OLG Celle – Az.: 14 U 111/22 – Urteil vom 15.02.2023
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. August 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <12 O 103/21> teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.160,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. April 2021 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die … Versicherung zu deren Schadensnummer … außergerichtliche Kosten in Höhe von 185,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. April 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien wie folgt:
- die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 68 % und der Beklagte zu 2) zu 32 %,
- die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin,
- die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen diese selbst zu 63 % und die Klägerin zu 37 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 36 % und der Beklagte zu 2) zu 64 %.
Die Kosten der Verweisung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 603,74 Euro festgesetzt.
Zusammenfassung
In diesem Rechtsstreit geht es um einen Verkehrsunfall, bei dem eines der Fahrzeuge eines Pflegedienstes beschädigt wurde. Eine Mitarbeiterin der Klägerin fuhr an einem Müllfahrzeug vorbei, das im Einsatz war und dessen Fahrer einen Müllcontainer quer über die Straße schob. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem Pflegedienstfahrzeug und dem Müllcontainer. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte 1 als Beamter im öffentlichen Dienst nicht haftbar gemacht werden kann. Der Beklagte 2 wurde jedoch wegen Verletzung seiner Amtspflicht, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, schuldig gesprochen.
Die Klägerin musste sich jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall zurechnen lassen, da die Mitarbeiterin des Pflegedienstes das Müllfahrzeug mit zu hoher Geschwindigkeit passiert hatte und gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hatte. Das Gericht entschied, dass eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angemessen sei. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und fordert eine Haftungsquote von 75 : 25 sowie den Ersatz von Bruttoreparaturkosten. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung. Es geht auch um die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin, die die Beklagten bestreiten […]
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 10. März 2021 auf der T.straße in H. geltend, bei dem eines ihrer Pflegedienstfahrzeuge beschädigt wurde.
Die Mitarbeiterin M. der Klägerin fuhr an einem Müllfahrzeug des Beklagten zu 2) vorbei, das mit laufendem Motor, laufender Trommel/Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage in Höhe der Hausnummer … stand. Dabei kam es zur Kollision mit einem Müllcontainer, den der Beklagte zu 1) hinter dem Müllfahrzeug quer über die Straße schob.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin in der Hauptsache die Erstattung der Fahrzeugreparaturkosten, dazu die Kostenpauschale, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
Die Parteien haben erstinstanzlich über Einzelheiten des Unfallhergangs, insbesondere die von der Zeugin M. gefahrene Geschwindigkeit, gestritten.
Das Landgericht hat mit am 1. August 2022 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen und der Klage gegen den Beklagten zu 2) nach einer Haftungsquote von 50 : 50 teilweise stattgegeben. Zur Begründung führt das Landgericht insbesondere Folgendes aus:
Gegen den Beklagten zu 1) sei die Klage unbegründet, weil dieser Beamter i.S.v. § 839 BGB sei, für den daher nach Art. 34 GG die Beklagte zu 2. hafte.
Gegen den Beklagten zu 2) stehe der Klägerin ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 1) das Klägerfahrzeug erkennen können und daher auf das Überqueren der Fahrbahn verzichten müssen. Er habe die ihm obliegende Amtspflicht, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, fahrlässig verletzt. Allerdings müsse sich die Klägerin gemäß §§ 254, 278 BGB ein Mitverschulden an dem Unfall zurechnen lassen. Ein Kraftfahrer, der ein Müllfahrzeug passieren wolle, müsse nach der Rechtsprechung des OLG Hamm, der sich die Kammer anschließe, einen Mindestabstand von 2 m oder Schrittgeschwindigkeit einhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Zeugin M. diese Anforderungen nicht erfüllt habe. Nach den Berechnungen des Sachverständigen habe sie das Müllfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 18 km/h passiert; die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 m behaupte die Klägerin selbst nicht. Die Zeugin M. habe gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO verstoßen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sei eine Haftung von jeweils 50 % angemessen. Die Verkehrsverstöße wögen in etwa gleich schwer.
