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Verkehrsunfall –  Vorfahrtverletzung ist keine höhere Gewalt

AG Ansbach – Az.: 1 C 1724/13 – Urteil vom 13.07.2015


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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 713,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.07.2013 ferner 148,80 € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.427,95 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 19.06.2013 geltend, der sich gegen 17.45 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße Rothenburg/… Dorf zugetragen hat.

Die Klägerin befuhr mit dem ihr gehörenden Pkw die Verbindungsstraße in Richtung … Dorf bei Helligkeit und trockenem Asphalt und wollte geradeaus fahren. Der am 05.05.1937 geborene Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad (Pedelec, im folgenden: Fahrrad) einen Radweg bzw. Flurbereinigungsweg, der am Ende mit dem Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ ausgeschildert war. Er wollte nach links in die von der Klägerin befahrene Straße abbiegen. Der Unfall ereignete sich auf der Gemeindeverbindungsstraße. Der Pkw der Klägerin wurde durch den Unfall beschädigt, der Beklagte verletzt.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe die Klägerin übersehen. Der Unfall sei ausschließlich auf die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zurückzuführen und für die Klägerin unvermeidbar. Sie habe den Beklagten vor der Kollision nicht gesehen. Er sei eher linkerhand aus dem Weg (von rechts) gekommen, habe die Kurve geschnitten und nicht angehalten. Er habe das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ missachtet. Der Wiederbeschaffungswert ihres älteren Fahrzeuges betrage 1.200,00 €. Der Schaden errechne sich auf den Klagebetrag unter Berücksichtigung von 150,00 € Restwert und der Sachverständigenkosten und der Pauschale anhand des Sachverständigengutachtens Sachverständiger vom 03.07.2013 gemäß Seite 4 der Klage. Sie habe nach dem Unfall mit dem Beklagten gesprochen, weshalb er den Hergang mitbekommen habe. Er müsse dies auch erinnern. Er verstecke sich hinter einer Amnesie.

Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.427,95 € zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.07.2013 und 186,24 € vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen

Er trägt vor, er sei auf dem ihm von früher bekannten Weg gefahren und habe links abbiegen wollen. Er sei durch den Unfall schwer verletzt worden und könne sich daran verletzungsbedingt nicht mehr erinnern und bestreite die Angaben der Klägerin zum Unfallverlauf sowie zu einem Gespräch mit ihr nach dem Unfall mit Nichtwissen. Er wisse noch, dass er sich nach links eingeordnet und im Einmündungsbereich gehalten habe. Auch im Übrigen seien die gesamten Angaben der Klägerin zu bestreiten. Der Wert des 17 Jahre alten klägerischen Fahrzeuges sei nicht so hoch wie von ihr angegeben.

Das Gericht hat die beiden Fahrer zum Unfallverlauf angehört und die Zeugin … einvernommen, die den Unfall als Polizeibeamtin aufgenommen hat, sowie ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. G., Erlangen, erholt.

Die Zeugin …, die den Unfall als Polizeibeamtin aufnahm, gab sinngemäß an:

„Herr (Der Beklagte) fuhr auf einem Weg. Er hatte Zeichen 205 zu beachten. Herr (Der Beklagte) wollte links abbiegen, wie sie – nur aus den Angaben der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall – entnehmen konnte. Frau Klägerin kam von Rothenburg Richtung … Dorf. Sie war auf der vorfahrtsberechtigten Straße.

Zum eigentlichen Unfallablauf kann ich keine Angaben machen. Ich bin erst danach im Rahmen meiner Arbeit als Polizeibeamtin dazugerufen worden. Ich habe auch keine so gute Erinnerung mehr. Ich kann nur sagen, was ich aus der Akte herausgelesen habe.

Ich habe dann eine Skizze gemacht. Ich habe die Klägerin Frau Klägerin danach informatorisch befragt und aus ihren Angaben habe ich entnommen, dass der Beklagte links abbiegen wollte bzw. nach links abgebogen ist. Für mich ergab sich auf der Straße ein Spurenbild, das im Rückschluss darauf hindeutete, dass Herr (Der Beklagte) links abgebogen ist. Sonst wären die Spuren an einer anderen Stelle. Ich habe einen frischen Kratzer, den man im Asphalt oder Teer sah und den ich als unfallbedingt einstufte, in die Skizze eingezeichnet und grob vermessen. Außerdem gab es Blutspuren. Da habe ich mit dem (Der Beklagte)en Pfeil die Blutspur eingezeichnet. Das (Der Beklagte)e auf der Fahrbahn war – glaube ich – ein Taschentuch. Auf Bild 16 sieht man das Zeichen 205, welches der Beklagte zu beachten hatte. Lichtbild 17 zeigt die Fahrtrichtung der Klägerin Frau Klägerin und den aus ihrer Sicht von rechts einmündenden Weg, den Herr (Der Beklagte) befuhr.

Ich habe Herrn (Der Beklagte) erst später nach dem Krankenhausaufenthalt angehört. Er konnte mir gar keine Angaben mehr zum Unfallverlauf machen. Das mit dem links Abbiegen (Der Beklagte) ich also ausschließlich von der Klägerin bzw. vom Spurenbild. Ich erinnere mich noch daran, dass die Einsichtsmöglichkeit in den Weg relativ schlecht war, weil das Gras relativ hoch war. Ich kann nicht sagen, ob das Gras höher war als ein Fahrradfahrer sitzt. Aber das Gras war relativ hoch. Ich gehe davon aus, dass beide Parteien eine behinderte Sicht aufeinander hatten.“

Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 04.02.2015 sinngemäß fest,

Der Kollisionspunkt liegt etwa in der Mitte der 5,1 – 5,2 m breiten Straße. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkws betrug 53 +/-4 km/h gemäß Zusammenfassung Seite 2, bzw. 57 +/-4 km/h gemäß Seite 12 des Sachverständigengutachtens, die des Fahrrades 17+/-3 km/h. Die jeweiligen Annäherungsgeschwindigkeiten seien nicht bestimmbar. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und des Bewuchses am Fahrbahnrand hatten die beiden Unfallbeteiligten erst ca. 2 Sekunden vor der späteren Kollision die Möglichkeit, den jeweils anderen zu sehen. Der Sachverständige führt aus, der Fahrradfahrer habe eine triviale Vermeidbarkeit: Wenn er seinem Gebot „Vorfahrt achten“ nachkomme und den von links kommenden vorfahrberechtigten Pkw erst passieren lasse, sei das Unfallgeschehen vermeidbar. Hätte er gebremst bei einem Bremsweg von 2,5 Meter, wäre er rechnerisch 2,2 Meter vor dem Kollisionspunkt zum Stehen gekommen.

Die Pkw-Lenkerin habe 2 Sekunden vor dem Anstoß erstmals Sicht auf den Radfahrer, wie auch umgekehrt. Nach Ablauf der Reaktions- und Bremsenschwellzeit stehen ihr noch 1 Sekunde bzw. 14,7 Meter zu einer Abwehrhandlung zur Verfügung. Würde sie über diese letzte Sekunde aus der Geschwindigkeit von 53 km/h (Seite 68 des Gutachtens) abbremsen, käme sie mit 9 km/h am Kollisionspunkt an. Da sie aber auch insgesamt 0,9 Sekunden später am Unfallort gewesen wäre, wäre in dieser Zeit der Radfahrer 4,2 Meter weiter gefahren. Da der Radfahrer aber insgesamt beim Einfahren in die … Dorfer Straße die Kurve geschnitten habe, hätten ihm diese 4,2 m nicht ausgereicht, um sich komplett aus dem Fahrkorridor des Pkw heraus zu bewegen. Das heißt, es wäre trotzdem zur Kollision gekommen und zwar mit der vorderen linken Ecke des Pkws und dem Hinterrad des Fahrrades, allerdings mit einer Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw von lediglich 9 km/h. In diesem Falle hätte auch keine direkte Berührung zwischen Fahrradfahrer und Pkw-Karosserie mehr stattgefunden. Wahrscheinlich wäre der Radfahrer aber dennoch auf die Fahrbahnoberfläche gestürzt.“

Wegen der weiteren Feststellungen des Sachverständigen wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 04.02.2015 Bezug genommen.

Die Akte 1091 Js 7084/13 wurde beigezogen und die dortigen Lichtbilder in Augenschein genommen ebenso wie die von der Zeugin … gefertigte Skizze, auf die sich der Sachverständige stützte.

Wegen der weiteren Beweisergebnisse wie auch des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze, die Anlagen, die Niederschriften der mündlichen Verhandlung und die in Augenschein genommenen Lichtbilder verwiesen.

Das Gericht hat die Beteiligten gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass das klägerische Fahrzeug mit 100% seiner Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen ist und das Fahrrad des Beklagten keine Betriebsgefahr trifft. Ein Verschulden des Beklagten muss sich nach den allgemein gültigen Grundsätzen zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ausgewirkt haben und dies müsse nachgewiesen werden.

Das schriftliche Verfahren wurde gemäß § 128 ZPO angeordnet. Die Parteivertreter stimmten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Ablauf der 3-Monatsfrist zu.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 StVO.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil der Klägerin die Betriebsgefahr des von ihr unstreitig betriebenen eigenen Pkw gemäß §§ 254 Abs. 1 BGB, 7 StVG bei der Unfall- und Schadensentstehung zuzurechnen ist (Hentschel/König/Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 9 StVG, Rn. 1 und 6). Die Klägerin als Führerin des Pkw kann sich überdies nicht von einem gesetzlich vermuteten Verschulden nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO als Führerin ihres Fahrzeuges entlasten, was ebenfalls zu ihren Lasten im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB einzustellen ist. Die Klägerin kann gegenüber ihrer Haftung nicht den Nachweis erbringen, dass sie sich erwiesenermaßen verkehrsrichtig verhalten hat (vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 72. Auflage, 2013, § 823 BGB, Rn. 233, Einführung 6 vor § 823 BGB).

Das Gericht geht demgegenüber beim Beklagten im Wege des Anscheinsbeweises infolge einer Vorfahrtsverletzung von einem einfachen Verschulden des Beklagten aus, das bei der Entstehung des Verkehrsunfalles mitwirkte und nicht von einem groben Verkehrsverstoß, weil insoweit die Klägerin die zugrundeliegenden Umstände zulasten des Beklagten weder substantiiert dartun noch durch die Beweisaufnahme nachweisen konnte.

Die näheren Umstände des Unfalles sind nämlich nach der Überzeugung des Gerichts nicht aufklärbar, weil die Klägerin unstreitig vor der Kollision nichts vom Beklagten sah und der Beklagten sich – bestritten aber glaubhaft – nicht erinnert.

I.

Die Klage ist in der Hauptsache zur Hälfte begründet, nämlich in Höhe von 713,98 €.

Die Haftung eines Radfahrers im Falle einer Unfallverursachung oder -mitverursachung richtet sich nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der StVO. Den objektiven Tatbestand einschließlich eines der Willenslenkung unterliegenden Verhaltens, Verschulden, Schaden und der haftungsbegründenden Ursächlichkeit hat der Verletzte, somit die Klägerin, zu beweisen (Palandt, Kommentar zum BGB, 72. Auflage, 2013, § 823, Rn. 80). Den Ausschluss der Widerrechtlichkeit hat der Schädiger, im streitgegenständlichen Falle der Beklagte, zu beweisen ( Palandt, a. a. O. Rn. 80). Diesen Nachweis kann der Beklagte nicht führen.

Unstreitig ist zwischen den Parteien der Unfall und die Unfallbeteiligung der Parteien an sich, also der reine Ausfahrvorgang aus dem Weg in die Ortsverbindungsstraße, somit auch der äußere objektive Anschein einer Vorfahrtsverletzung. Aufgrund des Sachverständigengutachtens, das nur mögliche aber nicht feststehende Szenarien aufzeigen konnte, und der unstreitigen Angaben der Parteien, dass sie vor Ort gewesen sind und unter Berücksichtigung des unstreitigen Unfallgeschehens zur Kollision an sich sowie des Schadensbildes, kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin die Vorfahrt verletzt hat, § 8 StVO. Denn die nachfolgende Kollision zeigt, dass die Klägerin trotz ihrer Vorfahrtsberechtigung vor der Kollision hätte bremsen müssen, um die Kollision zu vermeiden. Damit hat der Beklagte den Vorrang der Klägerin verletzt. Damit steht der äußere Tatbestand einer Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten fest (vgl. Palandt, a. a. O., § 823 BGB, Rn. 249, OLG Hamm, VersR 01, 654).

Zwischen den Parteien sind aber die begleitenden und inneren Umstände streitig, die zur Vorfahrtsverletzung des Beklagten führten, die also seiner Willenslenkung während der kritischen Verkehrssituation zugrundeliegen, in der Zeit, als er das Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ sehen konnte, als er auf die Einmündung zufuhr und sein Verhalten an der Einmündungslinie und danach.

Die inneren Umstände beim Beklagten sind hierzu nicht aufklärbar, weil keine Partei dazu Angaben macht.

Jedoch kann ein Anscheinsbeweis (NZV 2002, 79) angenommen werden bei einer Kollision im Bereich einer vorfahrtgeregelten Einmündung, wie sie hier unstreitig vorliegt. In diesem Falle spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Wartepflichtigen, somit hier des Beklagten (KG, Urteil vom 21. 6. 2001, Az. 12 U 1147/00). Das Gericht geht aufgrund der unstreitigen äußeren Tatsachen im Wege eines Anscheinsbeweises davon aus, dass der Beklagte eine Vorfahrtsverletzung begangen hat. Der Beklagte hatte die Pflicht, sich entsprechend § 8 Abs. 4 StVO mit angemessener Geschwindigkeit der Einmündung zu nähern und die Vorfahrt zu achten. Er musste ortsbedingt zwar nicht mit einem hohen Verkehrsaufkommen rechnen. Aufgrund der schmalen Straße, ihrer Einordnung und der Unübersichtlichkeit des Straßenverlaufes sowie aufgrund des Umstandes, dass Autofahrer erst kurz zuvor eine nahe Ortschaft verlassen haben, musste er auch nicht mit sehr hohen Geschwindigkeiten von Fahrzeugen rechnen, allerdings gleichwohl mit bis zu 100 km/h, auch wenn diese die Klägerin bei Weitem nicht erreichte. Dies alles entlastet den Beklagten vom Vorwurf einer Vorfahrtsverletzung nicht.

