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Verkehrsunfall – Wendemanöver auf Bundesstraße und Kollision mit Überholer

OLG Koblenz – Az.: 12 U 18/20 – Urteil vom 08.06.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Trier, Az.: 6 O 49/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 256,53 € in der Hauptsache erledigt ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten erster Instanz werden dem Kläger zu 52 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 48 % auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz hat der Kläger zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Unfallereignis, das sich am 18.10.2017 in …[Z], im Einmündungsbereich der beiden Straßen B .. und B .. ereignet hat.

Der Kläger hat die Beklagten zu 1. und 2. erstinstanzlich zunächst auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.845,81 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung ihm vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,80 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte zu 2. am 21.02.2018 auf die Schadenspositionen Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten und Unkostenpauschale in Höhe von insgesamt 8.845,81 € einen Betrag in Höhe von 4.254,64 € und auf die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,80 € einen Betrag in Höhe von 492,54 € gezahlt hat, hat der Kläger im Umfang der erlangten Leistungen die Klage zurückgenommen.

Auf die mit Schriftsatz vom 20.04.2018 klageerweiternd geltend gemachten Schadenspositionen merkantiler Minderwert (400,00 €) und Sachverständigenkosten (113,00 €) hat die Beklagte zu 2. unter dem 03.05.2018 256,53 € an den Kläger geleistet. In diesem Umfang hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die Feststellungen des Erstgerichts in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht nach Durchführung einer umfänglichen Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 20 % zu 80 % zu ihren (der Beklagten) Lasten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 2.895,92 € sowie zu einer Erstattung weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 236,69 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Zur Begründung hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Unfallgeschehen sei ganz überwiegend von dem Beklagten zu 1. schuldhaft herbeigeführt worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zu einer weitergehenden Zahlung wenden und insoweit die Klageabweisung erstreben.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 2019, Az.: 6 O 49/18, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht ein weitergehender, über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz nicht zu.

In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat mit den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen davon aus, dass sich das Unfallereignis dergestalt zugetragen hat, dass sich der Kläger, nachdem er von der B .. nach links auf die B .. abgebogen war, mit seinem Fahrzeug zunächst unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit auf etwa 15 km/h in rechtsorientierter Fahrweise auf der B .. fortbewegte, um – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung selbst konzediert – ein Wendemanöver im Bereich der „schraffierten Fortführung der Verkehrsinsel“ einzuleiten.

Die erstinstanzliche Beweiswürdigung ist insoweit nicht zu beanstanden. Im Berufungsrechtszug ist das Gericht grundsätzlich nicht mehr umfassend zweite und neue Tatsacheninstanz. Hinsichtlich der erstinstanzlich durch Beweiserhebung getroffenen Feststellungen ist die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung erster Instanz ist demnach nur insoweit prüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Ein derartiger Fehler des Landgerichts bei der Würdigung der erhobenen Beweise ist – den tatsächlichen Sachverhalt betreffend – nicht dargetan, aber auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung durch die Einzelrichterin ist umfassend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze und ist – den tatsächlichen Hergang des Unfalls betreffend – auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache zutreffend.

Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts, der durch die gutachterlichen Ausführungen des Kfz-Sachverständigen …[A] in vollem Umfang bestätigt wird, kommt der Senat jedoch, abweichend von der Bewertung des Erstgerichts zu dem Ergebnis, dass der Kläger das streitgegenständliche Unfallgeschehen überwiegend selbst verschuldet, jedenfalls in einem Maße zu dessen Herbeiführung ursächlich beigetragen hat, dass es im Rahmen der Haftungsverteilung nach §§ 7 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG nicht gerechtfertigt erscheint, ihm einen weitergehenden, über die von der Beklagten zu 2. geleisteten Zahlungen hinausgehenden Erstattungsanspruch zuzusprechen.

