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Verkehrsunfall – Verweis des Geschädigten auf günstigere Reparaturmöglichkeit

AG München, Az.: 341 C 18127/14, Urteil vom 03.12.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 892,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.12.2013 sowie weitere 66,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.08.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 892,47 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 01.10.2013 gegen 17.30 Uhr in München auf dem Franz-Josef-Strauß-Ring.

Die Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Streit besteht lediglich zur Schadenshöhe.

Verkehrsunfall - Verweis des Geschädigten auf günstigere Reparaturmöglichkeit
Symbolfoto: Von shutter_o /Shutterstock.com

Der Kläger macht Reparaturkosten in Höhe von 3.841,77 EUR netto geltend und trägt vor, er habe sein Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt der … T. in M. warten und reparieren lassen und habe daher Anspruch auf die kalkulierten Reparaturkosten.

Auf die Reparaturkosten in Höhe von 3.841,77 EUR wurde seitens der Beklagten 2.949,30 EUR bezahlt. Der Restbetrag von 892,47 EUR ist Gegenstand der Klage; daneben macht der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 892,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.12.2013 sowie weitere 66,30 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, bei der fiktiven Abrechnung müsse sich der Kläger, dessen Fahrzeug älter als drei Jahre ist, auf die günstigeren Verrechnungssätze der von ihr benannten Alternativwerkstatt H. B. in O. verweisen lassen. Im Übrigen seien Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (sog. „UPE-Aufschläge“) nicht zu erstatten, und die Fahrzeugverbringungskosten seien bei der fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig.

Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 892,47 EUR.

Die 100 %ige Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall war zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger kann die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei der fiktiven Berechnung seines Schadens ansetzen, nachdem er nachgewiesen hat, dass er das Fahrzeug durchgehend in einer markengebunden Fachwerkstatt, nämlich der … T., warten und reparieren hat lassen.

Der Kläger hat einen Abdruck des sogenannten Serviceheftes vorgelegt, aus dem sich die lückenlose Wartung seit Übergabe des Fahrzeugs im Jahre 2012 ergibt.

Zwar hat der Vorbesitzer des Fahrzeugs dieses nicht durchweg in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren lassen. Seit der Kläger selbst hierüber zu entscheiden hatte, hat er aber stets eine markengebundene Fachwerkstatt gewählt. Er hat damit gezeigt, dass ihm die (teurere) Wartung und Reparatur in einer Markenwerkstatt wichtig ist. Bei der Frage, ob der Kläger hinsichtlich seiner Wahl, nur eine Markenwerkstatt zu beauftragen, dahingehend schutzwürdig ist, dass er zur Reparatur des Unfallschadens (bzw. zur Berechnung der fiktiven Kosten derselben) nur eine Markenwerkstatt wählt, ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuggarantie des Herstellers nicht mehr verlängert werden kann, wenn in einer freien Werkstatt repariert wurde, auf der anderen Seite aber, dass der Wert eines Fahrzeugs, welches stets oder auch nur überwiegend in einer Markenwerkstatt „scheckheftgepflegt“ wurde auf dem freien Markt einen höheren Wert erzielen kann.

Nachdem der Kläger kein besonders altes Fahrzeug gekauft hat und dieses nur zweimal in einer freien Werkstatt gewartet wurde, der Kläger selbst aber erkennbar Wert auf die Reparatur und Wartung einer Markenwerkstatt legt, ist vorliegend sein Interesse, nicht auf eine freie Werkstatt verwiesen zu werden, schutzwürdig.

Der Kläger muß sich daher nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer günstigeren freien Fachwerkstatt verweisen lassen.

Laut dem vom Kläger vorgelegten Gutachten fallen in der … Fachwerkstatt, welche der Kläger regelmäßig aufsucht, Verbringungskosten an, so dass diese auch zu erstatten sind, weil sie in jedem Fall bei einer Reparatur in dieser Werkstatt anfallen würden. Auf die Reparatur in dieser Werkstatt hat der Kläger auch einen Anspruch, vgl.o.

UPE-Aufschläge, also Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für die Ersatzteile sind im klägerischen Gutachten nicht kalkuliert. In dem Sachverständigengutachten heißt es auf Seite 6 ausdrücklich: „Der Kalkulation liegen die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UPE) zugrunde. Bei Reparatur in der zugrunde gelegten Fachwerkstatt, wird ein Zuschlag von 19 % erhoben, der in der Kalkulation nicht enthalten ist.“

Dies ergibt sich auch aus der Kalkulation selbst.

Auch im Prüfbericht ist insoweit kein Abschlag enthalten.

Der Kläger hat daher Anspruch auf weitere Reparaturkosten in Höhe von 893,47 EUR.

Zinsen: Verzug bestand, von der Beklagtenseite nicht bestritten, seit 27.12.2013.

Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger Anspruch auf Verzugszinsen, deren Höhe sich aus § 288 BGB ergibt.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Der Kläger hat Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstands wert in Höhe der vorgerichtlichen Forderung von 4.130,54 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,– EUR. Dies sind hier 13,90 EUR. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich bereits bezahlt 347,60 EUR, so dass noch eine Forderung in Höhe von 66,30 EUR verbleibt.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit:

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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