Danach hat der Beklagte als Radfahrer im Rahmen der hier aufgrund eines typischen Geschehens naheliegenden Vorfahrtsverletzung Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Haftungs- und Verschuldensanteil des Beklagten aus einem Verstoß gegen das Gebot des Zeichens 205 „Vorfahrt gewähren“ ergibt, welcher sich im Wege des Anscheinsbeweises gegen den Beklagten unter Berücksichtigung von durchaus möglichen Weg-Zeit-Betrachtungen ergibt und man so zu einem typischen Unfallverlauf gelangt, der die Annahme dieses Anscheinsbeweises rechtfertigt, auch wenn sich der Beklagte glaubhaft an den Unfallhergang nicht mehr erinnert. Es erscheint der Schluss von dem äußeren Geschehen auf ein objektiv fahrlässiges Handeln des Beklagten gerechtfertigt.

Dieses Verhalten des Beklagten ist als einfaches Verschulden an der Kollision zu bewerten ( vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 16.2.1990, Az. 24 U 68/89, das bei im Übrigen unaufklärbaren Umständen ebenfalls nur einfache Fahrlässigkeit annimmt). Diese hat sich auch ausgewirkt. Von einer Kausalität ist zulasten des Beklagten auch bei einem mehrgliedrigen Geschehensablauf auszugehen, wenn die Kausalverbindung zwischen Erstursache und Erfolg durch einen einheitlichen Erfahrungssatz gedeckt ist (Palandt, a. a. O. § 823 BGB Rn. 80), wovon das Gericht ausgeht.

Soweit der Klage stattgegeben wird, geht das Gericht somit aufgrund dieses Anscheinsbeweises und der im Vorfeld hierzu festgestellten bzw. unstreitigen Umstände davon aus, dass sich die typische Gefahr der Vorfahrtsverletzung des Beklagten verwirklicht hat in der nachfolgenden streitgegenständlichen Kollision, dass dem Geschehensablauf ein einfaches Verschulden des Beklagten zugrundeliegt, das es rechtfertigt, der Klägerin die Hälfte ihres Schadens zuzuerkennen.

Zur Schadenshöhe:

Die Klägerin ist mittlerweile unstreitig aktivlegitimiert. Ihre Angaben zur Schadenshöhe sind subjektiv wie objektiv glaubhaft.

Die geringe Laufleistung des klägerischen Pkw hat sich durch die überaus glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin und des Zeugen Klägerin, des Ehemannes der Klägerin, erwiesen. Ergänzend erwies sich dies aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, weil aufgrund des von der Klägerin vorgelegten privaten Schadensgutachtens des auch gerichtlich sehr erfahrenen Sachverständigen Sachverständiger, der den Kraftfahrzeugmarkt in der ländlichen Umgebung in Windelsbach kennt und dessen Bekundung das Gericht als sogenannten qualifizierten Parteivortrag wertet, glaubhaft ist. Er ist auch nachvollziehbar, weil das 17 Jahre alte Fahrzeug der Klägerin eine außergewöhnlich geringe Fahrleistung aufweist und relativ häufig gewartet wurde. Dem entgegenstehende Anknüpfungstatsachen zur Erholung eines Gutachtens zum Wert des Unfall-Pkw wurden vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Wenn somit der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 1.200,00 € für gegeben hielt bei einem Restwert von 150,00 €, schließt sich das Gericht dem an, § 287 ZPO. Deshalb sieht das Gericht davon ab, über diese Werte ein Sachverständigengutachten einzuholen, § 287 ZPO, dies nicht zuletzt auch im Kosten- und Beschleunigungsinteresse für beide Parteien. Hinzu kommen die Gutachterkosten des vorgerichtlich erholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 352,95 €, welche das Gericht als erforderlich schätzt und die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, § 287 ZPO.

Die Klage ist daher der Höhe nach zur Hälfte begründet.

II.

Demgegenüber begehrt die Klägerin höheren Schadensersatz, § 823 BGB.

Dieser ist ihr zu verwehren. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen, weil die näheren Umstände der Vorfahrtverletzung, insbesondere die subjektiven Umstände hierzu in der Person des Beklagten nicht aufklärbar sind und die festgestellten äußeren Umstände nicht die sichere Annahme einer groben Fahrlässigkeit zulassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.2.1990, Az. 24 U 68/89). Es ist nur von einem einfachen Verschulden des Beklagten auszugehen, weil weitere tragfähige Umstände, die die Annahme eines groben Verschulden rechtfertigen, prima facie, d. h. im Wege des Anscheinsbeweises, nicht festgestellt werden können.

Weitergehende Ansprüche der Klägerin sind nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil das Gericht ein persönliches Verschulden der Klägerin als bewiesen sähe. Für einen etwaigen Beweis eines persönlichen Mitverschuldens der Klägerin erachtet das Gericht § 286 ZPO anwendbar. Dieser Beweis zulasten der Klägerin ist durch den Beklagten nicht geführt, weil die Umstände nicht aufklärbar sind. Zulasten der Klägerin gilt auch kein Anscheinsbeweis, der für ihr etwaiges persönliches Verschulden spräche (Palandt, a. a. O. § 254 BGB, Rn. 72).

Aber der Beklagte kann der Klägerin gemäß § 254 BGB entgegenhalten, dass sie ihren eigenen streitgegenständlichen Schaden an der rechten Seite ihres Pkw selbst mitverursacht hat. Unstreitig war sie beim Unfall als Halterin und Führerin des Pkw beteiligt. Diese von Amts wegen zu beachtende Einwendung des § 254 BGB gilt auch dann, wenn der Geschädigte, mithin die Klägerin, für eigene Sach- oder Betriebsgefahr einzustehen hat (Palandt a. a. O., § 254 BGB, Rn. 9). Eine solche Betriebsgefahr beschränkt die Schadensersatzansprüche der Klägerin und zwar auch dann, wenn der Beklagte aus Delikt haftet (Palandt, § 254 BGB Rn. 10 unter Verweis auf BGH). Der geschädigte Halter eines Kfz muss den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 StVG oder 17 Abs. 3 StVG beweisen. Kann er diesen Beweis nicht führen, muss er sich seine Betriebsgefahr anrechnen lassen (BGH NJW 56, 1067, Palandt § 254 BGB Rn. 10). Im Rahmen des § 254 BGB, der die Haftung des Beklagten beschränken kann, ist somit auf die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges abzustellen.

§ 254 BGB sieht vor:

„Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.“

Somit ist gemäß § 254 BGB abzuwägen, inwieweit alle Umstände dieses Einzelfalles geeignet waren, den streitgegenständlichen Schaden am Pkw der Klägerin zu verursachen. Dabei ist auf den Grad der Wahrscheinlichkeit abzustellen, daneben ist auf das Maß des Verschuldens abzustellen, wobei bloß vermutetes Verschulden nicht zu berücksichtigen ist (Palandt a. a. O., § 254 BGB, Rn. 57 – 60). Den Nachweis eines konkreten Verschuldens der Klägerin mit einem benennungsfähigen oder bezifferbaren Mitverursachungsanteil sieht das Gericht hinsichtlich einer ersten Ursachensetzung nicht als geführt. Da bei der Entstehung des Schadens aber unstreitig ihr beschädigtes Kraftfahrzeug beteiligt war, ist der Klägerin als Halter und Fahrer bei der Abwägung die Betriebsgefahr des Kfz anzulasten (Palandt, a. a. O. Rn. 60, § 7 Abs. 1 StVG). Denn die Klägerin konnte nicht dartun, rechtzeitig und ausreichend stark gebremst zu haben. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Unfall weit weniger schwer verlaufen wäre, wenn die Klägerin sofort, als der Beklagte als sich schnell annähernder Radfahrer an die sodann auch gut sichtbare Einmündung sichtbar war, eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Dies hätte dem Radfahrer Zeit verschafft und die Schäden wären ausweislich des Sachverständigengutachtens an der linken Seite des Pkw entstanden jedoch vermutlich ohne Personenberührung des Beklagten am Pkw. Es wäre somit nicht der konkrete Schaden entstanden und vermutlich ein Schaden nicht in dem Ausmaß (Abreißen des Spiegels, ganze Fahrzeugseite rechts). Hiervon konnte sich die Klägerin nicht entlasten, weil sie nicht dartun konnte, dass sie geistesgegenwärtig gebremst, gehupt und ggf. ergänzend für einen Idealfahrer zugleich nach rechts auf den bewachsenen Streifen neben der Fahrbahn oder sogar in die völlig freie Einmündung bei einer dann relativ niedrigen Geschwindigkeit ausgewichen ist. Dies ist ihr als Idealfahrer und bei Geistesgegenwart zuzumuten (vgl. Hentschel a. a. O., § 3 StVO, Rn. 44 und § 1 StVO Rn. 27. Nach dem möglichen Szenario des Sachverständigen hätte die Klägerin bei einem früheren Bremsen zur Zeit der Kollision nur noch 9 km/h Geschwindigkeit gehabt, was eine Ausweichreaktion nach rechts als nicht unzumutbar erscheinen lässt. Überdies wäre der Beklagte ein Stück weitergefahren, wodurch die Klägerin nach rechts auch mehr Platz gehabt hätte. Von diesen möglichen Vermeidungsszenarien konnte sich die Klägerin durch das Sachverständigengutachten, vor allem aber durch ihren Vortrag, den Beklagten vor der Kollision überhaupt nicht gesehen zu haben, nicht entlasten. Das Straßenverkehrsrecht verlangt vom Pkw-Führer gerade auch bei Gefahr Besonnenheit und Geistesgegenwart auch bei unvorhergesehenen Verkehrsvorgängen. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten führte zur Begründung der Betriebsgefahr.

König in Hentschel a. a. O., § 7 StVG Rn. 1 führt aus:

„Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse (BGH VersR 05, 992). Sie bezweckt nicht den Ausgleich für Verhaltensunrecht, sondern für Schäden aus den durch zulässigen Betrieb eines Kfz entstehenden Gefahren (BGH NZV 92, 229). Wer im eigenen Interesse eine besondere Gefahrenquelle schafft, hat – gewissermaßen als Preis für die ihm erlaubte Schaffung solcher Gefahrenquellen – für daraus notwendigerweise hervorgehende, auch bei aller Sorgfalt unvermeidbare Schädigungen einzustehen (BGH VersR 05, 992, § 7 schützt gegen alle Betriebsgefahren ohne Rücksicht darauf, wie sich die Gefahr schädigend verwirklicht.

Unter dem Stichwort „Verschulden“ führt auch Grüneberg in Pal. a. a. O., § 254 Rn. 9 aus, „der Geschädigte muss die ihm in eigener Angelegenheit obliegende Sorgfalt … fahrlässig verletzt haben. Voraussetzung ist daher grundsätzlich Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Schädigung, bloße Mitverursachung genügt, sofern der Geschädigte für Sach- oder Betriebsgefahr einzustehen hat“. Von einer Mitverursachung geht das Gericht aus, weil das klägerische Fahrzeug unstreitig unfallbeteiligt war.

In diesem Sinne ist der Begriff „verursachen“ im Rahmen des § 254 BGB zulasten der Klägerin zu bestimmen. Es ist daher nicht auf ein festgestelltes persönliches Verschulden der Klägerin sondern auf die abstrakte Betriebsgefahr des Fahrzeuges abzustellen, die sich als gefahrenes unfallbeteiligtes Fahrzeug ausgewirkt hat, wobei sich die Klägerin insoweit entlasten muss für ihr günstige Umstände, die sie anführt. Der in einer Norm oder einem Normenkomplex – wie hier die StVG – ausgedrückte objektivierte gesetzgeberische Wille bestimmt die Auslegung (BVerfGE 11, 130, BGH NJW 05, 354… Eindeutiger, grundgesetzkonformer Wille erlaubt keine einschränkende … Auslegung… Eine haftungsbegrenzende Vorschrift (Gefährdungshaftung) ist danach auszulegen, welche Abwägung zwischen dem Interesse des Schädigers und dem Geschädigten zu einem billigen Ergebnis führt (vgl. König in Hentschel a. a. O., Einleitung Rn. 58). Diesen Grundsätzen widerspräche es, nach einem Einführen des Begriffes der Betriebsgefahr in die Entscheidungsgründe unter Verweis auf einen groben Verkehrsverstoß von Fußgängern oder Fahrradfahrern die Betriebsgefahr vollständig zurücktreten zu lassen. Denn der Pkw-Führer muss auch mit groben Verkehrsverstößen anderer rechnen, auch diese sind vorhersehbar und führen nicht zur Annahme höherer Gewalt. Wenn hierbei schon keine höhere Gewalt gegeben ist, so ist es erst recht verfehlt, die dann nach dem Gesetz bestehende Betriebsgefahr im Rahmen des Abwägungsvorganges unter den Tisch fallen zu lassen mit der Begründung eine konkrete Mitverursachung oder ein Verschulden des Haltes sei nicht nachgewiesen oder es trete angesichts des groben Verkehrsverstoßes des Beteiligten zurück. Dies wäre eine Nichtanwendung des § 7 StVG. Wenn also bei der Abwägung in erster Linie auf das „Maß der beiderseitigen Verursachung“ abzustellen ist (BGH NJW 98, 1137) und vorwiegend verursachen bedeutet, soviel wie in höherem Grad wahrscheinlich zu machen (BGH NJW 63, 1447) und unerheblich ist, in welcher zeitlichen Reihenfolge die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gesetzt worden sind (BGH NJW 10, 1808), so kann die große Masse eines Fahrzeuges und seine größere als Schrittgeschwindigkeit bei der Abwägung nicht außer Betracht bleiben und auch nicht hinter „einem groben Verstoß“ eines Beteiligten, dem keine Betriebsgefahr zur Last liegt, einfach „zurücktreten“. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage, § 254 BGB. Die Betriebsgefahr muss also in den § 254 BGB hineingelesen werden und darf nicht später stillschweigend herausgekürzt werden.

Von der Betriebsgefahr konnte sich die Klägerin im Ergebnis nicht entlasten, § 7 Abs. 1 StVG (Hentschel, a. a. O., § 17 Rn. 31). Nach dem Gesetz ist es keineswegs so, dass sobald kein persönliches Verschulden des Halters nachzuweisen ist, auch die Betriebsgefahr entfällt (vgl. zur Abwägung Grüneberg in Pal., § 254 BGB Rn. 67). Diese besteht somit unabhängig von einem festgestellten – oder wie hier streitgegenständlich nicht festgestellten – persönlichen Verschulden.

