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Verkehrsunfall – Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit in freier Fachwerkstatt

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 127/17 – Urteil vom 05.06.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.657,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den im ersten Rechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.

Von den im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %.

Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 21. August 2014 gegen 14:42 Uhr im Bereich der Kreuzung der X1-Straße/X2-Straße in Stadt 1 ereignete.

Damals war der Zeuge A mit dem PKW 1 der Klägerin auf der X1-Straße in Fahrtrichtung X3-Straße unterwegs. Unstreitig befuhr er die rechte der beiden Geradeausspuren und passierte den Einmündungsbereich der X2-Straße bei Grünlicht. Die Beklagte zu 1) befuhr mit einem bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw 2 die X2-Straße. Sie hatte sich in den Linksabbiegeverkehr eingeordnet, um links in die X1-Straße einzubiegen. Die Beklagte zu 1) beabsichtigte, dort die rechte der beiden Geradeausspuren zu nutzen. Sie fuhr bei „Grün“ in die Kreuzung hinter mehreren anderen Fahrzeugen ein und musste dann verkehrsbedingt – ein Fußgänger querte die X1-Straße – hinter den anderen Fahrzeugen im Kreuzungsbereich stehen bleiben. Nachdem sie wieder angefahren war, kam es auf der Kreuzung X1-Straße/X2-Straße zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, bei der der Pkw 2 mit der vorderen rechten Ecke die Fahrerseite des PKW 1 streifte. Wo genau sich die Kollision ereignete, ist streitig.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Lichtzeichenanlage für den Zeugen A auf „Grün“ umgesprungen sei, als dieser an die Kreuzung herangefahren sei. Als er sich der Kreuzung weiter genähert habe, sei die Beklagte zu 1) links auf die X1-Straße auf die linke innere Spur gefahren. Als sich der Zeuge A bereits auf Höhe des gegnerischen Fahrzeuges befunden habe, sei die Beklagte zu 1) plötzlich und unerwartet und ohne zu blinken auf die von dem Zeugen A befahrene rechte Fahrspur gefahren und dabei seitlich mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Die Beklagte zu 1) habe ihre doppelte Rückschaupflicht verletzt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagten zu 1) ein Fehler beim Fahrspurwechsel entgegen § 7 Abs. 5 StVO unterlaufen sei. Der Unfall sei für den Zeugen A unabwendbar gewesen. Die Beklagten würden zu 100 % haften.

Hinsichtlich der Schadenshöhe hat sie behauptet, dass der Austausch beider linken Türen des PKW 1 erforderlich sei. Betreffend die hintere der linken Türen sei eine Rückverformung ungeeignet, da diese die Gefahr des Aufreißens von Klebeverbindungen oder deren Verbrennen berge. Zudem sei trotz der Unilackierung des PKW 1 eine Anlackierung erforderlich, um die Lackierung mit dem Kotflügel und der hinteren Seitenwand anzugleichen. Außerdem hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass die vom Sachverständigen B angesetzten UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten seien. Die Klägerin sei betreffend der Stundenverrechnungssätze nicht auf eine freie Werkstatt zu verweisen, sondern habe einen Anspruch auf Erstattung der von dem Sachverständigen B ermittelten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Denn das Fahrzeug war unstreitig am Unfalltag noch nicht älter als drei Jahre.

Zunächst hat die Klägerin hinsichtlich des Schadens am PKW 1 unter Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag den Ersatz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.436,42 EUR sowie eine Kostenpauschale von 25,00 EUR begehrt. Nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen B hat die Klägerin den Ersatz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.757,57 EUR sowie von Sachverständigenkosten von 727,00 EUR und eine Kostenpauschale von 25,00 EUR begehrt und beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 6.509,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bank 1 seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Verkehrsunfall - Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit in freier Fachwerkstatt
(Symbolfoto: KONSTANTIN_SHISHKIN/Shutterstock.com)

