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Verkehrsunfall – Vorteilsanrechnung bei Schwerbehindertenrabatt für Neufahrzeug

LG Limburg – Az.: 4 O 15/18 – Urteil vom 16.10.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht restlichen Schadensersatzanspruch nach einem Unfallereignis geltend.

Am kam es im Bezirk des angerufenen Gerichtes im laufenden Verkehr zu einem Verkehrsunfall, an dem beteiligt waren ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug VW-Golf und ein bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichertes Fahrzeug, welches zum Zeitpunkt des Unfalls durch die Beklagte zu 1.) geführt wurde.

Die Beklagten haften unstreitig dem Grunde nach für alle der Klägerin durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden.

Der Klägerin entstanden aufgrund des Unfalls unstreitig folgende Schadenspositionen (weitere sind streitig):

Gezahlter Preis für Ersatzneufahrzeug 27.085,26 €

abzüglich Restwert – 9.850,00 €

Sachverständigenkosten 1.976,11 €

Abschleppkosten 129,23 €

Unkostenpauschale 25,00 €

Mietwagenkosten 1.786,24 €  (nicht rechtshängig gemacht)

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 21.151,84 €.

Ob der Klägerin dadurch, dass sie ein Ersatzfahrzeug erworben hat, ein höherer Schaden entstanden ist, ist streitig.

Mit Schreiben vom 23.11.2017 meldete sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmalig bei der Beklagten zu 2.) und kündigte die Übersendung von Schadensunterlagen an.

Mit Schreiben vom 27.11.2017, welches die Beklagte zu 2.) zwei Tage später erreichte, übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Privatgutachten der TÜV-Hessen GmbH, Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 ff. d. A., die dazugehörige Rechnung über Sachverständigenkosten, Bl. 17 d. A., den Vertrag über die Restwertveräußerung und die Bestellbestätigung vom 28.10.2017 über ein Ersatzfahrzeug, Bl. 18 d. A. (vgl. zum Schreiben vom 27.11.2017 Anlage B 2, Bl. 71 f. d. A.).

In dem Schreiben forderte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises des Ersatzfahrzeugs gemäß Bestellung abzüglich des Restwertes bis zum 12.12.2017 auf. Die Zahlung der Sachverständigenkosten und der Auslagenpauschale wurden in dem Schreiben nicht geltend gemacht.

Die Beklagte zu 2.) antwortete mit Schreiben vom 13.12.2017, dass noch Fragen offen seien, Bl. 90 d. A..

Mit Schreiben vom 14.12.2017, Anlage B 3, Bl. 73 ff. d. A., wiederholte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Zahlungsaufforderung mit Frist bis zum 05.01.2018.

Mit Schreiben vom 22.12.2017, Anlage B 4, Bl. 75 d. A., bat die Beklagte zu 2.) um Rechnungen für den Restwert, den verunfallten Pkw und den Ersatz-Pkw.

Am 29.12.2017 löste das Autohaus der Klägerin den für den Kauf des verunfallten Fahrzeugs der Klägerin von dieser aufgenommenen Kredit mit der in Höhe von 23.881,74 € in der Erwartung ab, den Ablösebetrag durch eine baldige Schadensregulierung seitens der Beklagten zu 2) ersetzt zu bekommen.

Mit Schreiben vom 04.01.2018 bat die Beklagte zu 2.) den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Übersendung eines Auszugs aus der amtlichen Ermittlungsakte, was dieser mit Schreiben vom 10.01.2018, Bl. 95 d. A., ablehnte. Die Beklagte zu 2.) teilte ihm mit Schreiben vom 10.01.2018 daraufhin mit, dass man sich die Ermittlungsakte anderweitig beschaffen werde, da der dortige Fahrer sich aufgrund eines Unfallschocks nicht mehr an das Unfallereignis erinnern könne.

Anschließend an den 10.01.2018 erteilte die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten Klageauftrag.

Eine Erfüllungsverweigerung oder Ablehnung einer Haftung oder Teilhaftung durch die Beklagten vor Klageerhebung erfolgte nicht; die Beklagte zu 2) vertrat jedoch den Standpunkt, zu einer Zahlung des Kaufpreises des Ersatzfahrzeugs erst nach Vorlage der Rechnung und nicht auf die Bestellung hin verpflichtet zu sein.

