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Verkehrsunfall – Verjährung bei Einschlafenlassen der Regulierungsverhandlungen

OLG Oldenburg – Az.: 3 U 74/16 – Urteil vom 22.03.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 06.06.2016 wie folgt abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Aurich zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird in Bezug auf die Rechtsfrage zugelassen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beendigung der Hemmung der Verjährung durch das Einschlafenlassen von Verhandlungen im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 PflVG bzw. § 115 Abs. 2 VVG gilt.

Gründe

Die Berufung führt auf den Hilfsantrag des Klägers zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Ersatz immateriellen und materiellen Schadens in Anspruch, der aus dem Verkehrsunfall herrührt, der sich am 14.08.2003 gegen 13:45 Uhr in E…, Ortsteil L… V… im Kreuzungsbereich der R… Landstraße (L…)/T… -Weg (K…) ereignet hat.

Der am 06.03.1979 geborene Kläger war seit 1999 als gelernter Industrieelektroniker bei der V… AG in E… angestellt. Er hatte bei gleichzeitiger Freistellung durch die V… AG 3 Semester im Fach Wirtschaftsingenieurwesen studiert; zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger in einem Urlaubssemester.

Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen … die L… außerorts aus Richtung E… in Richtung W… . Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Bei km 5,3 mündet – aus Sicht des Klägers von links – die K… in die L… ein. Gegenüber der K… – also aus Sicht des Klägers von rechts – stößt ein Feldweg auf die L… . Verkehrsteilnehmer auf der L… haben dort Vorfahrt von denen auf der K… und dem Feldweg. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem Kennzeichen … fuhr mit dem PKW im Kreuzungsbereich in die L… hinein. Der Kläger berührte mit dem Motorrad das Heck des PKW, kam zu Fall und verletzte sich dabei. Das Unfallgeschehen wurde durch die Zeugen W…, R… und S… beobachtet, die in dem gegen den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw geführten Ermittlungsverfahren 111 Js 26309/03 der Staatsanwaltschaft Aurich gegenüber der Polizei zum Unfallhergang ausgesagt haben.

Bei dem Sturz erlitt der Kläger eine offene Ober- und Unterschenkelfraktur links mit Kompartment des linken Unterschenkels und multiplen Prellungen. Dauerhafte Verletzungsfolgen sind die eingeschränkte Beweglichkeit des linken Hüftgelenks, eine deutliche Beinverkürzung links (2 cm), diskrete Muskelverschmächtigungen des linken Ober- sowie des linken Unterschenkels bei konsekutiver Schwellneigung des linken Unterschenkels nach Kompartmentspaltung, Narbenbildung am linken Ober- sowie linken Unterschenkel sowie Belastungsminderung des linken Beins mit einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 %.

Der Kläger – vertreten durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – nahm die Beklagte auf Schmerzensgeld und Ersatz entgangenen Verdienstes in Anspruch; den Anspruch auf entgangenen Verdienst leitet der Kläger aus dem Einkommen her, das er bei der V… AG nach Beendigung seines Fachhochschulstudiums bezogen hätte, aber tatsächlich nicht bezogen hat, weil er sein Studium abbrach; hierzu hat er behauptet, dass der Abbruch des Studiums durch den Verkehrsunfall bedingt sei.

Gegenüber den Ansprüchen des Klägers wendete die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2003 ein mögliches Mitverschulden des Klägers ein. Auf Antrag des Klägers führte das Landgericht Aurich das selbständige Beweisverfahren 5 OH 13/04 zur Frage des Unfallhergangs. Hierzu holte das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen S… vom 03.11.2004 ein, das der Sachverständige am 09.03.2006 ergänzte. Das Landgericht setzte den Beteiligten mit Verfügung vom 20.03.2006 eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten. Von dieser Möglichkeit machten die Beteiligten keinen Gebrauch.

Die Beklagte holte zusätzlich zu dem Bericht des H…-Krankenhauses in E… (jetzt: Klinikum E…), wo der Kläger in der Zeit vom 14.08. bis zum 25.09.2003 stationär behandelt worden war, den ärztlichen Bericht der Klinik vom 21.10.2003 sowie den Bericht des Krankenhauses F… H… vom 14.11.2003 ein.

Das Klinikum E… erstattete gegenüber der N… Metallberufsgenossenschaft das Gutachten vom 06.04.2006, insbesondere zu den Verletzungsfolgen.