Die Beklagten haben behauptet, dass die Beklagte zu 1) hinter den vorausfahrenden Fahrzeugen wegen eines querenden Fußgängers angehalten habe und mit ihrem Fahrzeug schräg auf beiden Fahrtrichtungsspuren der X1-Straße im unmittelbaren Kreuzungsbereich gestanden habe. Nachdem der Fußgänger den Überweg passiert habe und die vor ihr befindlichen Fahrzeuge angefahren seien, sei die Beklagte zu 1) ebenfalls angefahren, um die Kreuzung zu räumen, als plötzlich das Klägerfahrzeug in das Beklagtenfahrzeug vorne rechts hineingefahren sei. Der Unfall sei für die Beklagte zu 1) unabwendbar gewesen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass der Zeuge A der Beklagten zu 1) die Räumung der Kreuzung hätte ermöglichen müssen. Die Klägerin hafte zu 100 %.

Die Klageerhöhung ist den Beklagten am 17. Juli 2015 zugestellt worden. Die zunächst beim Amtsgericht Duisburg eingereichte Klage ist mit Beschluss vom 30. Juli 2015 an das Landgericht Duisburg verwiesen worden.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) persönlich angehört und den Zeugen A vernommen. Sodann hat das Landgericht ein Gutachten des Sachverständigen C zum Unfallhergang und zur Schadenshöhe eingeholt.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.788,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bank 1 seit dem 18. Juli 2015 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge A der Beklagten zu 1) die Räumung der Kreuzung habe ermöglichen müssen und die Beklagtenseite mit 1/3 hafte. Die Beklagte zu 1) habe nämlich lediglich gegen ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Hingegen habe kein Pflichtverstoß beim Wechsel eines Fahrstreifens vorgelegen.

Der Höhe nach – ohne Berücksichtigung der Quote – könne die Klägerin einen Betrag von 4.562,36 EUR geltend machen. Insbesondere sei die hintere linke Tür lediglich instand zu setzen. UPE-Aufschläge seien in Höhe von 10 % erstattungsfähig, da diese in der Region üblicherweise anfielen. Da das Fahrzeug noch nicht älter als drei Jahre war, müsse sich die Klägerin nicht auf eine günstigere freie Alternativwerkstatt verweisen lassen. Mangels Verzugs könne sich die Klägerin nicht von den vorgerichtlichen Anwaltskosten freistellen lassen. Sie könne die Erstattung auch nicht als Schadensposten geltend machen, da sie nicht dargetan habe, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen sei.

Die Berufungsklägerin trägt in der Berufungsinstanz vollumfänglich auf Erstattung des Reparaturschadens an. Sie wendet sich gegen die Quotenbildung und betont, dass der Unfall außerhalb des Kreuzungsbereichs stattgefunden habe. Weiter begehrt sie insbesondere die Erstattung der Nettoreparaturkosten entsprechend des Gutachtens des Sachverständigen B und bezieht sich auf die Ausführungen des Privatsachverständigen D – die sie auch bereits erstinstanzlich vorgetragen hat – dazu, dass es sich bei der Reparatur der hinteren linken Tür um eine Rückverformungsmethode handele, die mit einer „Billigreparatur“ betreffend das Aufspachteln einhergehe. Auch die Anlackierung sei erforderlich. Selbst bei einer einfachen Unilackierung könne nämlich nahezu ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer Reparaturlackierung eine identische Lackrezeptur hergestellt werden könne, die exakt der herstellerseitig aufgebrachten Lackrezeptur entspreche. Es könne dann ein Farbtonunterschied wahrgenommen werden.

II.

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

Die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die vom Landgericht getroffene Entscheidung nicht vollständig. Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung ist die Quotelung abweichend vom Landgericht zu treffen und den Parteien eine jeweils hälftige Haftung zuzuschreiben (hierzu II1). Die Schadenshöhe hat das Landgericht zutreffend ermittelt, jedoch hätte es auch die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkennen müssen (hierzu II2).

1. Zutreffend ist das Landgericht dem Grunde nach von einer Haftung der Beklagten zu 1) aus § 18 Abs. 1 StVG und des Beklagten zu 2) aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG ausgegangen.

a) Das Unfallereignis stellt sich für keine der beiden Parteien als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar. Beide Parteien hätten die Kollision vermeiden können. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen des Sachverständigen C zur Unfallanalyse.

