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Verkehrsunfall – Wegfall der Fähigkeit zur Pflege des pflegebedürftigen Ehegatten

LG Tübingen – Az.: 7 O 14/12 – Urteil vom 06.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 5.205,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 2.332,68 EUR seit 12. Juli 2011, aus 2.332,68 EUR seit 15. August 2011 und aus 540,54 EUR seit 15. September 2011 sowie aus 7.751,48 EUR vom 12. Juli 2011 bis 29. Juli 2011 und aus 2.751,48 EUR vom 30. Juli 2011 bis 11. August 2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 285,24 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09. Juni 2011 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart 19 U 148/12 entstandenen Kosten.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 9.000,00 EUR

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend.

Der Kläger fuhr am 09. Juni 2011 gegen 18.20 Uhr mit seinem fabrikneuen Motorrad Honda VFR1200 FA, das er soeben erworben und vom Händler abgeholt hatte, auf der R. Straße in R. stadteinwärts, um nach Hause zu gelangen. Verkehrsbedingt musste er in der R. Straße hinter einer Kolonne stehender Fahrzeuge anhalten. Als er, das Motorrad zwischen den Beinen und beide Füße auf dem Boden, hinter dem letzten Fahrzeug stand, fuhr der Versicherungsnehmer … … der Beklagten mit seinem Pkw auf das stehende Motorrad des Klägers auf. Der Kläger wurde nicht unerheblich verletzt. Sein Motorrad wurde beschädigt.

Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

Der Kläger trägt vor, durch den Unfall sei er schwer verletzt worden. Beim Versuch, das Motorrad bei dem Anstoß von hinten vor dem Umkippen zu bewahren, wozu er die Griffe des Lenkers fest mit den Händen umklammert gehabt habe, sei ihm die Hüfte verdreht worden. Hierdurch und durch die weiteren erlittenen Verletzungen sei es ihm nicht mehr möglich gewesen seine Ehefrau, die nach einer im Jahre 2008 eingetretenen Hirnblutung in die Pflegestufe III eingeordnet gewesen sei, zu Hause zu versorgen. Sie habe sich deshalb seit dem Unfall im Pflegeheim … aufhalten müssen, wo sie am 20. August 2011 gestorben sei. Im Haus am … habe sie sich vor dem Unfall, als sie noch von ihm betreut worden sei, monatlich immer nur acht bis neun Tage aufgehalten, um ihm damit Freiraum für eigene Tätigkeiten zu verschaffen. Dadurch seien ihm Mehrkosten von 5.205,90 EUR entstanden, die die Beklagte zu ersetzen habe, denn es handle sich um einen Haushaltsführungsschaden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 5.205,90 EUR nebst Zinsen aus 2.332,68 EUR seit 11. Juli 2011, aus 2.332,68 EUR seit 15. August 2011, aus 540,54 EUR seit 15. September 2011, aus 7.751,48 EUR vom 11. Juli 2011 bis 29. Juli 2011 und aus 2.751,48 EUR vom 29. Juli 2011 bis 11. August 2011 und vorgerichtliche Anwaltskosten von 470,05 EUR zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09. Juni 2011 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger habe bereits an unfallunabhängigen Vorerkrankungen gelitten. Sie „bestreitet mit Nichtwissen“, dass der Kläger seine Ehefrau voll versorgt habe. Sie bestreitet die Berechnung des Klägers und bestreitet, dass die … eine Zahlung von nur 1.458,90 EUR auf die Pflegekosten geleistet habe. Sie vertritt die Auffassung, es liege „nur ein mittelbarer nichterstattungsfähiger Folgeschaden vor“. „Ein Haushaltsführungsschaden des Klägers [sei] ebenfalls nicht gegeben, da der Ehefrau des Klägers bereits vor dem Unfall keine Haushaltsführung mehr möglich“ gewesen sei. Ohnehin hätte der Kläger seine Ehefrau aufgrund ihres Gesundheitszustands auch ohne den Unfall in Vollzeitpflege geben müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2012 der Klage im wesentlichen stattgegeben, sie aber hinsichtlich der Nebenforderungen teilweise abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten – der Kläger hat die Klagabweisung hinsichtlich der Nebenforderungen hingenommen und kein (Anschluss-) Rechtsmittel eingelegt – hat der 19. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart (19 U 148/12) mit Urteil vom 31. Januar 2013 das Urteil in vollem Umfange nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und … und durch Einholung medizinischer Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. … und Privatdozent Dr. … . Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 19. Juni 2013 und vom 30. April 2014 und auf die vorliegenden Gutachten vom 26. November 2013 und 02. Dezember 2013 Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Kläger angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 15. Juni 2012 und 19. Juni 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Hauptanspruch in voller Höhe zur Zahlung zu. Abstriche sind bei den Nebenansprüchen zu machen.

