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Verkehrsunfall – Wartefrist beim Verkauf des verunfallten Fahrzeugs?


AG Hamburg-St. Georg

Az: 915 C 397/13

Urteil vom 05.12.2013


Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Einholung eines Schadensgutachtens durch den einen Kfz-Sachverständigen zu dem vom Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern. Er muss nicht darauf warten, ob ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Schädiger ein höheres Restwertangebot übermittelt. Der Geschädigte ist nur unter besonderen Umständen dazu gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Er ist daher nur dann dazu verpflichtet, ein günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebots des Schädigers bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung anzunehmen, wenn dieses dem Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – bereits vor der Veräußerung vorliegt.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.680,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt weitere Zahlung auf den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger kollidierte am 07.07.2013 mit einem Versicherungsnehmer der Beklagten auf der Bundesautobahn … Der Verkehrsunfall wurde unstreitig allein von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht, sodass die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach außer Frage steht.

Der Kläger ließ am 08.07.2013 ein Schadensgutachten (Anlage K 2) von der Streithelferin erstellen. Darin waren die Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer mit 11.788,03 Euro, der Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert mit 9.800,00 Euro und der Restwert mit Mehrwertsteuer mit 1.850,00 Euro angegeben. Die Streithelferin hatte zur Bestimmung des Restwertes drei Angebote auf dem regionalen Markt eingeholt. Diese lagen zwischen 1.050,00 Euro und 1.850,00 Euro. Das am 11.07.2013 fertiggestellte Gutachten übermittelte der Kläger der Beklagten, wo es am 15.07.2013 einging. Ebenfalls am 15.07.2013 verkaufte der Kläger sein Fahrzeug zum Preis von 1.850,00 Euro an den im Gutachten angegebenen Meistbietenden.

Mit Schreiben vom 18.07.2013 teilte die Beklagte mit, dass ihr ein bis zum 07.08.2013 verbindliches Angebot für das Fahrzeug in Höhe von 4.530 Euro vorliege. Das Fahrzeug würde kostenfrei bei dem Kläger abgeholt. Das Angebot hatte die Beklagte über die Internetseite „….de“ eingeholt.

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2013 zur Regulierung seines Schadens u. a. einem Betrag von 7.950,00 Euro als „Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert“ auf. Die Beklagte zahlte hinsichtlich dieser Position 5.270,00 abzüglich einer Differenzsteuer in Höhe von 229,69 Euro. Dabei hatte sie als Restwert den Betrag des ihr vorliegenden Angebots in Höhe von 4.530 Euro abgezogen. Der Kläger setzte der Beklagten eine Frist bis zum 16.08.2013 zur Zahlung der Differenz zwischen den beiden Restwertangeboten in Höhe von 2.680,00 Euro. Die Beklagte zahlte jedoch nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Differenz zu zahlen.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.680,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2013,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 316,18 Euro freizustellen.

Die am 10.10.2013 auf Seiten des Klägers beigetretene Streithelferin schließt sich den Anträgen des Klägers an.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger habe eine Obliegenheit dadurch verletzt, dass er ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, das Gutachten und den darin enthaltenen Restwert zu prüfen und gegebenenfalls bessere Angebote einzuholen. Ein vorschneller Verkauf dürfe nicht zulasten des Schädigers gehen.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 04.11.2013 ist das Gericht in das schriftliche Verfahren übergegangen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat Erfolg.

Der Kläger kann gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 BG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. § 1 PflVG von der Beklagten Zahlung weiterer 2.680,00 Euro sowie die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro verlangen.

1. Der Kläger kann hier unstreitig den gesamten Wiederbeschaffungsaufwand als Schadensersatz von der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 07.07.2013, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, verlangen. Bei dessen Ermittlung hat sich der Kläger vorliegend jedoch nur einen Restwert in Höhe von 1.850,00 Euro anrechnen zu lassen, sodass die Beklagte den darüber hinausgehenden Abzug von 2.680,00 Euro bis zu dem von ihr berücksichtigten Restwert von 4.530,00 Euro noch zu erstatten hat.