(1) Hiernach hätte die Beklagte zu 1) die Annäherung des klägerischen Pkw auf der rechten Fahrspur der X1-Straße durch einen Blick durch das rechte Seitenfenster oder durch den rechten Bereich der Frontscheibe wahrnehmen und den Unfall vermeiden können, indem sie erst nach dem Passieren des klägerischen Pkw in die rechte Fahrspur der X1-Straße eingefahren oder sie auf die linke der beiden Geradeausspuren der X1-Straße gefahren wäre.

(2) Auch der Zeuge A hätte die Kollision vermeiden können. Dies ergibt sich nach den Erkenntnissen des Sachverständigen C aus folgendem:

Die Analyse der Beschädigungen an beiden Fahrzeugen habe horizontalverlaufende Streifspuren sowie weitere, flächige Kontaktspuren – insbesondere auch direkt oberhalb des Seitenschwellers – an beiden Türblättern des klägerischen Fahrzeuges ergeben, welche durch einen Kontakt mit der Frontstoßfängerverkleidung des Pkw 2 entstanden seien. An dem Pkw 2 breite sich das Schadensbild von dem Kotflügel über die Fahrzeugecke hinaus bis zum Nebelscheinwerfer an der rechten Fahrzeugseite aus. Eine solche Schadenausbreitung lasse auf eine elastische Deformation der Frontstoßfängerverkleidung während der Kontaktphase mit dem klägerischen PKW 1 schließen. Deshalb lasse sich ein relativer Kollisionswinkel zwischen den Fahrzeuglängsachsen von etwa 20 … ermitteln. Unter Annahme eines deutlich flacheren Kollisionswinkels wäre die Ausbreitung des Schadensbildes an dem Pkw 2 bis unterhalb des rechten Nebelscheinwerfers nicht nachvollziehbar. Auch ein deutlich größerer Kollisionswinkel sei technisch nicht nachvollziehbar, da es in diesem Fall nicht zu den horizontal verlaufenden Streifspuren an dem Kotflügel des Pkw 2 gekommen wäre.

Als Kollisionsort lasse sich der Bereich des Fußgängerüberwegs rekonstruieren. Dies ergebe sich aus den Schilderungen der Beteiligten zu den Fahrlinien – der Zeuge A fuhr geradeaus auf der rechten Geradeausspur, die Beklagte zu 1) bog links ab, um später auf der rechten Geradeausspur der X1-Straße weiterzufahren – und der ermittelten relativen Kollisionsposition von etwa 20 … . Ein deutlich früherer oder späterer Kollisionspunkt ließe sich mit der rekonstruierten Kollisionsposition nicht in Einklang bringen.

Die Aussagen des Zeugen A und der Beklagten zu 1) stehen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen. Der Zeuge A hat ausgesagt, dass seiner Meinung nach die Kollision nicht unmittelbar vor dem Fußgängerüberweg stattgefunden habe (er nimmt Bezug auf ein weißes Auto auf einen Google-Maps-Ausdruck), sondern ein Stück weiter dahinter, was durchaus damit in Einklang zu bringen ist, dass der Sachverständige die Kollision etwa auf dem Fußgängerüberweg verortet hat. Wie viel weiter „dahinter“ sich die Kollision ereignet haben soll, konnte der Zeuge A nicht angeben. Die Beklagte zu 1) hat auch nur davon gesprochen, dass die Kollision ungefähr da passiert sei, wo auf dem Ausdruck das weiße Fahrzeug zu sehen sei, also etwa an dem Überweg.

