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Verkehrsunfall – Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge

LG Osnabrück, Az.: 3 O 1012/13, Urteil vom 21.05.2014

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Gesundheits-, Vermögens- und sonstigen Schäden zu ersetzen, die diesem infolge und aufgrund des Verkehrsunfalls vom 08.04.2012 in […] künftig entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf einen oder mehrere Träger der Sozialversicherung oder auf sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch.

Am 08.04.2012 wurde der Kläger als Fahrradfahrer von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw angefahren. Dabei erlitt der Kläger eine laterale Tibiakopfimpressionsfraktur links und einen Weichteilschaden I. Grades. Die Verletzung wurde im […] am 10.04.2012 operativ versorgt. Es erfolgte die offene Reposition der lateralen Tibiakopffraktur und Stabilisierung durch winkelstabile Platte. Bei der postoperativen Röntgenkontrolle zeigte sich eine gute Fragmentstellung bei regelrechter Lage des Osteosynthesematerials. Am 16.04.2012 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Am 16.05.2012 stellte sich der Kläger in der psychiatrischen Ambulanz der […] vor. Dort wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung nach Unfallereignis F 43.2 nach der ICD 10 gestellt. Am 13.07.2012 suchte der Kläger erneut die ambulante Sprechstunde der […] auf, ohne dass eine Psychopharmakotherapie eingeleitet wurde. Am 05.02.2013 und am 03.04.2013 stellte sich der Kläger erneut in der psychiatrischen Sprechstunde der […] vor. Am 03.04.2013 verordnete man dort das Antidepressivum Sertralin 50 mg sowie Amitriptylin 25 mg.

Im Mai 2012 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 2.000,00 €. Im Oktober 2012 leistete sie einen weiteren Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 5.000,00 € und schließlich zahlte sie im Dezember 2012 an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 €.

Der Kläger behauptet: Aufgrund des Unfallgeschehens vom 08.04.2012 leide er unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Es träten bei ihm Herzklopfen, Herzrasen, Schwindel, kalte Extremitäten, Schwitzen, Hyperventilationssymptome, Schlafstörungen und Existenzängste auf. Immer mehr Situationen empfinde er als potentiell angstauslösend. Die Vorstellung, sich wieder an den Ort des Erlebnisses zu begeben, löse bei ihm Angst aus. Das führe dazu, dass er diesen Ort meide. Dieses Vermeidungsverhalten führe zu einer Chronifizierung der Störung. Berufliche und familiäre Probleme sowie depressive Verstimmungen seien die Folge. Die psychischen Belastungen hätten insbesondere dazu geführt, dass er seinen Arbeitsplatz verloren habe. Auch leide er unter chronischen Bewegungsschmerzen. Er sei auf die Einnahme von Medikamenten, d. h. auf die Einnahme von Schmerzmittel, Schlafmittel und Depressionsmitteln angewiesen. Im Jahr 2013 habe er sich mehrfach osteopathischen Behandlungen unterziehen müssen.

Der Kläger stellt sich ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € vor.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2012 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Gesundheits-, Vermögens- und sonstigen Schäden zu ersetzen, die ihm infolge und aufgrund des Verkehrsunfalls vom 08.04.2012 in […], entstanden sind bzw. künftig entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf einen oder mehrere Träger der Sozialversicherung oder auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, den unfallbedingt eingetretenen immateriellen Schaden bei dem Kläger in ausreichendem Maße ausgeglichen zu haben.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 20.08.2013 in Verbindung mit dem Beschluss vom 15.11.2013 durch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und psychosomatische Medizin und Psychotherapie […], Bad Essen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 21.01.2014 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 09.04.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall - Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Die Klage ist zulässig. In der Sache hat sie nur zum Teil Erfolg.

Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 08.04.2012 ist unstreitig.

Dem Kläger stehen aus dem Verkehrsunfall vom 08.04.2012 gem. §§ 823, 253 BGB i. V. m. § 115 VVG, keine weitergehenden Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu.

Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat.

Dabei kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Entscheidend sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen.