Die Klägerin habe auf das Bestreiten der Beklagten hin nicht hinreichend dargelegt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Das wäre notwendig gewesen, weil private Pflegedienste gemäß § 4 Nr. 16 S. 1 b bis l UStG steuerfrei seien. Der Klägerin stünden daher nur 50 % der Nettoreparaturkosten zu.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren teilweise weiterverfolgt. Sie erstrebt von dem Beklagten zu 2) weiteren Schadensersatz nunmehr nach einer Haftungsquote von 75 : 25 sowie das Abstellen auf die Bruttoreparaturkosten. Sie meint, der Sachverständige habe eine Ausgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 13 bis 23 km/h festgestellt und habe die mittlere Geschwindigkeit mit 18 km/h angenommen; daher sei eine höhere Geschwindigkeit als 13 km/h nicht nachgewiesen. Ein Verschulden der Fahrerin dürfte daher nicht nachweisbar sein. Ein Mithaftung aus Betriebsgefahr von 25 % werde akzeptiert. Soweit das Landgericht lediglich Nettobeträge zugesprochen habe, liege eine Überraschungsentscheidung vor. Der Beklagte habe nicht ausdrücklich bestritten, dass die Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht den nach § 139 ZPO erforderlichen Hinweis unterlassen. Sollte das Berufungsgericht weiteren Vortrag insofern für erforderlich halten, werde um einen Hinweis gebeten. Im Übrigen sei die Zeugin M. dienstlich unterwegs gewesen, damit stehe fest, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
1. das am 01.08.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover (12 O 103/21) abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin weitere Euro 603,74 nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 20.04.2021 zu zahlen;
2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die … Versicherung zu deren Schadensnummer … weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von Euro 72,71 nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 20.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung.
Sie meinen zunächst, die Berufung gegen den Beklagten zu 1) sei zurückzuweisen, weil er als Angestellter des Beklagten zu 2) nicht persönlich hafte.
Zudem verteidigen sie die vom Landgericht angenommene Haftungsverteilung. Dazu meinen sie insbesondere, es sei stets damit zu rechnen, dass ein Müllwerker hinter dem Müllfahrzeug hervortrete oder beim Hantieren mit den teils schweren Tonnen und Containern einen Ausfallschritt machen müssten oder gar stürzen würden; Müllwerker hätten keine andere Möglichkeit, als ihre Arbeit auf der Straße zu verrichten, weshalb sich der Verkehr entsprechend darauf einstellen müsse. Selbst eine Geschwindigkeit von 13 km/h wäre hier noch zu schnell gewesen, zumal kein ausreichender Abstand eingehalten worden sei.
Schließlich verweisen sie zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung auf ihren Schriftsatz vom 28. Juli 2021, mit dem bestritten worden sei, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung gegeben seien. Eine ausnahmsweise fehlende Vorsteuerabzugsmöglichkeit müsse der Halter / Eigentümer dartun. Allein eine ‚Patientenfahrt‘ genüge nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
1. Berufungsbeklagter ist lediglich der Beklagte zu 2). Der Berufungsschriftsatz (Bl. 177f. d.A.) enthält zwar keine Einschränkung, vielmehr sind dort beide Beklagten benannt, und es wird erklärt, dass gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt werde. Dem Berufungsbegründungsschriftsatz (Bl. 190ff. d.A.) ist demgegenüber sowohl aus den Anträgen als auch aus der Begründung eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin lediglich noch den Beklagten zu 2) weiter in Anspruch nehmen will. Der Klägervertreter hat vor diesem Hintergrund in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass sich die Berufung allein gegen den Beklagten zu 2) richte. Der Beklagtenvertreter ist dem nicht entgegengetreten.
2. Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) folgen dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG sowie aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. § 254 BGB.
Der Leerungsvorgang von Mülltonnen, wie hier, gehört zum Betrieb des Müllfahrzeugs (zum vergleichbaren Fall des Entladens von Öl aus einem Tanklastwagen s. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140-154). Das Fortschaffen des entleerten Müllcontainers vom Müllfahrzeug, wie hier, stellt den letzten Abschnitt des Leerungsvorgangs dar, so dass die Kollision jedenfalls hier, auf der Fahrbahn in unmittelbarer Nähe des Müllfahrzeugs, bei dem Betrieb des Müllfahrzeugs i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG erfolgte.
