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Verkehrsunfall –  Vorfahrtsverletzung auf Kläger- und Sorgfaltspflichtverletzung auf Beklagtenseite

OLG München, Az.: 10 U 14/14, Urteil vom 22.09.2014

1. Auf die Berufung des Klägers vom 02.01.2014 wird das Endurteil des LG München I vom 28.11.2013 (Az. 19 O 11751/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger einen Betrag von 4.614,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.05.2013 zu bezahlen.

II. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagten samtverbindlich 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, die vom Erstgericht in voller Höhe abgewiesen wurden.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 28.11.2013 (Bl. 26/30 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird abgesehen (§§ 540II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Das LG München I hat – ohne Beweisaufnahme – die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 03.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.01.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 35/36 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 17.02.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 41/43 d. A.) begründet.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.953, 83 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2013 zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen – in Auslegung des Schriftsatzes vom 28.07.2014 (Bl. 92/94 d. A.) -, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 03.03.2014 (Bl. 44/45 d. A.) und Beweisanordnung vom 02.06.2014 (Bl. 74 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen R. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 07.05. und 05.06.2014 (Bl. 48/64, sowie 75/81 d. A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift und die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 28.07.2014 (Bl. 86 d. A.) und der Beklagten vom gleichen Tag (Bl. 92/94 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 22.08.2014 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 08.09.2014 bestimmt (Bl. 98/99 d. A.). Anträge oder Schriftsätze der Parteien sind weder bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen noch später nachgereicht worden.

B.

Verkehrsunfall -  Vorfahrtsverletzung auf Kläger- und Sorgfaltspflichtverletzung auf Beklagtenseite
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz unfallbedingter Vermögensschäden vollständig verneint.

a) Die Tatsachenfeststellung (Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, Senat, Urt. v. 24.01.2014 – 10 U 1673/13, [juris, Rn. 16]) des Erstgerichts weist eine entscheidende Unklarheit oder Ungenauigkeit auf, die auf entsprechenden Rüge des Berufungsführers erneute, auch ergänzende Feststellungen des Senats erforderlich gemacht hat (§ 529 I Nr. 1. ZPO).

1. Die tatbestandliche Darstellung des Ersturteils (BGH NJW 2011, 3299, unter II. 1. a) wird von den Parteien nicht angegriffen und ist für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Danach ist zwischen den Parteien im Wesentlichen streitig, ob der Beklagte zu 1), der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt, bei dem Vorbeifahren an zwei vor ihm nach rechts abbiegenden Fahrzeugen die für die Straßenbahn vorgesehene Fahrbahn links von seiner Fahrspur benutzt, und dabei durchgezogene weiße Fahrbahnbegrenzungslinien überfahren hat (EU 3 = Bl. 28 d. A., unter „Tatbestand“, 2., 4., 7. u. letzter Abs.).

2. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, wie das Erstgericht diesen Tatsachenstreit löst, nachdem der behauptete Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) einerseits als aus Rechtsgründen unerheblich bezeichnet, andererseits als gerichtsbekannt erwiesen angesehen wird, dass die vermeintlich durchgezogene weiße Linie an der Unfallstelle unterbrochen sei (EU 4 = Bl. 29 d. A., unter „Entscheidungsgründe“, 5. u. 6. Abs.).

3. Beweiserhebung und -würdigung des Erstgerichts waren deswegen zu ergänzen und zu berichtigen. Insoweit ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Erstgerichts nicht gebunden, vielmehr sind eigenständige Auseinandersetzung mit dem und Bewertung des Beweisergebnisses geboten. Hieraus ergibt sich:

– Der Beklagte zu 1) fuhr vor dem Zusammenstoß der Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mindestens 15 – 20 km/h auf der M.straße in nordwestlicher Richtung. Die Fahrbahn ist dort einspurig, rechts davon liegt ein mit weißer Fahrbahnmarkierung abgeteilter Parkstreifen, die in Fahrtrichtung linke Fahrbahn besteht aus einer Straßenbahnspur die beidseitig mit durchgezogener weißer Fahrbahnbegrenzungslinie abgeteilt ist. Die Schienen verlaufen in durchgehender Asphaltdecke auf Fahrbahnniveau.

Zwischen 14 und 23 Metern vor der späteren Kollisionsstelle (zeitlich zwischen 3,35 und 4,11 Sekunden) wechselte der Beklagte zu 1) von seiner Fahrspur nach links und überfuhr bei einem Querversatz von 5 Metern die nächstliegende Markierungslinie und die Straßenbahnspur, sowie nach und nach die weitere Markierungslinie. Letztere endete etwa 14,5 Meter nach dem Beginn des Spurwechsels, und war ab diesem Zeitpunkt unterbrochen, um den Querverkehr aus der A.-G.-Straße zu erlauben. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes befand sich der Beklagte etwa eineinhalb Fahrzeuglängen hinter dem Ende der durchgezogenen Linien, jedoch fast vollständig auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs.