Der Kläger hat bei dem Unfall eine laterale Tibiakopfimpressionsfraktur links und einen Weichteilschaden I. Grades erlitten. Die Verletzung wurde im […], wo er am 08.04.2012 eingeliefert wurde, am 10.04.2012 operativ versorgt. Es erfolgte die offene Reposition der lateralen Tibiakopffraktur und Stabilisierung durch winkelstabile Platte. Ausweislich des Berichtes des […] vom 10.04.2012 zeigte sich bei der postoperativen Röntgenkontrolle eine gute Fragmentstellung bei regelrechter Lage des Osteosynthesematerials. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Am 16.04.2012 konnte der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen werden.

Noch im Oktober 2012 befand sich der Kläger wegen der Unfallfolgen in ärztlicher Behandlung. Das ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht des Unfallchirurgen […]. Danach litt der Kläger zu diesem Zeitpunkt unter Bewegungsschmerzen. Es wurde eine sekundäre Gonarthrose links diagnostiziert. Ausweislich des ärztlichen Berichtes war der Kläger in der Zeit vom 08.04.2012 bis zum 20.05.2012 zu 100 %, in der Zeit vom 21.05.2012 bis zum 18.06.2012 zu 80 %, in der Zeit vom 19.06.2012 bis zum 31.07.2012 zu 50 % und ab 01.08.2012 in Höhe von 20 % arbeitsunfähig erkrankt.

Dass der Kläger, wie er behauptet, infolge des Unfallgeschehens vom 08.04.2012 unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Der Kläger ist beweisbelastet für den Umfang und die Unfallkausalität der von ihm behaupteten Sekundärverletzungen sowohl körperlicher als auch psychischer Art. Es handelt sich dabei um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach § 287 ZPO beurteilt. Obgleich danach eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung ausreicht, kann nicht zugunsten des Beweispflichtigen ein bestimmter Schadensverlauf bejaht werden, wenn die Ursächlichkeit nach den festgestellten Einzeltatsachen offen bleibt. Nicht ausreichend sind insbesondere die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und dem Auftreten von Beschwerden und die daran anknüpfende subjektive Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.01.2013, 1 U 90/12, Juris, Rdnr. 25).

Den Ausführungen des Sachverständigen […] zufolge in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.01.2014 gehört zu den charakteristischen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Ziff. F 43.1 der internationalen Qualifikation psychischer Störungen (ICD-10) das Wiedererleben des traumatischen Erlebnisses, das Erstarren der Reagibilität, eine verminderte Anteilnahme an der äußeren Welt sowie eine Vielzahl nachgewiesener vegetativer, dysphorischer und kognitive Symptome wie übertriebene Schreckreaktion, Konzentrationsstörungen, Schuldgefühle, Gedächtnisschwäche und nachgewiesene Schlafstörungen. Nach der ICD-10 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung, worauf der Sachverständige ausdrücklich hinweist, durch ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem Menschen eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.

Ein solches Ereignis lag nach Auffassung des Sachverständigen definitiv nicht vor.

Der Sachverständige [..‘.] hat den Kläger neurologisch untersucht. Darüber hinaus hat er ihn exploriert und testpsychologisch untersucht. Der Sachverständige hat, wie er in seinem schriftlichen Gutachten ausführt, den Kläger folgenden psychologischen Testverfahren unterzogen:

1. PTSS-10 (posttraumatic Symptome Scale)

2. IES-R (Impact of Event Scale-Revised)

3. DESTAX (Fragebogen zur Diagnostik dissoziativer Störungen)

4. SIMS (Structured Iventory of Malingered)

5. MMPI (Minnesota Multiphasic Personality Inventory)

6. STAI (State-Trait-Angst-Inventar)

Darüber hinaus hat der Sachverständige […] die ärztlichen Berichte der […] ausgewertet.

In seinem Gutachten weist der Sachverständige darauf hin, dass in keinem der ärztlichen Berichte aus der […] hervorgeht, dass dort die Diagnose einer gesicherten posttraumatischen Belastungsstörung getroffen wurde. Aus den Berichten ergebe sich lediglich, dass ab dem 10.10. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt worden seien. In den stationären und ambulanten chirurgischen Behandlungsberichten finden sich, wie der Sachverständige weiter ausführt, keine Hinweise auf psychische Auffälligkeiten oder psychische Symptome bei dem Kläger. Der Sachverständige hält es für unwahrscheinlich, dass erst ein halbes Jahr nach dem Ereignis eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten sein soll, zumal sich der Kläger weder einer kontinuierlichen psychotherapeutischen Behandlung noch einer stationären psychosomatischen rehabilitativen Therapie nach dem Unfallgeschehen unterzogen hat. Die Gespräche in der […], die, worauf der Sachverständige hinweist, in größeren Wochenabständen stattgefunden habe, erfüllen nach seiner Auffassung nicht die formalen und inhaltlichen Kriterien einer kontinuierlichen Psychotherapie. Worauf der Sachverständige zusätzlich hinweist, wurde eine antidepressive Medikation auch erst ab Oktober 2012 eingeleitet.