Die bei beiden Anspruchsgrundlagen vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt hier zu einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Beklagten zu 2).
a) Unangegriffen hat das Landgericht eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1) bejaht, weil dieser den Müllcontainer quer über die Straße schob, ohne auf das Klägerfahrzeug zu achten, wobei das Fahrzeug nach den Feststellungen des Sachverständigen erkennbar gewesen wäre. Dagegen ist auch nichts zu erinnern. Insbesondere begründet die Privilegierung des § 35 Abs. 6 StVO keine Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Bereits der eindeutige Wortlaut gibt dies nicht her, denn nach § 35 Abs. 6 StVO ist es Müllfahrzeugen lediglich erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen überall und in jeder Richtung zu fahren und zu halten. § 1 StVO ist daher zu beachten (so auch König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 35 StVO, Rn. 13 mwN), ebenso bleiben etwa die Pflichten aus § 14 StVO bestehen (s. König in: Hentschel/König/Dauer, aaO). Danach ist hier ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO bzw. eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu Lasten des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen.
b) Die Klägerin rügt mit Erfolg, dass das Landgericht zu Unrecht einen Verkehrsverstoß der Fahrzeugführerin M. angenommen habe.
aa) Mit Blick auf die Privilegierung von Müllfahrzeugen im Einsatz ist diesen gegenüber besondere Vorsicht geboten. Nach der Rechtsprechung verschiedener Gerichte (z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 1 U 117/17, Rn. 27, juris, mit Verweis u.a. auf OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1987 – 3 U 328/86, NJW-RR 1988, 866; LG Münster, Urteil vom 26.04.2002 – 16 O 83/02, ZfS 2002, 422), darf an Müllfahrzeugen im Einsatz nur langsam, d.h. in der Regel mit Schrittgeschwindigkeit oder 2 m Sicherheitsabstand vorbeigefahren werden. Schließlich sei bekannt, dass bei Einsatz der privilegierten Fahrzeuge tätige Personen die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt nicht stets in jeder Hinsicht beachten (können), weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer Arbeitsverrichtung liege (OLG Karlsruhe, aaO; LG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2014 – 13 S 24/14, NZV 2014, 412). Nicht nur im Hinblick auf das auf die Arbeitsverrichtung gerichtete Hauptaugenmerk, sondern auch mit Blick auf die zu fordernde Effizienz der Müllabfuhr müssten andere Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass Müllwerker im Einsatz ihre Pflichten etwa aus § 1 StVO nicht im selben Maße erfüllen, wie nicht privilegierte Verkehrsteilnehmer; es müsse demnach etwa mit plötzlich vor oder hinter dem Fahrzeug hervortretenden Personen gerechnet werden (OLG Karlsruhe, aaO, mit Verweis u.a. auf LG Berlin, Urteil vom 10.04.2002 – 24 O 99/01, Schaden-Praxis 2002, 263 und Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 35 StVO, Rn. 131).
Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat im Ausgangspunkt an. Es ist gerechtfertigt, von anderen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfalt zu fordern und zu verlangen, dass derjenige, der an einem Müllfahrzeug im Einsatz vorbeifährt, besondere Vorsicht walten lässt.
Von Rechts wegen ist es jedoch nicht geboten, dass stets oder grundsätzlich nur mit Schrittgeschwindigkeit oder mit einem Sicherheitsabstand von 2 Metern an einem Müllfahrzeug im Einsatz vorbeigefahren werden darf, andernfalls ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und / oder § 3 Abs. 1 StVO anzunehmen ist. Beide Normen rechtfertigen eine solche Regel nicht. Vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, so dass zwar eine Verlangsamung der Geschwindigkeit geboten sein kann, aber nicht zwingend stets oder „in der Regel“ (OLG Karlsruhe, aaO) Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden muss. Dass es für die einzuhaltende Geschwindigkeit auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO.
