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Verkehrsunfall wegen Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

LG Wuppertal – Az.: 17 O 21/15 – Urteil vom 05.12.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 62,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014, sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 22.09.2014 gegen 16.00 Uhr fuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Mercedes Benz mit amtlichen Kennzeichen: xxx aus dem Parkplatz eines Kindergartens, der sich auf der rückwärtigen Seite der L-Straße in T befindet, um von dem Grundstück auf die F-Straße einzufahren. Das Grundstück ist zu dieser Straße hin von einer Mauer eingefasst, auf der sich ein Zaun befindet. Die Grundstücksausfahrt ist auf der einen Seite von einer gemauerten Säule und auf der anderen Seite von einer entsprechend hohen Mauer begrenzt. Die zu diese Zeitpunkt schwangere Klägerin holte im Kindergarten ihr Kind ab. Aus Sicht der Klägerin von rechts kommend fuhr der Beklagte zu 1. mit dem Pkw der Beklagten zu 2. (amtliches Kennzeichen: …), welches bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, die F-Straße in T. Um nach rechts in einen Parkplatz auf dem Firmengelände der Beklagten zu 2. einzubiegen, scherte der Beklagte zu 1. aus seiner Fahrtrichtung gesehen nach links aus, befuhr dabei jedenfalls mit einem Vorderreifen den Bürgersteig und beabsichtigte so, in einem Zug nach rechts in den Parkplatz einzubiegen. Während dieser Ausholbewegung kam es auf dem Bürgersteig zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug. Zur Verdeutlichung der Unfallstelle wird auf die von den Beklagten zur Akte gereichten Fotos (Anlage B 2, Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen.

Bei der Kollision wurde das Fahrzeug der Beklagten zu 2. im linken Frontbereich beschädigt, der Pkw der Klägerin im rechten Frontbereich beschädigt. Wegen des Schadensbildes am klägerischen Pkw wird auf die zur Akte gereichten Ausdrucke von Lichtbildern (Bl. 7 und 8 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin macht unfallbedingt folgenden Schaden geltend:

Kosten für ein außergerichtliches Sachverständigengutachten (Anlage K4, Bl. 11) i.H.v. 520,05 EUR,

Reparaturkosten (Anlagen K5 – 6, Bl. 12 ff.) i. H. v. insgesamt 4.187,59 EUR,

Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturzeit (Anlage K 7, Bl. 17)

i. H. v. 1.112,00 EUR,

Kostenpauschale i.H.v. 25,00 EUR,

Eigenanteil für stationäre Behandlungskosten zur Überwachung der Schwangerschaft i.H.v. (Anlage K 9, Bl. 19) 20,00 EUR,

Eigenanteil für die Behandlung am 06.10.2014 bis 05.11.2014 zur Lösung von Muskelverspannungen (Anlage K12, Bl. 22 d.A.) i.H.v. 20,20 EUR.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 25.09.2014 (Anlage K 13, Bl. 23) unter Fristsetzung zum 06.10.2014 zur Zahlung von Schadensersatz und einem Vorschuss auf Schmerzensgeld auf.

Die Beklagten zahlten daraufhin zunächst einen Betrag von 848,18 EUR. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage K 3 (Bl. 9 ff. d.A.) verwiesen. Sie legten eine 25 %ige Haftung der Beklagten zugrunde, setzten Mietwagenkosten lediglich für 4 Tage an und akzeptierten ein Schmerzensgeld in Höhe von 62,50 EUR ausgehend von einem Schmerzensgeld bei unterstellter vollständiger Haftung in Höhe von insgesamt 250,00 EUR. In der Folgezeit zahlten die Beklagten weitere 160,48 EUR, nämlich 25 % der geltend gemachten Behandlungskosten in Höhe von 20,20 EUR, d.h. 5,05 EUR, und 155,43 EUR auf die entstandenen Mietwagenkosten. Sie akzeptierten die angesetzte Dauer des genutzten Mietwagens.

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten würden zu 100 % haften. Sie tragen vor, die Kollision sei für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Zudem seien zur Lösung von Muskelverspannungen aufgrund des Unfalls insgesamt 18 physiotherapeutische Behandlungen erforderlich gewesen. Sie ist der Meinung, im Hinblick auf diese Unfallfolge sei ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR angemessen. Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, die 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von brutto 650,34 EUR zu erstatten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.036,66 EUR zu zahlen nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 3.701,80 EUR seit dem 07.10.2014 und Zinsen aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.334,86 EUR seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, die geleisteten Zahlungen seien ausreichend. Zudem sei allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 EUR bei unterstellter 100 %iger Haftung der Beklagten angemessen. Den Eigenanteil an den Behandlungskosten im Krankenhaus könne die Klägerin nicht geltend machen, weil sie sich in dieser Höhe auch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.12.2015 (Bl. 64 ff. d.A.), das Gutachten des Sachverständigen S vom 24. März 2016 und auf das Sitzungsprotokoll vom 14. November 2016, das die Äußerungen des Beklagten zu 1. im Rahmen einer persönlichen Anhörung wiedergeben (Bl. 145 ff. d.A.), Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

1.Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB einen Anspruch auf Zahlung von 318,35 EUR. Darüber hinaus besteht als Hauptsacheforderung kein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten.