1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 843 BGB im Ergebnis die Übernahme der Mehrkosten verlangen, die durch die Unterbringung seiner Ehefrau im Pflegeheim Haus am … bis zu ihrem Tod am 20. August 2011 entstanden sind.

a. Wichtigste Erkenntnisquelle für die tatsächlichen Voraussetzungen, die eine-Beurteilung dieser Fragestellung erlauben, ist der Kläger. Nur er kann Aussagen dazu treffen, unter welchen Beschwernissen er seine Ehefrau vor dem Unfall versorgt und gepflegt hat und ob ihm, auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau, die er bereits zuvor über die Jahre hinweg versorgt hatte, dies noch auf absehbare Zeit möglich gewesen wäre, wobei es sich nach dem eingetretenen Geschehensablauf nur um eine kurze Zeitspanne von wenigen Wochen handelt, weil seine Ehefrau bereits am 20. August 2011 verstorben ist. Es überrascht, dass der 19. Senat den Kläger nicht nur nicht angehört, sondern ihn nicht einmal zur mündlichen Verhandlung geladen hat, vielmehr die Parteien von vornherein aufgefordert hat, Zurückverweisungsanträge zu stellen (so bereits die Verfügung vom 14. November 2012, Bl. 116 d.A.).

b. Die weitere Beweiserhebung vor dem Landgericht durch Vernehmung des Zeugen … zu dem eigentlich unstreitigen Unfallgeschehen, durch Vernehmung der Zeugin … zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers im Pflegeheim und zu dessen Verlauf und durch Einholung ärztlicher Gutachten bestätigt die bisherige Einschätzung.

Demnach wurde der Kläger bei dem Unfall vom 09. Juni 2011 nicht unerheblich verletzt, als er erfolgreich versuchte, sein Motorrad vor dem Umkippen zu bewahren. Der Anstoßimpuls von hinten bewirkte zunächst, dass mit dem Drehgriff für den Motor durch das Zupacken mit der Hand des Klägers unbeabsichtigt eine höhere Drehzahl herbeigeführt, also Gas gegeben wurde. Das weitere kräftige Festhalten der Lenker des Motorrads führte dazu, dass die linken Lenkerhälfte verbogen wurde (dokumentiert z.B. auf dem Lichtbild Nr. 9 des vom Kläger beauftragten Gutachtens des Sachverständigen … … vom 22. Juni 2011, Bl. 18 d.A.), weil der Kläger, wie er ausgeführt hat, es aus seiner früheren Tätigkeit als Zimmermann gewohnt war, fest zuzupacken, und führte zu den Verletzungen des Klägers.

Es kann nicht erfolgreich in Abrede gestellt werden, dass der Kläger durch die erlittenen Unfallverletzungen und weil er sich in ärztliche Behandlung begeben musste, zunächst nicht mehr in der Lage war, seine Ehefrau wie bisher zu Hause zu versorgen, sondern sie in das Pflegeheim Haus am … verbringen musste.

Streitig sind der bisherige Gesundheitszustand des Klägers und die Schwere der Verletzungen des Klägers. Hierauf kommt es jedoch nur insoweit an, als die Frage zu beantworten ist, ob dem Kläger auch ohne den Unfall die weitere Pflege seiner Ehefrau nicht mehr möglich gewesen wäre. Ohne Bedeutung ist, ob dem Kläger eine solche Pflege bisher zumutbar war oder gewesen wäre. Denn der Kläger hatte, nach der Anhörung des Klägers kann hieran überhaupt kein Zweifel bestehen, bisher seine Ehefrau gepflegt, mag ihm dies wegen seiner altersbedingten körperlichen Einschränkungen auch zunehmend schwerer gefallen sein. Ohne Bedeutung ist, ob er dazu verpflichtet war und mehr geleistet hat, als es die eheliche Lebensgemeinschaft erfordert hätte (vgl. § 1353 BGB). Denn er hatte diese Aufgabe und Last übernommen. Aber nur der Kläger selbst kann hierzu Angaben machen.

Durch die Ergebnisse der eingeholten ärztlichen Gutachten wird die bisherige Einschätzung bestätigt, die aber auch auf dem persönlichen Eindruck vom Kläger bei seiner Anhörung im Verhandlungstermin am 15. Juni 2012 und wiederholt am 19. Juni 2013 und am 05. Februar 2014 beruht. Der Sachverständige Privatdozent Dr. … kommt auf Grund der Unfallverletzungen und vor allem auf Grund des jetzigen körperlichen Zustands des Klägers, mehr als zwei Jahre nach dem Unfall, zu dem eindeutigen Ergebnis, dass dem Kläger eine solche Pflege jedenfalls für die wenigen Wochen bis zum Tod seiner Ehefrau am 20. August 2011, der vielleicht durch den plötzlichen länger andauernden Ortswechsel und den Wechsel der sonstigen Umstände, etwa die Bezugspersonen betreffend, mitverursacht wurde, möglich gewesen wäre.

Nicht beantworten lässt sich die Frage, wie sich der Gesundheitszustand seiner Ehefrau konkret entwickelt hätte, wäre sie im gewohnten Umfeld zu Hause geblieben und weiterhin vom Kläger versorgt worden. Insoweit lassen sich nur ungesicherte Erwägungen zu einem hypothetischen Verlauf anstellen. Anhaltspunkte, dass der Kläger seine Ehefrau in dem gedachten Fall, sie wäre am 20. August 2011 zu Hause gestorben, nicht bis zu ihrem Todestag hätte pflegen können, sind aber nicht erkennbar. Am ehesten kann dies noch der Kläger selbst beurteilen. Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass für die wenigen Wochen bis zu ihrem Tod am 20. August 2011 eine Pflege durch den Kläger nicht mehr möglich gewesen wäre.

