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Verkehrsunfall mit einem vorausfahrenden Kfz nach Rotlichtverstoß

LG Saarbrücken, Az.: 13 S 8/11

Urteil vom 15.04.2011

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25. November 2010 – 120 C 466/09 (05) – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am … in … ereignete.

Verkehrsunfall mit einem vorausfahrenden Kfz nach Rotlichtverstoß
Symbolfoto: Igogosha/bigstock

Beide unfallbeteiligten Fahrzeuge fuhren von der Ausfahrt der BAB … aus Richtung … kommend in den durch Wechsellichtzeichen geregelten Kreisverkehr der …-Brücke ein. Das in Frankreich zugelassene Fahrzeug, für das der beklagte Verein regulierungsbeauftragt ist, befuhr die mittlere der drei Fahrspuren und setzte dazu an, von der mittleren Spur nach links zu wechseln. Dabei kam es mehrere Meter hinter der Lichtzeichenanlage zum Zusammenstoß mit dem von hinten herannahenden, schneller fahrenden Fahrzeug des Klägers.

Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, er habe die linke der drei Spuren befahren. Das Beklagtenfahrzeug sei plötzlich nach links gezogen, um unmittelbar nach links entgegen der Fahrtrichtung in den Kreisverkehr einzufahren.

Mit seiner Klage hat der Kläger Reparaturkosten (2.256,77 €), Sachverständigenkosten (347,00 €) und eine Unkostenpauschale (25,00 €), insgesamt 2.628,77 € abzüglich des vorgerichtlich hierauf gezahlten Hälftebetrages von 1.314,39 € nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.

Der beklagte Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei sehr langsam gefahren. Der Kläger sei mit hoher Geschwindigkeit über die rote Ampel in den Kreisverkehr eingefahren und habe sich mittig der beiden linken Fahrspuren genähert, als die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs von der mittleren auf die linke Spur habe wechseln wollen.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat den Kläger persönlich angehört, die Ermittlungsakte des Landesverwaltungsamtes beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie …. Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs entgegen § 7 Abs. 5 StVO einen Fahrspurwechsel vorgenommen, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der Kläger habe jedoch einen Rotlichtverstoß begangen. Zwar regele die Lichtzeichenanlage in erster Linie die Vorfahrt und schütze damit vorrangig den kreuzenden Verkehr, jedoch sei der Verstoß des Klägers ursächlich für den Zusammenstoß. Hätte der Kläger an der Rot zeigenden Lichtzeichenanlage angehalten, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Danach sei eine hälftige Haftung anzunehmen. Die Glaubwürdigkeit der Aussage des Klägers leide auch daran, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er sich auf der äußersten linken Fahrspur befunden habe. Es dränge sich auf, dass eher zutreffend sei, dass er im Bereich der Lichtzeichenanlage mittig der beiden linken Fahrspuren gefahren sei.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er beanstandet, dass das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangt sei, er sei bei Rot in den Ampelbereich eingefahren. Außerdem schütze die Lichtzeichenanlage ausschließlich den jeweils kreuzenden Verkehr, nicht jedoch den in gleicher Richtung fließenden Längsverkehr. Zu Unrecht habe das Erstgericht schließlich angenommen, der Kläger sei mittig auf beiden Fahrspuren gefahren.

Der beklagte Verein beantragt, die Berufung zurückweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl der Kläger als auch der beklagte Verein gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG bzw. § 115 VVG für den vorliegenden Unfall haften, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht wurde und für beide Fahrer kein die Haftung der Fahrzeughalter untereinander ausschließendes unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist zutreffend und wird zweitinstanzlich auch nicht in Zweifel gezogen.

2. Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Erstgericht angenommen, der Kläger habe den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO (Rotlichtverstoß) verursacht. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

a) Das Erstgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Kläger bei „Rot“ in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Dies begegnet entgegen der Berufung keinen Bedenken.

aa) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare, rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 mit weiteren Nachweisen).

bb) Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich der Erstrichter vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetzte zu verstoßen. Soweit die Zeugin …, auf deren Bekundungen sich das Erstgericht maßgeblich gestützt hat, aus eigener Wahrnehmung nur zu dem Lichtzeichen der Fußgängerampel, nicht aber zu dem Lichtzeichen für den Kläger Angaben machen konnte, steht dies der Schlussfolgerung des Erstgerichts nicht entgegen. Da beide Ampeln den einander kreuzenden Verkehr regeln, musste die Ampel für den Kläger „Rot“ zeigen, wenn die Ampeln nicht widersprüchlich geschaltet waren, wofür keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Dass das Erstgericht den nachvollziehbaren Bekundungen der unbeteiligten Zeugin … den Vorzug vor den Angaben des Klägers gegeben hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ohne Erfolg beanstandet die Berufung ferner, das Erstgericht sei auf die Bekundungen des Zeugen … nicht eingegangen. Wie sich aus den Ausführungen des Erstgerichts ergibt, wonach die anderen Zeugen keine Angaben machen konnten, hat das Erstgericht die Bekundungen des Zeugen … als nicht hinreichend ergiebig gewertet. Dies begegnet keinen Bedenken. Der Zeuge konnte aus unmittelbarer Wahrnehmung keine Angaben zu der Ampelschaltung für den Kläger machen, sondern schloss lediglich aus dem Umstand, dass er selbst noch nicht losgefahren war, dass die Ampel für ihn noch „Rot“ zeigte, als es „knallte“. Aber selbst wenn in diesem Zeitpunkt die Ampel für den Zeugen noch „Rot“ gezeigt hätte, kann hieraus schon mangels Kenntnis des Zeitraums vom Einfahren des Klägers in den durch die Ampel geschützten Bereich bis zur Kollision kein Schluss auf die Ampelschaltung im hier maßgeblichen Zeitpunkt gezogen werden.

b) Durch den Rotlichtverstoß hat sich die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs erhöht.

aa) Treten zu den Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbunden sind, besondere unfallursächliche Umstände hinzu, so kann sich hierdurch die allgemeine Betriebsgefahr erhöhen, was bei der Schadensverteilung mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 12, 124, 128; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1956 – VI ZR 162/55, VersR 1956, 732; Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99, MDR 2000, 1189). Als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht (vgl. BGHZ 12, 124, 128; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1956 – VI ZR 162/55, VersR 1956, 732; Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99, MDR 2000, 1189). Voraussetzung für die Berücksichtigung betriebsgefahrerhöhender Umstände bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Unfallbeteiligten ist, dass diese Umstände feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2005 – VI ZR 228/03, DAR 2005, 447 f.; BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99, DMR 2000, 1189; Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 mwN.). Erforderlich ist dabei ein rechtlicher Ursachenzusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Unfall, d.h. das mit dem Verkehrsverstoß gesetzte Gefahrenmoment muss sich in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen haben (vgl. 26. April 2005 – VI ZR 228/03, DAR 2005, 447 f.; BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 mwN.). Zwar führt die Verletzung einer zum Schutz eines anderen Verkehrsteilnehmers bestehenden Verhaltenspflicht allein zu Schadensersatzansprüchen dieses anderen – geschützten – Verkehrsteilnehmers, soweit nicht im Einzelfall Vertrauenserwartungen weiterer Verkehrsteilnehmer Berücksichtigung verdienen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1990 – VI ZR 19/90, VersR 1990, 1366 f.; Urteil vom 21. Februar 1985 – III ZR 205/83, VersR 1985, 637 f.). Während jedoch bestimmte Verkehrspflichten auf den Schutz einzelner schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer beschränkt sind, können sich andere Verkehrspflichten losgelöst von dem Zweck, der mit der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde in erster Linie verfolgt worden ist, zugunsten aller Verkehrsteilnehmer auswirken, für die der Verstoß gegen die Norm in der entstandenen kritischen Verkehrslage mit Gefahren verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1990 – VI ZR 19/90, VersR 1990, 1366 f.). Jedenfalls schließt der Umstand, dass eine Verkehrsvorschrift primär dem Schutz bestimmter Verkehrsteilnehmer dient, nicht aus, dass sich auch andere als die primär geschützten Verkehrsteilnehmer auf die mit dem Verstoß gegen die Norm verbundene Erhöhung der Betriebsgefahr berufen können (vgl. KG VRS 112, 328 ff.; OLG Jena DAR 2000, 570 f.).