Im Weiteren hat der Sachverständige zwei Rechenmodelle bemüht, anhand derer er die Annäherung der beiden Fahrzeuge betrachtet hat. Der Berechnung hat er zugrunde gelegt, dass der Zeuge A – entgegen dem klägerischen Vortrag – bekundet hat, er habe zunächst an der roten Ampel gehalten und sei dann bei „Grün“ langsam angefahren. Der Sachverständige hat weiter in seine Überlegung einbezogen, dass die Beklagte zu 1) – gemäß ihrer Angaben – auf den Straßenbahnschienen gehalten habe und von dort aus wieder losgefahren sei. Außerdem ist der Sachverständige von einem Anstoß an das klägerische Fahrzeug von hinten nach vorne ausgegangen, was er nachvollziehbar daraus ableitet, dass auf dem Lichtbild 43 der Fotoanlage zu seinem Gutachten zu sehen ist, dass Teile der Lackierung der hinteren Tür des PKW 1 nach vorne in den Spalt zwischen den Fahrzeugtüren verlagert worden sind.

In seinem ersten Rechenmodell – unter Berücksichtigung der Untergrenzen der möglichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt – geht der Sachverständige von einer Geschwindigkeit des PKW 1 zur Zeit der Kollision von 25 km/h und des Pkw 2 von 27 km/h aus. Er hat ermittelt, dass es dem Zeugen A jedenfalls etwa 3,5 s vor der Kollision möglich gewesen wäre, den Anfahrvorgang der Beklagten zu 1) zu erkennen. Es wäre ihm – bei einer Reaktionszeit von 1,2 s – möglich gewesen, den PKW 1 12,8 m, bzw. 1,5 s vor der Kollision zum Stillstand zu bringen.

Bei seiner zweiten Annäherungsbetrachtung – unter Berücksichtigung der Obergrenzen der möglichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt – geht der Sachverständige von einer Geschwindigkeit des PKW 1 zur Kollisionszeit von 30 km/h und des Pkw 2 von 32 km/h aus. Insoweit hat der Sachverständige ermittelt, dass es dem Zeugen A 11 m, bzw. 0,7 s vor der Kollision möglich gewesen wäre anzuhalten, ohne dass die Fahrzeuge kollidierten.

b) Im Rahmen des § 17 Abs. 1 und 2 StVG sind die Verursachungsbeiträge der Kläger- und der Beklagtenseite gegeneinander abzuwägen.

Bei dieser Abwägung kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind in ihrem Rahmen unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deshalb außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006, VI ZR 115/05, Rn. 15, zitiert nach juris; Urteil vom 13. Februar 1996, VI ZR 126/95, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 10. Januar 1995, VI ZR 247/94, Rn. 9 ff., zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 23. Februar 2016, I-1 U 79/15, Rn. 35, zitiert nach juris; Urteil vom 11. Oktober 2011, I-1 U 17/11, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2003, 27 U 87/03, Rn. 7, zitiert nach juris). Jeder Halter, bzw. Schädiger hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteil vom 13. Februar 1996, VI ZR 126/95, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 29. November 1977, VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 185; Senat, Urteil vom 23. Februar 2016, I-1 U 79/15, Rn. 35, zitiert nach juris; Urteil vom 11. Oktober 2011, I-1 U 17/11, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2003, 27 U 87/03, Rn. 7, zitiert nach juris).

(1aa) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges nicht wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 S. 1 und 2 StVO wegen eines Fehlers bei einem Fahrstreifenwechsel erhöht. Die Beklagte zu 1) hat keinen Fahrstreifen gewechselt. Ein Fahrstreifenwechsel hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Beklagte zu 1) zunächst mit dem Pkw 2 vollständig auf der linken Fahrspur der X1-Straße gefahren wäre, um dann erst auf die rechte Fahrspur zu fahren. Die Beklagte zu 1) hingegen steuerte beim Abbiegen von der X2-Straße in einem größeren Bogen unmittelbar die rechte Fahrspur der X1-Straße an. Wer als Linksabbieger mehrere gleichgerichtete Fahrstreifen der Straße, in die er abbiegt, kreuzen muss, um auf den angestrebten rechten Fahrstreifen zu gelangen, wechselt den Fahrstreifen nicht im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, 2017, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVO, Rn. 16). Im Einzelnen:

Der Sachverständige C hat als Kollisionsort – wie unter II1a(2) beschrieben – den Bereich des Fußgängerüberwegs ermitteln können, was nicht im Widerspruch zu den Angaben der Beklagten zu 1) und dem Zeugen A steht. Der Abbiegevorgang der Beklagten zu 1) war danach – der Fußgängerüberweg befindet sich unmittelbar hinter der Kreuzung – während der Kollision noch gar nicht beendet und die Beklagte zu 1) war dabei, sich auf der rechten der beiden Geradeausspuren der X1-Straße einzuordnen. Insbesondere ist es auch nicht so, dass den Abbiegenden ein zweispuriges Abbiegen möglich gewesen wäre. Vielmehr gab es nur die Möglichkeit, von der – einzigen – Linksabbiegespur aus auf eine der beiden Geradeausspuren aufzufahren.