Mit Schreiben vom 18.04.2006 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, die Angelegenheit zu bearbeiten und einer Zwischenlösung mit Ausnahme der Feststellungsansprüche zuzuführen.

Mit Schreiben vom 15.06.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Vorgang zum Abschluss zu bringen und kündigte an, „die Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung“ zuzuführen.

Mit Schreiben vom 26.07.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie einen weiteren ärztlichen Bericht des Klinikums E… angefordert habe.

Außerdem kündigte sie an, dem Kläger – zusätzlich zu bereits gezahlten 5.000 € – weitere 15.000 € zu überweisen.

Nach Eingang des weiteren ärztlichen Berichts des Klinikums E… vom 15.08.2006 bestätigte die Beklagte am 14.09.2006 den Eintritt eines medizinischen Dauerschadens, „allerdings nicht in einem dramatischen Umfang“. Sie erklärte weiter:

„Ausschließlich für den Vergleichsfall erklären wir uns bereit, der Regulierung eine volle Haftung zugrunde zu legen.“

Die Beklagte forderte den Kläger zugleich auf, die Ansprüche soweit wie möglich zu spezifizieren und hinsichtlich der materiellen Ansprüche prüfungsfähige Belege zu übersenden.

Mit Schreiben vom 30.07.2007 ließ der Kläger Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes machen, das er mit 83.000 € für angemessen hielt. Er teilte der Beklagten ferner mit, dass er eine Frist für die Rückmeldung auf den 25.08.2007 notiert habe.

Mit Schreiben vom 03.09.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit:

„Leider können wir Ihnen erst heute antworten. Wir bitten um Nachsicht.

Die Verletzungen sowie die dauernden Beeinträchtigungen ihres Mandanten sind beträchtlich. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände halten wir ein Schmerzensgeld von 45.000 € für angemessen und auch ausreichend.

Beigefügt erhalten Sie eine vorbereitete Abfindungserklärung. Die Vorschüsse sind berücksichtigt. Der materielle Schaden bleibt offen.“

Mit Schreiben vom 07.09.2007 kündigte der frühere Bevollmächtigte des Klägers an, das Schreiben vom 03.09.2007 kurzfristig mit dem Kläger zu besprechen.

Danach wandte sich der Kläger erstmals wieder mit Schreiben vom 21.12.2012 an die Beklagte und erklärte u. a.:

„Gleichwohl soll der Vorgang nun abgeschlossen werden. Mit einer Nachbesserung des Schmerzensgeldes auf insgesamt 60.000 € wäre mein Mandant einverstanden.

Der von meinem Mandanten unausweichlich zu akzeptierende Minderverdienst für die Jahre 2006 bis Januar 2012 mag in einer Größenordnung von 20.000 € abgefunden werden.

Ich bitte Sie höflich um Stellungnahme und Überprüfung der bisher getätigten Zahlungen.“

Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger am 05.02.2013 mit:

„In vorgenannter Angelegenheit halten wir uns an das mit Schreiben vom 03.09.2007 unterbreitete Abfindungsangebot aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr gebunden.

Im Übrigen berufen wir uns bezüglich sämtlicher Ansprüche ihres Mandanten auf die Einrede der Verjährung.“

Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw den Unfall allein schuldhaft verursacht habe.

Der Kläger hat weiter behauptet, sein damaliger Bevollmächtigter habe am 27.08.2007 mit einem namentlich nicht genannten Sachbearbeiter der Beklagten gesprochen; über den Inhalt habe sein Bevollmächtigter folgenden Vermerk niedergelegt:

„SB entschuldigt sich wegen der Verzögerung; sagt schnelle Antwort zu!!

Habe SB auf berufl. Einschränkungen Mdt hingewiesen.

SB hat Vergleichsangebot vorbereitet und wird uns in Kürze zugehen.

SB wird trotzdem insgesamt abwarten. Habe gebeten, soweit möglich, dies zu bestätigen. Zusagen und Feststellungen bedürfe es nicht.!“

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass seine Ansprüche nicht verjährt seien. Die Verjährung sei nach wie vor gehemmt, weil die Beklagte keine Regulierungsentscheidung getroffen gehabt habe. Die Hemmung der Verjährung sei auch nicht dadurch beendet worden, dass der Kläger in der Zeitspanne zwischen dem 03.09.2007 und dem 21.12.2012 nichts weiter unternommen habe.