Sollte der Beklagte zu 1) vor dem Anstoß noch gebremst haben, hätte dies keine für ihn günstigeren Ergebnisse zur Folge. Er wäre dann mit höherer Ausgangsgeschwindigkeit gefahren und hätte einen gleichartigen Verkehrsverstoß früher und länger andauernd begangen.

– Der Beklagte zu 1) hat das entscheidungserhebliche Überfahren der Fahrbahnabgrenzung bewusst und gewollt wahrheitswidrig abgestritten, und ausdrücklich behauptet, er sei erst in dem Bereich ausgeschert, in dem die durchgehende Linie unterbrochen sei (Klageerwiderung v. 18.03.2013, S. 2 = Bl. 20 d. A., 2. Abs. ). Soweit er nun möglicher Weise behaupten möchte, die weiße Markierungslinie wegen Schneefalls nicht erkannt zu haben (Schriftsatz v. 28.07.2014, S. 2 = Bl. 93 d. A., 2. Abs. ), ist dieses Vorbringen unstimmig, widersprüchlich und verspätet: Zum ersten ist der Beklagte zu 1) Taxifahrer und somit ortskundig, sodass ihm die an dieser Stelle zwingend einspurige Fahrbahn der M. nicht unbekannt gewesen sein kann. Zum zweiten hätte, die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt, keine Notwendigkeit für den Vortrag bestanden, er sei erst ausgeschert, als die durchgehende Linie bereits ihr Ende gefunden habe. Zum dritten ist nicht ersichtlich, und kann deswegen nur auf grober Nachlässigkeit beruhen, dass diese Tatsachen erst im Berufungsverfahren und erst nach ergänzender Beweisaufnahme vorgebracht werden.

– Vorgenannte Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen R. (Gutachten v. 07.05.2014, S. 9 – 11 und Fahrbahnausdruck A1 = Bl. 56/60 d. A.) und den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Anlagen B1 und B2, Anlagen zum Gutachten Bl. 61/64 d. A.).

Nach Überprüfung mit der Sachkunde eines nahezu ausschließlich mit Verkehrsunfallsachen befassten Spezialsenats bestehen keinerlei Zweifel an den Erkenntnissen des Gutachters, die von richtigen Voraussetzungen ausgehen, sämtliche erhebliche Anknüpfungstatsachen zutreffend ermittelt haben, und ihre Folgerungen logisch und prüfbar ableiten. Die Berechnungen des Sachverständigen können jederzeit nachvollzogen werden und wurden von den Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Die Lichtbilder bestätigen die vom Sachverständigen und dem Senat zugrunde gelegten Verhältnisse.

b) Danach hat das Erstgericht nach Auffassung des Senats die entscheidende sachlich-rechtliche Frage nicht zutreffend beantwortet.

1. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) durch dieses beschädigt, sodass grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus §§ 7 I StVG i. Verb. m. 115 I 1 Nr. 1 VVG und, da ein Verschulden des Beklagten zu 2) vorliegt, aus §§ 823 I BGB, 18 StVG besteht.

Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist auch nicht deshalb (vollständig) ausgeschlossen, weil der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis (§ 17 III 1 StVG) allein oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht oder verschuldet worden wäre.

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2. Dem Beklagten zu 1) ist ein gewichtiger, vorsätzlich begangener Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen, § 41 I i.V.m. Anlage 1, Nr. 68 (Zeichen 295) StVO, der bußgeldbewehrt ist, § 49 III Nr. 4 StVO, und zu einer kostenpflichtigen polizeilichen Verwarnung geführt hat (Anlage K1). Deswegen kann der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) nicht vernachlässigt werden (§§ 17 I StVG, 254 I BGB), worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hatte (Vergleichsvorschlag v. 04.07.2014 = Bl. 90/91 d. A.; Hinweis- und Beweisbeschluss v. 03.03.2014 = Bl. 44/45 d. A.).

3. Der Verkehrsverstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ist nicht mehr streitig und besteht in einer Verletzung der Pflicht, die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer zu beachten, §§ 8 I 2 Nr. 1, 41 I i.V.m. Anlage 1, Nr. 2 (Zeichen 205) StVO.

4. Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Würdigung aller Gesamtumstände führt zu einer Quote von 25 Prozent zu Lasten des Klägers und 75 Prozent zu Lasten der Beklagten.