Die vorliegende Klage vom 25.01.2018 ging am 26.01.2018 bei Gericht ein.

Mit Schreiben vom 08.02.2018, Anlage B 5, Bl. 76 ff. d. A., welches die Beklagte zu 2.) am 09.02.2018 erreichte, übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte zu 2.) die Mietwagenberechnung über 1.500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer sowie ein Schreiben der vom 10.01.2018, wonach das Altdarlehen der Klägerin für das Unfallfahrzeug getilgt sei.

Im Anschluss an den Erhalt dieses Schreibens am 14.02.2018 regulierte die Beklagte zu 2.) die unstreitigen Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten, die Unfallkostenpauschale, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 € sowie einen Vorschuss auf die Ersatzfahrzeugbeschaffung in Höhe von 12.000,00 € (insgesamt 16.816,70 €).

Am 21.02.2018 erfolgte die Zustellung der Klage an die Beklagten.

Mit der Klage erhielt die Beklagte zu 2.) erstmals die Rechnung für die streitgegenständlichen Abschleppkosten in Höhe von 129,23 €, welche sie am 27.02.2018, bei der Klägerin gebucht am Folgetag, zur Anweisung brachte.

Das von der Klägerin angeschaffte Ersatzfahrzeug hat einen Listenpreis von netto 26.777,32 €. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mehr als 50 %. Sie erhielt auf den Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs in Höhe von 31.865,01 € einen Rabatt in Höhe von 15 % (Schwerbehindertennachlass) und zahlte einen Bruttokaufpreis von 27.085,26 €. Für die Einräumung des Schwerbehindertennachlasses musste die Klägerin keine besonderen Anstrengungen entfalten. Es handelte sich um ein von dem Hersteller allen Personen ohne weiteres offen stehendes Angebot, welche schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mehr als 50 % sind.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 12.03.2018, Anlage B 6, Bl. 78 ff. d. A., übersandte die Klägerin erstmals die Rechnung für das angeschaffte Ersatzfahrzeug.

Am 13.03.2018 regulierte die Beklagte zu 2.) hierauf weitere 5.235,26 €.

Darüber hinaus zahlte sie die Differenz zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von bis zu 25.000,00 €.

Auf die Forderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.03.2018 beglich die Beklagte weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, so dass sie auf diese Position insgesamt 2.407,85 € leistete (Anlage B 8, Bl. 83 d. A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Rabatt von 15 % auf den Bruttolistenpreis, der ihr vom Hersteller des Ersatzfahrzeugs eingeräumt wurde (4.779,75 €), nicht schadensersatzmindernd auf den von den Beklagten zu erstattenden Betrag anzurechnen sei. Der Beklagte schulde den Bruttolistenpreis vor Rabattierung.

Des Weiteren machte die Klägerin einen Freistellungsanspruch hinsichtlich weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß S. 4 ihres Schriftsatzes vom 28.03.2018 geltend, vgl. Bl. 43 d. A..

Mit der am 25.01.2018 erhobenen, am Folgetag bei Gericht eingegangenen und am 21.02.2018 den Beklagten zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin 22.950,34 € zu zahlen – zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz

– aus 22.676,11 € vom 13.12.2017 bis Rechtshängigkeit,

– aus 22.950,34 € ab Rechtshängigkeit.

2. die Klägerin von der Gebührenrechnung der Rechtsanwälte vom 23.01.2018 in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.

Nachdem die Beklagte zu 2.)

am 15.02.2018 16.816,70 €

am 28.02.2018 129,23 €

und am 14.03.2018 5.377,58 €

gezahlt hat,

hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.03.2018, vgl. Bl. 40 ff. d. A., hinsichtlich des Klageantrags zu 1) in Höhe von 19.365,60 € und hinsichtlich des Klageantrags zu 2) in Höhe von 1.171,67 € die Klage für erledigt erklärt und beantragt unter Erweiterung nunmehr,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin 4.779,75 € zu zahlen – zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes,

2. die Klägerin von der Gebührenrechnung der Rechtsanwälte vom 26.03.2018 in Höhe eines Restbetrags von 388,77 € freizustellen.

