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Verkehrsunfall – Werkstatt- und Prognoserisiko bei eigener in Rechnung gestellter Reparaturkosten

Klage auf restliche Reparaturkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen

Ein Gericht hat eine Klage auf die restlichen Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Die Klägerin hatte im Auftrag der Geschädigten das Fahrzeug repariert und die Forderungen aus dem Unfallereignis gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung übernommen. Die Beklagte als Versicherung des Schädigers hatte jedoch nur einen Teil der Reparaturkosten erstattet und den Restbetrag verweigert. Die Klägerin berief sich auf das Werkstatt- und Prognoserisiko und argumentierte, dass die Forderung der Geschädigten zu übernehmen auch die verbleibenden Reparaturkosten einschloss. Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin als Zessionarin des abgetretenen Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung nicht auf das Werkstatt- und Prognoserisiko berufen könne, um die Ersatzfähigkeit ihrer Reparaturkosten zu begründen. Die Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos seien ausschließlich zum Schutz des Geschädigten entwickelt worden, der in diesem Fall jedoch durch die Abtretung seine Rechte verloren habe. Das Werkstatt- und Prognoserisiko gehe somit zu Lasten der Klägerin als Zessionarin des Schadensersatzanspruchs. […]


LG Stuttgart – Az.: 13 S 33/22 – Urteil vom 06.07.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.02.2022, Az. 43 C 4352/21, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 227,31 € festgesetzt.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - Werkstatt- und Prognoserisiko bei eigener in Rechnung gestellter Reparaturkosten
Rechtsnatur deliktischer Schadensersatzanspruch bei Abtretung – Werkstatt- und Prognoserisiko entfällt bei Abtretung (Symbolfoto: Drazen Zigic/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.

Die vollumfängliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers für alle aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden ist unstreitig. Die Geschädigte holte zur Begutachtung des Schadens an ihrem Fahrzeug ein Gutachten des Sachverständigen M. ein (Schadensgutachten vom 13.10.2021, Anl. K3, Bl. 11 ff. d.A.). Auf der Grundlage dieses Gutachtens beauftragte sie die Klägerin mit der Reparatur ihres Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 11.10.2021 (Anl. K 4, Bl. 32 d.A.) stellte die Klägerin für durchgeführte Reparaturarbeiten einen Betrag in Höhe von € 5.067,15 in Rechnung. Am 03.12.2021 trat die Geschädigte ihre Forderung auf Erstattung der Reparaturkosten aus dem Unfallereignis gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm (Abtretungsvereinbarung vom 03.11.2021, Anl. K2, Bl. 10 d.A.). Weiter wurde vereinbart, dass die Geschädigte durch diese Abtretung nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Kosten befreit werde und etwaige Restforderungen von ihr auszugleichen seien.

Die Beklagte erstattete die Kosten der Reparaturrechnung bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“ in Höhe von € 227,31 brutto. Dieser Betrag ist Gegenstand des Rechtsstreits.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass auch diese Position erstattungsfähig sei. Die Abtretung ändere nichts an der Rechtsnatur des deliktischen Schadensersatzanspruchs. Im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbestimmung sei nach den Grundsätzen des Werkstatt- und Prognoserisikos auch die noch streitige Position, die im Schadensgutachten enthalten gewesen sei, zu ersetzen. Diese Leistung sei auch tatsächlich ausgeführt worden.