Hierauf hat der Senat unter Nachweis weiterer obergerichtlicher Entscheidungen bereits hingewiesen (Vergleichsvorschlag v. 04.07.2014 = Bl. 90/91 d. A.), die Einwendungen der Beklagten hiergegen (Schriftsatz v. 28.07.2014, S. 1, 2 = Bl. 82/83 d. A.) vermögen nicht zu überzeugen: Einerseits betrafen die Fälle der OLG München, Köln und Karlsruhe sämtlich ein Alleinverschulden des Vorfahrtsverpflichteten, ließen (lediglich) die Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten entfallen und trafen zu dessen Verschulden keine Feststellungen; andererseits bestätigen die Entscheidungen des Kammergerichts und des OLG Karlsruhe gerade deutlich, dass ein erwiesenes Mitverschulden durchaus berücksichtigt werden muss. Dies „verwässert“ nicht etwa „total“ das Vorfahrtsrecht oder macht es von Zufällen abhängig (Schriftsatz v. 28.07.2014, S. 1, 2 = Bl. 82/83 d. A.; letzter Abs., sowie 3. Abs.), sondern berücksichtigt selbstverständliche Grundsätze der Straßenverkehrsordnung. Auch der Vorfahrtsberechtigte hat sich rechtmäßig zu verhalten und darf sein Vorfahrtsrecht nicht erzwingen. Im Streitfall war zusätzlich von Bedeutung, dass der Vorfahrtsberechtigte gerade nicht „zufällig“ gehandelt hat, sondern bewusst und gewollt, also vorsätzlich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Zuletzt ist die Rechtsansicht, die durchgezogene weiße Linie diene nicht dem Schutz des Einbiegenden, im Hinblick auf die Hinweise des Senats (Hinweis- und Beweisbeschluss v. 03.03.2014, S. 2 = Bl. 45 d. A., 1. u. 2. Abs.) nicht mehr vertretbar.

II. Der ersatzfähige Schaden des Klägers beträgt – nunmehr unstreitig – 6.593,83 €, zusammengesetzt aus jeweils noch nicht erstatteten Reparaturkosten (5.927,33 €), Wertminderung (300,- €) und Gutachterkosten (726,50 €). Die Wertminderung ist angesichts des Fahrzeugalters bestrittenen und nicht näher dargelegt, deswegen ist nach Auffassung des Senat ein Ersatz ausgeschlossen (Vergleichsvorschlag v. 04.07.2014 = Bl. 90 d. A., unter c). Nach Abzug dieses Betrags und Anwendung einer Haftungsquote von drei Vierteln errechnet sich ein Betrag von 4.990,37 €.

Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) den vollen Betrag der Nutzungsausfallentschädigung (490,- €) und Unkostenpauschale (30,- €) bereits erstattet hat. Der Senat sieht hierin hinsichtlich der Höhe des Unkostenbetrags ein Anerkenntnis, vermag dem Kläger jedoch in der Meinung nicht zu folgen, dass insgesamt ein Anerkenntnis über diese Beträge unabhängig von Haftungsgrund und -quote vorliege (Schriftsatz v. 28.07.2014 = Bl. 95 d. A.). Von diesen Beträgen ist daher jeweils ein Viertel abzuziehen, also 130,- €, was den Ersatzbetrag auf 4.860,37 € verringert.

Gleiches gilt für die vollständig erstatteten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 661,16 €, welche der Klägervertreter aus einem Streitwert von 7.000,- bis 8.000,- € errechnet hatte. Bei Ansatz des oben errechneten Streitwerts hätten sich nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Anlage 2 zu § 13 I RVG bei einem Streitwert bis 5.000,- € eine Gebühr zu 301,- €, 1,3 Gebühren zu 391,30 €, und der Gesamtbetrag (einschließlich Telekommunikationspauschale von 20,- € und 19 Prozent Umsatzsteuer) zu 415,10 € errechnet. Die Differenz zum erstatteten Betrag beträgt 246,06 € und ist vom bisherigen Ersatzbetrag abzuziehen.

Dies ergibt Ziffer 1. I. der Urteilsformel.

III. Der Kläger hat sowohl in erster Instanz, als auch in der Berufung höhere als die zugesprochenen Beträge gefordert, hierauf beruhen Ziffern 1. II. und 2. der Urteilsformel.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92I 1 Fall 2, 100 II, IV ZPO.

Der Kläger hat in beiden Instanzen mit 4.614,31 € zu 6.593,83 € obsiegt, weil auch in der Berufung noch ein Ersatz des ungekürzten Schadens geltend gemacht wurde. Dieses Verhältnis entspricht etwa zwei Dritteln und begründet Ziffer 3. der Urteilsformel.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

VI. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe, die die Zulassung gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, nicht gegeben sind.

 

Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Abs. 26 – 32]) zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts BVerfG, a.a.O. [2419, Abs. 33]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a.a.O. [2420, Abs. 34]) eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Soweit eine Abweichung von einer höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung behauptet wird (Schriftsatz v. 28.07.2014, S. 3 = Bl. 94 d. A.), entbehrt dies jeglicher Tatsachengrundlage, insoweit wird auch keine Entscheidung genannt, die einen dem vorliegenden Streitfall in den wesentlichen Einzelheiten entsprechenden Verkehrsunfall wesentlich anders entschieden habe.

 

 

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