Entgegen der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts hat nicht das Fahrverhalten des Beklagten zu 2., sondern die Fahrweise des Klägers selbst ganz überwiegend zur Herbeiführung des Unfallgeschehens und damit zur Entstehung der Schäden an seinem Fahrzeug beigetragen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte zu 1. überhaupt die ihm bei der Durchführung des Überholvorgangs obliegenden verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten i. S. d. § 5 Abs. 3 StVO verletzt hat, wie das Landgericht meint, bleibt im Folgenden zu erörtern. Jedenfalls aber ist der Unfall ganz überwiegend durch das verkehrswidrige Fahrverhalten des Klägers verursacht worden.

Dem Kläger fällt ein schuldhafter Verstoß gegen die ihm nach § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem nach links gerichteten Wendemanöver zur Last. Das Wenden erfordert äußerste Sorgfalt. Ein solches Fahrverhalten ist daher nur dann zulässig, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann. Die Einhaltung äußerster Sorgfalt erfordert dabei in der Regel einen Umblick und Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel, sondern durch einen Schulterblick und durch ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten (so bereits OLG Koblenz DAR 1974, 276). Kommt es in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht nach allgemeiner – auch von dem Senat geteilter Auffassung – der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden (BGH VI ZR 15/84, Urteil vom 04.06.1985, juris; OLG Koblenz 12 U 735/15, Senatsbeschluss vom 19.01.2016; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2015 – I-1 U 46/15 –, juris; KG NZV 2003, 89).

Um in diesen Fällen den Anscheinsbeweis zu widerlegen und der Haftung zu entgehen, ist es an dem Wendenden, das Vorliegen eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs darzulegen und zu beweisen. Widerlegt wird der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis, also durch den Beweis, dass sich der Wendende verkehrsgerecht und/oder der Unfallgegner verkehrswidrig verhalten hat, wobei der Anscheinsbeweis nur durch bewiesene Tatsachen entkräftet werden kann, nicht schon durch die bloße gedankliche Heranziehung von Tatsachen, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen könnten.

Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt bestehen mit Blick auf das Beweisergebnis erster Instanz keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Geschehensablaufs. Der Kläger hat weder nachweisen können, dass er selbst sich verkehrsgerecht verhalten hat, noch hat er den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten auf Beklagtenseite geführt, das die von seinem Wendemanöver ausgehende Typizität der Gefahrenlage entkräften könnte.

Soweit der Kläger das landgerichtliche Urteil mit der Begründung verteidigt, er habe lediglich die Absicht gehegt, auf der Fahrbahn der B .. zu wenden, sein Vorhaben jedoch noch nicht ausgeführt, so dass ihm ein verkehrswidriges Verhalten im Ergebnis nicht anzulasten sei, vermag der Senat seiner Argumentation nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, dass es zu einem beabsichtigten Überfahren der am Kopf der Verkehrsinsel verlaufenden Sperrfläche (Zeichen Nr. 298 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) wegen der zuvor stattgefundenen Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug nicht mehr gekommen ist. Eine zusätzliche erhebliche Gefährdung des Gegenverkehrs durch das Überfahren der Sperrfläche und ein damit verbundener weiterer gravierender Verkehrsverstoß des Klägers ist damit zwar ausgeblieben. Der Kläger hatte gleichwohl bereits mit der Durchführung des Wendemanövers begonnen, wie der durch den Sachverständigen …[A] unfallanalytisch nachgestellte Rekonstruktionsablauf erkennen lässt. Der Sachverständige hat klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Hergangschilderung des Klägers, er sei mittig gefahren und habe den Wendevorgang noch nicht eingeleitet, nicht zutreffen kann (S. 4. des Ergänzungsgutachtens vom 04.06.2019). Zum einen korrespondiert die klägerische Darstellung nicht mit den durch die Polizei gesicherten Spurzeichnungen auf der Fahrbahn der B … Darüber hinaus lassen auch die Schadenskonturen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen erkennen, dass eine deutliche Verdrehung beider Fahrzeuglängsachsen zueinander im Sinne einer diagonalen Ausrichtung/Schrägstellung vorlag, die eine „Herkommensrichtung“ des Klägerfahrzeugs vom rechten Sektor der Fahrspur belegt und die Absicht des Klägers dokumentiert, den Kopf der Verkehrsinsel unter Nutzung der weiß schraffierten Sperrfläche zu umrunden. Angesichts dieses Sachverhalts lässt sich ein gravierendes Verschulden des Klägers an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls feststellen. Zum einen hat er angesetzt, an einer Stelle zu wenden, an der ein solches Fahrmanöver, wie sich ihm zwingend aufdrängen musste, verboten war, weil er dafür in nicht zulässiger Weise eine schraffierte Sperrfläche überfahren musste. Zum anderen hat er seiner Rückschaupflicht erkennbar nicht Genüge getan. Nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen …[A] hätte der Kläger, wenn er vor dem Wenden in den linken Außenspiegel geschaut hätte, den bereits mehrere Sekunden im Überholvorgang begriffenen Beklagten zu 1. erkennen müssen. Der Kläger hätte den Unfall daher vermeiden können, wenn er seiner (doppelten) Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Indem er dies unterlassen hat, hat er gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen und sich keineswegs so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Er hat die zum Unfall führende Gefahrensituation in erheblicher Weise schuldhaft herbeigeführt.