Dass die Beklagte zu 1) den Fahrstreifen – und dies ohne zu blinken – gewechselt habe, hat auch der Zeuge A schließlich nicht bestätigt. Er hat nämlich bekundet, dass zwar die vor der Beklagten zu 1) fahrenden Fahrzeuge links gefahren seien. Das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug habe er jedoch vor dem Unfall gar nicht gesehen. Die Beklagte zu 1) sei hinter ihm „reingefahren“ und er könne gar nicht sagen, ob sie vorher auf dem linken Fahrstreifen gefahren sei.

(bb) Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges ist jedoch wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO erhöht. Denn wer in einer Kreuzung aufgehalten wird, muss damit rechnen, dass inzwischen der Querverkehr durch Grünlicht freigegeben wurde. Er darf daher nur vorsichtig anfahren und nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde (Senat, Urteil vom 23. Februar 2016, I-1 U 144/15). Die Beklagte zu 1) musste damit rechnen, dass, nachdem bereits mehrere Fahrzeuge vor ihr in die Kreuzung eingefahren waren – mithin also die Grünphase, während sie in die Kreuzung eingefahren war, schon eine gewisse Zeit andauerte – und sie auf den Straßenbahnschienen gewartet hatte, der Querverkehr zwischenzeitlich „Grün“ bekommen hatte.

(cc) Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO auch unter einem weiteren Aspekt verletzt. Es besteht nämlich – anders als bei den typischen Kreuzungsräumerfällen – die Besonderheit, dass ein Weiterfahren der Beklagten zu 1) ebenso wie ein Vorbeifahren des Zeugen A möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte zu 1) die gefahrlose Alternative gewählt hätte, zunächst die linke der beiden Geradeausspuren zu nutzen und später auf die rechte Geradeausspur zu wechseln. Dies wäre der Beklagten zu 1) unproblematisch möglich gewesen.

Auch hätte ihr klar sein müssen, dass sich der Querverkehr – mit dem sie als Nachzüglerin rechnen musste – darauf einstellt, dass ein Nachzügler diejenige der beiden Fahrspuren auswählt, die es nicht nur ihm selbst ermöglicht weiterzufahren, sondern auch dem Querverkehr.

(2) Demgegenüber erhöht sich die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges, weil der Zeuge A der Beklagten zu 1) entgegen § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 6, § 1 Abs. 2 StVO das Räumen der Kreuzung nicht ermöglicht hat. Der Zeuge A musste nämlich damit rechnen, dass ein Nachzügler von zwei möglichen Fahrspuren diejenige auswählt, die für dessen Weiterfahrt am günstigsten ist. Er hätte sich hierauf einstellen und besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Demgegenüber ist dem Zeugen A die Beklagte zu 1) noch nicht einmal als Nachzüglerin aufgefallen.

(3) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich nicht um einen klassischen Kreuzungsräumerfall, der häufig – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – eine Quotelung von 1/3 zu Lasten des Nachzüglers und 2/3 zu Lasten des Einfahrenden nach sich zieht. Wegen des weitergehenden Verstoßes gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme durch die Beklagte zu 1) (oben II1b1(cc)) ist eine hälftige Haftungsteilung angemessen.

2. Der Klägerin sind – ohne Berücksichtigung der Quote – Schadensersatz in Höhe von 4.562,36 EUR als Nettoreparaturschaden (a)), weitere 727,00 EUR für Sachverständigenkosten (b)) und eine Pauschale von 25,00 EUR (c)) zuzuerkennen. Im Einzelnen:

a) Nettoreparaturschaden

Der Nettoreparaturschaden ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen C mit 4.562,36 EUR zu ermitteln.