Bei § 1 Abs. 2 StVO handelt es sich um ein allgemeines Verhaltensgebot, eine Generalklausel (vgl. und näher u.a. König in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 1 StVO, Rn. 8). Etwas anderes folgt auch nicht im Hinblick auf § 35 Abs. 6 StVO. Wie eingangs dargelegt, begründet die sich aus dieser Norm ergebende Privilegierung keine Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO für den Müllwerker. Auch für diesen und das für ihn gebotene Verhalten sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Auch die Erwägungen des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 23. Januar 2023 greifen insofern nicht durch. Denn der Verordnungsgeber hat gerade keinen etwa § 3 Abs. 2a oder § 20 StVO vergleichbaren Schutz von Müllwerkern im Einsatz angeordnet. Ein konkretes, ausdrückliches Gebot, dass an Müllfahrzeugen im Einsatz nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf (vgl. § 20 Abs. 1 StVO) oder bei der Vorbeifahrt an Müllfahrzeugen im Einsatz eine Gefährdung der Müllwerker ausgeschlossen sein muss (vgl. § 3 Abs. 2a StVO), enthält die Straßenverkehrsordnung nicht.
bb) Ausgehend von diesen Erwägungen ist im vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Privilegierung des Beklagtenfahrzeugs nach § 35 Abs. 6 StVO vorlagen, es also insbesondere im Einsatz war. Des weiteren ist nach den Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin der Klägerin, die Zeugin M., mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von jedenfalls 13 km/h fuhr, mithin nicht mit Schrittgeschwindigkeit, die im Bereich von 5 bis 7 km/h zu verorten ist (näher und zur uneinheitlichen Rechtsprechung bzgl. „Schrittgeschwindigkeit“ s. z.B. König in: Hentschel/König/Dauer-König, aaO, § 41 StVO, Rn. 181, der die „äußerste Grenze“ im Übrigen bei 10 km/h sieht; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Juni 2020 – 14 U 218/19, Rn. 26, juris: „…10 bis 15 km/h, also fast doppelt so hoch wie Schrittgeschwindigkeit“).
Ausgehend von den Verhältnissen am Unfallort, wie sie etwa dem Gutachten auf S. 9 und 18 zu entnehmen sind, kann die Zeugin M. allenfalls mit einem seitlichen Abstand von rund 50 cm oder noch weniger am Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sein, der Abstand betrugt jedenfalls deutlich weniger als 2 Meter; das ist auch unstreitig.
Ein Verstoß der Zeugin M. gegen § 1 Abs. 2 StVO steht nach den Umständen des Falls nicht fest. Wie dargelegt, folgt ein Verstoß nicht bereits allein aus dem Umstand, dass die Zeugin nicht Schrittgeschwindigkeit fuhr und mit einem geringeren Seitenabstand als 2 Metern am Beklagtenfahrzeug vorbeifuhr. Maßgeblich sind die Umstände des vorliegenden Falls. Im Hinblick darauf, dass das Müllfahrzeug erkennbar im Einsatz war und eine Vorbeifahrt nur mit geringem Seitenabstand möglich war, war die Zeugin verpflichtet, die gefahrene Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren. Das hat sie allerdings getan. Statt der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Unfallort (30 km/h) fuhr sie nur 13 km/h; eine höhere gefahrene Geschwindigkeit steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, wie die Klägerin zu Recht geltend macht. Diese Geschwindigkeit war hier ausreichend gering, zumal der Sachverständige auch zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Unfall für die Zeugin bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von unter 14 km/h räumlich vermeidbar gewesen wäre (vgl. GA W. S. 26). Die sich aus den Feststellungen des Sachverständigen zur gefahrenen Geschwindigkeit und der Vermeidbarkeit möglicherweise ergebenden Unklarheiten gehen im vorliegenden Zusammenhang nicht zu Lasten der Zeugin bzw. der Klägerin. Denn einen zu berücksichtigenden Verkehrsverstoß auf Seiten der Klägerin muss der Beklagte zu 2) beweisen. Hinzu kommt für die Annahme, dass die von der Zeugin gefahrene Geschwindigkeit nicht zu hoch war, der Umstand, dass die örtlichen Verhältnisse auch für den Beklagten zu 1) erkennbar waren, er es mit seinem Verhalten (ebenfalls) in der Hand hatte, eine Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug zu vermeiden und er auch von Rechts wegen, wie ausgeführt, nicht von den Pflichten aus § 1 StVO befreit war. Da er sich hinter dem großen Müllfahrzeug befand, lag es auf der Hand, dass ein etwaig vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer ihn und den Müllcontainer zunächst nicht sehen kann. Hätte der Beklagte zu 1) zunächst geschaut oder etwa die Tonne gezogen, statt sie zu schieben, hätte er die herannahende Zeugin womöglich rechtzeitig sehen und die Kollision vermeiden können. Bei der Frage, ob der Zeugin ein Verstoß gegen §§ 1, 3 StVO vorzuwerfen ist, weil sie nicht noch langsamer bzw. Schrittgeschwindigkeit fuhr, sind auch diese Umstände zu bedenken. Bei aller gebotenen Vorsicht bei der Vorbeifahrt an einem im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug muss gleichwohl nicht mit jedwedem Fehlverhalten der Müllwerker gerechnet werden. Dass die Zeugin den Beklagten zu 1) bereits bei Herannahen gesehen hatte oder sie aufgrund anderer Umstände damit hätte rechnen müssen, dass ohne Weiteres plötzlich ein Müllcontainer hinter dem Müllfahrzeug hervorgeschoben werden würde, was ein Absehen vom Passieren oder zumindest die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit geboten haben könnte, ist schließlich ebenfalls nicht erwiesen.