Den Beklagten zu 1. trifft demgegenüber im Verhältnis zu dem gravierenden straßenverkehrsrechtlichen Verkehrsverstoß des Klägers ein vergleichsweise geringerer Mitverschuldensvorwurf.

Entgegen der Annahme des Landgerichts bestand für den Beklagten zu 1. – vor allem im Hinblick auf die hier zu berücksichtigenden besonderen, sachverhaltsspezifischen Umstände – keine in hohem Maße unklare Verkehrslage.

Eine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn nicht verlässlich beurteilt werden kann, was der Vorausfahrende jetzt sogleich tun wird, wenn er sich unklar verhält und in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder der Anschein erweckt wird, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich zum Ausdruck kommt. Eine relativ langsame Fahrweise des Vorausfahrenden – wie hier – ohne sonstige Auffälligkeiten schafft indes allein noch keine unklare Verkehrssituation. Ein über die Geschwindigkeitsreduzierung hinausgehendes auffälliges Fahrverhalten des Klägers, das bei dem Beklagten zu 1. den Schluss hätte nahelegen müssen, der Kläger wolle sogleich abbiegen oder sein Fahrzeug wenden, ist nicht ersichtlich.

Entgegen der eigenen Darstellung hat sich der Kläger vorliegend gerade nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, sondern, wie von dem Sachverständigen anhand der vorgefundenen Spurenlage aus fachlicher Sicht nachvollziehbar dargelegt, sein Fahrzeug langsam, in rechtsorientierter Fahrweise auf der B .. fortbewegt. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Auch von der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Kollision der linke Fahrtrichtungsanzeiger am Klägerfahrzeug in Betrieb war, geht bei der vorliegenden Sachkonstellation noch keine besondere Signalfunktion aus, die der Beklagte zu 1. als Warnzeichen hätte wahrnehmen können und zum Anlass nehmen müssen, sein Überholmanöver einzustellen. Sowohl der Beklagte zu 1. als auch die Zeugin …[B] haben im Termin der mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht übereinstimmend ausgeführt, dass der Blinker am Klägerfahrzeug noch von dem vorangegangenen Abbiegevorgang auf die B .. in Betrieb war. Dies konnte auch der Kläger bei seiner Anhörung nicht ausschließen. Auch der am Klägerfahrzeug in Betrieb befindliche linke Blinker musste daher für den Beklagten zu 1. nicht notwendigerweise Anlass sein, mit einem (erneuten) Abbiege-/Wendemanöver des Klägers zu rechnen. Dies gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund der Tatsache, dass angesichts der örtlichen Gegebenheiten (Verkehrsinsel mit anschließender schraffierter Sperrfläche) grundsätzlich nicht davon auszugehen war, dass ein Verkehrsteilnehmer unter Inkaufnahme eines gravierenden vorsätzlichen Verkehrsverstoßes versuchen würde, an dieser Stelle zu wenden, ohne sich über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern. Bei objektiver Betrachtung der Sachlage hätte vielmehr die Annahme nähergelegen, der Kläger beabsichtige, in den vor ihm liegenden Wirtschaftsweg einzubiegen oder dort anzuhalten, so dass ein Überholen des Beklagten zu 1. gefahrlos möglich gewesen wäre.

