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Verkehrsunfall -Versuch des Aufhaltens eines wegrollenden Fahrzeugs

LG Köln-Az.: 19 O 156/14 – Urteil vom 23.11.2018

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund des Unfallereignisses vom 00.00.00 ist dem Grunde nach zu 30 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 00.00.00 nach einer Haftungsquote von 30 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialkassen gesetzlich übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Tatbestand

Der 1986 geborene Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Unfallereignisses am 00.00.00 in Wiehl in Anspruch.

Zum Unfallzeitpunkt bewohnte der Kläger zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin T, im Haus G-Straße, 51674 Wiehl die Wohnung im Erdgeschoss.

Am Unfalltag war der Kläger zeitlich vor der Zeugin T nach Hause zurückgekehrt. Er hielt sich in der gemeinsamen Wohnung auf, als er gegen 20.30 h bemerkte, dass die Zeugin T mit dem von ihr geführten PKW BMW Mini, amtl. Kennzeichen #####, welcher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war, nach Hause zurückkehrte. Der Kläger begab sich zur Wohnungstür, um die Zeugin zu begrüßen. Die Zeugin T fuhr die Einfahrt zum Haus, welche ein Gefälle aufweist, hoch und stellte den PKW auf einem dort vorhandenen befestigten Grundstücksbereich vor den zum Haus gehörenden Garagen ab. In diesem Bereich weist der Boden ein Gefälle von 2,5 % auf. Der

Kläger trat aus der gemeinsamen Wohnungstür, um die Zeugin T zu begrüßen. Er trug offene Birkenstocksandalen (Lichtbilder Anlage BLD3, Bl. 93 d. A.). Die Zeugin T stieg aus dem Fahrzeug aus. Nachdem sich beide begrüßt hatten, sprachen sie noch darüber, ob das Fahrzeug an einer anderen Stelle bzw. auf dem Standort des klägerischen Fahrzeugs geparkt werden soll. Während dieses Gesprächs bemerkte der Kläger, dass der PKW BMW Mini sich in Bewegung setzte und rückwärts den Hang hinunterzurollen begann. Er lief sofort hinter das Fahrzeug und versuchte, es dadurch aufzuhalten, dass er mit seinen Händen gegen das Heck des Fahrzeugs drückte. Dies gelang ihm jedoch nicht. Er geriet ins Straucheln und wurde von dem Fahrzeuggewicht niedergedrückt, so dass er rücklings zu Fall kam und von dem PKW überrollt und über eine Strecke von etwa 20 m mitgeschleift wurde. Der PKW kam schließlich etwa 33 m vom ursprünglichen Abstellort entfernt in einem Gebüsch zum Stehen. Auf der Rückrollstrecke des Wagens verstärkt sich das Gefälle von ca. 2,5 % am Abstellort bis auf maximal 14,5 %. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse wird auf die Lichtbilder 1-6 auf Bl. 101 f. der Beiakten StA Köln 77 Js 1490/11 Bezug genommen. Der Kläger lag eingeklemmt unter dem zum Stehen gekommenen PKW, bis Rettungskräfte eintrafen und ihn befreiten. Er erlitt einen Herzstillstand und musste reanimiert werden. Zudem erlitt er eine Oberschenkelfraktur, eine Rippenserienfraktur mit Pneumothorax sowie Verbrennungen/Ablederungen am Bauch.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihm als Haftpflichtversicherin des unfallgegnerischen Fahrzeugs zu 100 % auf Schadensersatz. Der Kläger behauptet, die Zeugin T habe das Fahrzeug nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert, insbesondere die Handbremse nicht angezogen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 8.645,69 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 05/14 bis 10/15 monatlich jeweils zum 1. Schadensersatz i. H. v. 734,28 EUR zu zahlen;

3.

festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 00.00.00 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialkassen gesetzlich übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Fahrzeug sei im Unfallzeitpunkt nicht mehr i. S. d. § 7 StVG „in Betrieb“ gewesen. Jedenfalls sei die Haftung der Beklagten aber aufgrund groben Eigenverschuldens des Klägers, hinter welchem die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurücktrete, ausgeschlossen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.01.2015 (Bl. 157R f. d. A.) durch Vernehmung der Zeugin T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.01.2015 (Bl. 157 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Akten StA Köln 77 Js 1490/11 sind zu Beweiszwecken beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach zum Teil – nämlich nach einer Haftungsquote von 30 % – begründet.

