leidens der Klägerin äußerst fraglich, ob sie in einem anderen Beruf auf Dauer voll erwerbstätig sein könnte. Dagegen sprechen die ärztlichen Atteste von Prof. Dr. B. vom 26.01.98 und von Dr. H. vom 16.03.1998, wonach die Klägerin wegen der zunehmenden Beschwerden bezüglich des rechten Hüftgelenks maximal 4-5 Stunden pro Tag arbeiten kann und eine Vollzeitbeschäftigung zu einer Überlastung und Verschlechterung des Zustandes führen würde. Auch wenn die Klägerin in den vergangenen Jahren zeitweise eine Vollzeitstelle bekleidet hat, liegt daher die Annahme nahe, dass sie nicht nur als Architektin, sondern auch in jedem anderen akademischen und nichtakademischen Beruf ihre Arbeitskraft aufgrund ihres unfallbedingten Hüftleidens nur eingeschränkt verwerten kann mit der Folge, dass ihr unabhängig von der Art der jeweils ausgeübten Tätigkeit ein Erwerbsschaden entsteht.
Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums vom 01.01. bis zum 31.12.1995 ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne ihre Behinderung eine Anstellung als Architektin mit einem monatlichen Nettogehalt von 3.000,00 DM gefunden hätte. Entgegen der Auffassung der Beklagten braucht die Klägerin nicht darzulegen und nachzuweisen, dass sie eine bestimmte Tätigkeit bei einer bestimmten Firma zu einem bestimmten Entgelt hätte aufnehmen können und diese Möglichkeit ausschließlich aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigung nicht realisierbar war. Nach den oben zitierten vom BGH entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, reicht es vielmehr aus, dass die Klägerin Umstände aufzeigt, die eine solche Entwicklung wahrscheinlich machen und eine entsprechende Prognose gemäß § 252 Satz 2 BGB rechtfertigen. Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin genügend vorgetragen, um dem Senat eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu ermöglichen. Ausweislich der Bescheinigung der Firma Metallbau L. vom 30.09.1986 hatte sie ein Praktikum als Bauschlosser in der Zeit vom 02.06. bis zum 30.09.1986 absolviert und die Arbeit zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt. Wie sich aus dem Zeugnis über die Diplomprüfung vom 27.01.1994 ergibt, hat sie das Diplom mit der Gesamtnote „gut“ bestanden. Auch die Arbeiten bei der Firma M. hat sie gemäß deren Bescheinigung vom 01.08.1995 zur vollsten Zufriedenheit erledigt und konnte nur deshalb nicht weiter beschäftigt werden, weil sie infolge ihrer körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage war, die Bauaufsicht zu führen. Auch wenn der Arbeitsmarkt für Architekten in den Jahren 1994/95 angespannt war, geht der Senat davon aus, dass es der Klägerin ohne ihre Behinderung gelungen wäre, nach Abschluss ihres Examens im Verlaufe des Jahres 1994 bis zum 01.01.1995 eine Anstellung als Architektin mit einem monatlichen Nettogehalt von 3.000,00 DM zu finden. Diese Prognose gründet sich zum einen auf die gute Examensnote der Klägerin, zum anderen darauf, dass sie sich im Hinblick auf ihre guten Sprachkenntnisse auch in Frankreich bewerben konnte, und schließlich auch auf ihre Leistungsbereitschaft, die sich darin manifestiert hat, dass sie trotz ihres Hüftleidens nicht nur in dem erlernten Beruf als Architektin bei der Firma M. zu ungünstigen finanziellen Bedingungen – monatlich 250,00 DM – gearbeitet hat, sondern auch außerhalb des Berufsbildes eines Architekten liegende Arbeitsstellen angenommen hat.
Dass das Eingangsgehalt eines Architekten seinerzeit durchschnittlich 3.000,00 DM netto im Monat betragen hat, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen ist es gerichtsbekannt, dass auch in anderen akademischen Berufen Eingangsgehälter mindestens in der genannten Höhe gezahlt worden sind.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne ihre unfallbedingte Behinderung im Jahr 1995 36.000,00 DM verdient hätte. Hiervon in Abzug zu bringen sind ihre tatsächlich erzielten Einkünfte, die ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge und der Bescheinigung der Firma M. insgesamt 9.154,72 DM ausmachen. Allerdings beziehen sich die Zahlungen des Lernstudios B. jeweils auf die Tätigkeit der Klägerin im Vormonat, sodass die Zahlung in Höhe von 90,00 DM vom 06.01.1995 betreffend dem Monat Dezember 1994 nicht auf das Einkommen für 1995 anzurechnen wäre. Der von der Klägerin 1995 erlittene Einkommensverlust beträgt somit 26.935,28 DM. Hiervon hat die Beklagte 2/3 zu ersetzen. Die Klageforderung ist daher auf jeden Fall in der jetzt geltend gemachten Höhe von 17.896,85 DM begründet.
An Zinsen stehen der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB 4 % aus 17.100,00 DM seit dem 12.03.1996 und aus 796,85 DM seit dem 14.08.1999 zu. Dementsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 17.896,85 DM.