Mit seiner ausdrücklich so bezeichneten Teilklage vom 18.09.2013, die am 20.09.2013 beim Landgericht Aurich eingegangen und der Beklagten am 20.11.2013 zugestellt worden ist, hatte der Kläger zunächst beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts  gestelltes Schmerzensgeld nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Verdienstausfallansprüche in Höhe von mindestens 2.600 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basissatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht hat die Parteien zunächst am 05.05.2014 und am 03.11.2014 darauf hingewiesen, dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt sei.

Nachdem das Landgericht den Kläger am 02.12.2015 darauf hingewiesen hatte, dass es die Teilklage für unzulässig halte, hat der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basissatz der EZB seit dem 26.08.2007 nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 Euro zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die ihm aufgrund des Unfallereignisses vom 14.08.2003 entstandenen bzw. entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Verdienstausfallansprüche in Höhe von 40.000 € netto (gerundet) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basissatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie stellt eine 100%-ige Haftung in Abrede. Der Kläger habe den Unfall zumindest theoretisch vermeiden können, wenn er sich durchgehend auf seiner Fahrbahn rechts gehalten hätte oder dem Pkw nach rechts ausgewichen wäre.

Nachdem der Kläger auf das Schreiben vom 03.09.2007 nicht reagiert habe, sei die Hemmung der Verjährung durch „Einschlafen lassen der Verhandlungen“ entfallen und zwar so frühzeitig, dass der Anspruch bei Zustellung bzw. Einreichung der Klage verjährt gewesen sei. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte sich darauf berufe.

Sie hat behauptet, dass zwischen dem 30.07.2007 und dem 03.09.2007 keine telefonische Besprechung eines Sachbearbeiters der Beklagten mit dem früheren Bevollmächtigten des Klägers stattgefunden habe und deshalb auch nicht mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt.

Das Landgericht hat den Kläger zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014 angehört. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Das Landgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 29.06.2015 Beweis erhoben über noch mögliche Zukunftsschäden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. F… vom 25.11.2015.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2016 hat es die Parteien darauf hingewiesen, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien und dem Kläger Gelegenheit gegeben, hierzu abschließend Stellung zu nehmen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 14.08.2003 verjährt sei. Zwar sei der Ablauf der Verjährungsfrist zunächst noch gehemmt gewesen. Die Hemmung der Verjährung sei jedoch entfallen, nachdem der Kläger nicht innerhalb angemessener Frist nach dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 03.09.2007 geantwortet habe. Er habe damit die Verhandlungen einschlafen lassen. Die Verjährungsfrist sei dadurch – auch ohne Regulierungsentscheidung der Beklagten – in Lauf gesetzt worden. Bei Eingang der Klage sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er vertritt die Auffassung, dass bei der Regulierung von Ansprüchen aus der Pflichtversicherung die Verjährung stets gehemmt sei, bis die Versicherung eine Regulierungsentscheidung getroffen habe. Für andere Tatbestände, die auch ohne Regulierungsentscheidung zu einem Wegfall der Hemmung der Verjährung führen würden, sei dort kein Raum. Es gebe keinen Grund, die Untätigkeit des Geschädigten nach der Anmeldung seiner Ansprüche durch den Wegfall der Hemmung der Verjährung zu sanktionieren. Denn der Versicherer sei insoweit nicht schutzwürdig; er habe es stets in der Hand, die Verjährungsfrist dadurch in Lauf zu setzen, dass er eine Regulierungsentscheidung treffe. Ein weitergehender Schutz des Versicherers sei nicht erforderlich und nicht geboten.

Der Kläger beantragt,

1. das angegriffene Urteil des Landgerichts Aurich vom 06.06.2016 zum Aktenzeichen 5 0 968/13 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten üb er dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.08.2007 nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm aufgrund des Unfallereignisses vom 14.08.2003 entstandenen bzw. entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Verdienstausfallansprüche in Höhe von 40.000 € netto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2013 zu zahlen;

sowie hilfsweise, das angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Senat zur Frage der Verursachung und Mitverursachung des Verkehrsunfalls vom 14.08.2003 die Beiakten 111 Js 26309/03 der Staatsanwaltschaft Aurich sowie 5 OH 13/04 des Landgerichts Aurich auswertet und ohne erneute mündliche Verhandlung hierüber entscheidet.

Der Senat hat die Akten 111 Js 26309/03 der Staatsanwaltschaft Aurich beigezogen.

