OLG Dresden – Az.: 1 U 1381/20 – Urteil vom 02.06.2021
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 05.06.2020 – Az.: 2 O 517/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ….2018, gegen … Uhr, in der Ortschaft X. ereignete.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu. Eine Mithaftung der Klägerin scheidet aus.
1.
Der Verkehrsunfall vom … 2018 stellt für den Ehemann der Klägerin, den Zeugen E. E., ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 17 Abs. 3 StVG i.V.m. § 18 Abs. 3 StVG dar, jedenfalls tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wegen des Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO zurück (BGH, Urt. v. 22.04.1969, Az.: VI ZR 9/68, VersR 1969, 738, 739).
1.1
Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG meint zwar nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, welches auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1990, Az.: III ZR 14/90, VerkMitt 1991 Nr. 56; vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1992, Az.: VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337, 340; vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2005, Az.: VI ZR 115/04, SP 2005, 156, 157, jeweils zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (vgl. BGH, VerkMitt 1991 Nr. 56; vgl. BGHZ 117, 337, 340; vgl. BGH, Urt. v. 05.05.1992, Az.: VI ZR 262/91, VerkMitt 1993 Nr. 23, jeweils zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.; König, a.a.O.). Derjenige, der sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.1976, Az.: VI ZR 193/74, DAR 1976, 246 zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.; OLG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2012, Az.: 3 U 69/11, SP 2012, 390; König, a.a.O., § 17 StVG Rn. 23).
1.2
Nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Vernehmung der erst- und zweitinstanzlich angehörten Zeugen sowie des in der ersten Instanz eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. A., steht es zur Überzeugung des Gerichts mit dem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 11.12.2012, Az.: VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, 791 Tz. 17; BGH, Urt. v. 16.04.2013, Az.: VI ZR 44/12, NJW 2014, 71, 72 Tz. 8; BGH, Urt. v. 06.05.2015, Az.: VIII ZR 161/14, DWW 2015, 255, 256; Thomas/Seiler, ZPO, 40. Aufl., § 286 Rn. 2, jeweils m.w.N.) fest, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet und für den Zeugen E. E., den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, trotz einer geringfügigen Ausweichbewegung nach rechts der Unfall in technischer Hinsicht unvermeidbar war und damit für diesen auch ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 17 Abs. 3 StVG darstellte.
Der Ehemann der Klägerin hat sowohl bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht als auch bei derjenigen vor dem Senat ausgesagt, er sei auf der rechten Fahrspur gefahren, als das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ruckartig auf seine Fahrbahn gekommen sei. Er habe seinen Mitfahrern noch zugerufen, sich festzuhalten, und habe versucht, wenn auch vergeblich, auszuweichen. Dass er mit seinem Fahrzeug auf seiner Fahrspur gefahren sei, habe er aufgrund der rechten Fahrbahnbegrenzungslinie und anhand der sich in der Mitte der Fahrbahn befindlichen Asphaltkante gesehen. Zudem sei er mit einem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten zur Unfallstelle zurückgegangen und habe gesehen, dass die Splitter mittig, aber mehr auf der rechten Fahrbahnspur gelegen hätten. Damit hat der Zeuge den schriftlichen Vortrag der Klägerin und auch deren Angaben bei der Anhörung vor dem Landgericht und dem Senat bestätigt. Die Zeugin H. E., die Schwiegermutter der Klägerin, hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat ausgesagt, ihr Sohn, das heißt der Zeuge E. E., habe plötzlich gesagt, sie sollten sich festhalten und dann habe es schon geknallt. Das Fahrzeug des Unfallgegners habe sie vorher nicht mitbekommen.
Dementgegen hat die Zeugin C. S., die Ehefrau des Beklagten zu 1), ausgesagt, es habe einen Schlag gegeben, weil sich die Spiegel der Fahrzeuge berührt hätten. Vor dem Schlag sei ihr nichts ausgefallen. Ihr sei weder aufgefallen, dass sie, das heißt der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug, zu weit links gewesen seien, noch sei ihr an dem anderen Auto etwas aufgefallen. Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, er möchte betonen, nicht zu schnell und nicht links gefahren zu sein. Hinsichtlich des entgegenkommenden Fahrzeuges der Klägerin habe er vor der Kollision keine eigene Wahrnehmung gehabt. Auf Nachfrage hat der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, am anderen Fahrzeug sei ihm vorher nichts aufgefallen.