Nach diesen Vorschriften sind die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 62,50 EUR, sowie zum Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,34 EUR verpflichtet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision stand und der Unfall für sie unvermeidbar gewesen wäre.

Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 07.12.2015 (Bl. 64 ff. d.A.) erklärt, sie habe im Moment der Kollision gestanden. Das wird zudem von der Zeugin E bestätigt. Diese hat bei ihrer Vernehmung am 07.12.2015 (Bl. 66 d.A.) ausgesagt, das klägerische Fahrzeug habe zwei bis drei Sekunden gestanden, als der Beklagte zu 1. mit ihm kollidierte. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel an dieser Darstellung des Sachverhalts, ohne dass die Kammer dabei der Klägerin oder der Zeugin eine bewusst unwahre Angabe von Tatsachen unterstellen möchte. Der Sachverständige, der der Kammer bereits aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetenter Sachverständiger bekannt ist, hat jedoch in seinem Gutachten vom 24. März 2016 nachvollziehbar und zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass es sich aufgrund der vorhandenen (wenigen) Anknüpfungstatsachen wie Lichtbildern von der Örtlichkeit, der Reparaturrechnung und aufgrund der vor Ort erfolgten Untersuchungen des Sachverständigen nicht feststellen lässt, dass das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt gestanden habe. Der Sachverständige zeigt dabei in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise auf, dass erhebliche Zweifel an einer Plausibilität eines derartigen Ablaufes bestehen. Denn es ist nach der Lebenserfahrung fernliegend, dass ein Fahrzeug in einer Ausfahrt stehenbleibt, wenn der Fahrer nichts sehen kann. Darüber hinaus wäre bei einer derartigen Fallgestaltung zu erwarten gewesen, dass der Beklagte zu 1. das Fahrzeug rechtzeitig wahrgenommen hätte, da sein Fahrverhalten davon bestimmt war, nach rechts in den Parkplatz einzubiegen und zu diesem Zweck zwangsläufig der Blick nach vorne gerichtet sein muss. Zumindest wäre dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen. Auch wenn diese unter Plausibilitätsgesichtspunkten naheliegenden Verhaltensweisen sowohl der Klägerin als auch des Beklagten zu 2. ebenso wenig bewiesen und daher spekulativ sind, begründen sie Zweifel an dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass das menschliche Erinnerungsvermögen einer erheblichen Fehleranfälligkeit unterliegt und selbst die subjektive Überzeugung von einem derartigen Geschehensablauf nicht den objektiven Tatsachen entsprechen muss. Deshalb verbleiben Zweifel des Gerichts daran, dass das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden hat. Diese Zweifel gehen zu Lasten der insofern beweisbelasteten Klägerin. Eine Unvermeidbar ist deshalb zu verneinen. Der genaue Unfallhergang bleibt deshalb im Detail auch nach der Beweisaufnahme ungeklärt.

Eine Verteilung der Verursachungsbeiträge der Klägerin auf der einen Seite und des Beklagten zu 1. auf der anderen Seite gemäß § 17 i.V.m. 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG führt zu einer Quote von 3/4 zu 1/4 zu Lasten der Klägerin. Wird nach § 17 Abs. 1 StVG ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Die Klägerin trifft ein Verstoß gegen § 10 StVO. Wer aus einem Grundstück auf die Straße über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich nach dieser Vorschrift so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Die danach normierte Sorgfaltspflicht hat die Klägerin nicht hinreichend beachtet, da sie keine ausreichende Sicht auf die F-Straße hatte und dennoch langsam aus der Einfahrt in Richtung Straße gefahren ist. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- und Ausfahren und da von ihm ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird, tritt die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs regelmäßig zurück (OLG München, NJW-RR 94, 1442; OLG Hamm, NJW 2010, 3790). Er muss dabei auch mit Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs in einem gewissen Maße rechnen (BGH, NJW-RR 2012, 157). Vorliegend befand sich danach der Beklagte zu 1. auf einer bevorrechtigten Straße und stellte den fließenden Verkehr dar. Eine überhöhte Geschwindigkeit konnte nicht festgestellt werden. Der Sachverständige konnte aufgrund der vorhandenen objektiven Anknüpfungstatsachen nicht mehr auf eine konkrete Geschwindigkeit zurückschließen. Indem der Beklagte zu 1. allerdings nach links bis auf den dort befindlichen Bürgersteig ausgeholt hat, um nach rechts in die Parklücke einzuparken, hat er gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 StVO verstoßen. Grundsätzlich war aber auch der Bereich des Bürgersteigs von der Schutzrichtung des § 9 StVO geschützt. Deshalb verbleibt der überwiegende Verursachungsbeitrag bei der Klägerin. Auch wenn § 2 StVO nicht unmittelbar den Schutz von Fahrzeugen bezweckt, die eine Ausfahrt verlassen, so führt der Verstoß gegen diese Vorschrift jedoch dazu, dass zumindest die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) bestehen bleibt. Diese beträgt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen Lieferwagen handelt, vorliegend 25 %. Denn auch der klägerische PKW Mercedes Benz bleibt hinsichtlich Motorstärke und Gewicht hinter dem Beklagtenfahrzeug nicht wesentlich zurück.