Die Akten 5 OH 13/04 sind nach Auskunft des Landgerichts Aurich inzwischen ausgesondert und deshalb nicht mehr verfügbar. Der Senat hat das Gutachten des Sachverständigen S… vom 03.11.2004 aus den Akten 5 OH 13/04 sowie die übrigen, von den Parteien mit Schriftsätzen vom 16.03.2017 eingereichten Schriftstücke, darunter die Kurzstellungnahme des Sachverständigen S… vom 09.03.2006, ausgewertet.

II.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

1. Der Fahrer des bei der Beklagten pflichtversicherten Pkw hat den Verkehrsunfall derart grob pflichtwidrig verursacht, dass bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG dahinter sowohl ein denkbares, allenfalls leichtes, Verschulden des Klägers als auch die von dem von ihm geführten Motorrad ausgehende Betriebsgefahr zurücktreten.

Zwar hat sich der Fahrer des Pkw gegenüber der Polizei dahin eingelassen, dass er – aus Richtung E… kommend – dabei gewesen sei, von der L… nach links in die K…abzubiegen; dabei sei der Kläger mit dem Motorrad mit dem Heck des Pkw in Berührung gekommen, als sich dieser schon quer zur Fahrbahn der L… befunden habe.

Diese Einlassung wird jedoch durch die polizeilichen Aussagen der Zeugen A…W… vom 13.09.2003, T… R… vom 14.09.2003 und B… S… vom 12.10.2003 widerlegt.

Die Zeugen haben ausgesagt, dass der Pkw-Fahrer aus dem Feldweg kommend in die L… hineingefahren sei. Dabei zeigen die Lichtbilder Bl. 26 der Ermittlungsakten, dass die Sicht des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Pkw auf den Verkehr auf der L… in keiner Weise beeinträchtigt war.

Der Sachverständige S… hat sein Gutachten vom 03.11.2004 in dem selbständigen Beweisverfahren 5 OH 13/04 dahin erstattet, dass die Geschwindigkeit, mit der der Kläger sein Motorrad zunächst geführt habe, zwischen 85 und 105 km/h betragen habe. Die Beklagte kann also ein mitwirkendes Verschulden des Klägers durch Überschreitung der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht beweisen.

Zwar wäre der Zusammenstoß für den Kläger räumlich zu vermeiden gewesen, wenn er das Motorrad mit 60 bis 85 km/h geführt hätte; zeitlich wäre der Anstoß schon vermieden worden, wenn der Kläger das Motorrad mit „einem um wenige km/h“ geringeren Tempo geführt hätte.

Anhand der Unfallspuren hat der Sachverständige die Stelle, an der der Zusammenstoß erfolgte, aus Sicht des Klägers links von der Mitte der von ihm befahrenen Fahrbahn eingeordnet.

Der Unfall war für ihn also nicht unabwendbar. Das begründet aber noch kein Mitverschulden, weil der Kläger die L… – auch im Unfallbereich – mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h führen und insbesondere darauf vertrauen durfte, dass andere Verkehrsteilnehmer ihre Wartepflicht erfüllen würden.

Der Sachverständige S… hat allerdings auch festgestellt, dass der Kläger den Anstoß an den Pkw auch vermieden hätte, wenn der Kläger seine Fahrspur weiter rechts befahren hätte; denn anhand der Unfallspuren hat der Sachverständige die Stelle, an der der Zusammenstoß erfolgte, aus Sicht des Klägers links von der Mitte der von ihm befahrenen Fahrbahn eingeordnet.

Insoweit kommt eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes durch den Kläger in Betracht.

Das Verschulden des Klägers wiegt jedoch nicht schwer, weil es sich dabei um eine nach der Kurzstellungnahme des Sachverständigen S… vom 09.03.2006 nachvollziehbare, vom Sachverständigen als „nur zu normal“ bezeichnete Reaktion darauf gehandelt haben kann, dass der bei der Beklagten versicherte Pkw in die Fahrspur des Klägers hineingefahren war und dabei aus Sicht des Klägers nicht vorherzusehen war, ob er die Fahrbahn der L… in einem Zug überqueren oder noch auf der Fahrbahn zum Stehen kommen würde.

Demgegenüber wiegt die Verletzung der Vorfahrt durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw schwer. Der Unfall lässt sich nämlich nur dadurch erklären, dass der Fahrer vom Feldweg aus die L… ohne jede Aufmerksamkeit für den sich aus seiner Sicht von links näherndem, vorfahrtberechtigten Verkehr in Richtung auf die K… überquert hat.