Die Klägerin konnte sich daneben aber auch nicht von einem gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG gesetzlich vermuteten Verschulden als Fahrzeugführerin entlasten (vgl. König in Hentschel a. a. O. § 18 StVG Rn. 1).

Bei der Abwägung im Rahmen des § 254 BGB greift das Gericht daher im folgenden auf die Grundsätze des Straßenverkehrsrechtes, insbesondere §§ 7, 17 und 18 StVG zurück und handelt die dort fraglichen Punkte ab mit der Maßgabe, dass die Beweislast für ihre Entlastung die Klägerin trifft.

1. Keine höhere Gewalt

Ein Haftungsausschluss für die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw nach § 7 Abs. 1 StVG ist nicht wegen höherer Gewalt anzunehmen, § 7 Abs. 2 StVG. Die Klägerin konnte keine Umstände darlegen, die als höhere Gewalt einzustufen wären.

Keine höhere Gewalt stellen wegen ihrer Häufigkeit selbst grobe Regelverstöße dar, so etwa eine Vorfahrtverletzung (BGH VersR 67, 138, vgl. Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, 2009, § 7 StVG Rn. 35).

Nach der derzeitigen Gesetzeslage besteht für den Kfz-Halter als Schädiger ein zweigestufter Entlastungsbeweis (Lemcke ZfS 03, 318, 320), nämlich gegenüber einem Geschädigten, der selbst nicht als Kfz-Halter für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kfz einzustehen hat – wie im streitgegenständlichen Fall -, ist der Schädiger als Kfz-Halter nur bei höherer Gewalt entlastet (§ 7 Absatz 2 StVG). § 17 StVG ist bei der Fallgestaltung eines Unfalles Pkw gegen Fahrrad nicht anwendbar (vgl. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014 Rn. 7).

Die drei wesentlichen Elemente der „höheren Gewalt“ sind dahin zusammenzufassen, dass es eines von „außen“ einwirkenden, außergewöhnlichen und nicht abwendbaren Ereignisses bedarf. Ein von außen auf den Betrieb einwirkendes Ereignis liegt vor, wenn es mit dem Fahrzeugbetrieb oder seinen Einrichtungen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang steht (Geigel-Kaufmann Kap 26 Rn. 30 f). Dies können Naturereignisse wie ein Erdrutsch, Blitzschlag als auch Handlungen dritter Personen, also solche, die nicht beim Betrieb angestellt oder tätig sind, sein, wie etwa Attentate, Sabotageakte, aber auch eine Selbsttötung durch Überfahrenlassen (zu letzterem OLG Frankfurt VersR 79, 451 allgemein Geigel-Kaufmann Kap 26 Rn. 31 ff). Doch setzt „höhere Gewalt“ immer auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen voraus. Insbesondere muss es sich um ein außergewöhnliches Ereignis handeln. Ein solches liegt vor, wenn es sich um einen seltenen in seiner Art nach einmaligen Vorfall mit Ausnahmecharakter handelt (BGH VRS 51, 259). So ist etwa ein Naturereignis nur dann außergewöhnlich, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht mit ihm gerechnet werden musste (Geigel-Kaufmann Kap 25 Rn. 96; Wussow-Rüge Kap 15 Rn. 23). Nicht außergewöhnlich ist ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Kindern (RGZ 44, 27 50, 92 54, 404 Geigel-Kaufmann Kap 25 Rn. 95). Dies erweitert das Gericht in Richtung auf den hier streitgegenständlich beteiligten älteren Verkehrsteilnehmer, dem Beklagten, der am 05.05.1937 geboren ist. Des Weiteren muss das Ereignis auch unabwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn es nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte (BGHZ 62, 351 …). Für den Bereich des StVG bleiben vor dem Hintergrund der komplexen und unüberschaubaren Betriebsgefahren als Anwendungsbereiche der höheren Gewalt außergewöhnliche Naturereignisse, vorsätzliche Eingriffe anderer in den Straßenverkehr sowie Tierunfälle im „tierfreien“ Gelände (vgl. Steffen DAR 98, 135).

Das Gericht geht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht davon aus, dass der Verkehrsunfall für die Klägerin durch höhere Gewalt verursacht wurde, da ein Fehlverhalten älterer Verkehrsteilnehmer, wie hier des Beklagten, nicht außergewöhnlich ist. Vor allem Vorfahrtsverletzungen sind nicht außergewöhnlich und es liegt mit dem streitgegenständlichen Unfall ein typischer Verkehrsunfall vor. Deshalb ist der Anwendungsbereich des StVG zulasten der Klägerin eröffnet. Dem entgegenstehende konkrete Umstände hat die Klägerin nicht vortragen können. Auch nach den Angaben des Beklagten, der Zeugin und den Feststellungen des Sachverständigen ist hierzu nichts erwiesen, was die Klägerin von der Betriebsgefahr entlasten würde. Die den Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt begründenden Tatsachen muss der Halter beweisen. Die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände geht zulasten des Beweispflichtigen. Schon bloße Zweifel hinsichtlich möglicher Unfallursächlichkeit des Fahrverhaltens schließen die Feststellung der Ursächlichkeit höherer Gewalt aus (Hentschel, a. a. O., § 7 StVG, Rn. 33 und 48).

Der Anwendungsbereich des § 7 StVG ist zulasten der Klägerin auch im Übrigen eröffnet. Deshalb wird die Betriebsgefahr der Klägerin im Rahmen des § 254 BGB in die Abwägung mit eingestellt, weil sich die Klägerin nicht entlasten kann, ihr dies aber aus rechtlichen Gründen obliegt.

2. Fraglich ist, auf welcher Grundlage weitere Umstände in die Abwägung einzustellen sind, etwa beim Vorliegen eines „groben“ Verstoßes.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Betriebsgefahr des von der Klägerin geführten Pkw völlig zurücktreten könnte bei einer sehr groben, etwa vorsätzlichen, Vorfahrtsverletzung des Beklagten (vgl. Hentschel/König/Dauer, 40. Auflage, 2009, § 17 StVG Rn. 17, Grüneberg in Pal. § 254 BGG, Rn. 65-67).

Die Klägerin beruft sich auf die Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 23.11.2004, Az. 3 U 2818/04). Darin führt das OLG zur Enthaftungsmöglichkeit für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über die Vorschrift des § 9 StVG aus. Das sei eine Vorschrift, die durch das zweite Schadensrechtsänderungsgesetz vom 19.07.2002 nicht geändert worden sei. In dieser Entscheidung nimmt das OLG Nürnberg auf die Bundestagsdrucksache 14/7752 Seite 30 Bezug, wonach im Einzelfall eine Enthaftung des Pkw-Halters über den Mitverschuldenseinwand der §§ 9 StVG, 254 BGB in Betracht komme sogar bis zu einer Reduzierung auf Null (m. w. N. etwa OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2004 MDR 2004, 994 u. a.). Die dort verwendeten Formulierungen „im Einzelfall“ und „sogar“ zeigen aber bereits im Ansatz auf, dass der Gesetzgeber im Regelfall nicht von einer völligen Enthaftung ausgeht, was dem Grundgedanken der Gefährdungshaftung entspricht.

Zu Recht geht das von der Klägerin angeführte Urteil des OLG Nürnberg vom 23.11.2004, Az. 3 U 2818/04 weiter davon aus, dass „ohne eine Neufassung des § 9 StVG“ nicht von dem bisherigen Grundsatz abzuweichen sei, dass bei der Abwägung nach § 9 StVG nur diejenigen Umstände zulasten eines Unfallbeteiligten berücksichtigt werden, die feststehen, d. h. unstreitig oder nach § 286 ZPO bewiesen sind (unter Verweis auf BGH NJW, 2000, 3069 ff). Diese Rechtsansicht teilt das erkennende Gericht.

Dieses Privileg gilt aber nicht nur für Halter und Führer von Fahrzeugen, sondern auch für Fahrradfahrer und Fußgänger. Denn ihre typische Art, sich im Straßenverkehr fortzubewegen ist durch den Gesetzgeber – im Gegensatz zur Benutzung eines Pkws – nicht mit einer grundsätzlich geltenden Gefährdungshaftung belegt. Es stellt dem Grunde nach keine besondere tatsächliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar, was den Gesetzgeber von einer Gefährdungshaftung absehen ließ. Es liegt nicht einmal eine Obliegenheitsverletzung in der Nutzung eines Fahrrades bzw. Pedelec und die rein physikalischen Auswirkungen eines eventuell dennoch geschehenden Rechtsverstoßes sind in der Regel zunächst gering, jedenfalls häufig geringer als unter Beteiligung eines massiveren Kfz. Deshalb kann auch der Radfahrer beanspruchen rechtlich, d. h. hier im Rahmen des Beweisrechtes und der richterlichen Überzeugungsbildung sowie der Abwägung so gestellt zu werden, wie Teilnehmer des motorisierten Verkehrs. Zu seinen Lasten gehen daher ebenfalls nur festgestellte Umstände, wovon auch Grüneberg in Palandt (a. a. O., § 254 BGB, Rn. 62) ausgeht.

Weiterhin ist für die Darlegungs- und Beweislast mit Palandt (Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 72. Auflage, 2013, § 823 Rn. 80) davon auszugehen, dass der Pkw-Eigentümer gegenüber dem Fahrradfahrer bei einer Vorfahrtsverletzung auch die die Willenslenkung unterliegenden Umstände darzulegen und zu beweisen hat. Die Klägerin kann hierzu naturgemäß zunächst nichts vortragen. Der Beklagte, der im Wege der sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre, sich zu diesen Fragen zu äußern, kann hierzu ebenfalls nicht vortragen. Denn er beruft sich zulässiger- und glaubhafterweise darauf, dass er infolge seiner nachfolgenden schweren Verletzung überhaupt keine Angaben zum Unfallgeschehen machen kann. Die Schilderung des Beklagten zu seinem Erinnerungsvermögen bleibt inhaltlich gleich, wie sich aus der Js-Akte, den Schriftsätzen und aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung glaubhaft ergibt. Dies kann die Klägerin zwar zulässigerweise bestreiten, jedoch nicht selbst substantiiert Umstände aufzeigen, woraus sich ergäbe, dass der Beklagte mit widersprechendem Wissen hinter dem Berg hielte. Insbesondere belegt die unbestrittene Tatsache, dass der Beklagte nach dem Unfall ansprechbar war nicht, dass er zum Unfallgeschehen eine Wahrnehmung gemacht hat und diese noch erinnern kann. Die Zeugin ….. gab an, dass der Beklagte sehr verwirrt erschien. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte keine verwertbaren Angaben zum Unfallgeschehen machen kann, § 286 ZPO. Auch aus der Js-Akte ergibt sich keine Aussage der Klägerin als dortige Zeugin, was mit dem Beklagten nach dem Unfall über den Hergang gesprochen worden wäre.

Aus dieser Würdigung der Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass der Umfang der festgestellten und feststellbaren Angaben der Unfallbeteiligten sehr knapp ist und sich auf äußere, objektiv sichtbare Umstände weitestgehend beschränkt. Aus dem Urteil des OLG Nürnberg kann die Klägerin lediglich die geltende Rechtslage für die allseits anerkannten Grundlagen einer Abwägung entnehmen. Ein „grober“ Verstoß müsste festgestellt werden.

3. Auswertung von Rechtsprechung zu Unfällen zwischen zwei Kraftfahrzeugen und Beteiligung Nichtmotorisierter

Das Anführen eines groben Verkehrsverstoßes berührt jedoch letztlich auch die tatsächliche Frage nach einem unabwendbaren Ereignis, also der Vermeidbarkeit. Nochmals ist zwar festzuhalten, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG im vorliegenden Fall aus rechtlichen Gründen schon nicht anwendbar ist (vgl. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014 Rn. 7). Die Frage der tatsächlichen Vermeidbarkeit wird jedoch im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB regelmäßig mit aufgegriffen (Verursachungsbeiträge).Denn es sollen ja Anteile, Verursachungsbeiträge oder Haftungsanteile oder Verschulden genannt, bestimmt werden.

Dazu werden einige entschiedene Verkehrsunfälle miteinander verglichen. Ein Unterschied ist zu erkennen, vergleicht man Haftungsanteile bei Unfällen zwischen motorisierten Unfallbeteiligten mit denen bei Unfällen zwischen Pkw und nicht motorisierten Unfallbeteiligten.

Hätte der Beklagte ebenfalls ein Fahrzeug geführt, könnte man bei Auswertung entsprechender Rechtsprechung zu Fällen der Vorfahrtsverletzung davon ausgehen, dass er allein haftet (vgl. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage 2014 Rn. 68 und 70). Es ist davon auszugehen, dass diesen Ausführungen zugrunde liegt, dass zu den beiderseitigen Betriebsgefahren (von je gedachten 100 Prozentpunkten) ein deutlicher Verkehrsverstoß eines Beteiligten hinzutritt, der das „Zurücktreten“ der Betriebsgefahr des Vorfahrtberechtigten rechtfertigt infolge eines festgestellten hinzutretenden erheblichen Maßes einer Verursachung durch den Vorfahrtsverletzer. Die beiderseitige Betriebsgefahr wird gleichsam „herausgekürzt“, wenn ein weiterer deutlicher Verursachungs- oder gar Verschuldensanteil von einem der beiden unfallbeteiligten Pkw-Führer festgestellt wird.

Andererseits wird angenommen, dass wenn auf Seiten des anderen Unfallbeteiligten ebenfalls ein mitwirkender Verursachungsbeitrag zu erkennen ist, eine Verschiebung dieser Alleinhaftung möglich ist (OLG Hamm DAR 00, 63 – 20% Mithaft), so dass es durchaus auch Entscheidungen gibt, die bei einem Vorfahrtsverstoß zwischen zwei Pkws zu einer Quote von 80:20 kommen.

Das bereits zitierte Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 16. 2. 1990, Az. 24 U 68/89) stuft zwar nicht quotal aber in beweisrechtlicher Hinsicht weiter ab, indem es davon ausgeht, „ergibt sich das Verschulden des Wartepflichtigen mangels konkreter Unfallspuren aus Anscheinsgrundsätzen und kann der Vorfahrtberechtigte den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen, so hat sich der Berechtigte einen Mithaftungsanteil von 20% aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen zu lassen“, wobei dort ein Pkw-Führer die Vorfahrt eines Motorradfahrers verletzt hatte.

Bei diesen Entscheidungen ging es somit um Unfälle zwischen zwei Beteiligten, denen das Gesetz beiden eine Betriebsgefahr zuweist.

Wie verläuft die Abwägung bei Unfällen zwischen Pkw und Nichtmotorisierten?