Mietminderung: Verklebung von Fenstern bei Sanierungsmaßnahme
(Symbolfoto: Von Georgy Dzyura/Shutterstock.com)

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO liegen vor, denn der Streit über den Anspruchsgrund ist entscheidungsreif, während über die Höhe der Forderung, insbesondere über die für die Schmerzensgeldhöhe und die Ersatzfähigkeit von Verdienstausfall relevante genaue Art der unfallbedingt erlittenen Verletzung eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist. Über das mit dem Leistungsbegehren in objektiver Klagehäufung verbundene Feststellungsbegehren ist zugleich durch Teilendurteil zu entscheiden. Denn bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen darf wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht allein durch Grundurteil über das Leistungsbegehren entschieden werden (vgl. OLG Celle, Urteil v. 09.11.2001, Az. 9 U 252/98, juris).

Die Beklagte haftet für die Schäden aus dem Unfallereignis vom 00.00.00 dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 30 %. Dies ergibt sich aus § 7 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 9 StVG, 254 BGB.

Durch das Ereignis am 00.00.00 wurden Körper und Gesundheit des Klägers bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs verletzt. Der Betrieb des PKW BMW Mini war nicht dadurch beendet, dass die Zeugin T diesen abgestellt, den Motor abgeschaltet und das Fahrzeug verlassen hatte. Der Begriff „bei dem Betrieb“ ist weit zu fassen. Beim Betrieb eines Fahrzeugs hat sich ein Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 7 StVG Rn 7 m. w. N.). Das ist der Fall. Durch das Wegrollen des Fahrzeugs realisierte sich eine Gefahr, die gerade mit dessen Funktion als Fortbewegungsmittel in Verbindung steht. Dem steht nicht entgegen, dass der Betrieb in der Regel endet, wenn das Fahrzeug an einen Ort außerhalb des öffentlichen Verkehrs verbracht wurde und sich daher außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellte Fahrzeuge nicht mehr in Betrieb befinden, wenn sie ordnungsgemäß verschlossen abgestellt wurden und sämtliche durch den Fahrbetrieb hervorgerufene Umstände abgeklungen sind (hierzu Burmann, a. a. O., Rn 9 m. w. N.). Zwar wurde das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellt. Doch besteht beim Wegrollen des Fahrzeugs noch ein enger Zusammenhang zu dem gerade erst abgeschlossenen Betriebsvorgang. Zudem deutet das Wegrollen auf eine nicht ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeugs hin, worauf im Zusammenhang mit der Abwägung der Verursachungsbeiträge noch einzugehen sein wird; insoweit ist bereits nicht von einem ordnungsgemäßen Abstellen auszugehen. Und schließlich sollte das Fahrzeug unstreitig womöglich unmittelbar wieder in Betrieb genommen werden; schließlich unterhielten sich der Kläger und die Zeugin T darüber, ob das Fahrzeug umgeparkt werden sollte, als es ins Rollen geriet.

Der Betrieb des Kraftfahrzeugs hat den Schaden des Klägers auch adäquat verursacht, und das Schadensereignis kann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden (vgl. zu diesen Voraussetzungen Burmann, a. a. O., Rn 13 f.). Insbesondere der Schutzzweckzusammenhang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger die letzte Ursache für seinen Schaden selbst setzte, indem er hinter den Wagen lief und versuchte, diesen mit den Händen aufzuhalten. Auch wenn der Unfall unmittelbar durch das eigene Verhalten des Geschädigten ausgelöst wurde, reicht es aus, dass dieses durch das Kraftfahrzeug des Unfallgegners (mit-)veranlasst worden ist. Selbst eine objektiv nicht erforderliche Reaktion ist dem auslösenden Kraftfahrzeug zuzurechnen (vgl. Burmann, a. a. O., m. w. N.).