bb) Dies gilt auch für einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO. Bei den durch Massenhandlungen im Straßenverkehr gefährdeten Rechtsgütern ist davon auszugehen, dass es dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein Anliegen ist, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 3 Ss OWi 310/03, zitiert nach juris; BayObLG VRS 103, 307; BayObLG ZfSch 2002, 202 f.) und deshalb bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich für den durch sie geschützten Verkehrsbereich zu unterstellen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 3 Ss OWi 310/03; BayObLG ZfSch 2002, 202 f.). Danach kann ein Rotlichtverstoß selbst dann im Rahmen der Betriebsgefahr zu berücksichtigen sein, wenn die Ampel nicht primär dem Schutz des Geschädigten dient (vgl. OLG Hamm, NZV 2011, 25 f.), zumal das Einfahren in einen Kreuzungsbereich bei „Rot“ geeignet ist, die anderen Verkehrsteilnehmer nachhaltig zu verwirren und die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 43, 285 ff.; BayObLGSt 2000, 90 ff.; BayObLGSt 2001, 41 ff.).

cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Erstgericht vorliegend zu Recht eine erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs angenommen, da ein Rotlichtverstoß des Klägers bewiesen ist und sich die damit geschaffene abstrakte Gefahr in der entstandenen kritischen Verkehrslage realisiert hat. Wäre der Kläger nicht bei „Rot“ in den Kreuzungsbereich eingefahren, wäre der Unfall vermieden worden.

3. Überdies hat der Kläger den Unfall durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO mitverursacht, indem er der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs nicht Platz für einen Fahrstreifenwechsel ließ.

a) Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird. Diese Pflicht gebietet es dem nachfolgenden Verkehr, einen ordnungsgemäß angezeigten und sorgfältig durchgeführten Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen (vgl. Hentschel/König/Dauer aaO, § 7 StVO Rdn. 16 mwN.). Darüber hinaus verlangt das Gebot der Rücksichtnahme jedoch auch, dass der Verkehrsteilnehmer mit fremden Verkehrsverstößen, die in der konkreten Verkehrslage erfahrungsgemäß häufig vorkommen, rechnet und sein Verhalten darauf einstellt (vgl. BGHSt 12, 81; KG VRS 68, 284).

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b) Diesen Anforderungen hat der Kläger hier nicht genügt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Erstgerichts hatte die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs den Blinker nach links gesetzt. Dieses Signal konnte unter den hier gegeben Umständen zumindest auch auf einen beabsichtigten Fahrstreifenwechsel hindeuten. Vorliegend musste der Kläger auch mit der Möglichkeit eines sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsels rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen. Der Unfall ereignete sich nämlich im Bereich einer vergleichsweise komplexen Verkehrsführung, die die volle Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers verlangt und deshalb leichtere Fahrfehler beim Fahrspurwechsel begünstigt. Hinzu kommt, dass das Beklagtenfahrzeug ausweislich des ausländischen Kennzeichens nicht aus der Umgebung des Unfallortes stammte, und auch angesichts der besonders langsamen Fahrweise die Möglichkeit eines ortsunkundigen oder unsicheren Verkehrsteilnehmers ernsthaft in Betracht gezogen werden musste. Unter diesen Umständen hätte der Kläger mit einem möglichen Fahrfehler rechnen und notfalls von einem Überholen absehen müssen, um eine Kollision zu vermeiden.

3. Danach kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob der Kläger – wovon das Erstgericht in der Sache ausgegangen ist und wofür nach Auffassung der Kammer vieles spricht – den Unfall auch durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO mitverursacht hat, weil er selbst unter Inanspruchnahme zweier Fahrstreifen nicht die gebotene Sorgfalt gegenüber dem vorausfahrenden Verkehr eingehalten hat. Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs zu demjenigen Verkehr gehört, den § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO schützen soll. Jedenfalls rechtfertigen schon der schuldhafte Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und die durch den Rotlichtverstoß bedingte Erhöhung der Betriebsgefahr eine Mithaftung des Klägers jedenfalls in Höhe der erstinstanzlich zugrunde gelegten Haftungsquote von 1/2.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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