Des Weiteren, die Kosten hinsichtlich der Teilerledigung den Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagten beantragen unter Zustimmung zur Teilerledigung, die Klage abzuweisen sowie die Kosten der Teilerledigung der Klägerin aufzuerlegen.

Die Beklagten sind der Auffassung, vor Klageerhebung keinen Anlass zur Einreichung der Klage gegeben zu haben. Sofern Rechnungen vorgelegen hätten, sei stets umgehend gezahlt worden.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Klägerin vor Erhalt der Rechnung für den Ersatzwagenkauf vom 04.03.2018, Bl. 45 d. A., lediglich ein Anspruch auf Freistellung der Kosten aus der verbindlichen Fahrzeugbestellung, nicht jedoch anfälliger Zahlungsanspruch gegenüber den Beklagten zugestanden habe.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer 4.770,75 € zu, insbesondere nicht aus §§ 7, 17, 18 StVG, 249 BGB, 115 VVG zu.

Die Beklagten haben die Forderungen der Klägerin, soweit sie berechtigt waren, durch die unstreitig erfolgten Zahlungen der Beklagten zu 2) vollumfänglich erfüllt.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, den von ihr selbst nicht gezahlten Bruttolisten-Kaufpreis für ihr Ersatzfahrzeug zu bezahlen. Ein Anspruch besteht nur in der Höhe des von der Klägerin selbst bezahlten, d.h. rabattierten Betrages.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Darüber hinaus gilt das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (BGH Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, BeckRS 2011, 26373, beck-online).

Da der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll, muss er sich einen erhaltenen Rabatt anrechnen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt. Zwar sollen dem Schädiger Leistungen Dritter grundsätzlich nicht zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlungen auf freiwilliger Basis oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung erfolgen, doch betont der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass in jedem einzelnen Fall zu prüfen sei, ob eine Anrechnung „dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht“ entspreche (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1953 – VI ZR 113/52, BGHZ 10, 107, 108 f.; vom 29. November 1977 – VI ZR 177/76, VersR 1978, 249 und vom 14. September 2004 – VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 1973 – VII ZR 140/71, BGHZ 60, 353, 358).

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Dies ist hier der Fall.

Rabatte, die ein Geschädigter bei gewöhnlichem Lauf der Dinge ohne besondere eigene Anstrengungen beim Fahrzeugkauf erhält, sind nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Hierzu gehören marktübliche Neuwagenrabatte, Werksangehörigenrabatte und sonstige regelmäßig an bestimmte Berufs- oder Personengruppen gebundene Nachlässe oder Großkundenrabatte für Flottenbetreiber, Taxi- oder Mietwagenunternehmen, sofern diese ohne überobligationsmäßige Anstrengung des Betroffenen zu erlangen sind (vgl. MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 211). Der Schwerbehindertennachlass im vorliegenden Fall entspricht den vorgenannten Rabatten.

Der im Wege der Differenzhypothese zu ermittelnde Schaden ist auch nicht „normativ“ wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dahin zu korrigieren, dass der der Klägerin gewährte Rabatt unberücksichtigt zu bleiben habe. Eine derartige Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96, VersR 1998, 333, 335; vom 3. Juli 1984 – VI ZR 264/82, VersR 1984, 943, 944, und vom 7. November 2000 – VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197 jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten Zurückhaltung geboten.

Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (BGH, a. a. O.).

Gründe, die hiernach gebieten würden, einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als dem Geschädigten bei einem Neuwagenkauf ein Behindertenrabatt gewährt wird, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Der Behindertenrabatt steht bei dem fraglichen Hersteller unstreitig allen Personen offen, die einen Behindertenausweis vorlegen, der einen Grad der Behinderung von mindestens 50% ausweist. Er ist somit ohne Anstrengungen zu erlangen. Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Vorteil ausschließlich der Klägerin, nicht aber auch dem Schädiger zugutekommen soll.

2.

Ein weiterer Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Klägerin macht zuletzt vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.348,27 € geltend. Unstreitig reguliert sind überschießende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.407,85 €, vgl. Anlage B8 (Bl. 83 d. A.).