Andererseits finden sich Entscheidungen, die das völlige Zurücktreten der Kfz-Betriebsgefahr bei sorgfältiger Fahrweise gegenüber einem groben Verschulden unvorsichtiger Fußgänger (KG VersR 72, 104) bzw. bei grob fahrlässigem Verhalten eines Rodlers (OLG München DAR 84, 89) für gerechtfertigt gehalten, worauf sich die Klägerin beruft. Zu verzeichnen ist, dass hier eine sorgfältige Fahrweise des Vorfahrtberechtigten vorausgesetzt wird. Eine Entscheidung des BGH kommt zur Alleinhaftung des Radfahrers (BGH vom 18.03.1969, VI ZR 242/67 = VersR 1969, 571), eine andere bei einer Kreuzungskollision zwischen Pkw (20%), der mit 50 km/h eine Vorfahrtstraße befährt und einem aus einer Nebenstraße kommenden Radfahrer (80%) zu einer Haftungsteilung, wobei nicht aufklärbar war, ob der Pkw-Fahrer den Unfall noch hätte vermeiden können (BGH, Urteil vom 15.10.1963, VI ZR 199/62 = VersR 1964,48). Bei hinzutretenden Rechtsverstößen des Vorfahrtberechtigten wird somit quotal abgestuft bis hin zu seiner völligen Haftung. Eine Verschiebung zulasten des Vorfahrtberechtigten wird somit für möglich gehalten. In diesen Fällen rückt ein mögliches mitwirkendes Verschulden des Vorfahrtberechtigten in den Vordergrund. Fraglich ist, ob dies nicht in Wirklichkeit die Betriebsgefahr ist. Jedenfalls können nach heutiger gesicherter Ansicht nur unstreitige, offenkundige oder bewiesene Tatsachen eingestellt werden, wozu allerdings die gesetzlich geregelte Betriebsgefahr hinzukommt, von der sich der Halter nicht entlasten kann. Diese muss als festgestellt, behandelt werden, weil sie gesetzlich geregelt ist.

4. Zu § 18 StVG und Beweisrecht:

Im streitgegenständlichen Fall war die Klägerin als Halterin zugleich unstreitig die Führerin des klägerischen Pkw.

§ 18 Abs. 1 StVG sieht für die Ersatzpflicht des Fahrzeugführers vor:

„In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs …zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.“

Die Haftung des Fahrzeugführers setzt eine Einstandspflicht wegen Betriebsgefahr voraus und ist in Satz 2 gesetzestechnisch so ausgestaltet, dass sich der Führer von einem gesetzlich vermuteten Verschulden am Unfall entlasten muss. Deshalb müsste sich die Klägerin in Personalunion sowohl von der Betriebsgefahr ihres eigenen Pkw sowie von einem zu ihren Lasten vermuteten Verschulden als Fahrzeugführerin entlasten. Durch den Verweis in § 18 StVG wird deutlich, dass diese Grundsätze auch im Rahmen von § 9 StVG gelten. Genauso gelten diese Grundsätze jedoch auch im Rahmen des hier anwendbaren § 254 BGB.

Es stellt sich weiter die Frage, ob von einem Verschulden der Klägerin auszugehen ist, wenn die Umstände des Falles ungeklärt bleiben müssen. Diese Frage beantwortet das Gesetz durch eine sogenannte Beweislastregel, die § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG enthält. Danach gilt, dass der Fahrer entlastet ist, wenn er nachweist, dass er die gewöhnliche verkehrserforderliche Sorgfalt angewandt hat mit der er gewöhnliche Verkehrslagen hätte meistern können. Nur durch den Beweis fehlenden Verschuldens kann der Fahrzeugführer seine Ersatzpflicht nach Abs. 1 Satz 1 ausschließen. Ist Verschulden des Fahrers nicht auszuschließen, so ist er nicht entlastet (BGH VersR 67, 659). Vom Umfang her betrifft der Entlastungsbeweis sämtliche Tatsachen, die als Schuld in Betracht kommen. Ungeklärtes geht zulasten des Fahrers (BGH NJW 74, 1510). Dabei kann ihm ein gegen den Geschädigten sprechender Anscheinsbeweis zugute kommen (vgl. König in Hentschel § 18 StVG Rn. 1). Der Anscheinsbeweis erspart aber im Gegenzug dem Halter und Fahrer den Entlastungsbeweis nach Abs. 1 nicht (vgl. Hentschel, a. a. O., § 18 StVG, Rn. 4).

Metz legt in seinem Aufsatz „Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht, NJW 2008, 2806“ dar:

„Anders als bei § 823 BGB wird das Verschulden des Fahrers gem. § 18 Absatz 1 Satz 2 StVG vermutet. Will er sich entlasten, so hat er nachzuweisen, dass er die gewöhnliche verkehrserforderliche Sorgfalt hat walten lassen, mit der er übliche Verkehrssituationen hätte meistern können. Verbleibende Zweifel an der Sorgfalt gehen zu seinen Lasten.“

Dieser Rechtsansicht folgt auch das erkennende Gericht.

§ 18 Abs. 1 StVG regelt die Ersatzpflicht des Fahrzeugführers und verweist im Weiteren auf die Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 und die Vorschriften der §§ 8 bis 15 StVG. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, Rn. 2 und 3 führt dazu aus, dass durch das 2. Schadensänderungsgesetz der Entlastungsbeweis für den Kfz-Führer nicht verschärft worden ist. Während der Halter nach § 7 Abs. 2 StVG nur noch bei höherer Gewalt entlastet ist, ist der Fahrer auch weiterhin schon dann entlastet, wenn er nachweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist. Die Ersatzpflicht des Führers ist daher unter erleichterten Voraussetzungen ausgeschlossen. Diese gesetzliche Verschuldensvermutung kann z. B. zugunsten des Fahrzeugführers widerlegt sein, wenn der Unfall auf einem technischen Fehler (z. B. geplatzter Reifen, Versagen der Bremsen) beruht; es ist dann aber Sache des Fahrers, den Nachweis zu führen, dass er deshalb schuldlos die Kontrolle über das Kfz verloren hat. Die Verschuldensvermutung ist ferner widerlegt, wenn der Führer nachweist, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (OLG Hamm NZV 98, 463 = OLGR 98, 222).

Im streitgegenständlichen Fall wirkt sich die Unterscheidung für die Klägerin nicht aus, weil sie zugleich Halterin und Fahrerin ist. Sie kann sich im Ergebnis aber auch nicht von ihrem vermuteten Führerverschulden entlasten, was der Beklagte ihr nach § 254 BGB im Rahmen der Auslegung der Begriffe „Verursachungsbeiträge“ entgegenhalten kann, ohne dass ein konkret ursächliches Verschulden der Klägerin im Rahmen der Beweisaufnahme nachzuweisen wäre. Sie müsste sich entlasten. Dies kann sie nicht. Aber auch diese gesetzliche Wertung des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG kann im Rahmen des Abwägungsvorganges nicht stillschweigend außer Acht gelassen werden durch die Bejahung eines „groben“ Verstoßes des Beklagten, wenn ein solcher anzunehmen wäre.

5. Auf Seiten des Beklagten ist jedoch schon nicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen, weil die Schwere seines Verstoßes weder unstreitig, offenkundig noch bewiesen ist.

Im Gegensatz zum Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit, der objektiver Natur ist, müssen bei der groben Fahrlässigkeit subjektive Umstände hinzutreten (Palandt, a. a. O., § 277 BGB, Rn. 5), die hier nach Auffassung des Gerichts nicht festgestellt werden können.

Anhaltspunkte zu inneren Tatsachen beim Beklagten während der kritischen Verkehrssituation, die für eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten sprechen, sind nicht im Wege eines Anscheinsbeweises zu vermuten. Im Wege des Anscheinsbeweises ist nur ein einfaches (Palandt, a. a. O. § 277 BGB, Rn. 7) Verschulden des Beklagten zu einem Vorfahrtsverstoß zu vermuten. Nach Palandt gilt, dass grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich ihrer subjektiven Voraussetzung nicht im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden kann (BGH NJW 74, 1377; siehe auch oben OLG Frankfurt, Urteil vom 16. 2. 1990, Az. 24 U 68/89). Der anderen Ansicht des OLG München (10. ZS), Urteil vom 17. 9. 1965 – 10 U 1371/65 für den Fall einer Unfallverursachung auf gerader Straße und Rückgriff des Versicherers liegt keine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde. Durch den prima-facie-Beweis kann zwar ein bestimmtes objektives Verhalten bewiesen werden, dessen Würdigung die Bejahung grober Fahrlässigkeit rechtfertigt (BGH NJW 2004, 3623). Grobe Fahrlässigkeit ist nämlich nur anzunehmen, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, was durchaus auch bei einem Augenblicksversehen wie einer Vorfahrtverletzung gegeben sein kann. Der Rechtsansicht schließt sich das Gericht an und kann unter Würdigung der gesamten tatsächlichen Umstände im Verfahren beim Beklagten keine solchen objektiven Umstände feststellen, die unter denklogischen Gesichtspunkten mit ausreichender Gewissheit den Schluss auf eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten rechtfertigen. Denn weder die Klägerin noch der Beklagte können – glaubhaft – irgendwelche verwert- und belastbaren Angaben zum Kern bzw. zum Ablauf der kritischen Situation des Unfallgeschehens machen, ebenso wenig wie zur Entstehung der kritischen Verkehrssituation. Glaubhaft und nachvollziehbar sind nur ihre Schilderungen, dass sie da waren und welches Verkehrsmittel sie führten. Die Angaben der beiden Beteiligten zur Unfallentstehung und zum Ablauf sind spärlich.

Der Aufsatz von Metz, Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht, NJW 2008, 2806, gibt die zutreffende Rechtsansicht wieder, indem er ausführt:

a) Nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer …

Soweit ein Anscheinsbeweis für ein verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers oder Radfahrers spricht, genügt dies allein für die Entlastung des Kfz-Fahrers nach § 18 Absatz I, 2 StVG nicht . Ein mittels Anscheinsbeweises nachgewiesenes Fehlverhalten des Fußgängers ist jedoch bei der Frage nach dessen Mitverschulden gem. § 9 StVG, § 254 Absatz II BGB zu berücksichtigen. Bei grob fahrlässigem Verhalten des Fußgängers können die Haftung des Fahrers sowie des Halters aus der Betriebsgefahr zurücktreten. Grobe Fahrlässigkeit kann dabei nicht durch einen Anscheinsbeweis nachgewiesen werden, da dieser mangels Typizität zur Beurteilung individueller Verhaltensweisen nicht geeignet ist (unter Verweis auf LG Hamburg, VersR 1967, Seite 886 Zöller/Greger (o. Fußn. 3), Vorb. § 284 Rdnr. 31. Eine grobe Sorgfaltswidrigkeit kann sich aber nach den Umständen des Einzelfalls oder aus mehreren – auch mittels Anscheinsbeweises – festgestellten Verkehrsverstößen des Fußgängers ergeben. …“

Nach Ansicht des Gerichts müssen die äußeren und inneren Umstände, die eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten begründen sollen, daher positiv festgestellt werden. Sie können nicht prima facie unterstellt werden. Das Gericht schließt sich dieser Ansicht von Metz an und geht davon aus, dass die Klägerin auch die Darlegungs- und Beweislast für die deliktische Haftung des Beklagten trägt soweit sie sich auf grobe Fahrlässigkeit beruft. Zusätzlich muss sie sich als Halterin und Führerin ihres eigenen Fahrzeuges für ihre Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG und vermutetes Verschulden im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlasten wie oben ausgeführt.

6. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin diesen Nachweis nicht erbracht hat.

Beweiswürdigung und Grundlagen

Die Unfallumstände werden im folgenden im Einzelnen abgehandelt, insbesondere ob dem Beklagten nicht vielleicht doch ein nachgewiesenes grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann oder ob die Klägerin ein tatsächliches persönliches Mitverschulden trifft und inwieweit sich die Betriebsgefahr und das vermutete Führerverschulden ggf. über die gesetzlich angeordnete Geltung hinausgehend konkret ausgewirkt haben.

Das Gericht geht aufgrund des Sachverständigengutachtens davon aus, dass es nur mögliche Szenarien aufzeigen und Ausschnitte darstellen kann und dass hieraus der Schluss auf einen eindeutigen Unfallverlauf nicht möglich ist. Dies ergibt sich auch nicht aufgrund der Angaben aller Beteiligten samt Zeugin, Lichtbilder, Unfallakte und Skizze. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Klägerin hinsichtlich ihres gesetzlich vermuteten Verschuldens ab dem Zeitpunkt, als der Beklagte für sie als Radfahrer erkennbar wurde (kritische Verkehrssituation), entlasten konnte, § 286 ZPO.

A)

Zunächst geht das Gericht davon aus, dass der Pkw der Klägerin, normal im Straßenverkehr als Fahrzeug bewegt wurde unter Berücksichtigung einer anzunehmenden Fahrgeschwindigkeit, die mangels allseitiger Wahrnehmung des Tachometers nicht festgestellt werden kann, die jedoch zwischen 30 km/h bis 70 km/h liegen dürfte. Damit haben sich Geschwindigkeit des Pkw und seine Masse, die sich beim Aufprall entlud, voll auf die Unfallverursachung ausgewirkt hat, § 7 StVG. Die äußeren Umstände zur Unfallentwicklung und -beteiligung als solche sind unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO.

Dem steht zwar keine gleichartige Betriebsgefahr des Beklagten gegenüber. Allerdings hat sich auch das Fahrrad des Beklagten unter physikalischen Gesichtspunkten in der Kollisionunfallverursachend ausgewirkt, ebenso wie beide Fahrer. Die linke Seite des klägerischen Pkw ist erheblich unfallbedingt beschädigt.