Der Kläger durfte den von der Streithelferin ermittelten Restwert seiner Schadensberechnung zugrunde legen. Diese hat die im Hinblick auf die Ermittlung des Restwertes bestehenden Anforderungen in ihrem Gutachten vom 11.07.2013 erfüllt. Der Kläger hat sich bei seinem Vorgehen an das gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehende Wirtschaftlichkeitspostulat gehalten. In der frühzeitigen Realisierung dieses Restwerts liegt mithin keine Obliegenheitsverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten, die gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre.

Der Geschädigte ist nur unter besonderen Umständen gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Derartige Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürften insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von dem Schädiger gewünschte Verwertungsmethode aufgezwungen wird (vgl. u. a. BGH, U. v. 01.06.2010, VI ZR 316/09; zit. n. juris). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist (vgl. BGH a. a. O.). Ihm aufzuerlegen, (stets) abzuwarten, bis der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Restwert geprüft und weitere Angebote eingeholt hat, würde diesen Umstand nach Ansicht des Gerichts weitgehend unberücksichtigt lassen. Die vom Sachverständigen ermittelten Angebote dürften nicht zeitlich unbegrenzt gültig sein. Dem Geschädigten würde durch die Pflicht abzuwarten, das Risiko aufgebürdet, durch den Zeitablauf, der durch die Prüfung seitens des Schädigers bzw. der Versicherung entsteht, die Möglichkeit der Realisierung des Restwertes zu den vom Sachverständigen ermittelten Bedingungen zu verlieren. Es kann nicht angenommen werden, dass der Schädiger bzw. seine Versicherung in jedem Fall ein günstigeres Angebot einholen kann, dessen Annahme dem Geschädigten auch zumutbar ist. Demnach würde man die Zulässigkeit der Verwertung entsprechend des eingeholten Sachverständigen und die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers bzw. seiner Versicherung für eine zumutbare günstigere Verwertungsmöglichkeit in einer Art und Weise zulasten des Geschädigten verschieben, die nach Ansicht des Gerichts nicht mehr von den vom BGH insoweit gezogenen Grenzen umfasst ist. Eine Pflicht zur Annahme des günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebots, das der Schädiger bzw. seine Versicherung eingeholt hat, kann daher nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nur bestehen, wenn dieses dem Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – bereits vor der Veräußerung vorliegt, wie es in der zitierten Entscheidung des BGH der Fall war. Das Gericht folgt daher nicht der in der Entscheidung des OLG Köln vom 16.07.2012 (13 U 80/12; zit. n. juris) vertretenen anderen Ansicht. Das OLG Köln weitet nach Ansicht des Gerichts die Schadensminderungspflichten des Geschädigten dahingehend aus, dass es dem Schädiger bzw. dessen Versicherung ein Recht einräumt, dem Geschädigten Schadensminimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Die Schadensminderungspflicht des Geschädigten korrespondiert nach Ansicht des Gerichts aber nicht mit einem solchen Recht des Schädigers bzw. dessen Versicherung. Die dem Geschädigten ansonsten zustehenden „Freiheiten“ bei der Schadensabwicklung würden dadurch zu sehr eingeschränkt. Nach Ansicht des Gerichts ist der Geschädigte nur verpflichtet, ihm bereits bekannte Schadensminderungsmöglichkeiten unter Umständen bei seiner Schadensabwicklung zu berücksichtigen. Ihm Aufzubürden, dem Schädiger bzw. der Versicherung immer erst noch die Möglichkeit einräumen zu müssen, eine solche überhaupt aufzeigen zu können, führte demgegenüber zu weit. Die Interessen des Schädigers und seiner Versicherung sind insoweit nach Ansicht des Gerichts bereits dadurch ausreichend gewahrt, dass die Ermittlung des Restwerts durch den Sachverständigen bestimmten Anforderungen unterliegt.

2. Der Kläger kann außerdem Freistellung gemäß 257 BGB von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Deren Erstattung ist Teil des von der Beklagten nach dem Verkehrsunfall zu leistenden Schadensersatzes.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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