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Verkehrsunfall  – Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr

AG Hamburg-Barmbek – Az.: 812 C 4/18 – Urteil vom 24.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.580,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 31.07.2017 gegen 14:15 Uhr im Kreisverkehr F. Straße / P.-Straße in H. ereignet hat.

Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren der Kläger mit seinem Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen H. und der Fahrer des Linienbusses der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen H. 1618, der zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten als Eigenversicherung haftpflichtversichert war und diese Halterin ist.

Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Pkw VW Polo war, fuhr am 31.07.2017 gegen 14:15 Uhr von der F. Straße kommend in den Kreisverkehr. Im Kreisverkehr kollidierte der Kläger mit der vorderen linken Ecke seines Fahrzeugs mit der vorderen rechten Ecke des Beklagtenfahrzeugs.

Der Kreisverkehr ist mit dem 205 (Vorfahrt gewähren) und 215 (Kreisverkehr) – Nr. 2 und 8 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO – beschildert. Wegen der weiteren Örtlichkeit wird auf die eingereichte Skizze aus der Ermittlungsakte (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen. Zudem sind die Örtlichkeiten gerichtsbekannt.

An den Fahrzeugen entstand ein Sachschaden. Beim klägerischen Fahrzeug wurde der vordere linke Bereich erheblich beschädigt. Wegen der Schadensbeschreibung wird ausdrücklich auf das erstellte Gutachten des Sachverständigen C. (Anlage K 3, Bl. 18ff., 21) Bezug genommen.

Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) wurde vom Kotflügel vorn links, Kniestück hinten links sowie die linke Fahrertür beschädigt (Anlage B 2, Bl. 46ff. d.A.). Die Schäden an dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) wurden von der Haftpflichtversicherung der Klägerin in Höhe von 100 % ersetzt (Anlage B 3, Bl. 78f. d.A.).

Der Klägerin ließ ein Schadensgutachten durch das Sachverständigen-Büro C. erstellen. Nach dem Gutachten vom 31.08.2017 sind für eine sach- und fachgerechte Reparatur der unfallbedingten Schäden am Pkw der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 5.846,25 € netto (6.969,87 € brutto) bei einem Wiederbeschaffungswert netto in Höhe von 2.350,00 € (steuerneutral) eingetreten. Als Restwert wurde ein Betrag in Höhe von 150,00 € ermittelt (Anlage K 3, Bl, 18ff. d.A.). Das Schadengutachten kostete 300,00 € (Anlage K 4, Bl. 38 d.A.).

Der Kläger macht daher folgende Schadensersatzpositionen mit der Klage geltend:

Wirtschaftlicher Totalschaden 2.200,00 €

Sachverständigenkosten 300,00 €

An- und Abmeldekosten pauschal     60,00 €

Kostenpauschale    20,00 €

Schaden 2.580,00 €

Die Beklagte wurde durch anwaltliches Schreiben vom 08.09.2017 unter Fristsetzung bis zum 22.09.2017 zur Zahlung aufgefordert (Anlage K 5, Bl. 39 d.A.)., lehnte jedoch jegliche Zahlung ab (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.).

Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Pkw bereits mit einer vollen Fahrzeuglänge im Kreisverkehr gewesen, als es zur Kollision kam. Hierzu verweist er auf die selbst angefertigte Skizze (Anlage K 2, Bl. d.A.). Zudem sei er äußerst langsam gefahren, da er nach einer Parkmöglichkeit Ausschau gehalten habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2017 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behauptet, ihr Fahrer, der Zeuge …, sei mit dem Linienbus von der K.-Straße / P.-Straße bereits in den Kreisverkehr eingefahren gewesen und habe diesen aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse langsam befahren. Der Kläger habe den Linienbus gar nicht geachtet und sei in den Kreisverkehr eingefahren. Der Fahrer habe noch sofort gebremst. bereits, als es zur Kollision gekommen sei

Die Klage wurde der Beklagten am 22.01.2018 zugestellt. Mit Verfügung vom 03.01.2018 wurde der Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg-Barmbek abgegeben (Bl. 42R d.A.).

Das Gericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ……und ……….sowie den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall  - Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr
(Symbolfoto: Von nacroba/Shutterstock.com)

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Der Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des klägerischen Fahrzeugs als auch beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs ereignet. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind daher nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde legen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Auf dieser Grundlage erachtet das Gericht eine Quote von 100:0 zu Lasten des Klägers für angemessen.

Das beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gegen die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1a und 2 StVO (i. V. m. Nr. 2 und 8 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 205) beim Einfahren in den Kreisverkehr verstoßen hat. Zur Überzeugung des Gerichts trifft die Schilderung des Unfallhergangs durch die Beklagte zu. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug in den Kreisverkehr eingefahren ist, als der Bus der Beklagten sich bereits in diesem befand, an der Ausfahrt zur F. Straße vorbeigefahren war und sich bereits der Einfahrt der F. Straße näherte.