B)

Die Angaben der Klägerin und Schlüsse aus den Angaben der Klägerin zum Fahrweg des Beklagten

Die Klägerin kann weder nach Erholung des Sachverständigengutachtens noch im Rahmen ihres eigenen Sachvortrages erklären, warum sie den Beklagten vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen hat sei es als fahrenden oder als stehenden Radfahrer. Sie erklärt subjektiv glaubhaft, dass sie erst gebremst habe, als sie den Unfall gehört hatte. Das Gericht kann sich hiervon einerseits keine hinreichende Überzeugung als ausschließlichen Ablauf deshalb verschaffen, weil sich der Unfall nahezu in der Straßenmitte ereignet hat und deshalb eine Ausweichbewegung der Klägerin nach links, also in die Straßenmitte, möglich wäre und nicht auszuschließen ist. Deshalb geht das Gericht aber auch davon aus, dass die Klägerin durchaus gebremst oder gelenkt haben kann, es ist jedenfalls denklogisch nicht ausgeschlossen aufgrund unwillkürlicher, nicht erinnerter Reaktionen der Klägerin. Schließlich gibt die Klägerin auch an, der Beklagte habe die Kurve geschnitten, was ebenfalls sowohl eine Wahrnehmung als auch eine Brems- und Ausweichreaktion möglich erscheinen lässt, ohne dass das Gericht dies als festgestellt erachtet. Andererseits hält das Gericht im völligen Gegensatz zu diesen Folgerungen für möglich, dass die Klägerin den Beklagten entsprechend dem sachverständig ausgeführten Szenario ca. 2 Sekunden vor dem Unfall sehen konnte, sie ihn aber nicht gesehen hat, weil sie unaufmerksam war und ihr (wie auch dem Beklagten) die durch Böschung und Bewuchs seitlich eingeschränkte Sicht nicht bewusst war. Das Gericht geht weiter davon aus, dass es möglich ist, dass die zuvor eingeschränkte Sichtmöglichkeit der Klägerin grob geschätzt etwa 2 Sekunden vor der Kollision ab Erkennbarkeit des Beklagten als Radfahrers im Sichtfeld hätte bewusst werden können und dass die Klägerin dann mit einer vollen Bremsreaktion hätte reagieren müssen (unter Zubilligung der notwendigen Reaktionszeit), wenn der Beklagte entsprechend dem vom Sachverständigen als möglich erachteten Szenario zu dieser Zeit auf die Einmündung zuradelte.

Im streitgegenständlichen Fall gilt in tatsächlicher Hinsicht, dass die Klägerin keinerlei Anlass hatte woanders hinzusehen als nach vorne (anders als im Fall des OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.1.2012, Az. 9 U 169/10, in dem das OLG dem Vorfahrtberechtigten deshalb den Vertrauensgrundsatz zubilligte, weil er bei „halber Vorfahrt“, rechts – vor – links, seinerseits nach links schauen muss). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin, sobald sie den Beklagten und damit auch die Einmündung des Feldweges sieht und ihn flott (mit grob geschätzt 17 km/h) auf die Ortsverbindungsstraße zufahren sieht, sofort bremsen muss und nicht mehr auf ihre Vorfahrt vertrauen darf. Ab diesem zwar zeitlich nicht genau feststellbaren aber möglichen und naheliegenden Zeitpunkt gilt der sogenannte Vertrauensgrundsatz zugunsten der Klägerin nicht mehr. Die Klägerin hätte daher bremsen müssen. Nach ihren Angaben hat sie vor der Kollision überhaupt nicht gebremst.

Der Umstand, dass die Klägerin nicht gebremst hat, ergibt sich für das Gericht zunächst glaubhaft und überzeugend daraus, dass sie dies selbst so angibt. Ferner ist dies deshalb möglich, weil sie erst ca. 35,08 m laut Sachverständigengutachten nach der möglichen Kollisionsstelle zum Stehen gekommen ist. Die Endstellung des klägerischen Pkw ist unstreitig und fotografisch dokumentiert und das Gericht hält dies unterstützt von den Lichtbildern, der Aussage der Zeugin … und den sachverständigen Ausführungen für festgestellt, wenn auch nicht auf den Meter genau. Hier ist zu verzeichnen, dass der Sachverständige diesen langen Bremsweg nachvollziehbar mit einer „Betriebsbremsung“ errechnet und begründet und nicht etwa mit einer Vollbremsung. Auch Bremsspuren wurden nicht gefunden. Aus all dem schließt das Gericht, dass die Klägerin selbst nach der stattgefundenen Kollision nicht mit einer Vollbremsung reagiert hat.

Hieraus zieht das Gericht wiederum den Schluss, dass die Klägerin als Pkw-Führerin extrem unaufmerksam war. Die Klägerin wurde durch den Unfall sicherlich geschockt, aber im Gegensatz zum Beklagten nicht verletzt. Es gibt keine anderweitig ersichtlichen Gründe für die mangelnden Angaben der Klägerin zum Unfallgeschehen, wenn sie aufmerksam gewesen wäre. Deshalb ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin unaufmerksam war und zum Unfallhergang keine verwertbaren Angaben, sei es in die eine noch in die andere Richtung, machen kann, insbesondere dann aber auch nicht zu einem möglichen Schneiden der Kurve durch den Beklagten, einer Angabe, die von der Klägerin im Termin nahezu zusammenhanglos gemacht wurde und die sich in der polizeilichen Skizze nicht widerspiegelt. Auch die Zeugin … gibt im Rahmen ihrer Aussage keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin ihr ein Schneiden der Kurve informatorisch mitgeteilt hätte. Der Sachverständige nahm ein mögliches Schneiden der Kurve durch den Beklagten deshalb ordnungsgemäß in sein Sachverständigengutachten auf, weil dies von der Klägerin so angegeben wurde. Das Gericht erachtet jedoch die Grundlagen für eine solche Annahme nicht als festgestellt, offenkundig oder auch nur naheliegend. Der Beklagte gab an, er ordne sich gewöhnlich nach links ein beim Linksabbiegen. Ein Schneiden der Kurve ist damit nicht zulasten des Beklagten nachgewiesen. Es gibt auch keinen Anscheinsbeweis dafür, der sich etwa aus der Unfallstelle ergäbe (siehe unten).

Da der Beklagte ebenfalls keine Angaben machen kann, und der Sachverständige im Übrigen nur die Blutspur anhand von Lichtbildern und eine grob vermaßte Skizze als Anknüpfungspunkte hat, steht der genaue Unfallhergang, also der konkrete Fahrweg des Beklagten, nicht fest.

Bereits unter Berücksichtigung dieses Punktes erachtet das Gericht keine Typizität für bewiesen, die den Schluss auf eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zulässt und die den Schluss auf eine Entlastung der Klägerin von ihrer Halterhaftung und von ihrem vermuteten Führerverschulden nahelegt. Deshalb ist, wie oben ausgeführt, im Wege des Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin nur von einem einfachen Verschulden des Beklagten für seine Vorfahrtsverletzung auszugehen und nicht von einem groben.

C)

Sicht und Blickrichtungen der Beteiligten:

Beide Parteien hatten zunächst eine beeinträchtigte Sicht aufeinander durch das zwischen ihnen liegende Grünland bzw. den Acker und die gewachsenen Pflanzen. Naheliegend ist, dass dies beiden Parteien nicht bewusst war. Wenige Sekunden vor der Kollision hatten sie eine gute Sicht aufeinander in Bezug auf das Tageslicht und weil die Sicht durch den Geländeverlauf plötzlich aufeinander eröffnet war. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin nicht durch die Sonne geblendet wurde aufgrund ihrer glaubhaften Angabe hierzu.

Aufgrund der nicht genau feststellbaren Geschwindigkeiten ist nicht feststellbar und auch nicht ausschließbar, ob sie sich tatsächlich länger oder kürzer als 2 Sekunden vor dem Unfall sehen konnten. Das Gericht geht jedoch von ca. 2 Sekunden aus, weil der Sachverständige aus der Beschädigung auf Geschwindigkeiten rückschließen konnte.

Weiter ist nicht feststellbar, ob beide sich deshalb nicht doch eher hätten sehen können, weil das Gras doch nicht so hoch gewachsen war. Die genaue Grashöhe ist weder aus den Lichtbildern noch sonst feststellbar und auch nicht rekonstruierbar. Es wird auch darauf verzichtet, dies durch ein weiteres, etwa vermessungstechnisches Gutachten zu klären, weil sodann immer noch nicht feststünde, ob sich die Parteien tatsächlich gesehen haben (Blickrichtung, Aufmerksamkeit).

Der Beklagte jedenfalls war gehalten, bevor er sich – eventuell – einordnete, zweifach nach hinten zu blicken und Zeichen zu geben (doppelter Schulterblick), was seine mögliche Aufmerksamkeit nicht ausschließbar im entscheidenden Augenblick beeinträchtigt haben kann, wobei insofern eine Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung des Beklagten gegenüber der Klägerin weder festgestellt noch ausgeschlossen werden kann. Das Gericht hält aber fest, dass der Beklagte Anlass gehabt hätte, sich umzublicken. Es ist weder festgestellt noch ausgeschlossen, ob er dies getan hat und wenn er sich zweifach umgesehen hat, wann dies erfolgte. Es ist weiter keineswegs ausgeschlossen, dass der Beklagte nach links geschaut hat und dass ihm aufgrund der Böschung und Grashöhe nicht bewusst war, dass er nach links ggf. keinen freien Blick hat. Feststellungen zu dem was die Parteien sehen konnten und mussten, sind nicht möglich. Diese möglichen tatsächlichen Umstände lassen es nicht zu, dem Beklagten von vorneherein ein grobes Verschulden im Wege des Anscheinsbeweises zuzuweisen, weil er sich überhaupt nicht umgeschaut hätte

Die Klägerin hatte allerdings wie ausgeführt keinen Anlass woandershin als nach vorne zu blicken.

D)

Geschwindigkeit und Abbremsen der Klägerin

Nicht nachgewiesen ist ein schwerwiegendes Verschulden des Beklagten durch einen Vorfahrtsverstoß, indem er sich mit übermäßiger Geschwindigkeit unvorsichtig angenähert hätte. Die näheren Umstände hierzu waren für den Sachverständigen anhand von Weg-Zeit-Berechnungen allenfalls beispielhaft nachvollziehbar. Die übrigen möglichen Szenarien sind vor allem bei einer geringeren Geschwindigkeit des klägerischen Pkw – die dem Gericht aufgrund der geschilderten Fahrweise der Klägerin ebenso nicht ausschließbar erscheint – vielfältig und führen dazu, dass von einer Ausschließbarkeit bis hin zu einer ganz erheblichen Verringerung der Unfallfolgen ein breites Spektrum von Abläufen möglich erscheint. Eine bestimmte Geschwindigkeit des Beklagten steht nicht fest und es ergibt sich zulasten des Beklagten jedenfalls kein grobes erhebliches Verschulden hinsichtlich der Vorfahrtverletzung durch das Linksabbiegen in die Ortsverbindungsstraße unter Geschwindigkeitsgesichtspunkten. Der beiderseitige Vortrag, die Angaben der Zeugin und die sachverständigen Feststellungen lassen kein Beweismaß im Sinne des § 286 ZPO zu, wonach ein grobes Verschulden des Beklagten durch eine überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit festgestellt oder im Rahmen eines Anscheinsbeweises zugrunde zu legen wäre. Deshalb geht das Gericht auch unter diesem Gesichtspunkt nur von einem einfachen Verschulden des Beklagten aus.

Dabei folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen durchaus zur Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrrades von 17 +/-3 km/h wegen des „Umklappens“ (Seite 11 des Gutachtens) sowie der möglichen Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw und nimmt diese Geschwindigkeiten als ungefähr in diesem Bereich liegend an. Insoweit sind die Umstände physikalisch nachvollziehbar geschildert. Die von der Klägerin eingehaltene Ausgangsgeschwindigkeit, die sie mit zwischen 60 und 70 km/h angegeben hat, ist demgegenüber nicht nachgewiesen. Denn die Klägerin gab glaubhaft an, dass sie den Tachometer nicht abgelesen habe und ihre regelmäßige Geschwindigkeit zwischen 60 – 70 km/h sei. Dies glaubt das Gericht bezogen auf die regelmäßige Geschwindigkeit und geht für den streitgegenständlichen Unfall davon aus, dass die Klägerin vor der Kollision auch wesentlich langsamer gefahren sein kann, etwa auch zwischen 40 – 60 km/h. Insbesondere lag der letzte Ortsteil nicht weit zurück. Die Angabe der Klägerin zu ihrer Geschwindigkeit war ersichtlich nicht von einer konkreten Wahrnehmung oder Erinnerung getragen. Die Angabe war eher allgemeiner Natur, vermutend, zwar subjektiv glaubhaft aber ohne objektiv belegte Aussage für den streitgegenständlichen Fall, § 286 ZPO. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass die Ausgangsgeschwindigkeit der Klägerin nicht feststellbar ist und die Kollisionsgeschwindigkeit um die 53 +/-4 Km/h liegen kann, wie vom Sachverständigen nachvollziehbar für möglich gehalten unter Berücksichtigung der ungefähren Angaben der Klägerin zur Ausgangsgeschwindigkeit. Der Sachverständige stellte damit aber nur mögliche Überlegungen zu den von den Beteiligten eingehaltenen Geschwindigkeiten an (Seite 10 des Gutachtens) und konnte keine bestimmte Ausgangsgeschwindigkeit feststellen. Jedenfalls kann das Gericht diese nicht feststellen und auch der Sachverständige spricht immer wieder nur von möglichen Szenarien.

Es steht nicht fest, dass die Klägerin unmittelbar vor dem Unfall gebremst hat. Insbesondere hat die Klägerin gleich zu Beginn ihrer formlosen Anhörung angegeben, dass sie zuerst den Unfall gehört habe und zuvor nichts und niemanden herausfahren gesehen habe. Sie habe nur einen Mann auf der Straße liegen sehen und dann zu bremsen begonnen. Andererseits gab sie an, der Beklagte habe sich auf dem Radweg links gehalten, was einerseits ein Schluss der Klägerin sein kann oder doch eine Wahrnehmung. In diesem Fall hätte sie den Beklagten vermutlich vor dem Unfall doch herausfahren sehen. Das Gericht schließt hieraus, dass beide Varianten möglich sind aber keine festzustellen ist und die Klägerin unmittelbar vor der Kollision gebremst haben kann aber nicht muss. Aus den weiteren Angaben der Klägerin entnimmt das Gericht, dass sie eher keine Vollbremsung durchgeführt hat. Es ist nicht zu klären, falls sie gebremst hat, ab wann sie dies tat und mit welcher Verzögerung, weil es gerade keine Vollbremsung war und so rechnerische Größen nicht herangezogen werden können.

