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Verkehrsunfall – Verweis auf freie Werkstatt bei drohendem Garantieverlust?


Oberlandesgericht Hamm

I-24U 147/12

Urteil vom 19.09.2013


Anmerkung des Bearbeiters

Wird ein Fahrzeug im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschädigt, kann der Geschädigte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die anfallenden Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Reparaturkosten in einer freien Werkstatt verweisen lassen, auch wenn die Reparaturarbeiten dort in technisch gleichwertiger Weise wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden können, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt drohen ihm ansonsten erhebliche Nachteile (z.B. der Verlust der 30-jährigen Durchrostungsgarantie des Fahrzeugherstellers). Den Verlust von Garantien des Fahrzeugherstellers muss der Geschädigte nicht hinnehmen und hat daher einen Anspruch auf Erstattung der (fiktiven) Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt.


Tenor

In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2013 für Recht  erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.06.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.633,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09 03.2010, abzüglich am 30.03.2010 gezahlter 4.133,99 Euro und am 05.10.2010 gezahlter 429,70 Euro zu zahlen. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten der Kanzlei von Essen & Pütz in Höhe von 511,30 Euro freizustellen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1 Instanz tragen die Beklagten 88 % und der Kläger 12%.

Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Beklagten zu 75 % und der Kläger zu 25%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

 (Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 ZPO abgesehen.)

I.

Die Berufung des Klägers hat zum überwiegenden Teil Erfolg und führt in dem erkannten Umfang zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

1.

 Neben den in zweiter Instanz nicht mehr streitigen Schadenspositionen des Klägers für die Wertminderung (500,00 €), die Sachverständigenkosten R. (615,00 €), den Nutzungsausfall (390,00 €) und die Unkostenpauschale (25,00 €) kann der Kläger Bruttoreparaturkosten in Höhe von insgesamt 5.103,77 € verlangen. Der Kläger kann die Reparaturkosten auf der Grundlage der in einer Daimler Benz Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten ersetzt verlangen. Der Kläger braucht sich nicht auf eine Reparatur seines Fahrzeugs in der Karosseriefachwerkstatt H. verweisen zu lassen, auch wenn die Reparaturarbeiten dort in technisch gleichwertiger Weise wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden können. Es sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger das Fahrzeug nicht stets in einer Daimler Benz-Werkstatt hat warten und reparieren lassen. Deshalb drohen dem Kläger auch bei Ausführung der Reparatur in der Karosseriewerkstatt H. Nachteile aufgrund eines Verlustes der 30-jährigen Durchrostungsgarantie des Fahrzeugherstellers. Auch im Hinblick auf diese Garantie ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger maßgebliche Arbeiten an seinem Fahrzeug vor dem Unfallereignis nicht bei Daimler Benz hat ausführen lassen.

Daneben kann der Kläger nach der umsatzsteuerpflichtigen Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges in dem Umfang der geschuldeten Reparaturkosten die Erstattung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verlangen. Hierbei kommt es nur darauf an, dass die Umsatzsteuer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist, nicht aber darauf, auf welchem Weg der Geschädigte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes herbeigeführt hat. Auch dann, wenn der Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt und einen unwirtschaftlicheren Weg zur Wiederherstellung wählt, erhält er gleichwohl aufgewendete Umsatzsteuerbeträge erstattet, deren Höhe jedoch begrenzt ist auf den Umsatzsteuerbetrag, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre (vgl. BGH Urteil vom 05.02 2013, VI ZR 363/11, NZV 2013, 229).

2.

 Die weitergehende Berufung ist im Hinblick auf die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen R. vom 15.04.2010 in Höhe von 458,15 € unbegründet. Die Kosten für die erst im Verlauf des Rechtsstreits eingeholte gutachterliche Stellungnahme als Erwiderung zu der seitens der Beklagten eingereichten Stellungnahme der Dekra, mit der ein Teil der Reparaturkosten und der Eintritt einer Wertminderung bestritten worden war, sind nicht als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung erforderlich Es war in diesem Stadium der Auseinandersetzung kaum zu erwarten, dass die Beklagten aufgrund der vom Kläger eingeholten Stellungnahme nach eigener sachverständiger Beratung noch von ihrem zur Schadenshöhe eingenommenen Standpunkt abweichen würden. Der Kläger benötigte diese Stellungnahme auch nicht dazu, um seinen prozessualen Standpunkt erst aufgrund der Stellungnahme durch schlüssigen Sachvortrag untermauern zu können.

Nach dem widerstreitenden Parteivortrag war es sicher zu erwarten, dass das Landgericht ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Klärung der Fragen des Schadenumfangs einholen würde. Auf dieser Grundlage hätte eine wirtschaftlich denkende Partei voraussichtlich davon abgesehen, eine mit weiteren Kosten verbundene privatgutachterliche Stellungnahme einzuholen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, 97 ZPO.

Im Hinblick auf den im Verlaufe des Rechtsstreits erster Instanz gezahlten Betrag von 4.138,99 € tragen die Beklagten die auf diesen Teil der Klageforderung entfallenden Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Ohne die Zahlung der Beklagten wäre die Klage in Höhe dieses Betrages zulässig und begründet gewesen. Von der Kostentragungspflicht ist auch nicht unter Anwendung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO abzusehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätten. Der Kläger hat den Klageschriftsatz am 10.03.2010 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein für die Beklagten ausreichender und angemessener Zeitraum verstrichen, in dem sich die Beklagten nach der Schadensmeldung des Klägers vom 09.02.2010 und der Bezifferung seines Schadens mit Schreiben vom 11.02.2010 mit dem Schadensfall hätten befassen und auf die Schreiben des Klägers reagieren können. Die beklagte Versicherung hat sich jedoch erst mit Schreiben vom 12.03.2010 und damit mehr als einen Monat nach der Schadensmeldung schriftlich an den Kläger gewandt und eine Prüfung des Sachverständigengutachtens angekündigt.

Den Klägern trifft allerdings die Kostenlast hinsichtlich des erstinstanzlich geltend gemachten Nutzungsausfalls. Zwar wäre die Klage auch insoweit zulässig und begründet gewesen. Jedoch haben die Beklagten insoweit durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz durch die Anschaffung des Ersatzfahrzeuges seinen weiteren Nutzungswillen bezüglich des beschädigten Fahrzeugs dokumentiert hat.

Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auf der Grundlage der nach einem Streitwert von bis 7.000,00 € und einem 1,3fachen Gebührensatz zu berechnenden Rechtsanwaltsgebühr.


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