Dabei spricht gegen den Kläger bereits der Anscheinsbeweis. Kommt es im Bereich einer vorfahrtsgeregelten Einmündung zu einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen und dem vorfahrtsberechtigten Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür, dass der Wartepflichtige den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht hat (vgl. BGH, VersR 1982, 903 f.; BGH, VersR 1976, 364; BGH, VersR 1964, 639 f.; OLG München, Urteil vom 29. Juli 2011 – 10 U 1131/11, juris; KG, SVR 2011, 222; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Januar 2008 – 25 U 220/04, juris; OLG Brandenburg, OLG-Report 2009, 689; OLG München, VersR 1998, 733; OLG Köln, VersR 1992, 68; LG Saarbrücken, Urteil vom 21. Oktober 2011 – 13 S 124/11 – und vom 18. Januar 2010 – 13 S 44/10). Das gilt zumindest, wenn sich die Kollision im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich ereignet hat (vgl. BGH, VersR 1982, 903f. KG, NZV 2010, 511; vgl. zum Vorfahrtbereich auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 8 StVO, Rn 28, m.w.N.).

Dies gilt im Grundsatz auch für die Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr (vgl. LG Saarbrücken, NJW 2015, 177ff.; Urteil vom 13. Dezember 2013 – 13 S 122/13; NJW-RR 2011, 1478). Die Anforderungen des § 8 Abs. 1a StVO unterscheiden sich insoweit nicht qualitativ von denen der allgemeinen Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO. Die Vorfahrt des Verkehrs auf der Kreisbahn hat in § 8 Abs. 1a StVO nur deshalb eine zusätzliche Regelung erfahren, weil der Verkehr im Kreisverkehr auch ohne ausdrückliches positives Vorfahrtszeichen (Zeichen 205/215) aufgrund eines echten Vorfahrtsrechts und nicht nur als Reflex des Zeichens 205 geschützt werden sollte (vgl. Hentschel, NJW 2001, 465 f.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Vorfahrtsverstoß des in einen Kreisverkehr Einfahrenden, wenn er im Einmündungsbereich mit einem im Kreisverkehr bereits fahrenden Verkehrsteilnehmer kollidiert, dessen Vorfahrtsberechtigung feststeht, weil er zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Hier gilt die gleiche Lebenserfahrung wie an sonstigen Einmündungen auch (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 12. März 2015 – 19 U 153/14 -, juris LG Saarbrücken, Urteil vom 28. März 2014 – 13 S 196/13 -, Rn. 27, juris).

Ist offen, welcher Unfallbeteiligte zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Vorfahrtsverstoß desjenigen, in dessen Einmündungsbereich sich der Unfall ereignet hat. Denn es besteht ein Erfahrungssatz der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass er gegenüber dem Unfallgegner wartepflichtig war. Dieser Erfahrungssatz hat seinen Grund darin, dass sich der Unfall im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Einfahrt des einbiegenden Verkehrsteilnehmers ereignet, wohingegen der andere, um die Kollisionsstelle zu erreichen, zusätzlich eine gewisse Strecke zurückgelegt und den Kreisverkehr schon während einer gewissen Dauer durchfahren haben muss. Da ein Kreisverkehr wegen seiner Krümmung und der mit der Zusammenführung mehrerer Straßen verbundenen Gefahren typischerweise nur mit mäßiger Geschwindigkeit durchfahren werden kann, spricht die Lebenserfahrung dann nach den zu erwartenden Bewegungsabläufen dafür, dass der von der ersten Einmündung her einfahrende Verkehrsteilnehmer den Kreisverkehr zuerst erreicht hat (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 28. März 2014 – 13 S 196/13 -, Rn. 29, juris).

Der Kläger ist nach den eigenen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung gerade in den Kreisverkehr reingefahren, als es zur Kollision mit dem Linienbus der Beklagten kam. Die Kollision ereignete sich unstreitig auch im Einmündungsbereich des Klägers, der in den Kreisverkehr fahren wollte. Ein gleichzeitiges Einfahren ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen.

Die Örtlichkeiten sind dem Gericht gerichtsbekannt. Dabei handelt es sich um einen größeren Kreisverkehr, bei dem die Ein- und Ausfahrten weiter entfernt sind. Auch unter Berücksichtigung der Länge eines Busses, muss dieser nach seiner Einfahrt von der K.-Straße / P.-Straße bereits einige Zeit in dem Kreisverkehr gefahren sein, um zur Einfahrt von der F. Straße zu kommen.

Die Angaben des Klägers in seiner Anhörung sind daher nicht glaubhaft und mit den Beschädigungen an seinem Fahrzeug vorne links und den örtlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar. Dieser gab an, beim Einfahren in den Kreisverkehr keinen Bus gesehen zu haben. Aus der von ihm zu Protokoll angefertigten Skizze ergibt sich aber eindeutig aufgrund der örtlichen Verhältnisse, dass der Bus zeitlich vor ihm in den Kreisverkehr eingefahren sein muss. Es ist daher für das Gericht ausgeschlossen, dass der Kläger den Bus nicht hat kommen sehen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen Zeitangaben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Unfall mit einem … -Linienbus ereignete, der ca. 11 m lang ist. Angesichts dieser Tatsache und der Krümmung im Kreisverkehr ist das von dem Kläger angegebene zügige Einfahren und Umfahren bis zum Einfahrtsort des Klägers nicht möglich.