Die Klägerin beantragte erstinstanzlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 227,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.11.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug sie vor, dass ein Arbeitsplatzwechsel bei der Reparatur des Fahrzeugs tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Die Klägerin verfüge über eine Lackiererei auf dem eigenen Betriebsgelände, weshalb keine Verbringungskosten angefallen seien. Diese Position sei auch nicht nach den Grundsätzen des sog. Werkstatt- und Prognoserisikos erstattungsfähig, entscheidend sei allein, ob diese Schadensposition objektiv erforderlich gewesen sei.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 22.02.2022 (Bl. 62 ff. d.A.) der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung führte es aus, dass sich die bereits im Gutachten enthaltene Position „Arbeitsplatzwechsel“ aus der Rechnung der Klägerin vom 11.10.2021 ergebe. Die Geschädigte habe diese Position für erforderlich halten dürfen und könne daher von der Beklagten in vollem Umfang deren Erstattung verlangen. Sie habe sowohl auf die Sachkunde des Gutachters als auch auf die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Reparaturarbeiten durch die Werkstatt vertrauen dürfen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs ändere nicht die Rechtsnatur des Anspruchs. Dieser bleibe ein Schadensersatzanspruch der Geschädigten, so dass werkvertragliche Einwendungen der Beklagten insoweit nicht statthaft seien.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und begehrt die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage. Zur Begründung trägt sie vor, dass der abgerechnete „Arbeitsplatzwechsel“ mit dem eigentlichen Reparaturvorgang oder einer unmittelbar im Zusammenhang mit dieser stehenden Maßnahme der Reparaturwerkstatt nichts zu tun habe, so dass bereits aus diesem Grund eine Anwendung der Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos nicht in Betracht komme. Selbst wenn angenommen werde, dass sich die Rechtsnatur des abgetretenen Anspruchs durch die Abtretung selbst nicht verändere, würde dadurch dem Geschädigten bzw. seinem Versicherer die Möglichkeit genommen, einzelne Rechnungspositionen auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen und zu rügen. Dieses Ergebnis könne nicht richtig sein. Eine Werkstatt, die aus abgetretenem Recht die eigene Reparaturrechnung geltend mache, müsse sich eine Prüfung der Erforderlichkeit der Rechnungspositionen im Einzelnen gefallen lassen, notfalls unter Anwendung des § 242 BGB.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf dessen Gründe und führt ergänzend aus, dass das Werkstatt- und Prognoserisiko zu Lasten der Beklagten gehe. Die Reparaturrechnung entspreche der Höhe nach dem Betrag, den der Gutachter in seinem Gutachten für die Reparatur prognostiziert habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2022 (Bl. 29 f. eA) Bezug genommen.

II.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S.1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.

1. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB schuldet der Schädiger den Geldbetrag, der zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands erforderlich ist. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch dessen Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht normativ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff., Rn. 9 juris). Wenn der Geschädigte nach entsprechender Information durch Einholung eines Sachverständigengutachtens den Weg der Schadensbehebung wählt, geht das Werkstatt- und Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers, wenn dem Geschädigten nicht ausnahmsweise insoweit ein (Auswahl-)verschulden zur Last fällt (BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90, NJW 1992, 302). Danach sind auch solche Kosten erstattungsfähig, die zwar objektiv nicht erforderlich sind, der Geschädigte dies aber weder erkennen noch beeinflussen konnte. Der Geschädigte soll in solchen Fällen nicht zunächst darauf verwiesen werden können, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht es der Interessenlage, dass der Schädiger dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung stellt, die diesen in die Lage versetzen, das Unfallfahrzeug möglichst rasch wieder nutzen zu können, und dass der Schädiger selbst die Entscheidung über das Vorgehen gegen die Werkstatt trifft. Da er nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, ist seine Rechtsstellung gegenüber dieser nicht schwächer als die des Geschädigten. Er wird sogar meist durch die Unterstützung seines Haftpflichtversicherers seine Interessen an einer Herabsetzung der Reparaturkosten nachdrücklicher als der Geschädigte verfolgen können (BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff., Rn. 13 juris).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich die klagende Werkstatt bei Geltendmachung des an sie abgetretenen deliktischen Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung nicht auf die Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos berufen, um die Erforderlichkeit und damit Ersatzfähigkeit ihrer Reparaturkosten zu begründen.