In Anbetracht der vorliegenden Umstände kann die von der Zeugin gefahrene Geschwindigkeit beim Passieren des Müllfahrzeugs nicht als zu hoch angesehen werden. Ein Sicherheitsabstand von 2 Metern war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten von vornherein nicht möglich. Aufgrund der Umstände war die Zeugin aber auch nicht verpflichtet, mit dem Passieren zuzuwarten.
cc) Soweit der Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung die Ansicht vertreten hat, die Zeugin hätte hupen müssen, folgt der Senat dem nicht. Wenn die Zeugin sich oder einen Müllwerker, hier insbesondere den Beklagten zu 1), gefährdet gesehen hätte, dann hätte gegebenenfalls verlangt werden können, durch Schallzeichen auf sich aufmerksam zu machen (vgl. § 16 Abs. 1 StVO). Wie ausgeführt, sind konkrete Umstände, die eine solche Gefährdungsannahme begründen könnten, aber nicht erwiesen. Die allgemein gefahrenträchtige Situation des Vorbeifahrens an einem im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug mit geringem Abstand genügt nicht; eine allgemeine oder regelmäßige Pflicht, bei einer solchen Vorbeifahrt durch Schallzeichen auf sich aufmerksam zu machen, besteht nicht.
dd) Im Ergebnis ist daher auf Seiten der Klägerin kein Verkehrsverstoß der Zeugin M. zu berücksichtigen.
c) Die danach vorzunehmende Haftungsabwägung führt zu einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Beklagten zu 2).
aa) Auf Beklagtenseite könnte dem Beklagten zu 1) zwar zuzubilligen sein, dass Müllwerker im Einsatz die Sorgfaltspflichten wohl nicht im gleichen Maß einhalten können wie andere Verkehrsteilnehmer, da sie andernfalls ihre Tätigkeit nur erheblich langsamer verrichten könnten. Allerdings stellt sich das Verschulden hier jedenfalls als erheblich dar im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 1) einen großen, schweren Müllrollcontainer (vgl. GA W. S. 11f.) hinter dem Müllfahrzeug hervorschob, ohne auf den Verkehr zu achten. Diese Umstände und das Verhalten waren von vornherein erheblich gefahrenträchtig. Hinzu kommt auf Beklagtenseite eine erhöhte Betriebsgefahr aufgrund der Größe des Beklagtenfahrzeugs, die sich in Form von Sichtbeschränkungen auch ausgewirkt hat (vgl. GA W. S. 21).
bb) Demgegenüber ist auf Klägerseite lediglich die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs anzusetzen. Die Umstände gebieten ein Zurücktreten der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht, was die Klägerin im Berufungsverfahren allerdings auch nicht (mehr) geltend macht. Vielmehr ist angesichts der Umstände von einer leicht erhöhten Betriebsgefahr auszugehen, die der Senat daher hier mit 25 % ansetzt; eine in geringerem Maße zu berücksichtigende Betriebsgefahr macht die Klägerin selbst nicht geltend, durchgreifende Gründe für eine noch höher anzusetzende Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs in der vorliegenden Situation liegen nicht vor.
