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Verkehrsunfall – Vorschaden deckt zweiten Schaden vollständig ab

AG Fulda – Az.: 33 C 275/10 – Urteil vom 12.09.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.05.2010 im P.-Weg in Fulda ereignet hat. An dem Unfall beteiligt waren das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug Skoda Octavia (amtliches Kennzeichen …) sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw des Herrn … (amtliches Kennzeichen …) der zum Zeitpunkt des Unfalls von Frau …gesteuert wurde.

Frau …, die Ehefrau des Klägers, hatte das Klägerfahrzeug am 07.05.2010 rechts an der Straße in Fahrtrichtung geparkt. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug fuhr an dem Klägerfahrzeug vorbei und fuhr an der linken Seite gegen das Klägerfahrzeug. Der Kläger holte nach dem Unfall ein Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros … vom 11.05.2010 ein, in dem der Fahrzeugschaden mit 2.500,00 Euro (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.650,00 Euro abzüglich Restwert in Höhe von 2.150,00 Euro) angegeben wurde (vgl. Bl. 4 ff d. A.). Das Klägerfahrzeug hatte im März 2008 einen Vorschaden an der linken Fahrzeugseite (vgl. Schadensgutachten des Sachverständigenbüro … vom 31.03.2008, Bl. 47 ff d. A.) und im November 2009 einen weiteren Vorschaden an der linken Fahrzeugseite (vgl. Schadensgutachten des Sachverständigenbüro … vom 18.11.2009, Bl. 55 ff. d. A.) erlitten.

Verkehrsunfall - Vorschaden deckt zweiten Schaden vollständig ab
Symbolfoto: Von loraks/Shutterstock.com

Der Kläger trägt vor, die streitgegenständlichen und aus dem Schadensgutachten vom 11.05.2010 ersichtlichen Schäden seien ausschließlich durch den Verkehrsunfall vom 07.05.2010 verursacht worden. Der in dem Bereich der hinteren linken Tür und der vorderen linken Tür im November 2009 verursachte Vorschaden sei ordnungsgemäß beseitigt worden. Mit Schriftsatz vom 20.06.2011 trägt der Kläger weiter vor, der streitgegenständliche Schadensfall habe mindestens 80 % der Schäden verursacht, die mit der Klage geltend gemacht würden. Soweit Altschäden vorhanden gewesen seien, würden diese vom Reparaturwert allenfalls 20 % des geltend gemachten Schadens ausmachen. Mit Schriftsatz vom 13.07.2011 trägt der Kläger ferner vor, das Gutachten des Sachverständigen … vom 27.03.2008 weise einen Nettoschaden von 894,15 Euro aus, das Gutachten vom 16.11.2009 einen Nettoreparaturschaden in Höhe von 1.289,77 Euro, sodass aus beiden Schadensfällen Nettoreparaturkosten in der Größenordnung von 2.183,92 Euro zur Debatte stünden. Demgegenüber würden die Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Schadensfall gemäß dem Gutachten des Sachverständigen … vom 07.05.2010 4.505,91 Euro betragen, sodass damit eine Differenz von 2.321,99 Euro bestehe, um die der streitgegenständliche Schaden die bereits vorliegenden Vorschäden in jedem Fall übersteige (Beweisangebot: Sachverständigengutachten, mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen).

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.525,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2010 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Klageforderung zu 1. freizustellen, und zwar im Umfang von 428,64 Euro.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Vorschaden decke das streitgegenständliche Schadensbild vollständig ab und sei nicht ordnungsgemäß repariert worden.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.02.2011 (vgl. Bl. 43 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 05.05.2011 (vgl. Bl. 81 ff d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.525,00 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Ersatz des Fahrzeugschadens in Höhe von 2.500,00 Euro verlangen. So ist der Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten Verursachung des Fahrzeugschadens durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall beweisfällig geblieben. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, die streitgegenständlichen und aus dem Schadensgutachten vom 11.05.2010 ersichtlichen Schäden seien ausschließlich durch den Verkehrsunfall vom 07.05.2010 verursacht worden, wobei der im Bereich der hinteren linken Tür und der vorderen linken Tür im November 2009 verursachte Vorschaden ordnungsgemäß beseitigt worden sei. Der Kläger hat den Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung nicht geführt. Der Sachverständige … hat in dem Gutachten vom 05.05.2011 ausgeführt, dass das Klägerfahrzeug auf Reparaturspuren im Sinne von Reparaturlackierungen sowie De-und Montagearbeiten hin untersucht wurde, wobei sowohl eine durchgeführte Lackschichtdickenmessung sowie die Fahrzeuguntersuchung keinerlei Hinweise auf derartige Instandsetzungsarbeiten ergeben hätten. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Vergleich der Detailschaden-Charakteristiken markante Übereinstimmungen ergebe und die Schadenscharakteristiken zwischen den einzelnen Schadensereignissen teilweise identisch seien. So zeige der Vergleich der Detailschaden-Charakteristiken an der Tür vorne links, dass es sich hierbei um dieselben Schäden handele. Die Grundcharakteristik sei identisch; die Lage der Schäden oberhalb der Stoßleiste sei identisch. Der Vergleich der Detailschaden-Charakteristiken an der Tür hinten links zeige, dass sich die Schäden aus dem Jahr 2009 auch zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen noch am Fahrzeug befunden hätten. Die Grundcharakteristik sei identisch; die Lage der Schäden oberhalb und unterhalb der Stoßleiste sei identisch; auch individuelle Verlaufsmerkmale wie Knicke und Unstetigkeiten seien identisch. Auch der Schaden auf der Stoßleiste sei identisch. Der Schaden am Radlauf hinten links sei in der Intensität zum Besichtigungszeitpunkt verändert gewesen. Die Lage und Ausdehnung entsprechen jedoch dem Schadensbild aus 2009. Auch hier sei der Schaden am Pkw des Klägers noch vorhanden gewesen. Die Feststellungen des Sachverständigen sind für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Mithin hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die Verursachung der streitgegenständlichen Schäden durch den Verkehrsunfall vom 07.05.2010 nicht geführt. Soweit sich der Kläger beruft, der streitgegenständliche Schadensfall habe mindestens 80 % der Schäden verursacht und soweit Altschäden vorhanden gewesen seien, würden diese vom Reparaturwert allenfalls 20 % des geltend gemachten Schadens ausmachen, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen des Klägers, wonach sich aus den Schadensgutachten vom 27.03.2008 und 16.11.2009 Nettoreparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.183,92 Euro ergeben, wohingegen die Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Schadensfall gemäß dem Schadensgutachten vom 07.05.2010 4.505,91 Euro betragen, sodass damit eine Differenz von 2.321,99 Euro bestehe, um die der streitgegenständliche Schaden die bereits vorliegenden Vorschäden in jedem Fall übersteige. Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert. Es hätte dem Kläger oblegen, substantiiert darzulegen, welche einzelnen Schadenspositionen zur Beseitigung des Vorschadens und welche einzelnen Schadenspositionen darüber hinaus zu Beseitigung der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schäden erforderlich sei. Dies hat der Kläger trotz Hinweis vom 24.06.2011 nicht dargelegt. Mangels substantiiertem Tatsachenvortrag des Klägers war mithin dem Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen, da es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde.

Die Klage ist daher in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711.

 

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