Das Gericht geht aufgrund dieser Würdigungen davon aus, dass die Klägerin sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat, weil sie den Beklagten weder sah noch eine Vollbremsung nachwies. Die Klägerin hat aufgrund ihres Lebensalters sicherlich eine solide aber im Ergebnis doch eine geringe Fahrpraxis. Die Klägerin hat seit dem 12.11.2009 bis zum Unfall nur ca. 7.000,00 km zurückgelegt, was sich aus den vorgelegten Unterlagen zum Fahrzeug ergibt. Bezogen auf diese Zeitspanne ist dies eine geringe Fahrpraxis, die nicht wesentlich durch Fahrten mit anderen Fahrzeugen ausgeglichen ist, so dass es auch nachvollziehbar ist, dass die Klägerin sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat.

E)

Straßenverhältnisse und beteiligte Fahrzeuge.

Der Unfall fand außerorts auf einer trockenen asphaltierten Straße statt, was für den beiderseitigen Bremsweg eine Rolle spielt. Dies erachtet das Gericht als festgestellt durch Augenscheinnahme der Lichtbilder. An der Unfallstelle ist die Straße ca. 510 – 520 cm breit, ohne dass eine Mittellinie eingezeichnet ist, was ebenfalls feststeht.

Die Klägerin fuhr einen Pkw.

Das vom Beklagten gefahrene E-Bike (Pedelec) fährt ausweislich der Feststellungen der Polizei laut Js-Akte eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h, was unstreitig ist. Verkehrsrechtlich ist es als Fahrrad einzuordnen ( vgl. Buschbell, NJW 2011, 3605).

F)

Kollisionsort relativ und im Verhältnis zur Fahrbahnoberfläche – Anhalten des Beklagten

Die genaue Unfallstelle steht nicht fest.

Aufgrund der Profilabdrücke und der allseitigen unstreitigen Schilderungen hat ein Anstoß zwischen dem Pkw und dem Fahrrad stattgefunden. Dieser fand an dem Kunststoffstoßfänger und dem vorderen Fahrradreifen statt. Unfallbedingt wurde der rechte Außenspiegel abgerissen und der Beklagte erheblich verletzt. Es gab mehrere Berührungen des Beklagten am Fahrzeug, was feststeht.

Die weiteren Angaben des Sachverständigen zum Unfallgeschehen sind nachvollziehbar (Seite 10 des Gutachten) und möglich aber nicht ausschließlich und zwingend und werden daher nicht als festgestellt erachtet.

Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, wo sich der Kratzer auf der Straße genau befand, den die Zeugin ….. vorfand, ob er tatsächlich unfallbedingt entstanden ist bzw. wann er anderweitig – nicht ausschließbar kurz davor – entstanden ist. Da der Kratzer und die Blutspur nicht am selben Ort oder sehr nah (unmittelbar) beieinander liegen, wie sich aus der Skizze der Zeugin ….. ergibt, steht nicht zwingend fest, dass der Kratzer Folge des Unfallgeschehens ist, auch wenn dies durchaus möglich ist. Auch der Sachverständige hat den Kratzer nicht durch nachvollziehbare Maßangaben in die Begutachtung einbezogen. Die Zeugin hat selbst angegeben, den Kratzer nur grob vermessen zu haben. Lichtbilder über den Kratzer gibt es nicht. Weitere Feststellungen hierzu versprechen keinen Erfolg bei der Aufklärung.

Aus den insgesamt wenigen Anknüpfungspunkten schließt das Gericht, dass die vom Sachverständigen aufgezeigte Kollisionsposition möglich aber nicht zwingend ist. Vor allem erscheinen zahllose Weg-Zeit-Variationen unter Berücksichtigung der beiden verschiedenen Geschwindigkeitsbereiche (+/-4 km/h) als möglich, so dass es eine plausible ursächliche Weg-Zeit-Berechnung nicht geben kann.

Weiter geht das Gericht davon aus, dass aus der Endstellung des klägerischen Pkw auch durch sachverständige Rückrechnung keine hinreichenden Schlüsse zur Anstoßposition gezogen werden können, weil nähere glaubhafte Umstände zur Intensität des Abbremsvorganges durch die Klägerin nicht feststellbar sind. Es ist nicht annähernd bekannt, mit welcher Intensität die Klägerin abgebremst hat. Wie ausgeführt ergibt sich aus der relativ weiten Entfernung nur die fehlende Aufmerksamkeit der Klägerin noch nach dem Anstoß. Die Endstellung ist festgestellt durch Lichtbilder, Schlüsse lassen sich hieraus bezogen auf das physikalische Unfallgeschehen jedoch nicht ziehen.

Der Einmündungsbereich des Flurbereinigungsweges ist ca. 19 m-20 m weit, was der Sachverständige glaubhaft vermaß. Ausgeschlossen hat der Sachverständige nachvollziehbar, dass der Beklagte aus dem Stand angefahren ist anhand des konkreten Beschädigungsverlaufes und -bildes. Dabei ging der Sachverständige aber davon aus, dass der Beklagte die Kurve geschnitten habe. Das Schneiden der Kurve hält das Gericht aber nicht für erwiesen, weil es zwar möglich, aber nicht festgestellt ist (siehe oben). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Beklagte die Geschwindigkeit verringert hat oder woanders innerhalb des sehr weiten Einmündungsbereich gestanden hat, was das Gericht aufgrund seiner glaubhaften Angaben zu seinem sonstigen Verhalten als Fahrradfahrer durchaus nicht ausschließt. Auch wenn der Sachverständige unter Zugrundelegung des Beschädigungsbildes und des Anstoßes mit dem „Umklappen“, das bei einem Anfahren aus dem Stand nicht zu erwarten wäre, eine Geschwindigkeit von 17 +/-2 km/h zugrunde legt, ergeben sich hieraus keine Feststellungen, wo der Beklagte ggf. innerhalb des Einmündungstrichters gestanden hat, ob er doch weiter oben herausgefahren ist – dann hätte ihn die Klägerin länger sehen können, er sie auch – oder ob er geringfügig hinter der Sichtlinie gestanden hat. Ein solches Verhalten des Beklagten wäre zwar verkehrswidrig, jedoch nicht grob verkehrswidrig. Nicht ausgeschlossen ist es auch, dass der Beklagte die Geschwindigkeit nur vermindert hat und sodann flott beschleunigt hat. Diese Überlegungen sollen aufzeigen, dass letztlich weder der genaue Fahrweg noch die aufgewandte Beschleunigung noch die genaue Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten feststehen. Deshalb sind im Ergebnis die Überlegungen des Sachverständigen, der von einer Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 17 km/h auf eine Durchfahrt schließt, möglich, sie bedingen jedoch nicht zwingend eine grobe Vorfahrtsverletzung des Beklagten im Bereich der Sichtlinie, weil konkrete Umstände hierzu nicht festgestellt werden können. Weitere Zeugen stehen nicht zur Verfügung. Die Polizeibeamtin war beim Unfall nicht dabei. Das Gericht sieht davon ab, ein ergänzendes Gutachten zu weiteren möglichen Weg-Zeit-Berechnungen einzuholen, weil es weitere Anknüpfungstatsachen nicht gibt, aber viele Szenarien möglich erscheinen.

G)

Der Beklagte als älterer Verkehrsteilnehmer

Die mündliche Verhandlung ergab, dass der am 05.05.1937 geborene Beklagte einen altersgemäßen Eindruck machte. Der Beklagte ist daher ein älterer Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 2a StVO, ohne dass deshalb festgestellt würde, dass die Klägerin dies hätte erkennen können oder müssen. Umgekehrt muss dies aber im Rahmen des Anscheins eigenen Verschuldens des Beklagten zu seinen Gunsten in die Abwägung mit einbezogen werden zur Festlegung des Maßes seines Verschuldens, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht „unbesehen“ ein grobes Verschulden unterstellt werden kann.

Die Schutzbedürftigkeit des Beklagten ist im Gesetz besonders hervorgehoben. Gemäß § 3 Abs. 2a StVO gilt, wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin den Beklagten überhaupt nicht und somit auch nicht als älteren Verkehrsteilnehmer erkannt hat, erkennen musste und ggf. erkennen konnte. Aber auch das Alter ist im Rahmen der Abwägung, welchen Stellenwert das Verhalten des Beklagten und welches Gewicht die Klägerin innerhalb der Betriebsgefahr hat, mit einzustellen.

Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, Rn. 50 und 50a führt zu § 3 StVO, Abs. 2a StVO für die besondere Rücksichtnahmepflicht gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen aus: …“Realisiert sich ein Unfall gerade aufgrund der besonderen Gefahr, der § 3 Abs. 2a StVO begegnen soll, so ist ein Fehlverhalten des durch § 3 Abs. 2a geschützten Personenkreises aufgrund der gesetzlichen Wertung bei Bildung einer Haftungsquote milder zu bewerten (so ausdrücklich für ältere Menschen OLG Frankfurt NZV 01, 218)….“Ältere Menschen“ müssen noch nicht „hoch betagt“ (KG VRS 70, 463) oder erkennbar verkehrsschwach oder gar hilfsbedürftig sein (BGH NJW 94, 2829 = NZV 94, 273); ihnen gebührt der bes Schutz des Abs. 2a, wenn sie sich in einer Verkehrssituation befinden, die sie erfahrungsgem. uU nicht mehr voll übersehen und meistern könnten (BGH u KG a. a. O.); konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht (BGH a. a. O.).“ Das Gericht kann die Voraussetzungen hierzu im Nachhinein weder feststellen, jedenfalls aber auch nicht ausschließen.

Das Gericht weist der Klägerin keineswegs ein Verschulden zu, dass sie den Beklagten nicht als „älteren Verkehrsteilnehmer“ erkannt hat. Dies deswegen, weil sie keinen Verkehrsteilnehmer gesehen hat. Jedoch ist der Beklagte unabhängig davon der gesetzlichen Wertung folgend ein älterer Verkehrsteilnehmer. Diesen Umstand berücksichtigt das Gericht bei der Bewertung der Frage, ob ihn ein grobes Verschulden treffen kann und stellt das Alter in die Abwägung mit ein.

H)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keine weiteren gesetzlichen Ansprüche

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keine Ansprüche nach §§ 7, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG, weil der Beklagte nicht als Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges gehandelt hat. Der Beklagte fuhr ein „Pedelec“. Eine Haftung hat das Gesetz hierfür nicht vorgesehen. Dieses gilt rechtlich somit als Fahrrad. Damit trifft den Beklagten keine Betriebsgefahr.

Die Benutzung eines flott dahinfahrenden Pedelec, das gerade Pendler, körperlich Beeinträchtigte, Sportradler sowie eben auch eine ältere Kundschaft anspricht, gab dem Gesetzgeber keinen Anlass, eine Gefährdungshaftung vergleichbar wie bei der Nutzung eines Kfz gesetzlich auszugestalten. Die Nutzung eines Pedelec durch einen älteren Verkehrsteilnehmer ist daher an sich weder haftungsbegründend noch haftungserhöhend in die Abwägung einzustellen. Im Rahmen einer Verschuldensbetrachtung kann die Klägerin dem Beklagten keinen konkreten Verursachungsbeitrag nachweisen.

I)

Beweiswürdigung

Nach Überzeugung des Gerichts, ist der Unfall, der nicht von Zeugen beobachtet werden konnte und für dessen Ablauf mangels Anknüpfungstatsachen, weitere detaillierte sachverständige Unfallanalyse nicht möglich ist, nicht restlos aufklärbar. Der Sachverständige stellte anhand des Blutes fest, dass der Kollisionspunkt etwa in der Mitte der 5,2 m breiten Straße liegt. Gleichwohl steht die genaue Kollisionsstelle nicht fest, weil der Beklagte am Auto entlangglitt und dann erst fiel. Somit steht die genaue Unfallstelle nicht fest. Auch der genaue Hergang des Unfalles steht nicht fest, weil die Wege nicht beobachtet wurden und nicht zwingend berechnet werden können. Die Geschwindigkeiten, die die Beteiligten vor der Kollision einhielten, sind nicht feststellbar, allenfalls eingrenzbar (Annäherungsgeschwindigkeiten) Die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkws betrug 53 +/-4 km/h bzw. 57 +/-4 km/h, die des Fahrrades 17+/-2 km/h als beste Annäherung gemäß Seite 12 des Gutachtens) entsprechend dem Gutachten, wobei sich das Gericht dem im Wesentlichen anschließt. Die Endstellung des Fahrrades ist nicht gesichert und auch nicht rekonstruierbar, da sie vom Grad der Verhakung abhängt. Die Endlage des Beklagten ist ebenfalls nicht voll rekonstruierbar. Es können nur mögliche Unfallhergänge rekonstruiert werden.

Das Gericht hat die beiden Fahrer zum Unfallverlauf angehört und die Zeugin … einvernommen sowie ein schriftliches Sachverständigengutachten erholt. Dabei ergab sich übereinstimmend, dass der Beklagte sich links eingeordnet haben wollte und die Klägerin ebenfalls von einer eher linken als rechten Einbiegesituation durch den Beklagten ausging, diese Angaben aber beiderseits nicht von einer echten Wahrnehmung bzw. Erinnerung getragen zu sein schienen. Das Gericht schließt ein Einordnen aber nicht aus.

Anhand der Beschädigungsbilder der beiden Fahrzeuge konnte der Sachverständige nachvollziehbar eine relative Anstoßsituation ermitteln. Der Pkw stieß mit seiner vorderen rechten Stoßfängerecke gegen das Vorderrad des Fahrrades, wobei der Kollisionswinkel ca. 130° bis 140° betrug.

Diesen Feststellungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht an. Hieraus ergibt sich, dass der Einbiegevorgang und damit die Vorfahrtverletzung in zeitlicher Hinsicht noch nicht abgeschlossen war, was sich mit dem Anscheinsbeweis im Übrigen deckt. Sie wurden von den Parteien auch nicht in Frage gestellt. Bremsspuren wurden nicht festgestellt. Anhand der Anhörung der Klägerin und aufgrund der fehlenden Bremsspuren geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin vor der Kollision nicht gebremst hat. Dies hat die Klägerin glaubhaft angegeben.

Der Feststellung des Sachverständigen, der Fahrradfahrer habe eine triviale Vermeidbarkeit: Wenn er seinem Gebot „Vorfahrt achten“ nachkomme und den von links kommenden vorfahrberechtigten Pkw erst passieren lasse, sei das Unfallgeschehen vermeidbar, schließt sich das Gericht in rein rechtlicher Hinsicht an. Der Beklagte hätte so langsam an die Einmündung hinfahren können und müssen, dass er anhalten kann. Konkrete Weg-Zeit-Berechnungen hierzu sind aber nicht möglich.