(1) Die Klägerin darf die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt abrechnen.

Grundsätzlich darf der Geschädigte auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen aber dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (BGH, Urteil vom 7. Februar 2017, VI ZR 182/16, Rn. 7f., zitiert nach juris).

So liegt der Fall hier. Das klägerische Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt wenig mehr als zwei Jahre alt (Erstzulassung 16. August 2012). Umstände, die darauf hindeuten, dass es der Klägerin ausnahmsweise doch zuzumuten ist, sich auf eine freie Werkstatt verweisen zu lassen, haben die Beklagten nicht dargelegt.

(2) UPE-Aufschläge

Die Klägerin kann Ersatz der UPE-Aufschläge verlangen, jedoch nur in Höhe von 10 % als ortsüblichen Aufschlag.

Grundsätzlich kann der Geschädigte auch bei fiktiver Schadensabrechnung Ersatz der branchenüblich erhobenen Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge) verlangen, jedoch nur soweit ein öffentlich bestellter, vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (Senat, Urteil vom 6. März 2012, I-1 U 108/11, Rn. 13 f., zitiert nach juris).

Der Sachverständige C hat einen ortsüblichen Ersatzteilaufschlag in Stadt 2 – im Umfeld der Klägerin – von 10 % ermittelt.

(3) Reparatur der hinteren linken Tür

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Austauschs der hinteren linken Tür. Ein solcher Austausch ist zur sachgerechten Instandsetzung nicht erforderlich.

(aa) Erstattungsfähig ist nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur der zur Herstellung der beschädigten Sache erforderliche Geldbetrag. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, VI ZR 192/04, Rn. 8, zitiert nach juris). Sofern sich durch eine alternative Reparaturmethode der Schaden gleichwertig beheben lässt, kann der Geschädigte auch nur die Kosten dieser Reparaturmethode verlangen (LG Duisburg, Urteil vom 22. August 2007, 11 S 68/06, DAR 2008, 346; LG Saarbrücken, Urteil vom 24. September 2010, 13 S 216/09, Rn. 12 f., zitiert nach juris; LG Wuppertal, Urteil vom 18. Dezember 2014, 9 S 134/14, Rn.7, zitiert nach juris, jeweils zu einer „Spot-Repair-Methode, bzw. Smart-Repair-Methode“; Wern, ZfS 2015, 304, 312; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 249 BGB, Rn. 83).

(bb) So liegt der Fall hier. Die hintere linke Tür des klägerischen Fahrzeuges ist gleichwertig durch Rückverformung instand zu setzen. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen C.

Der Sachverständige C hat insoweit erläutert, dass das Schadensbild an der hinteren linken Tür deutlich geringer sei als an der vorderen linken Tür, die aufgrund erheblicher Deformation vollständig ersetzt werden müsse. Bei der hinteren Tür habe die Deformation lediglich darin bestanden, dass der vordere Bereich des Türblattes geringfügig in Richtung Fahrzeugmitte verlagert sei. Eine solch geringfügige Deformation lasse sich technisch zweifelsfrei zurückverformen.

(i) Gegen diese Ausführungen hat die Klägerin – unter Bezugnahme auf eine privat eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen D – eingewendet, dass die Rückverformung keine geeignete Methode sei, da die hintere linke Tür im Bereich der B-Säule über die Prägekante hinaus eingedrückt, verformt und geknickt gewesen sei. In diesem Fall sei bei einer Reparatur ein vollständiges Anpassen der verformten Prägekante nur durch ein abschließendes „Aufspachteln“ mit Füllmaterial möglich, was aber regelmäßig nur im Rahmen von „Billigreparaturen“ durchgeführt werde.

Dieser Einwand zieht die Ausführungen des Sachverständigen C nicht in Zweifel. Der Sachverständige hat dargelegt, dass sich an der hinteren linken Tür kein Knick, sondern nur eine „weiche Eindellung“ befunden habe. An einem Beispiel hat er erläutert, dass die Reparatur mittels Anbringung von O-Ringen oder Stiften im Schadensbereich und Aufbringen von Kraft entgegen der Deformationsrichtung ohne Auftragung von Spachtelmasse möglich sei.