Die Aussage der Zeugin …, Pflegedienstleiterin im Haus am …, bestätigt dies Einschätzung. Die Zeugin, die offenbar zur Ehefrau des Klägers ein gutes persönliches Verhältnis hatte, war sehr überrascht, als sie am 20. August 2011 telefonisch von der Nachtwache die Nachricht bekam, … sei gegen 22.05 Uhr plötzlich gestorben. Der Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers sei bisher stabil gewesen, ihr sei es „ganz prima“ gegangen. Die Ursache ihres Todes sei eine Lungenembolie gewesen.

Es kann folglich kein Zweifel sein, dass der Kläger seine Ehefrau jedenfalls bis zu ihrem unerwarteten Tod am 20. August 2011 zu Hause hätte versorgen können

c. Auf den genauen Gesundheitszustand des Klägers vor dem Unfall, also auf Vorerkrankungen (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Januar 2014, Bl. 211/212 d.A.) käme es nur an, wären ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers oder der Ersatz von Kosten ärztlicher Behandlungen des Klägers streitig.

d. Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach den Kosten, die für die ersatzweise Pflege zu entrichten waren. Der Ausfall der Arbeitskraft des Klägers ist nach diesem wirtschaftlichen Wert der Höhe nach entsprechend zu schätzen. Der Kläger hat die entstandenen Kosten nachvollziehbar dargelegt. Er legt seiner Berechnung lediglich die Zahl der Tage zugrunde, an denen sich seine Ehefrau vor dem Unfall nicht zur Tagespflege im Pflegeheim Haus am … aufhielt und nach dem Unfall ansonsten aufgehalten hätte. Die Beklagte bestreitet, dass die … keinen höheren Zuschuss als die vorgetragene Zahlung von 1.458,90 EUR geleistet habe. Der Kläger kann jedoch nicht mehr vortragen, als diese Zahlung offenzulegen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sein Vortrag insoweit den Tatsachen entspricht und keine weiteren Zahlungen geleistet wurden (vgl. dazu auch das Schreiben der … … vom 07. September 2011, Bl. 32 d.A.; es ist nicht anzunehmen, dass dort Zahlungen verschwiegen wurden).

Im übrigen wird auf die Gründe des Urteils des 19. Senats vom 31. Januar 2013 (dort unter Nr. 1 und Nr. 4) verwiesen.

2. Dem Kläger steht die Feststellung künftiger – der Feststellungsantrag ist dementsprechend auszulegen – Verantwortlichkeit der Beklagten zu. Eine künftige unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers und darauf beruhende Schadensersatzansprüche sind jedenfalls nicht ausgeschlossen, vielmehr möglich.

Dass die Ursächlichkeit mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu dem Unfall vom 09. Juni 2011 zunehmend schwieriger nachzuweisen sein wird, liegt nahe. Dies hindert nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage.

Im übrigen wird auf die Gründe des Urteils des 19. Senats vom 31. Januar 2013 (dort unter Nr. 4) verwiesen.

3. Der 19. Senat hat das Urteil des Landgerichts offenbar auch insoweit aufgehoben, als die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Urteil war insoweit rechtskräftig, weil es der Kläger nicht im Wege der Anschlussberufung angegriffen hatte. Rein vorsorglich und möglicherweise nur mit deklaratorischer Wirkung ist deshalb die Klage ein weiteres Mal abzuweisen.

a. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist im Hinblick auf § 187 Abs. 1 BGB geringfügig zu korrigieren. Überschneidungen sind zu beseitigen.

b. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Der Erstattungsanspruch beläuft sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und dem Gebührentatbestand Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG auf eine Gebühr von 1,3. Die Tätigkeit des Klägervertreters ist auch unter Berücksichtigung der Begründung in der Klageschrift (Seite 5, Bl. 5 d.A.) durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades. Dem Rechtsanwalt mag zwar ein Beurteilungsspielraum bei der Bemessung der Gebühr zustehen (vgl. BGH VI ZR 273/11, Urteil vom 08. Mai 2012; demgegenüber Missverständnisse wieder beseitigend BGH VIII ZR 323/11, Urteil vom 11. Juli 2012). Der Beurteilungsspielraum ist hier aber überschritten (in der Praxis hat sich die Grenze von 1,3 zwar zur „Regelgebühr“ entwickelt, dem Gesetzeswortlaut und den Absichten des Gesetzgebers folgend ist sie dies aber gerade nicht, gemeint ist vielmehr eine Obergrenze für durchschnittliche Tätigkeit, Überschreitungen sind zu begründen).

Die Zahlung der … von 1.458,90 EUR ist entgegen der Ansicht des Klägers hinsichtlich des Gegenstandswerts „streitwertbestimmend“, denn die Beklagte schuldet insoweit keine Leistung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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