Ausgehend von folgendem materiellen Schaden errechnet sich danach ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.864,84 EUR: ¼ beläuft sich auf 1.466,21 EUR.

  • Sachverständigenkosten: 520,05 EUR,
  • Reparaturkosten: 4.187,59 EUR,
  • Mietwagenkosten: 1.112,00 EUR,
  • Kostenpauschale: 25,00 EUR,
  • Behandlungskosten Physiotherapie (Eigenanteil): 20,00 EUR,
  • gesamt: 5.864,84 EUR,
  • davon 25 %: 1.466,21 EUR.

Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Nackenverspannungen erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR für angemessen. Dabei mag unterstellt werden, dass die Klägerin nicht nur 6 Behandlungen, sondern 18 Behandlungen ihrer Verspannungen wahrgenommen hat. Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass zumindest nach den ersten sechs therapeutischen Behandlungen noch nicht alle Verspannungen gelöst waren und die Beschwerden über den 05.11.2014 hinausgingen. Dies geht bereits ausdrücklich aus dem Therapiebericht der Physiotherapeutin vom 05.11.2014 (Anlage K11, Bl. 21) hervor. In diesem Zusammenhang ist aber gleichzeitig zu berücksichtigen, dass die Beschwerden mit zunehmendem Zeitablauf abgenommen haben müssen. Denn dies ist nach der Lebenserfahrung der normale Verlauf, wenn Beschwerden insgesamt abklingen. Etwas Anderes ist auch weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 25 % ist demnach ein Schmerzensgeld in Höhe von 125,00 EUR nach § 253 Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten in Ansatz zu bringen. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass der Verschuldensanteil des Beklagten zu 1. gering war und die Kollision ausweislich des Schadens am klägerischen Fahrzeug nicht besonders heftig war. Da die Beklagten lediglich 62,50 EUR auf das Schmerzensgeld gezahlt haben, waren sie zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 62,50 EUR zu verurteilen. Im Übrigen wurden sämtliche berechtigt geltend gemachten Kosten des materiellen Schadensersatzes bereits ausgeglichen.

Ein Eigenanteil an Behandlungskosten für zwei Tage im Krankenhaus in Höhe von 20,20 EUR ist vorliegend nicht in Ansatz zu bringen, da die Beklagten berechtigt einwenden, die Klägerin habe sich insoweit ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. Bei einer Vollverpflegung im Krankenhaus belaufen sich die ersparten Eigenaufwendungen jedenfalls auf 10,10 EUR täglich.

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Ausgehend von einer berechtigten Forderung in Höhe von insgesamt 1.591,21 EUR (= 125,00 EUR Schmerzensgeld zuzüglich 1.466,21 EUR = 1/4 des übrigen Sachschadens) belaufen sich die berechtigt geltend zu machenden Rechtsanwaltskosten auf

  • 1,3-Gebühren Anlage 2 zu § 13 RVG: 195,00 EUR
  • Pauschale: 20,00 EUR
  • 19 % Mehrwertsteuer: 40,85 EUR
  • Gesamt: 255,85 EUR.

Diese Kosten kann die Klägerin gegenüber den Beklagten geltend machen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin grundsätzlich berechtigt ist, diese Forderung gegenüber der Klägerin abzurechnen. Das Vermögen der Klägerin ist deshalb mit einer derartigen Forderung belastet. Die Höhe der Forderung ergibt sich aus dem Gesetz.

2.Die zugesprochene Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Danach ist eine Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Verzug tritt bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit und Mahnung ein. Da die Beklagten auf das Schreiben vom 25.09.2014 (Anlage K 13, Bl. 23) und die darin enthaltene Fristsetzung keine Zahlung leisteten, gerieten sie in Verzug. Allerdings war die einwöchige Frist zu kurz bemessen und der Beklagten zu 3 eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen. Deshalb war Verzugsbeginn erst mit Ablauf des 10.11.2014, d.h. am 11.11.2014.

3.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 18.11.2016 und 29.11.2016 erfordern es nicht, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen nach § 156 ZPO.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach waren der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da ihr Obsiegen weniger als 10% der Klageforderung ausmacht und keine besonderen Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Streitwert: 8.036,66 EUR.

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