(ii) Gegen die Gleichwertigkeit der Rückverformungsmethode lässt sich auch nicht anführen, dass bei der Rückverformung die erhebliche Gefahr bestünde, dass die Klebeverbindungen zwischen den einzelnen Blechschichten reißen oder verbrennen und hierdurch Kontaktkorrosionen hervorgerufen werden könnten. Der Sachverständige D hat insoweit zwar ein Beispiel für ein solches Misslingen einer Reparatur durch Rückverformung angeführt. Diese Ausführungen sind jedoch nur allgemeiner Natur. Dass es regelmäßig dazu kommen würde – und damit auch im konkreten Fall zu erwarten wäre -, dass die Klebeverbindungen reißen oder verbrennen würden und deshalb der Reparaturweg der Rückverformung im konkreten Fall nicht gleichwertig wäre, ist nicht ersichtlich.

(4) Anlackierung

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Anlackierungskosten betreffend den linken Kotflügel und das hintere linke Seitenteil. Die Anlackierung ist ebenfalls nicht für eine sachgerechte Instandsetzung erforderlich.

Der Sachverständige C hat insoweit ausgeführt, dass ein Farbtonangleich anders als bei einer Metallic-Lackierung bei einer weißen Uni-Lackierung nicht erforderlich sei. Auch die von der Klägerseite durch den Sachverständigen D vorgelegten Veröffentlichungen befassen sich damit, dass das Beilackieren in der Regel bei Metallic-Lackierungen notwendig sei. Aus dessen Unterlagen ergibt sich zudem – worauf der Sachverständige C zutreffend hinweist -, dass bei einem Zweischicht-Unilack – wie beim klägerischen Fahrzeug – eine Lackierung „auf Kante“ erfolgsversprechend sei. Hinzu komme – so führt der Sachverständige C aus -, dass der Farbton des klägerischen PKW 1 „alpinweiß“ verhältnismäßig einfach zu erzielen sei.

Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass wahrnehmbare Unterschiede in der Lackierung auftreten würden, sofern man nicht anlackiere, greift diese Überlegung nicht durch. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug nur wenig mehr als zwei Jahre alt war und sich der „alte“ Farbton noch nicht wesentlich durch Umwelteinflüsse verändert hat und so der ursprüngliche Ton gut zu erzielen ist.

b) Die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten in Höhe von 727,00 EUR steht nicht im Streit.

c) Die entsprechend dem Antrag der Klägerin in Höhe von 25,00 EUR zugesprochene Unfallpauschale steht ebenfalls nicht im Streit und ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dieses Senats sind dem Geschädigten ohne Einzelnachweis Aufwendungen für unfallbedingte Telefonate, Schreib- sowie Fahrtkosten und dergleichen in Höhe von 25,00 EUR nach § 287 ZPO zu ersetzen (statt vieler: Senat, Urteil vom 16. Juni 2008, I-1 U 246/07, Rn. 75, zitiert nach juris; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2011, VIII ZR 171/10, Rn. 27, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 11. September 2015, 10 U 1455/13, Rn. 50, zitiert nach juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. März 2012, 12 U 163/10, Rn. 42, zitiert nach juris).

d) Der Klägerin steht nach alledem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.657,18 EUR ((4.562,36 EUR + 727,00 EUR + 25,00 EUR) / 2) zu.

e) Der Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

f) Vorgerichtliche Anwaltskosten

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Schadensposition erstattungsfähig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006, VI ZR 43/05, Rn. 5, zitiert nach juris). An der Erforderlichkeit fehlt es nur bei einfachen Fällen. Ein solcher kann angesichts der umfangreichen Überlegungen zur Haftungsquote nicht angenommen werden.

Bei einem Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 EUR berechnen sich die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren – ohne Mehrwertsteuer – auf 281,30 EUR.

3. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, § 713, § 543, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.746,45 EUR festgesetzt.

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