2. Daraus resultieren dem Grunde nach die vom Kläger verfolgten Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 8 StVO, 7 und 18 StVG auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens.

Durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. F… ist auch geklärt, dass der Eintritt weiterer unfallbedingter Schäden in der Zukunft so wahrscheinlich ist, dass dies die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für solche Zukunftsschäden rechtfertigt.

3. Der aus dem Unfall folgende Anspruch ist nicht verjährt.

b) Einen Beweis für seine Behauptung, dass die Beklagte gegenüber dem früheren Bevollmächtigten des Klägers darauf verzichtet hätte, sich auf die Verjährung zu berufen, hat der Kläger allerdings nicht angetreten.

b) Auch für den vor dem 01.01.2008 eingetretenen Schadensfall gilt nunmehr § 115 Abs. 2 VVG. Die Vorschrift hat nach dem Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (Bundesgesetzblatt 2007 I S. 2631 ff) § 3 Nr. 3 PflVG ersetzt. Übergangsvorschriften in Bezug auf Schadensfälle aus der Zeit vor dem 01.01.2008 sind dem Reformgesetz nicht zu entnehmen. Aus Art. 1 des zugleich geänderten Einführungsgesetzes zum VVG lässt sich diesbezüglich nichts herleiten, weil die Vorschrift Altverträge zum Gegenstand hat; zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand jedoch kein Vertrag.

Die Anwendung des § 115 Abs. 2 VVG in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung ist auch deshalb unbedenklich, weil die Gegenüberstellung des § 3 Nr. 3 PflVG und des neuen § 115 Abs. 2 VVG ergibt, dass sachliche Änderungen nicht beabsichtigt waren.

c) Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 VVG unterliegt der Direktanspruch des Geschädigten nach § 115 Abs. 1 VVG der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Der Anspruch wegen unerlaubter Handlung unterliegt den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der §§ 195, 199 BGB (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl., Rn. 44 vor § 823 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt also drei Jahre. Nach § 115 Abs. 2 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt. Das verweist auf § 199 BGB. Danach beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den  Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Danach konnte der Lauf der Verjährungsfrist frühestens am 01.01.2004 beginnen.

d) Jedoch bewirkt nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG die Anmeldung des Anspruchs des Geschädigten bei dem Versicherer, dass die Verjährung zunächst gehemmt ist.

Dass der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Beklagten schon im Jahr 2003 angemeldet hatte, ergibt sich aus der vorgelegten Korrespondenz, insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 22.12.2003, in welchem sie auf ein mögliches Mitverschulden des Klägers verwies.

Nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG bewirkt die Anmeldung des Anspruchs, dass die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt ist, zu dem dem Geschädigten die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht. Damit ist die Entscheidung des Versicherers über die Regulierung der angemeldeten Ansprüche gemeint. Dafür ist eine inhaltlich eindeutige Entscheidung des Versicherers erforderlich (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., Rn. 35 zu § 115 VVG, Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., Rdn. 66 zu § 115 VVG).

Die Beklagte hat keine solche Regulierungsentscheidung getroffen. Als Entscheidung über die Regulierung kam hier allenfalls das Schreiben der Beklagten vom 03.09.2007 in Betracht. Darin hat die Beklagte zwar erklärt, dass sie ein Schmerzensgeld von 45.000 € für angemessen aber auch ausreichend halte und dem Kläger eine vorbereitete Abfindungserklärung übersandt. Demgegenüber hat sie ausdrücklich erklärt, dass der materielle Schaden offen bleibe. Ein Teilvergleich, der einen Teil des Schadens ausklammert, weist keine hinreichende Bestimmtheit auf und kann die Hemmung der Verjährung deshalb nicht beenden (Bruck/Möller, a.a.O.). Es verdient deshalb Zustimmung, dass das Landgericht diese Erklärung der Beklagten vom 03.09.2007 nicht als Regulierungsentscheidung i. S. d. § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG gewertet hat. Die Verjährungsfrist ist deshalb durch diese Erklärung nicht in Lauf gesetzt worden.