Der Senat hat trotz der persönlichen Nähe der Zeugen zu den Parteien keinen Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Er ist auch davon überzeugt, dass sowohl die Zeugen als auch die Parteien im Rahmen ihrer Anhörung den Unfallhergang so schilderten, wie sie ihn in Erinnerung hatten. Dies gilt auch bezüglich der Angaben des Beklagten zu 1) sowie der Aussage seiner Ehefrau dazu, dass der Beklagte zu 1) vor der Kollision auf ihrer Fahrspur fuhr. Trotzdem ist unter Berücksichtigung der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen den Angaben der Beklagten nicht zu folgen.
Zwar konnte der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. A. aufgrund fehlender Spuren auf der Fahrbahnoberfläche keine eindeutige Aussage darüber treffen, auf welcher Fahrbahnseite der Unfall stattgefunden hatte. Nach seinen Feststellungen kollidierten aber aufgrund der feststehenden Fahrzeugbeschädigungen diese im Gegenverkehr unter ca. 5 Grad Winkelabweichung, also bei rund 175 Grad. Aufgrund dieser Winkelabweichung konnte der Sachverständige herausarbeiten, dass für den Fall, der Unfall hat auf der Fahrbahnseite des klägerischen Fahrzeuges stattgefunden, der Zeuge E. eine Ausweichbewegung versucht haben musste, ihm aber eine signifikante Abwehrmaßnahme nicht mehr möglich gewesen war. Hätte indes der Unfall auf der Fahrbahnspur des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) stattgefunden, müsste sich der Zeuge E. mit dem Fahrzeug der Klägerin fast vollständig auf der Gegenfahrspur angenähert haben, um dann vor der drohenden Kollision eine deutliche Ausweichbewegung nach rechts vorzunehmen. Legt man die als Anlage VIII dem Gutachten beigefügte Prinzipskizze zugrunde, müsste der Zeuge E. mit der Ausweichbewegung begonnen haben, als die beiden Fahrzeuge ca. 40 m voneinander entfernt waren. Eine „Grauzone“ – worauf der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vor dem Senat hingewiesen hat -, das heißt eine dritte Unfallvariante, lässt sich dem Gutachten des Sachverständigen nicht entnehmen. Die Feststellung des Sachverständigen zum Unfallhergang für den Fall, dass die Kollision auf der Fahrbahn des Fahrzeuges der Klägerin stattfand, stimmt mit deren Angaben und der Aussage ihres Ehemannes, die vor Kenntnis des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens erfolgten, überein. Der Einwand der Beklagten, gegen die klägerische Variante spreche, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen dem Zeugen E. keine Zeit verblieben wäre, eine leichte Ausweichbewegung vorzunehmen, interpretiert die Feststellungen auf Seite 13 des Gutachtens falsch. Der Sachverständige führt dort lediglich aus, dass unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 1,2 Sekunden dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges lediglich noch rund 0,3 Sekunden vor der Kollision geblieben seien, um irgendeine Abwehrmaßnahme, ob ein Abbremsen oder ein Ausweichen, zu initiieren. Diese geringe Zeitspanne sei nicht ausreichend, um hier selbst bei 35 km/h das Unfallgeschehen noch zu vermeiden. Der Sachverständige stellt hier nicht fest, dass es dem Zeugen E. überhaupt nicht möglich gewesen sei, die von ihm angegebene Ausweichbewegung vorzunehmen, sondern nur, dass eine solche nicht geeignet war, den Unfall zu vermeiden. Deutlicher wird dieses auf Seite 5 des Gutachtens, auf der der Sachverständige davon spricht, dass aufgrund der nächtlichen Verkehrssituation mit einer verlängerten Reaktionszeit gerechnet werden musste, mit der Folge, dass eine signifikante Abwehrmaßnahme für den Zeugen nicht mehr möglich gewesen sei. Der Einwand im Rahmen der Beweiswürdigung vor dem Senat, während einer Zeit von 0,3 Sekunden sei die angegebene Warnung an die Mitfahrer und das Ausweichen zeitlich nicht möglich, übersieht, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen, für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges bereits ca. 1,5 Sekunden vor der Kollision der Fahrkurs des Beklagten zu 1) nach links in seine Fahrbahnhälfte signifikant erkennbar gewesen sei. Berücksichtigt man diesen Zeitraum ist ein Rufen und ein unmittelbar danach folgendes Ausweichen zeitlich durchaus möglich.