a) Grundsätzlich ändert die Abtretung eines Anspruchs weder dessen Rechtsnatur noch den Inhalt des abgetretenen Anspruchs. Mit dieser Argumentation wird die Auffassung vertreten, dass sich auch die Werkstatt als Zessionarin des abgetretenen deliktischen Schadensersatzanspruchs auf das Werkstatt- und Prognoserisiko berufen kann, um Reparaturkosten erstattet zu bekommen, ohne deren objektive Erforderlichkeit nachweisen zu müssen (LG Bremen, Urteil vom 22.12.2021 – 4 S 187/21, Rn. 23 juris). Die Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos wurden jedoch zur Bestimmung des objektiv erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ausschließlich zum Schutz des Geschädigten entwickelt. Der Geschädigte ohne eigene Fachkenntnis hat mit der Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen und der Beauftragung der Reparatur durch eine Fachwerkstatt im Rahmen seiner Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten alles Erforderliche veranlasst. Entstehen in der Folge Kosten, die objektiv nicht erforderlich waren, der Geschädigte dies aber nicht erkennen oder beeinflussen konnte, sind diese Kosten über die Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos erstattungsfähig. Der Bundesgerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten bei wertender Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung allein dem Schutz des Geschädigten dient (BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16 Rn. 32 juris). Dieses Schutzes des Geschädigten vor der Inanspruchnahme mit überhöhten oder nicht erforderlichen Kostenpositionen bedarf es nicht, wenn die Werkstatt die von ihr selbst als Fachfirma in Rechnung gestellten Reparaturkosten aus abgetretenem Recht gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand direkt geltend macht.

Bereits in seiner Entscheidung vom 29.10.1974 hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Schädiger bzw. seine Versicherung bei einer Zahlung der überhöhten und nach dem Grundsatz des Werkstatt- und Prognoserisikos erstattungsfähigen Reparaturkosten im Wege des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73, Rn. 13 juris). Damit hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Frage, welche Reparaturkosten die Werkstatt am Ende vereinnahmen und behalten darf, im Verhältnis zwischen dem Schädiger bzw. dessen Versicherung und der Werkstatt geklärt werden soll.

b) Beauftragt ein Geschädigter auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Durchführung der Reparatur in einer Werkstatt, wird in dem Werkvertrag zwischen Geschädigten und der Werkstatt regelmäßig keine feste Vergütung für die durchzuführenden Arbeiten vereinbart. Das Gutachten eines Sachverständigen beinhaltet nur den vom Sachverständigen prognostizierten Aufwand für eine Reparatur, so dass das Gutachten insoweit ein Schätzungsgutachten darstellt, das den zu beanspruchenden Schadensersatz nicht festlegt (BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88). Damit stellt das Gutachten des Sachverständigen die Grundlage des Reparaturauftrags dar und beschreibt dessen Umfang. Geschuldet wird vom Geschädigten gemäß § 632 Abs. 2 BGB die hierfür übliche Vergütung. Weicht die Werkstatt von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens ab, können Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt entstehen, gerichtet auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns oder Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung im Wege des Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16, Rn. 29 zum Vertragsverhältnis zwischen Geschädigten und Sachverständigen). Diese Ansprüche aus dem Werkvertrag muss der Geschädigte an die Versicherung im Wege des Vorteilsausgleichs abtreten, wenn die Versicherung nach den Grundsätzen des Werkstatt- und Prognoserisikos eine überhöhte Werklohnforderung als erforderlichen Schadensersatz ausgleicht.

Würden der Werkstatt bei der Geltendmachung des deliktischen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten aus abgetretenem Recht unter Anwendung der Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos auch die unberechtigt abgerechneten und damit nicht erforderlichen Reparaturpositionen zugesprochen werden, könnte die Versicherung wiederum aus abgetretenem Recht des Geschädigten einen Schadensersatzanspruch aus dem Werkvertrag gegen die Werkstatt geltend machen. Da der Werkstatt aufgrund des mit dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrages im Ergebnis nur der Werklohn zusteht, der objektiv zur Beseitigung der Unfallschäden erforderlich ist und damit die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB darstellt, wäre es widersinnig, wenn sie sich bei Geltendmachung des deliktischen Schadensersatzanspruchs aus abgetretenem Recht auf das allein zum Schutz des Geschädigten entwickelte Werkstatt- und Prognoserisiko berufen könnte. Einem Berufen der Werkstatt auf das Werkstatt- und Prognoserisiko würde jedenfalls der dolo-agit-Einwand entgegenstehen. Danach verhält sich ein Anspruchsteller treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er einen Anspruch durchsetzen möchte, obwohl er verpflichtet ist, das Erlangte sofort wieder herauszugeben (BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16, Rn. 33 zum Anspruch des Sachverständigen auf Erstattung restlichen Honorars aus abgetretener Schadensersatzforderung des Geschädigten).