Deshalb kommt es auch nicht auf den Verlauf des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 13/04 des Landgerichts Aurich an.

e) Die Verjährungsfrist ist auch nicht dadurch wieder in Lauf gesetzt worden, dass der Kläger nach der Ankündigung seines damaligen Bevollmächtigten vom 07.09.2007, das Schreiben vom 03.09.2007 der Beklagten kurzfristig mit dem Kläger zu besprechen, bis zum 22.12.2012 nicht reagiert hat. Das wäre auch dann nicht der Fall, wenn dadurch die Voraussetzungen des Wegfalls der Hemmung der Verjährung durch Einschlafen lassen von Verhandlungen erfüllt wären, denn die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH ist im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 PflVG bzw. § 115 Abs. 2 VVG nicht anwendbar.

Dass die Hemmung der Verjährung zu einem Zeitpunkt enden kann, zu dem eine Antwort des Ersatzberechtigten auf die letzte Äußerung des Ersatzverpflichteten spätestens zu erwarten gewesen wäre, beruht auf der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 62/62, 142/63 und 135/65) zu § 14 Abs. 2 StVG in der seinerzeitigen Fassung. § 14 Abs. 2 StVG, der Schadensersatzsprüche nach §§ 7 – 13 StVG betraf, lautete seinerzeit:

„Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.“

Durch die zitierte Rechtsprechung des BGH sollte der Schutz des Geschädigten vor der Verjährung seiner Ansprüche während schwebender Vertragsverhandlungen zeitlich begrenzt werden, wenn der Geschädigte die Verhandlungen nicht mehr fortführte.

1965 trat die Neufassung des PflVG in Kraft, die in § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG bestimmte:

„Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.“

Der BGH (VI ZR 203/84, Tz. 14) hat hierzu entschieden, dass der so gefasste § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG nicht auf Schadensfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten der Vorschrift anzuwenden sei.

In Bezug auf Schadensfälle nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG hat der BGH aber klargestellt, dass die zu § 14 Abs. 2 StVG aufgestellten Grundsätze über die Beendigung der Verjährungshemmung seitens des Geschädigten nicht zur Auslegung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG herangezogen werden können; im Interesse der Rechtssicherheit sei es geboten, daran festzuhalten, dass grundsätzlich nur der Versicherer durch seine schriftliche Entscheidung die für den Direktanspruch geltende Verjährungsfrist wieder in Lauf setzen könne; der Geschädigte könne daher in der Regel von sich aus die Hemmung der Verjährung nicht beendigen (VI ZR 1/76, Tz. 9; VI ZR 250/76, Tz. 7).

Im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG sind dem auch ausdrücklich das OLG Saarbrücken (3 U 1018/97, Tz. 65) und das OLG Düsseldorf (1 U 39/01, Tz. 53) gefolgt; ebenso Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. 2001, Kapitel 11 Rn. 32).

Mit dem Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16.08.1977 (Bundesgesetzblatt 1977 Teil I S. 1577 ff) wurde der oben zitierte § 14 Abs. 2 StVG gestrichen und stattdessen in § 852 BGB folgender Abs. 2 eingefügt:

„Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.“

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG hat der BGH seine zu § 14 Abs. 2 StVG entwickelte Rechtsprechung in folgenden Fällen fortgeführt:

  • bei Schadensfällen aus der Zeit vor Inkrafttreten der oben zitierten Änderung des PflVG (VI ZR 203/84 Tz.n 14ff; VI ZR 44/89, Tz. 26);
  • im Anwendungsbereich des Haftpflichtgesetzes (VI ZR 260/97, Tz. 11 ff);
  • in Fällen, in denen der BGH schon die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aufgrund wiederholter Anmeldung des Schadens verneint hatte (VI ZR 416/01, Tz. 14, worauf das Landgericht die angefochtene Entscheidung gestützt hatte);
  • bei Schadensfällen außerhalb des Pflichtversicherungsrechts (IX ZR 158/07, Tz. 10 ff, IV ZR 348/13, Tz. 17 ff).

Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (Bundesgesetzblatt 2001 I S. 2138 ff) ist § 852 Abs. 2 BGB gestrichen worden. Stattdessen wurde § 203 BGB wie folgt gefasst:

„Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“

Zugleich wurde § 3 Nr. 3 Satz 4 des PflVG wie folgt neu gefasst:

 „Die Hemmung, Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.“

Bis dahin hatte die Vorschrift gelautet:

 „Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.“

Der BGH hat sich danach nicht mehr zur Anwendung der zu § 14 Abs. 2 StVG a. F. entwickelten und im Anwendungsbereich des § 852 Abs. 2 BGB a. F. fortgesetzten Rechtsprechung zur Beendigung der Hemmung der Verjährung durch das Einschlafen lassen von Vertragsverhandlungen im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG geäußert.