Auch gab der Zeuge …. ungefragt an, dass der Kläger am Unfallort gegenüber einer dort Dame geäußert habe, dass er den Bus gesehen habe, dieser aber ja hätte bremsen können.

Zur Überzeugung des Gerichts haben zudem die Zeugen …. und … übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert, dass der Zeuge …. mit den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Bus bereits in den Kreisverkehr eingefahren und um den Kreisel gefahren war, als der Kläger mit seinem Pkw in diesen einfuhr. So gab der Zeuge … nachvollziehbar an, dass der Bus bereits in den Kreisel eingefahren war, an der ersten Ausfahrt vorbeigefahren war und bereits zur Hälfte an der Einfahrt vorbeigefahren war, als es zur Kollision durch das Einfahren des Klägers mit seinem Pkw kam.

Auch die Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen sprechen gegen die Unfallversion des Klägers. Aufgrund der gerichtsbekannten Enge im Kreisverkehr ist es ausgeschlossen, dass sowohl ein Bus und ein Pkw gleichzeitig nahezu nebeneinander dort fahren können. Dies wurde auch von den Zeugen … und … bestätigt. Dem Zeugen … sind die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Tatsache, dass dieser die Strecke ca. ein- bis zweimal die Woche fährt, sehr gut bekannt. Die Unfallversion des Klägers macht daher nur Sinn, wenn der Bus mit höherer Geschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren ist und anschließend an den bereits eingefahrenen Kläger vorbeigefahren ist, damit er diesen vorn links beschädigten konnte. Ansonsten hätten die Beschädigungen bei dem klägerischen Fahrzeug hinten links sein müssen.

Der Kläger konnte auch keinen Verstoß des Fahrers des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Busses gegen § 1 Abs. 2 StVO nachweisen, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Nach diesem Gebot der Rücksichtnahme muss ein Verkehrsteilnehmer im Einzelfall selbst dann zurückstehen, wenn er objektiv vorfahrtsberechtigt ist, er jedoch ausnahmsweise auf die Beachtung der Vorfahrt durch den Wartepflichtigen nicht vertrauen darf. Der allgemeine Grundsatz, dass der Berechtigte auf die Beachtung seiner Vorfahrt durch den Wartepflichtigen vertrauen darf, gilt dann nicht, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen (vgl. OLG Hamm, VersR 1989, 755; OLG Düsseldorf, VersR 1981, 862; Dauer in: Hentschel u. a., Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 8 Rdn. 51 m.w.N.). Muss der Vorfahrtberechtigte nach den Umständen damit rechnen, dass sein Vorfahrtrecht nicht beachtet werden wird, darf er seine Vorfahrt nicht erzwingen, sondern muss Maßnahmen zur Verhütung eines Zusammenstoßes ergreifen (BGH, VersR 1959, 297).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs aufgrund Unaufmerksamkeit oder Fehleinschätzung gegen das stehende klägerische Fahrzeug gefahren ist. So gab der Zeuge … an, dass er nicht mehr reagierten konnte, da es zu spät war. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich oder durch den Kläger vorgetragen, dass es für den Fahrer des Busses erkennbar war, dass der Kläger das Vorfahrtsrecht des Busses verletzt.

Auch ein Verstoß gegen 3 StVO ist nicht ersichtlich und schlüssig vorgetragen.

Entgegen der erstmals vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung liegt auch kein Verstoß gegen § 10 StVO vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bus vor der Einfahrt in den Kreisel gerade von der Haltebucht angefahren ist und zum Zeitpunkt der Kollision noch keine 31 m gefahren ist. Die insoweit bekannte Rechtsprechung des LG Hamburg findet hier offensichtlich keine Anwendung (LG Hamburg, NZV 2015, 132). Dies würde zu dem skurrilen Ergebnis führen, dass das gerade vom Fahrbahnrand angefahrene und sofort in den Kreisverkehr eingefahrene Fahrzeug einige Runden im Kreisverkehr gefahren sein muss, damit er zum fließenden Verkehr gehört und Vorfahrt hat. Die Regelung in § 8 Abs. 1a StVO zum Vorfahrtsrecht ist diesbezüglich eindeutig.

Der klägerseits angebotene Sachverständigenbeweis war nicht einzuholen. Denn dieses ist ungeeignet. Einem Sachverständigen fehlen die notwendigen Anknüpfungstatsachen.

Bei Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren und des Verkehrsverstoßes des Klägers erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung in einem Verhältnis von 0:100 zulasten des Klägers für angemessen. Hinter dem Verstoß des Klägers gegen § 8 Abs. 1a und 2 StVO tritt die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zurück.

2. Mangels Hauptanspruch entfällt der Zinsanspruch.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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