3.

a)

Die Kostenentscheidung folgt für den streitigen Teil aus § 91 ZPO.

b)

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach § 91a ZPO zu verteilen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich 19.365,60 € (Antrag Ziff. 1) und 1.171,67 € (Antrag Ziff. 2) übereinstimmend für erledigt erklärt.

aa)

Die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 16.816,70 € am 15.2.2018 erfolgten als erledigendes Ereignis vor Rechtshängigkeit am 21.02.2018.

Im Übrigen trafen die weiteren Zahlungen am 28.02.2018 und am 14.03.2018, mithin nach Rechtshängigkeit, ein.

Das Gericht hat daher unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 – VI ZR 233/05; BGHZ 123, 264, 265 f.). Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Ebenso ist – insbesondere hinsichtlich der Zahlungen vor Rechtshängigkeit – zu berücksichtigen, ob die Beklagten Anlass zu der Klage gegeben haben.

Nach diesen Maßstäben waren vorliegend der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie durch den erledigten Teil verursacht wurden.

Zwar hätte sie ohne den Eintritt der erledigenden Ereignisse (Zahlung) aufgrund des Fortgangs der Sache in dem Rechtsstreit im Umfang der Teilerledigung obsiegt. Entsprechende Ansprüche standen ihr zu, was die Beklagten durch Regulierung zum Ausdruck gebracht haben.

Die Beklagten hatten jedoch im Klageerhebungszeitpunkt noch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Nach dem Rechtgedanken des § 93 ZPO sind die aus der Klageerhebung entstandenen Kosten daher der Klägerin aufzuerlegen.

(1)

Bei Einleitung des Klageverfahrens am 26.01.2018 war der Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Verkehrsunfallereignis vom in Bezug auf den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für das Ersatz-Fahrzeug noch nicht fällig.

Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Fahrzeug zwar bestellt. Eine Rechnung über den Kaufpreis hatte sie vom Verkäufer jedoch noch nicht erhalten.

Zwar begründet bereits die Eingehung einer Verbindlichkeit durch einen Gläubiger im Rahmen der Schadensbeseitigung (hier die verbindliche Bestellung des Ersatzfahrzeugs) einen Schaden i. S. d. §§ 249 ff. BGB. Der Zahlungsanspruch des Fahrzeugverkäufers gegen die Klägerin war jedoch (selbst bei Klageerhebung) mangels Rechnung bzw. entsprechender Vereinbarung noch nicht fällig, so dass er einer Erfüllung durch Zahlung nicht bedurfte. Der resultierende Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten war zu diesem Zeitpunkt daher ausschließlich auf Freistellung von der Drittverbindlichkeit gerichtet. Erst mit dem Eintritt weiterer Voraussetzungen (insbesondere denen des § 250 S. 2 BGB) hätte sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandeln können. Eine Fristsetzung zur Freistellung gem. § 250 S. 1 BGB erfolgte vorliegend nicht; ebensowenig eine endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten. Eine pauschale Aufforderung zur Zahlung bzw. Schadensregulierung genügt hingegen nicht, um einen Zahlungsanspruch zu begründen (vgl. Weber, Vom Freistellungsanspruch zum Zahlungsanspruch, NJW 2015, 1841). Mithin befanden sich die Beklagten mangels Fälligkeit mit der Zahlung des Betrages aus der Fahrzeugbestellung auch bei Klageerhebung noch nicht in Verzug.

Die Sachverständigenkosten regulierte die Beklagte zu 2) vor Rechtshängigkeit. Zwar ist es vertretbar anzunehmen, dass eine frühere Regulierung möglich gewesen wäre. Jedoch fallen die entsprechenden Kosten anteilig nicht ins Gewicht, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Bezüglich der übrigen streitgegenständlichen Beträge haben die Beklagten ebenfalls keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Die Abschleppkosten glich die Beklagte zu 2) unmittelbar nach erstmaligem Erhalt der korrespondierenden Rechnung (mit der Klage) aus.

Den Restbetrag für den Fahrzeugersatzkauf glich die Beklagte zu 2) einen Tag nach erstmaligem Erhalt der Rechnung am 12.03.2018 aus.

Die Mietwagenkosten sind nicht streitgegenständlich geworden.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind für die Verteilung der Kostenlast nicht erheblich, da es sich um Nebenforderungen handelt.

4.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO.

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