cc) Im Ergebnis ist es danach angemessen, die Haftung im Verhältnis 75 % zu 25 % zu Lasten des Beklagten zu 2) zu verteilen. Soweit der Beklagte zu 2) aus der Entscheidung des Senats vom 16. November 2022 – 14 U 87/22 (veröffentlicht u.a. bei juris) etwas herleiten möchte, verkennt er, dass sich die Fälle maßgeblich unterscheiden (insbesondere: dort der Kläger, ein Fahrbahnmarkierer, der achtlos auf die freigegebene Fahrbahn getreten war, wobei die Unfallgegnerin den Kläger aber hätte sehen müssen; hier kein nachgewiesenes Verschulden auf Klägerseite) und der Senat im Übrigen in jenem Fall letztlich nur über die Frage eines etwaigen Mitverschuldensanteils des verletzten Fahrbahnmarkierers zu entscheiden hatte.
3. Danach kann die Klägerin dem Grunde nach 75 % ihrer Schäden von dem Beklagten zu 2) ersetzt verlangen. Zur Höhe der Hauptforderung gilt Folgendes:
a) Hinsichtlich der Reparaturkosten ist deren Nettobetrag zugrunde zu legen. Der Klägerin stehen 75 % der Nettoreparaturkosten zu, mithin 1.141,70 Euro. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Juli 2021 (Bl. 32 d.A.), auf die der Beklagte zu 2) im Berufungsverfahren verwiesen hat, sind durchaus als Bestreiten der behaupteten fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung anzusehen. Zwar hätte das Landgericht danach wohl auf den unzureichenden Vortrag der Klägerin hinweisen müssen. Im Urteil des Landgerichts ist aber ein solcher Hinweis zu sehen, und die Klägerin hätte entsprechend weiter vortragen müssen (vgl. hierzu und näher u.a. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – XII ZB 445/19, juris). Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung die Möglichkeit, zu diesem Punkt näher vorzutragen. Dies ist indes nicht geschehen. Der – alleinige – Verweis darauf, die Zeugin M. habe sich am Unfalltag auf einer Dienstfahrt befunden, genügt nicht.
b) Zudem stehen der Klägerin 75 % der Kostenpauschale zu, mithin 18,75 Euro.
c) Unter Berücksichtigung des vom Landgericht bereits zuerkannten Betrags von 773,63 Euro verbleiben danach weitere 386,82 Euro, die der Klägerin noch zuzusprechen sind. Insgesamt stehen der Klägerin als Hauptforderung 1.160,45 Euro zu.
4. Die berechtigten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 1.160,45 Euro auf 185,10 Euro (Nr. 2300 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG, keine Umsatzsteuer, vgl. Anlage K 5), so dass der Klägerin weitere 37,54 Euro zuzuerkennen sind.
5. Die geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. dem als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben.
6. Soweit die Berufung Erfolg hatte, war das landgerichtliche Urteil abzuändern; im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
III.
Auch die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Januar 2023 – soweit nicht bereits unter Ziffer II. ausdrücklich erwähnt – hat der Senat bedacht und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand im Übrigen nicht.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 281, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung, zum Zwecke der Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Frage, ob mit Blick auf die Privilegierung von Müllfahrzeugen im Einsatz an diesen stets oder zumindest in der Regel mit Schrittgeschwindigkeit oder mit 2 Metern Sicherheitsabstand vorbeigefahren werden darf, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Es handelt sich um häufig auftretende Verkehrssituationen, die allgemein gefahrenträchtig sind. Es kann damit gerechnet werden, dass nicht nur Entsorgungsunternehmen bzw. Kommunen sowie die Haftpflichtversicherer die Rechtsprechung zu dieser Frage bei ihrer Regulierungspraxis in Schadensfällen – die im Übrigen erheblich umfangreicher sein können, als im vorliegenden Fall – berücksichtigen, sondern auch Müllwerker und Fahrzeugführer ihr Verhalten in solchen Situationen danach richten werden. Die Auffassung des Senats weicht schließlich von der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, des OLG Hamm und anderer Gerichte ab; auf die Ausführungen unter II. 2. b) aa) und die dort erwähnten Entscheidungen wird verwiesen.
VI.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.