OLG Frankfurt,Az.: 11 U 6/13 , Urteil vom 06.03.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 07.12.2012, Az. 4 O 170/11, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe bereits Zweifel, ob die vom Kläger beschriebenen Beeinträchtigungen überhaupt vorgelegen hätten. Jedenfalls stehe nach Einholung des Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen A nicht fest, dass diese Verletzungen auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.
Gegen dieses ihm am 12.12.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.01.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 04.03.2013 begründet.
Mit der Berufung verfolgt er seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Er rügt zum einen, dass das Landgericht die Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen nicht richtig gewürdigt habe. So habe dieser eine unfallbedingte Muskelzerrung gerade nicht ausgeschlossen. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang auch die Erklärungen des Klägers selbst und die Aussage der Zeugin Z1 nicht gewürdigt. Zum anderen habe es fehlerhaft den Zeugen Z2 nicht zur Unfallbedingtheit der Verletzung angehört.
Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgericht Limburg vom 07.12.2012
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.083,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.02.2011 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 333,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört und im Übrigen ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z1 sowie durch Anhörung des Sachverständigen A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 31.10.2013, Bl. 308 ff d. A., sowie vom 13.02.2014, Bl. 334 ff d. A., Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats nachzuweisen vermocht, dass die von ihm geklagten Beschwerden, die zu einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit führten, kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
Der Sachverständigen A hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat sein schriftlich erstattetes Gutachten und seine Anhörung vor dem Landgericht ausführlich erläutert und ergänzt. Er hat insbesondere vertieft zu der Möglichkeit einer anderweitigen Ursache der klägerseits geklagten Beschwerden Stellung genommen und dazu ausgeführt, dass eine Nacken-Schulter-Verspannung häufig spontan auftrete und durchaus 2 Wochen lang andauern könne. Gegen die Möglichkeit einer solchen spontan auftretenden Symptomatik spreche auch nicht, dass der Kläger bei der Untersuchung durch den Sachverständigen völlig beschwerdefrei gewesen sei.
Nach diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen erscheint es mindestens ebenso wahrscheinlich, dass die Beschwerden des Klägers spontan und lediglich zufällig in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis aufgetreten sind. Den ihm obliegenden Vollbeweis, dass seine Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind, hat der Kläger damit jedenfalls nicht erbracht.
Die Entscheidung des Landgerichts, dem Antrag des Klägers auf Vernehmung des behandelnden Arztes Z2 nicht nachzukommen, ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat den Zeugen ausschließlich zum Beweis für die Unfallursächlichkeit seiner Beschwerden benannt. Hierfür ist jedoch Zeugenbeweis ungeeignet; das Landgericht hat insoweit zutreffend Sachverständigenbeweis erhoben. Das Zeugnis des Z2 wäre lediglich geeignet, soweit es um die Bekundung der Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten (tatsächlicher Zustand des Klägers zum Zeitpunkt der Konsultation) geht. Hierfür wurde er jedoch nicht als Zeuge benannt. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass der Zeuge weitergehende oder abweichende Wahrnehmungen gemacht hatte, als sie in seinen schriftlichen Attesten vom 07.02. und 16.02.2011 niedergelegt sind. Diese Wahrnehmungen hat der Sachverständige jedoch seinem Gutachten zugrunde gelegt und hierzu auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat Stellung genommen.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).