Der Anspruch des Klägers ist jedoch gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB gemindert. Indem er den Entschluss fasste, hinter das Fahrzeug zu laufen, um dieses aufzuhalten, hat er entscheidend selbst zur Entstehung seines Schadens beigetragen. Bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte der Kläger erkannt, dass er durch diese seine Entscheidung eine hohe Gefahr für sein Leib und Leben eingeht. Er hätte erkennen können, dass er den PKW durch seine bloße Muskelkraft und sein Körpergewicht nicht aufhalten konnte und weiter auch, dass sein Schuhwerk (offene Birkenstock-Sandalen) für die Ausführung einer solchen Rettungsaktion ungeeignet war. Da bei Beginn des Wegrollens des Fahrzeugs nach hinten keine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen bestand, weil sich keine Personen hinter dem Fahrzeug und im voraussichtlichen Rollweg befanden, hätte der Kläger zutreffend die Abwägung treffen müssen, dass etwaige Sachschäden in Kauf zu nehmen sind, um seinen eigenen Personenschaden zu vermeiden. Es kann insoweit dahinstehen, ob weiter auch die Möglichkeit bestanden hätte, eine Tür des wegrollenden Fahrzeugs zu öffnen und die Handbremse anzuziehen.

Zur Ermittlung der Haftungsquote ist eine Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs und etwaigen Verursachungsbeiträgen auf Seiten der Fahrerin, die dem Halter zuzurechnen sind, einerseits und dem Mitverschulden des Klägers andererseits anzustellen.

Insoweit ist ein Verursachungsbeitrag der Zeugin T, welcher dem Halter des Fahrzeugs und damit auch der Beklagten zuzurechnen ist, darin zu sehen, dass sie das Fahrzeug vor dem Verlassen nicht ausreichend gegen Wegrollen sicherte. Dass sie das Fahrzeug nicht durch Anziehen der Handbremse und Einlegen eines Gangs ordnungsgemäß gegen Wegrollen sicherte, steht zugunsten des Klägers fest. Zwar konnte die Zeugin T sich in ihrer Vernehmung im Termin vom 12.01.2015 insoweit nicht sicher erinnern; sie hat bekundet, sie habe in der Vergangenheit immer vermutet, dass sie die Handbremse angezogen habe, wisse es aber nicht. Das Gutachten des Sachverständigen K aus dem Ermittlungsverfahren (Bl. 94 ff. der Beiakten), wonach der PKW ohne eingelegten Getriebegang und ohne angezogene Handbremse den Berg heruntergerollt sei und unfallursächlich das ungesicherte Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs vor dem Unfall sei, technische Mängel oder Unzulänglichkeiten hingegen nicht zum Wegrollen beigetragen hätten (Seiten 6, 7 des Gutachtens vom 02.11.2011, Bl. 99 f. der Beiakten), kann im vorliegenden Verfahren lediglich im Wege des Urkundsbeweises Berücksichtigung finden. Jedoch streitet insoweit ein Anscheinsbeweis für die Klägerseite. Die feststehende Tatsache, dass das Fahrzeug sich kurz nach dem Abstellen bei einem Gefälle von (an dieser Stelle) nur ca. 2,5 % rückwärts in Bewegung setzte, lässt nach dem typischen Geschehensablauf darauf schließen, dass das Fahrzeug nicht ausreichend gesichert abgestellt wurde. Einen abweichenden Geschehensablauf hat die Beklagtenseite auch auf den Hinweis im Termin vom 12.10.2018 (Seite 1 des Sitzungsprotokolls vom 12.10.2018, Bl. 270 d. A.) nicht plausibel dargelegt. Die Behauptung im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.11.2018, (Bl. 302 ff. d.A.) es könne auch ein technischer Defekt für das Wegrollen verantwortlich gewesen sein, erfolgt erkennbar ins Blaue hinein. Es wird nicht spezifiziert, um welche Art von technischem Defekt es sich handeln soll. Insoweit ist auch die Bewertung des Sachverständigen K im Ermittlungsverfahren mit heranzuziehen, wonach die Betriebsbremse und die Handbremse einwandfrei funktionierten (Seite 4 des Gutachtens vom 02.11.2011, Bl. 97 der Beiakten) und zusammenfassend nichts auf einen technischen Defekt des Fahrzeugs hindeutete (Seite 6 des vorgenannten Gutachtens, Bl. 99 der Beiakten). Auch sonst deutet nichts auf einen technischen Defekt hin, so dass weiter davon auszugehen ist, dass sich der typische Geschehensablauf – Wegrollen aufgrund unzureichender Sicherung gegen das Wegrollen – verwirklicht hat. Hiermit steht es in Einklang – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – dass im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen K ca. 1 ½ Stunden nach dem Unfall die Handbremse des Fahrzeugs gelöst war und der Schaltknüppel sich in der Ruhestellung befand (Lichtbilder 7 und 8 zum Gutachten, Bl. 103 d. A.) sowie dass nach den Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen K lediglich eine auf das Mitschleifen des Klägers zurückzuführende Schleifspurzeichnung, jedoch keine vom Fahrzeug herrührende (Brems-)Spurzeichnung festzustellen war (Seite 3 des Gutachtens vom 02.11.2011, Bl. 96 der Beiakten).

Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen der durch eigenes Verschulden der Fahrerin erhöhten Betriebsgefahr des PKW und dem Mitverschulden des Klägers ist zugunsten des Klägers Folgendes zu berücksichtigen: Bei der Entscheidung, hinter den Wagen zu laufen, handelte es sich um eine Augenblicksentscheidung und damit um ein Augenblicksversagen. Die Einschätzung, den Wagen aufhalten zu können, war zwar fahrlässig falsch, jedoch bei jugendlichem Alter und voller Körperkraft und weiter der Tatsache, dass es sich um einen Kleinwagen handelte sowie das Gefälle anfänglich leicht und erst später stärker absteigend war, noch irgendwie verständlich. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Anblick des anrollenden Autos bei dem Kläger verständlicherweise den Impuls auslöste, irgendwie handeln zu müssen.

Zu Lasten des Klägers ist entscheidend zu berücksichtigen, dass er selbst die letzte und entscheidende Ursache für seinen Schaden setzte. Hätte er nicht eingegriffen, wäre aller Voraussicht nach lediglich Sachschaden entstanden. Zu Lasten des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass ihm das zunehmende Gefälle an der betreffenden Stelle aufgrund der Tatsache, dass er selbst dort wohnte, bekannt war, so dass er auch damit rechnen musste, dass das Fahrzeug zunehmend Geschwindigkeit aufnehmen würde. Darüber hinaus wusste er um die Ungeeignetheit seines Schuhwerks. Zwar war das Anziehen der Birkenstock-Sandalen im häuslichen Bereich nicht fahrlässig. Jedoch hätte der Kläger das Schuhwerk, das er trug, in seine Entscheidung, hinter den Wagen zu laufen, einbeziehen müssen. Einschränkend ist allerdings hinzuzufügen, dass es sich eben um eine Augenblicksentscheidung handelte, in der die Zeit für eine sorgfältige Abwägung fehlte.

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Grundsätzlich ist bei Unfällen zwischen PKW und Fußgänger, bei denen auf beiden Seiten ein Verschulden gegeben ist, eine Haftungsquote von mindestens 50 % zugunsten des Fußgängers zugrunde zu legen, weil im Rahmen der Haftungsabwägung berücksichtigt werden muss, dass auf Seiten des Kfz-Halters die Betriebsgefahr hinzutritt (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 9 StVG Rn 17). Abweichend von diesem Grundsatz ist vorliegend eine Haftungsquote von 30 % angemessen. Denn es ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Kläger die letzte Ursache für seinen Schaden selbst gesetzt hat. Insgesamt überwiegt der Verursachungsbeitrag des Klägers deutlich gegenüber der durch Verschulden der Zeugin T erhöhten Betriebsgefahr des Kfz. Gleichwohl tritt letztere aufgrund der oben aufgezählten für den Kläger sprechenden Faktoren nicht – auch nicht annähernd – hinter dem Verursachungsbeitrag des Klägers zurück.

Eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII greift nicht ein. Deren Anwendungsbereich ist nicht eröffnet. Das Gericht ist insoweit gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an die Bewertung in dem bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2017 (Bl. 230 ff. d. A.) gebunden.

Die Frage eines etwaigen Verstoßes des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) betrifft das Betragsverfahren (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 304 Rn 19).

Der Feststellungsantrag – Antrag zu 3) – ist zulässig und mit einer Haftungsquote von 30 % begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da weitere Schäden – insbesondere Verdienstausfallschäden – möglich sind. Hinsichtlich der Begründetheit des Antrags wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Klageabweisung im Übrigen betrifft den Anspruch dem Grunde nach, soweit er über eine Haftungsquote von 30 % hinausgeht, sowie den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, soweit er über die vorgenannte Haftungsquote hinausgeht.

Eine Kostenentscheidung ist im Rahmen des Grund- und Teilendurteils nicht veranlasst.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 ff. ZPO entfällt, weil das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

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