Dies ist danach aber durch die Berufungsrechtsprechung des OLG Frankfurt (2 U 142/03, Tz. 9), OLG Düsseldorf (1 U 116/04, Tz. 7 und 26) sowie OLG München, 10 U 4220/14, Tz. 42) grundsätzlich bejaht worden.

Eine Anwendung der vom BGH zu § 14 Abs. 2 StVG a. F. und § 852 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG wäre aber durch die zitierten Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht zu erklären. Sie stünde deshalb im Widerspruch zu den oben zitierten Entscheidungen des BGH (VI ZR 101/76 und VI ZR 250/76).

Auch mit dem zum 01.01.2008 in Kraft getretenen VVG-Reformgesetz war eine inhaltliche Änderung gegenüber § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG nicht beabsichtigt, so dass die zitierten Entscheidungen des BGH auch dadurch nicht überholt sind.

4. Der BGH hat allerdings stets bejaht, dass es sich der Geschädigte gefallen lassen muss, sein Verhalten an Treu und Glauben messen zu lassen, wenn er sich auf die strenge Regelung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beruft (VI ZR 1/76, Tz. 10 f; VI ZR 250/76, Tz. 8; VI ZR 356/95, Tz. 9 f; VI ZR 281/80, Tz. 7). Der Sinn des PflVG gebiete es aber, nur mit Zurückhaltung die schriftliche Entscheidung des Versicherers über die Ablehnung des Direktanspruchs aus Billigkeitsgesichtspunkten für entbehrlich zu halten. Die Novellierung des § 3 PflVG habe nämlich in erster Linie eine wirksame Gestaltung des Schutzes der Verkehrsopfer bezweckt. Diesem Schutz diene die formenstrenge Regelung, wonach die Verjährungshemmung nur durch schriftlichen Bescheid des Versicherers enden solle. Dieser Schutzgedanke verliere erst dann seine Berechtigung, wenn für den Geschädigten keinerlei Schutzbedürfnis mehr bestehe (BGH VI ZR 1/76, Tz. 11).

Die Ausnahme von § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG sei erst gegeben, wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiter verfolge und daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr warte (BGH, a.a.O.; VI ZR 250/76 Tz. VIII, VI ZR 356/95 Tz. 10; VI ZR 281/80, Tz. 7). Aber die bloße Untätigkeit des Geschädigten auch während eines längeren Zeitraumes berechtigte keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, so dass der Geschädigte damit billigerweise nicht mehr rechnen könne (BGH VI ZR/76 Tz. 12). Eine solche Auslegung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG führe nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Haftpflichtversicherers; er müsse zwar an einen möglichst baldigen Eintritt der Verjährung interessiert sein, um den Versicherungsfall abzuschließen, habe es aber nach der vom Gesetz getroffenen Regelungen selbst in der Hand, die Hemmung der Verjährung zu beenden und die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, wenn der Geschädigte die Verhandlungen ungebührlich lange hinausziehe. Ihm sei insbesondere gestattet, den Geschädigten, der trotz Aufforderung notwendige Ergänzungen nicht beigebracht habe, zu bescheiden (BGH, a.a.O., Tz. 13 f).

Die Frage, ob für den Geschädigten keinerlei Schutzbedürfnis mehr bestand, weil die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hatte und nur eine reine Förmelei gewesen wäre, weil der Kläger die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiter verfolgte und daher auf einen endgültigen ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr wartete, ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

Das kann, wie ausgeführt, durch das bloße Zuwarten des Geschädigten nicht erfüllt werden. Mit ihrem Angebot, die immateriellen Ansprüche des Klägers durch ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 € abzufinden, von denen lediglich 20.000 € schon gezahlt waren, hatte die Beklagte vielmehr die Erwartung des Klägers begründet, weitere 25.000 € Schmerzensgeld zu erhalten. Eine Würdigung seines Verhaltens dahin, dass er daran nicht mehr interessiert sei, liegt ausgesprochen fern; es ist kein greifbarer Grund dafür erkennbar, weshalb er auch auf das ihm schon angebotene weitere Schmerzensgeld verzichten wollte.

III.

Die Sache ist dem Grunde nach entscheidungsreif, der Höhe nach jedoch nicht. Das führt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auf Antrag des Klägers zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Ausspruch.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

 

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