Aus der Aussage der Zeugin … ergibt sich, dass sie einen frischen Kratzer in der Straße sah, den sie als unfallbedingt eingestuft habe und den sie vermessen hat. Das Gericht schließt hieraus, dass die Zeugin subjektiv äußerst glaubhaft hiervon ausging, dass jedoch für das Gericht gleichwohl nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass der Kratzer unfallbedingt ist und es etwa nicht denklogisch völlig ausgeschlossen ist, dass er durch andere Unfallbeteiligte kurze Zeit vorher entstanden war. Das Gericht berücksichtigt hierbei durchaus, dass der Kratzer laut Gutachten durch die Verbiegung des Fahrrades entstanden sein könnte.

Dieser gerichtliche Zweifel wird durch die Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgeräumt, der den Kratzer aus keiner Fotografie entnehmen konnte. Somit konnten weder das Gericht noch der Sachverständige den Kratzer in Augenschein nehmen. Die Erinnerung der Zeugin an den frischen Kratzer an sich war zwar sehr gut. Sie hat ihn als Ausgangspunkt für die Vermaßung genommen. Sie konnte ihn aber nicht näher beschreiben und vor allem konnte sie die genaue Lage des Kratzers über ihre Skizze hinausgehend nicht beschreiben. Somit wäre ausschließlich auf die Skizze der Polizeibeamtin zuzugreifen. Aus dem Zusammenspiel dieser Umstände schließt das Gericht, dass weder die genaue Lage noch die Unfallbedingtheit dieses Kratzers feststehen und er somit kein festgestellter Anknüpfungspunkt für Berechnungen sein kann. Aus ihm ergeben sich nur mögliche Unfallszenarien.

Demgegenüber ist die Blutspur vermaßt. Der Sachverständige konnte sie auf einem Lichtbild nachvollziehen. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese unfallbedingt ist, weil dies kein Beteiligter in Zweifel zieht und sie frisch gewesen zu sein scheint. Dies ergab sich aus dem Inbegriff der Aussage der Polizeibeamtin und dem Gutachten. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Blutspur nicht die Kollisionsstelle markiert.

Zur Glaubhaftigkeit der Angaben:

Das Bestreiten des Beklagten ist erheblich, § 138 ZPO und glaubhaft, § 286 ZPO.

Verklagt der Unfallgeschädigte nur den Schädiger, wird dieser mit unsubstantiiertem Bestreiten nicht gehört (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. 2. 1974 – 19 U 214/73). Unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist unsubstantiiertes Bestreiten, führt also zur Geständnisfiktion des Absatz 3. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte aufgrund seiner unstreitigen schweren Kopfverletzungen zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann, obgleich das Geschehen auf einer eigenen Handlung des Beklagten beruht, nämlich dem Einfahren in die Ortsverbindungsstraße. Jedenfalls hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung so gut als er sich zu erinnern vermochte, zum Unfallgeschehen erklärt, so dass dies als zulässiges Bestreiten zu werten ist. Große Differenzen erwachsen aus dem beiderseitigen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht sowieso nicht, da sich beide Parteien vor dem Unfall nicht gesehen haben, obwohl sie sich hätten sehen können. Das beiderseitige Vorbringen ist durchaus glaubwürdig. Andererseits hat sich hieraus gerade keine Notwendigkeit einer persönlichen Parteieinvernahme des Beklagten ergeben. Eine Anhörung nach § 141 ZPO ist erfolgt und ausreichend.

Das Gericht geht bei der Würdigung des Geschehens nicht davon aus, dass aus dem unstreitigen Umstand, dass der Beklagte nach dem Unfall noch ansprechbar war, er auch eine hinreichend sichere Erinnerung an das Unfallgeschehen haben muss bzw. hat, das sich unmittelbar zuvor ereignet hat. Denn der Beklagte war nach dem Unfall schwer verletzt. Es erscheint medizinisch möglich, dass er keine oder nur noch Teil-Erinnerungen hat. Im Ergebnis geht das Gericht von einem beachtlichen Bestreiten des Beklagten aus. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es möglich und glaubhaft ist, dass er keine bessere eigene Erinnerung mehr haben kann, § 286 ZPO.

Es stehen daher keine weiteren geeigneten objektiven Beweismittel zur Verfügung, die eine lückenlose Aufklärung erlauben.

Somit sind keinerlei konkrete und tatsächliche Umstände feststellbar sind, warum die Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten stattgefunden hat, mit welcher genauen Geschwindigkeit, dies der Fall war, ob dies schon oder noch bremsend oder bereits wieder beschleunigend der Fall war, ob es aufgrund eines einfachen Übersehens des klägerischen Pkw durch den Beklagten erfolgte oder weil der Beklagte in der gedanklichen Sekunde 1 der Sichtbarkeit des klägerischen Pkw gerade (zulässigerweise) in die andere Richtung nämlich nach links geblickt hat oder seinen 2. Schulterblick absolviert hat und ob der Beklagte Bedienschwierigkeiten hatte, warum die Klägerin nicht auf die Straße blickte oder nichts sah, geht das Gericht auch unter Berücksichtigung des Alters des Beklagten durch Anscheinsbeweis von einer einfachen und nicht von einer schwerwiegenden Vorfahrtsverletzung aus. Ein grobes Verschulden des Beklagten ergibt sich somit nicht aus der Tatsache der Vorfahrtverletzung alleine. Erschwerende subjektive Umstände zur Vorfahrtspflichtverletzung durch den Beklagten wurden durch die Beteiligten nicht konkret aufgezeigt. Besondere hinzutretende Umstände konnten auch im Übrigen nicht festgestellt werden. Zwar legt das Gesetz dem Wartepflichtigen in § 8 StVO besondere Pflichten auf, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Einen subjektiv groben Verstoß hiergegen vermag das Gericht jedoch nicht festzustellen weder durch die Beweisaufnahme noch im Wege des Anscheinsbeweises. Es liegt nur ein einfacher Vorfahrtsverstoß vor.

Aufgrund der Vielzahl der Unfallumstände, die nicht aufgeklärt werden können, kann die Klägerin dem Beklagten somit auch in tatsächlicher Hinsicht über die aufgezeigten gesetzlichen Wertungen hinaus nicht entgegenhalten, dass ein Verschulden nach § 823 BGB so schwer wiege, dass ihre eigene Haftung aus Betriebsgefahr, die sie sich selbst entgegenhalten lassen muss und ihr gesetzlich vermutetes Verschulden nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO dahinter zurücktreten.

Mit dem BGH ist davon auszugehen, dass die kritische Verkehrssituation für einen Verkehrsteilnehmer dann beginnt, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH, Urteil vom 25. 3. 2003, Az. VI ZR 161/02 (OLG Hamm). Mit dieser Entscheidung führte der BGH seine Rechtsprechung zum Zurechnungszusammenhang fort. Das Gericht greift diese Rechtsprechung auf und geht davon aus, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, sofort beginnend mit der kritischen Verkehrssituation, nämlich ab der Sichtbarkeit des fahrenden Radfahrers, angemessen auf die Verkehrslage reagiert zu haben. Daher konnte sie sich nicht entlasten auch wenn ihr im Gegenzug kein konkretes Verschulden bezogen auf Meter und Sekunde nachzuweisen ist.

Das klägerische Motorfahrzeug in seiner Eigenart hat dagegen maßgeblich durch seine Geschwindigkeit und Masse zum Unfall und seinen schwerwiegenden Folgen beigetragen, indem es das Fahrzeug das Fahrrad des Beklagten herumklappte und erst hierdurch die Schäden an der gesamten rechten Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeuges entstanden.

Die Klägerin kann sich daher aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen im hier vorliegenden Falle einer Kollision zwischen ihrem eigenen Pkw und dem Beklagten als Fahrradfahrer, nicht hinsichtlich ihrer eigenen grundsätzlich bestehenden Betriebsgefahr entlasten aufgrund der vorstehend aufgezeigten tatsächlichen Umstände, von denen bzw. von deren Unaufklärbarkeit das Gericht (jeweils wie ausgeführt) überzeugt ist, § 286 ZPO. Die Klägerin hat daher keine höheren Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB als tenoriert, weil sie sich selbst ihre eigene Betriebsgefahr entgegenhalten lassen muss, § 9 StVG (Hentschel a. a. O., § 9 StVG Rn. 6).

Deshalb geht das Gericht auch nicht im Rahmen des Anscheinsbeweises von einem „groben“ oder „schwerwiegenden“ Verstoß des Beklagten aus. Die oben dargestellten Umstände ergaben sich aus der ausführlichen Befragung des Beklagten, der Klägerin und der Zeugin … Der Beklagte ging glaubhaft davon aus, dass er sich nach links eingeordnet habe und dass er sogar angehalten habe, was das Gericht nicht aufgrund konkreter Erinnerung sondern wegen der Angabe als sonstiges Fahrverhalten glaubhaft hält und was daher für die streitgegenständliche Kollision nicht als festgestellt gilt, ohne dass deshalb eine bestimmte Abfahrstelle festläge. Auch aus der Befragung der Klägerin haben sich keinerlei tatsächlichen Umstände ergeben, die die Annahme eines „groben“, also grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Vorfahrtsverstoßes des Beklagten rechtfertigen, weil sie ihn vor der Kollision überhaupt nicht sah und zum Gespräch keine substantiierten Angaben macht. Solche ergeben sich auch nicht aus der sachverständigen Erhebung, weil dieses nur zu möglichen Szenarien gelangt und nicht zu feststehenden. Vielmehr ergab das Gutachten im Gegenzug hierzu, dass der Beklagte die Klägerin in ihrem Pkw mutmaßlich frühestens zwei Sekunden vor der Kollision sehen konnte (bei den dort aufgezeigten Geschwindigkeiten).

 

K)

Rechtsprechung

Aufgrund der Umstände des streitgegenständlichen Falles und der nun geltenden Rechtslage, wonach sich der Kraftfahrer gegenüber dem Radfahrer nur noch durch höhere Gewalt entlasten kann, scheinen früher ergangene Entscheidungen zu Verkehrsunfällen mit Zuweisung einer 100%igen Haftungsquote zulasten von Radfahrern für die heutige Rechtslage nicht mehr unbedingt übertragbar. Die Haftungsminderung des älteren Verkehrsteilnehmers gilt im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge durch den motorisierten Pkw-Fahrer vergleichbar der Sachlage bei Kindern. Deshalb geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Entscheidung zur kreuzenden Kollision zwischen einem Pkw, der eine Vorfahrtstraße mit 53-60 km/h befährt, und einem von rechts mit 7-15 km/h kommendem 78-jährigem Radfahrer, dem eine Haftung von 100% zugewiesen wurde (vgl. OLG Köln v. 3.11.1999 – 2 U 66/99 = VRS 99, 322, zitiert nach Grüneberg, Rn. 365) heute nicht mehr so ergehen würde im Hinblick auf § 3 Abs. 2a StVO. Auch die weitere Entscheidung zur Kollision zwischen einem 10-jährigem Radfahrer, dem die volle Haftung zugewiesen wurde, der aus einem verkehrsberuhigten Bereich bei einem mit anderen Kindern veranstalteten Verfolgungsrennen mit Blick nach hinten plötzlich auf eine Vorfahrtstraße fuhr, und einem dort von links kommenden Pkw (vgl. OLG Köln v. 18.12.1991, Az 2 U 71/91 = NZV 1992, 320, siehe Grüneberg Rn. 365) scheint durch die Einfügung des § 3 Abs. 2a StVO rechtlich und wertungsmäßig überholt. Dies dürfte für eine Vielzahl von Entscheidungen gelten, die in Grüneberg für Kinder zwischen 8 und 10 Jahren zu finden sind, weil sich auch insoweit das Gesetz geändert hat.

Dementsprechend ging das OLG Saarbrücken in einer Entscheidung vom 24.4.2012, Az. 4 U 131/11 = NJW 2012, 3245 = NZV 2012, 483 bei einer Kollision zwischen PKW (50%), der außerorts eine 5,30 m breite Landstraße ohne Mittelmarkierung nicht schneller als mit erlaubten 70 km/h befuhr, und einem von rechts aus einem untergeordneten Zufahrtsweg kommenden 12-jährigen Radfahrer (50%), der ohne Beachtung des Verkehrs nach rechts in die Landstraße einbog, von einer hälftigen Schadensteilung aus. Das Gericht hält diese Entscheidung und weitere Entscheidungen zu Kindern als Verkehrsteilnehmern durchaus für vergleichbar mit dem Verkehrsverhalten bei Unfällen von älteren Verkehrsteilnehmern. Bei Älteren wird es nicht so sehr an der Akzeptanz bzw. am Wissen um Verkehrsvorschriften fehlen. Sie haben sicherlich auch eine große Erfahrung in allen Verkehrsbereichen sei es als Fußgänger, Radfahrer und ggf. als Führer eines Pkw, die zu ihren Lasten bei einer Verletzung entgegenzuhalten sein kann. Jedoch lässt bei älteren Verkehrsteilnehmern – jedenfalls möglich – die Wahrnehmung nach, ohne dass sich dies dem älteren Verkehrsteilnehmer aufdrängen muss. Folge wäre eine abnehmende Kritikfähigkeit gegenüber gefährlichen Verkehrssituationen, die hier übrigens bei beiden Parteien gefehlt haben kann. Im streitgegenständlichen Fall waren möglicherweise weder der Klägerin noch dem Beklagten die mangelnde Einsehbarkeit des Straßenverlaufs und der Einmündung (das hohe Gras und das geböschte Gelände) bewusst geworden. Die 1942 geborene Klägerin hat den eigentlichen Hergang des Verkehrsunfalles nicht wahrgenommen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass dem Beklagten auch altersbedingt nicht bewusst gewesen sein kann unaufmerksam zu sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist beim Beklagten nur von einem einfachen Verschulden auszugehen, während sich der gleiche Umstand bei der Klägerin als Pkw-Führerin trotz ihres Alters dahingehend gegenteilig auswirkt, dass sie sich von der Betriebsgefahr gerade nicht entlasten kann. Diese hat sich vielmehr gerade verwirklicht, wovon das Gericht aufgrund der gesamten Sachlage überzeugt ist.

Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des OLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2014, Az. 1 U 19/14 stützt, ist die Sachlage nicht vergleichbar. Dort befasste sich das OLG mit der Haftung bei Kollision zwischen Pkw und Radfahrer bei einer Vorfahrtsverletzung der links abbiegenden Radfahrerin von der vorfahrtberechtigten Straße aus unter Missachtung der Vorfahrt des bevorrechtigten geradeaus fahrenden Begegnungsverkehrs. Dort konnte vor der Kollision grundsätzlich von wahrnehmbarem Begegnungsverkehr ausgegangen werden. Andererseits fehlt die Vergleichbarkeit, weil der dortige Unfall infolge Dunkelheit bzw. wenigstens schlechter Sicht bei einem Unfallzeitpunkt um 6.15 Uhr früh Anfang Februar (von einer Beleuchtung aller Fahrzeuge wird ausgeführt) ereignet hat. Die dortige Radfahrerin kreuzte nicht bzw. mündete nicht ein, sondern war zuvor im Begegnungsverkehr unterwegs und konnte den beleuchteten Kläger weithin längere Zeit im voraus fahren und stehen und sodann hinter dem anhaltenden Bus anfahren sehen. Das OLG führte aus, dass die Beklagte den beleuchteten Bus und den dahinter fahrenden klägerischen Pkw gut sehen konnte. Der dortige Unfall fand auf einer belebten Hauptverkehrsstraße statt. Die Sachlage scheint dem streitgegenständlichen Fall überhaupt nicht vergleichbar. Aber auch das OLG Oldenburg führt aus, dass bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines Pkws und eines Fahrrades im Regelfall eine eindeutige, ins Gewicht fallende Vorfahrtsverletzung des volljährigen Radfahrers erforderlich ist. Dies gelte insbesondere, wenn der Pkw-Fahrer zunächst auf ein verkehrsordnungsgemäßes Verhalten des Fahrradfahrers vertrauen durfte. Die Betriebsgefahr des Pkw allein, die mangels eines bewiesenen Fehlverhaltens des Pkw-Fahrers nicht erhöht sei, rechtfertige es dann bei wertender, abwägender Betrachtung nicht, den Pkw-Fahrer an dem von dem Fahrradfahrer maßgebend verursachten Unfallschaden zu beteiligen (OLG Oldenburg a. a. O., Rn.65). Dort galt der Vertrauensgrundsatz. Im vorliegenden Fall gilt er wie ausgeführt nicht sobald die Klägerin den Beklagten sehen und reagieren konnte.

Das OLG Oldenburg führt weiter aus, dass sich der Kläger „unzweifelhaft die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Pkw nach § 7 StVG zurechnen lassen müsse“. Sodann unterscheidet es zwischen der „allgemeinen“ Betriebsgefahr und der „durch Fehlverhalten gesteigerten“ bzw. „erhöhten“ Betriebsgefahr. Es führt aus, dass Umstände, die für eine „Erhöhung“ der Betriebsgefahr sprechen, zulasten des Pkw-Fahrers nicht bewiesen sind, weil der Unfall nicht mit der für einen Beweis erforderlichen Sicherheit geklärt worden ist. Sodann führt es unter Zitat eines BGH-Urteils von 1969 (BGH, VersR, 1969, 571) aus, dass die Rechtsprechung im Regelfall davon ausgehe, dass bei einer eindeutigen, ins Gewicht fallenden Vorfahrtsverletzung eines volljährigen Radfahrers der Verkehrsverstoß des Radfahrers überwiege, die allgemeine Betriebsgefahr dahinter zurücktrete und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung von einer 100%igen Haftung des Radfahrers auszugehen sei. Insofern verweist das Urteil auch auf Grüneberg (13. Auflage Rn. 365), aus dem sich ebenfalls Ausnahmen für minderjährige Fahrradfahrer ergeben, die in der Anzahl der zitierten Urteile Niederschlag finden, denen bereits im jungen Alter eine 100%ige Haftung zugewiesen wurde. Das erkennende Gericht schließt sich solchen Ausführungen nicht an.

Das OLG Oldenburg stellt sodann fest, dass bei der dort gegebenen Sachlage eines groben Verstoßes der Radfahrerin durch ihr erhebliches schwerwiegendes Verschulden bei „wertender abwägender Betrachtung“ ihres „maßgebenden“ Vorfahrtsverstoßes es nicht gerechtfertigt sei, den dortigen Kraftfahrzeugführer an den Folgen der Kollision haftungsmäßig zu beteiligen. Die dem Pkw-Führer „zuzurechnende allgemeine Betriebsgefahr“ falle nicht relevant ins Gewicht. Aus den Ausführungen des OLG Oldenburg scheint sich zu ergeben, dass die Betriebsgefahr sofort wegfällt, wenn sie nicht „erhöht“ ist. Auch dem kann wertungsmäßig nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des OLG Oldenburg vermischen objektive und subjektive Umstände und Fragen der Betriebsgefahr mit denen eines Verschuldens. Auch wenn der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, können die pauschalen Ausführungen des OLG Oldenburg keine Geltung über den entschiedenen Fall hinaus beanspruchen.

Im Gegensatz dazu geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw gerade verwirklicht hat. Der Umstand, dass die Klägerin angab, den Beklagten nicht gesehen zu haben, kann nur zur Wertung führen, dass sie unaufmerksam fuhr, obgleich sie gute Sicht hatte. Auch wenn der Klägerin kein konkretes Verschulden nachgewiesen werden kann mangels feststehender Weg-Zeit-Berechnungen, ist nicht zugleich damit die gesetzgeberische Entscheidung zu ihrer Betriebsgefahr (stillschweigend) zu revidieren. Bei der streitgegenständlichen Sachlage kann die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw jedenfalls nicht hinter dem im Wege des Anscheinsbeweises nur zu vermutenden einfachen Verschulden des Beklagten zurücktreten.

L)

Literatur

Dies ist auch nicht anders zu würdigen unter Berücksichtigung der Ausführungen von Buschbell (vgl. Buschbell: Radfahrer im Straßenverkehr: Haftungs- und versicherungsrechtliche Aspekte, abgedruckt in NJW 2011, 3605). Er führt aus:

„Bei der Beurteilung der Frage, ob einen Radfahrer an einem Unfall ein Mitverschulden trifft, sind nach Buschbell (a. a. O.) verschiedene Unfallsituationen zu unterscheiden. Die Haftungsbeurteilung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliege den Beweisregelungen des § 287 ZPO. Dies bedeute, dass alle Umstände durch den Tatrichter zu würdigen seien. Auch die Regeln des Anscheinsbeweises kämen in Betracht. Im Verhältnis der Haftung zwischen Radfahrer und einem Pkw aus Betriebsgefahr gelte nach Buschbell a. a. O. “…, dass die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurücktrete, wenn ein Radfahrer sich grob fahrlässig verhalte. Die Vorfahrtsverletzung eines Radfahrers sei schon als ein grob fahrlässiges Verhalten zu bewerten, hinter das im Rahmen der Haftungsbeschränkung die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs zurücktrete (unter Hinweis auf LG Frankfurt/Oder, SVR 2004, 191). Dies vertritt Buschbell, der u. a. auch im Münchener Anwaltshandbuch für Straßenverkehrsrecht veröffentlicht (vgl. Buschbell: Radfahrer im Straßenverkehr: Haftungs- und versicherungsrechtliche Aspekte, abgedruckt in NJW 2011, 3605).

Den vermeintlich zunächst differenzierenden Aussagen von Buschbell folgt eine sehr verallgemeinernde Schlussfolgerung. Dieser schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls nicht an. Der gezogene Schluss lässt die Einzelfallabhängigkeit der Gesamtwürdigung aller Umstände, die er zuvor reklamiert, vermissen. Wäre dem so, müssten auch regelmäßig Vorfahrtsverletzungen zwischen zwei Pkws mit Quoten von 100 : 0 ausgehen. Häufig findet aber auch hier eine Anrechnung der Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges statt und diese tritt nur bei einem groben Verschulden des Vorfahrtspflichtigen zurück, was Dannert in seinem Beitrag „Das Einbiegen nach links in eine nur begrenzt einsehbare Vorfahrtstraße„ (NZV 1995, 132) bestätigt und von einer häufigen Haftungsverteilung von 80 : 20 zulasten des vorfahrtpflichtigen Verkehrsteilnehmers ausgeht.

Hieraus ergibt sich, dass sich die Besonderheit des Verkehrsunfalles zwischen Pkw und Fahrrad gerade auch bei der Findung der Haftungsbeiträge zwischen Pkw-Fahrer und Radfahrer im Rahmen der Einzelabwägung niederschlagen muss, wonach der Pkw eine Betriebsgefahr hat, der Radfahrer aber nicht. Diese gesetzliche Wertung darf im Verlaufe des Abwägungsvorganges nicht stillschweigend auf der Strecke bleiben, indem die Rechtsprechung häufig mit formelhaften Wendungen ausführt, dass „das Verschulden des Radfahrers so schwer wiege, dass die Betriebsgefahr des Pkw dahinter völlig zurücktrete“.

So findet sich dies weiter in einer wenig überzeugenden Entscheidung des LG Dessau, Urteil vom 19.08.2005, 1 S 79/05, aus der sich deutlich ergibt, dass sich der Pkw aus einer Ausfahrt gerade nicht herausgetastet hatte, ihm dies aber trotzdem zugute gehalten wurde, weil er jedenfalls langsam herausgefahren sei, und in der angeführt wurde, der Radfahrer sei auf dem Gehsteig entgegen der Fahrtrichtung entgegengekommen, ohne dass ausgeführt wird, ob und wie sich dies auf die Unfallentstehung ausgewirkt hat: Der Autofahrer hätte auch den Kopf wenden müssen, um zu prüfen, ob ein fahrberechtigtes Kind auf dem Gehsteig daherkommt oder ein sehbehinderter Mitbürger dort läuft. Mit der Wendung „grob“ tritt in solchen Entscheidungen zugleich auch stets die Betriebsgefahr des Fahrzeuges voll zurück, ein Ergebnis, das zuweilen auch in anderweitigen Verfahren gerade mit Personenschäden, Verfahren, in welchen medizinische Sachverständigengutachten einzuholen wären und Verfahren mit Widerklagen des Fahrradfahrers festzustellen ist.

M)

Das Gericht verzichtet, die Gesetzesmaterialien aufzuführen. Hieraus ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber mit der Änderung betreffend Fahrzeuganhänger der Haftung wegen Körperschäden mehr Gewicht und der wegen Sachschäden eher weniger Gewicht verleihen wollte.

N)

Der Gleichheitssatz

Aus Gleichheitsgründen (Art 3 GG) darf eine „normale“ Vorfahrtsverletzung eines Fahrradfahrers in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich schwerer wiegen als eine gleich schwere Verletzung eines Pkw-Fahrers. Deshalb kann bei Unfällen zwischen Radfahrern und Pkw eine 100:0 Abwägung zulasten von Radfahrern nicht der Regelfall sein. Dies wäre bereits aus statistischen Gründen auffällig. Untersuchungen dazu kann das erkennende Gericht mangels Anknüpfungspunkten nicht anstellen.

O)

Konkrete Verursachungsanteile

Da ein Unfall zwischen einem Fahrradfahrer und einem Pkw zu würdigen ist, gelten die Grundsätze der §§ 7, 17, 18 StVG nur entsprechend im Rahmen des § 254 BGB.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Absatz 1 StVG, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer des beteiligten Fahrzeugs/Fahrrades sind unter Berücksichtigung der von beiden Verkehrsmitteln ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, S. NJW Jahr 2007 Seite 506; KG NZV 1999, S. NZV Jahr 1999 Seite 512; NZV 2003, S. NZV Jahr 2003 Seite 291; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § STVG § 17 StVG, Rn. 5). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Absatz 1 StVG (§ 254 BGB) vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. NZV Jahr 1996 Seite 231). Dabei wird der Verursachungsbeitrag des Pkw gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Kfz ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben, und zwar zum Nachteil des Unfallgegners; der Eigenschaden bleibt außer Betracht (BGH NZV 10, 293).

Nach diesen Grundsätzen kann sich die Klägerin nicht entlasten, weil sie nicht darlegt, dass sie rechtzeitig gebremst hat. Der Sachverständige führte aus, dass ein Szenario denkbar sei, dass bei einem zeitigen Abbremsen der Unfall nur mit einer Geschwindigkeit von 9 km/h verlaufen wäre. Das Gericht schätzt, dass der klägerische Schaden bei einem solchen Unfallverlauf anders, nämlich wesentlich niedriger ausgefallen wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat sich die Klägerin nicht entlastet, wenn auch das Gericht die Minderung der Reparaturkosten bei einer geringeren Geschwindigkeit nicht im Einzelnen der Höhe nach beziffern kann.

Es stellt sich daher abschließend die Frage, wie sich bei einer Unaufklärbarkeit konkreter Umstände die Betriebsgefahr zu einem im Wege des Anscheinsbeweises vermuteten einfachen Verschulden des Beklagten verhält. Die Abwägung der gesamten aufgezeigten Umstände im Rahmen des § 254 GB ergibt, dass die festgestellten Verursachungsanteile der beiden Parteien – das im Wege des Anscheinsbeweis vermutete einfache Verschulden des Beklagten und die gesetzliche Betriebsgefahr der Klägerin, von der sie sich nicht entlasten konnte, und ihr vermutetes Führerverschulden nach § 18 StVG in etwa gleich schwer wiegen. Die Klägerin muss sich daher im Rahmen der zu ihren Lasten geltenden Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, weil höhere Gewalt nicht vorliegt und weil sie einen Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG nach gesetzlicher Wertung nicht führen darf, diesen hier auch aus tatsächlichen und beweismäßigen Gründen nicht führen kann, eine Mithaftungsquote bzw. einen Verursachungsanteil von 50% aufgrund der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs (Pkw Opel Corsa) anrechnen lassen. Die Klägerin hat nicht unmittelbar nach der Kollision voll gebremst. Deshalb hat sie auch vor dieser nicht vergleichbar einem Idealfahrer reagiert. Diesen Schluss zieht das Gericht, § 286 ZPO. Sie hat unstreitig nicht gehupt. Sie ist weder ausreichend nach links noch nach rechts ausgewichen, was bei einer niedrigeren Geschwindigkeit durchaus zumutbar gewesen wäre. Sie war zu Beginn des kritischen Unfallgeschehens extrem unaufmerksam. Auch wenn die unfallvermeidende Wirkung all dieser Gesichtspunkte keineswegs konkret feststeht, kann sich die Klägerin andererseits jedoch deshalb nicht entlasten. Deshalb wird im Rahmen der Gefährdungshaftung die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges sowie ein vermutetes Führerverschulden nach § 18 Abs. 1 StVG zur Hälfte angerechnet, § 254 BGB.

Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Streitwert: §§ 48 GKG, 3 ZPO.


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