Die Feststellung des Sachverständigen, wenn der Unfall auf der Fahrbahn des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) stattgefunden habe, müsste das klägerische Fahrzeug sich fast vollständig auf der Gegenfahrspur angenähert haben, um dann eine deutliche Ausweichbewegung nach rechts vorzunehmen, ist weder mit den Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörungen noch mit der Aussage seiner Ehefrau in Übereinstimmung zu bringen. Beide haben angegeben, ihnen sei vor dem Zusammenstoß das gegnerische Fahrzeug nicht aufgefallen. Es habe sich – so die Aussage der Ehefrau – um normalen Gegenverkehr gehandelt. Ein auf der eigenen Fahrspur in etwa 40 m Entfernung entgegenkommenden Fahrzeug mit der Gefahr, dass es zu einem frontalen Zusammenstoß kommt, muss aber auffallen. Die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen, der Unfall habe sich im Kurvenbereich ereignet, im Kurveninneren befänden sich Häuser, Bäume und Strommasten und bei Dunkelheit sei die Einschätzung dahingehend, ob das entgegenkommende Fahrzeug sich auf der eigenen Fahrbahn oder derjenigen des Gegenverkehrs befinde, nicht möglich, vermag nicht zu überzeugen. Wie den im Gutachten befindlichen Lichtbildern als auch den angefertigten Prinzipskizzen zu entnehmen ist, handelte es sich im Unfallbereich um eine leichte Kurve und es war nur ein leichtes Gefälle vorhanden. Es bestanden in diesem Bereich auch keine sonstigen Sichthindernisse, wie z.B. Bäume oder Strommasten, die die Sicht auf den Gegenverkehr hätten beeinträchtigen können. Nach dem Gesagten mag zwar eine Kollision auf der Fahrbahn des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) theoretisch möglich sein, ist aber nach Auffassung des Senats völlig unwahrscheinlich.
2.
Zur Höhe der Schadenspositionen gilt folgendes:
2.1
Erstinstanzlich war zwischen den Parteien streitig, ob der Schadensberechnung ein Restwert von 4.000,00 € oder von 4.550,00 € zugrunde zu legen war. Die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, dass von einem Restwert in Höhe von 4.000,00 € auszugehen war, wird mit der Berufung nicht angegriffen. Im Gegenteil ist gegen das erstinstanzliche Urteil in Höhe des quotenmäßigen Differenzbetrages von 275,00 € keine Berufung eingelegt worden.
2.2
Im Streit steht damit (nur noch) die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin einen Anspruch auf vollumfängliche Erstattung der von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten.
a)
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten folgt daraus, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az: VI ZR 139/08, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az: VI ZR 40/10, zfs 2012, 378 f. Tz. 8; BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az: VI ZR 245/11, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az: VI ZR 563/15, VerkMitt 2016 Nr. 33). Das bedeutet weiterhin, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, VerkMitt 2016 Nr. 33).
Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aber aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 09.05.2006, VI ZR 117/05, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az.: VI ZR 210/07 SP 2009, 16, 17; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, zfs 214, 619).
b)
Gemessen an diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob, wie von der Beklagten behauptet, lediglich Kosten i.H.v. insgesamt 1.448,34 € netto = 1.723,52 € brutto für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges für 20 Tage erforderlich gewesen seien. Denn die besonderen Umstände des Einzelfalles rechtfertigen, der Klägerin die Erstattung von Mietwagenkosten in der von ihr eingeklagten Höhe zuzusprechen. Der Ehemann der Klägerin, welcher das Fahrzeug auch zum Unfallzeitpunkt gefahren hat, hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht glaubhaft ausgesagt, er benötige als Rettungssanitäter das Fahrzeug für seinen Weg zur Arbeit. Er arbeite in Wechselschichten und zudem in verschiedenen Einsatzorten, so dass er auf die Nutzung eines Fahrzeuges angewiesen sei. Da die Klägerin selbst berufstätig sei und zur Arbeit fahren müsse, benötigten sie zwei Fahrzeuge. Deswegen habe er am nächsten Tag das Mietfahrzeug angemietet. Des Weiteren hat der Zeuge sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat ausgesagt, er habe in der Früh beim Autohaus, in dem das Fahrzeug repariert worden sei, angerufen und gebeten, für ihn mit einer Verleihfirma einen Termin vor Ort abzusprechen. Darüber hinaus habe er gebeten, dass ihm mehrere Angebote vorgelegt würden. Am Abend des nächsten Tages sei allerdings nur ein Mitarbeiter der Autoverleihfirma x… vor Ort gewesen. Da Angebote weiterer Autovermietungen nicht vorgelegen hätten, habe er den Mitarbeiter gebeten, telefonisch bei anderen Autovermietungsfirmen anzurufen. Dies habe der Mitarbeiter in seinem Beisein getan. Die Sprechanlage des Telefons sei auf laut gestellt worden. Der Mitarbeiter habe bei den Autofirmen y… und z… angerufen, um die Preise zu vergleichen. Die Firma y… hätte nur ein teueres Angebot gehabt, die Firma z.. hätte zur Zeit kein Leihfahrzeug zur Verfügung gehabt, sie hätte ein solches nur beschaffen können. Dies wäre allerdings auch teurer gewesen.
Der Senat hält – wie bereits dargelegt – den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft. Zwar handelt es sich bei dem Zeugen um den Ehemann der Klägerin, so dass ein mittelbares Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits nicht zu verneinen ist. Dies macht aber den Zeugen per se nicht unglaubwürdig. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass es auf den ersten Blick etwas überraschend erscheint, dass ein Mitarbeiter einer Autovermietungsfirma bei anderen Autovermietungsfirmen anruft, um Preise zu vergleichen. Andererseits ist dies aber für den Fall, dass der Kunde hierauf besteht, vor dem Hintergrund, zu einem Vertragsabschluss zu gelangen, nicht ausgeschlossen. Dem Senat ist auch aus der Vergangenheit nicht bekannt, dass es sich hier um eine „Masche“ handelt. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat ließ der Zeuge auch keine eindeutigen Begünstigungstendenzen für die Klägerin erkennen. Vielmehr vermittelte er den Eindruck, sich zu bemühen das auszusagen, an was er sich noch erinnerte. Hinzu kommt, dass – wie bereits dargelegt – zur Überzeugung des Senats die Angaben des Zeugen zum Unfallhergang der Wahrheit entsprachen. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr hinsichtlich eines Nebenpunktes lügen sollte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann die Klägerin die Mietwagenkosten aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vollumfänglich ersetzt verlangen. Die Klägerin bzw. ihr Ehemann haben – unter Mithilfe des Mitarbeiters der Autovermietung … – verschiedene Angebote eingeholt und zwar nicht nur bei kleinen örtlichen Verleihfirmen, sondern bei den marktbeherrschenden überregional agierenden Mietwagenfirmen, bei denen davon ausgegangen werden darf, dass sie in der Regel mit die niedrigsten Angebote haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung, dass die Klägerin und ihr Ehemann arbeiteten, auf das Fahrzeug deswegen angewiesen waren und in einer Kleinstadt wohnen, kann man ihnen nicht vorwerfen, z.B. es unterlassen zu haben, sich in der nächsten Großstadt nach weiteren Preisen zu erkundigen.
2.3 Die Feststellungen des Landgerichts zu den zu erstattenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden; ebenso wenig die ausgesprochenen Verzugszinsen.
II.
Die Entscheidung über die Kostentragungslast folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollsteckbarkeit aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.