Insgesamt gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit dem Unfallgeschehen vom 08.04.2012 nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach der ICD-10, sondern an einer eher unspezifischen Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung und Ängsten leidet. Bei einer Anpassungsstörung handelt es sich den Ausführungen des Sachverständigen zufolge um Umstände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einem entscheidenden belastenden Lebensereignis auftreten. Die Anzeichen für eine Anpassungsstörung sind, wie er weiter ausführt, unterschiedlich und können depressive Stimmung, Angst und Sorge umfassen. Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zu recht zu kommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Ein weiteres Merkmal können den Ausführungen des Sachverständigen zufolge eine kurze oder längere depressive Reaktion und eine Störung anderer Gefühle oder des Sozialverhaltens sein. Im Gegensatz zur posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) spielt, was der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten betont, die individuelle Prädisposition bzw. Vulnerabilität eine bedeutsame Rolle. Zwar sei, so der Sachverständige, nach der ICD-10 davon auszugehen, dass ein solches Krankheitsbild ohne die Belastung, in diesem Fall der Unfall, nicht entstanden wäre. Das auslösende Ereignis habe bei einer Anpassungsstörung eher die Funktion einer ausklinkenden Ursache, die ein psychisches Ungleichgewicht zum Dekompensieren bringe. Nach Auffassung des Sachverständigen bringt der Kläger das Unfallerlebnis unbewusst in einen Zusammenhang mit seiner real begründeten beruflichen Situation und seinen finanziellen Sorgen. Möglicherweise, so der Sachverständige, trügen auch zusätzlich unspezifische hirnorganische Veränderungen zu dieser psychischen Verarbeitung bei. Im Übrigen hat der Sachverständige festgestellt, dass bei dem Kläger noch leichte depressive Verstimmungen, Schlafstörungen sowie berufliche Zukunftsängste bestehen. Dass der Kläger seinen Arbeitsplatz aufgrund des Unfallereignisses und der dadurch ausgelösten gesundheitlichen Situation verloren hat, lässt sich nicht feststellen. Den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen hat er bei der Firma […] bis zum 31.03.2013 als Unternehmensberater gearbeitet und ist erst seit dem 01.06.2013 und damit mehr als 1 Jahr nach dem Unfallgeschehen arbeitslos geworden.

Der Sachverständige hat auch nicht festgestellt, dass immer mehr Situationen von dem Kläger als potentielle Angstauslöser empfunden werden. Auch Hinweise auf ein Vermeidungsverhalten in Richtung Fahrradfahren oder Autofahren hat der Sachverständige nicht feststellen können.

Selbst wenn sich der Kläger, wie er behauptet, seit September/Oktober 2013 in psychiatrischer Behandlung befinden sollte und er wegen der Tibiakopffraktur unter Bewegungsschmerzen leiden sollte, ist das von der Beklagten geleistete Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000,00 € auch unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen festgestellten Anpassungsstörung zum Ausgleich der von dem Kläger erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen ausreichend.

Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch, wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausführt, die Arbeitslosigkeit des Klägers und seine Prädisposition bzw. Vulnerabilität zu der Anpassungsstörung führen. Dass sich der Kläger aufgrund der Verletzungsfolgen osteopathischen Behandlungen unterziehen musste, lässt sich nicht feststellen.

Der Feststellungsantrag ist zulässig (§ 256 ZPO) und begründet, soweit er zukünftige materielle und immaterielle Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 08.04.2012 betrifft. Es lässt sich nicht ausschließen, dass es zu arthrotischen Veränderungen aufgrund der Tibiakopffraktur kommt. Das ergibt sich auch aus dem ärztlichen Bericht des […] vom 10.09.2012.

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