Nach allem hat der Kläger den gegen ihn sprechenden Anschein eines schuldhaft, unter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO durchgeführten Wendemanövers nicht widerlegt. Ein in erheblichem Maße verkehrswidriges Fahrverhalten des Klägers hat vielmehr in der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme seine Bestätigung gefunden.

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Über die Frage, inwieweit im Rahmen einer Gesamtabwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach §§ 17, 18 StVG das in erheblichem Maße schuldhafte Verkehrsverhalten des Kläger die von dem Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr oder ein allenfalls anzunehmendes leichtes Mitverschulden des Beklagten zu 1. soweit zurücktreten lässt, dass eine Berücksichtigung bei der Schadensabwägung gar vollständig ausscheidet und der Kläger den Schaden allein zu tragen hat, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist der Kläger in einem Maße für den Unfall verantwortlich, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, ihn in Höhe des von der Beklagten zu 2. nicht regulierten Schadensanteils haften zu lassen.

Auf die mit der Klage geltend gemachten materiellen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 9.358,86 € (Reparaturkosten 7.614,45 €; Mietwagenkosten 1.005,55 €; Abschleppkosten 200,81 €; Unkostenpauschale 25,00 €; klageerweiternd geltend gemachte Sachverständigenkosten 513,05 €) hat die Beklagte zu 2. außergerichtlich einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.511,17 € (auf Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten und Unkostenpauschale insgesamt 4.254,64 €; auf die klageerweiternd geltend gemachten Sachverständigenkosten 256,53 €) gezahlt. Dies entspricht – auch unter Berücksichtigung hier in geringem Maße angefallener Verzugszinsen – einer nahezu hälftigen „Regulierungsquote“. Angesichts der vorstehend dargelegten grob schuldhaften Herbeiführung des Unfallgeschehens durch den Kläger hat dieser mindestens überwiegend für die materiellen Folgen des Unfalls einzustehen, so dass er durch die erhaltenen Zahlungen umfassend abgegolten ist.

Auf die in Höhe eines Betrages von 928,80 € erstattet verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte zu 2. einen Betrag von 492,54 € geleistet. Sie hat damit anfallende Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Umfang reguliert, der einer Haftung der Beklagten bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 € entspricht. Auch insoweit ist daher ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht begründet.

Der Berufung der Beklagten, die sich ausschließlich gegen ihre Verurteilung zu einem, über die vorgerichtlich geleisteten Zahlungen hinausgehenden Schadensersatz richtet, ist hiernach in erkanntem Umfang stattzugeben. Einzig im Hinblick auf die erst im laufenden Rechtsstreit erbrachte weitere Zahlung von 256,53 € war die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe dieses Teilbetrages festzustellen, da die Beklagten durch die entsprechende Zahlung die ursprüngliche Berechtigung der geltend gemachten Forderung zum Ausdruck gebracht haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Soweit der Kläger die Klage vor ihrer Rechtshängigkeit infolge der zwischenzeitlich erbrachten Leistungen der Beklagten zu 2. teilweise zurückgenommen hat, waren die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten erster Instanz insoweit nach billigem Ermessen in Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO den Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Feststellung der Teilerledigung hier nicht zum Erfolg führt, waren dem Kläger in Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch insoweit die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.895,92 € festgesetzt.

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