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d) Aus Sicht der Kammer kommt es damit auf die Frage, ob die beklagte Haftpflichtversicherung ihrer Inanspruchnahme aus dem deliktischen Haftungsanspruch eine Einwendung über § 404 BGB entgegensetzen darf, die dem Geschädigten gegen die Werkstatt aus einem anderen Rechtsverhältnis – dem Werkvertrag – zustehen mag (verneinend OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.02.2012 – 4 U 112/11, Rn. 43 ff. juris), nicht an.

e) Der in der Berufungsverhandlung geäußerte Einwand des Klägervertreters, dass die Abtretung des deliktischen Schadensersatzanspruchs an die Werkstatt nur erfüllungshalber erfolgt sei mit der Folge, dass die Werkstatt in der Folge die restlichen Reparaturkosten vom Geschädigten ersetzt verlangen könne, soweit sie mit der Durchsetzung der abgetretenen deliktischen Schadensersatzforderung keinen Erfolg habe, verfängt nicht. Zutreffend ist, dass der Geschädigte bei einer erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung zur Zahlung des Werklohns weiter verpflichtet bleibt, soweit die Werkstatt aus der abgetretenen Forderung keine vollständige Befriedigung seiner Werklohnforderung erlangt. Macht die Werkstatt nach verlorenem Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherung die restliche Werklohnforderung gegen den Geschädigten geltend, kann dieser von dem Schädiger bzw. dessen Versicherung die Zahlung bzw. Freistellung von der Verbindlichkeit unter Berufung auf das zu seinem Schutz entwickelte Werkstatt- und Prognoserisiko verlangen.

Soweit der deliktische Schadensersatzanspruch des Geschädigten auch den Ersatz von Kosten umfasst, die objektiv zur Wiederherstellung nicht erforderlich waren, aber zum Schutz des Geschädigten nach den Grundsätzen über das Werkstatt- und Prognoserisiko erstattungsfähig sind, wurde dieser Teil des Schadensersatzanspruchs nicht von der erfüllungshalber erklärten Abtretung an die Werkstatt umfasst. Da dieser Teil des Anspruchs nicht auf die Werkstatt übergehen kann, geht die Abtretung insoweit ins Leere. Dem folgend wird der deliktische Anspruch des Geschädigten auf Ersatz dieser Kosten durch die vorliegende Entscheidung nicht rechtskräftig aberkannt. Sollte die Werkstatt den Geschädigten auf Zahlung dieser restlichen Reparaturkosten in Anspruch nehmen, könnte der Geschädigte somit weiterhin gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer Erstattung bzw. Freistellung verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Schadensersatzansprüche aus dem mit der Werkstatt geschlossenen Werkvertrag.

3. Die Klägerin, die sich nicht auf die Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos berufen kann, hat vorliegend die Erforderlichkeit der bestrittenen Rechnungsposition „Arbeitsplatzwechsel“ für die Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackiererei in Höhe von € 227,31 nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt und nachgewiesen. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass diese Kosten tatsächlich angefallen seien, da die Klägerin über eine eigene Lackiererei verfüge. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung erklärt, den in erster Instanz angetretenen Zeugenbeweis zum tatsächlichen Anfall der streitigen Kostenposition nicht aufrecht zu erhalten, da es darauf nicht ankomme (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2022, Bl. 30 eA.). Somit hat die darlegungspflichtige Klägerin den Nachweis nicht erbracht, dass die von der Beklagten bestrittene Rechnungsposition „Arbeitswechsel“ objektiv erforderlich war und in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen ist. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr.2 ZPO zuzulassen.


Das Urteil betrifft folgende wichtigen rechtlichen Bereiche in Deutschland:

  1. Deliktisches Schadensersatzrecht Das Urteil bezieht sich auf den Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung restlicher Reparaturkosten geltend, und die vollumfängliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers für alle aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden ist unstreitig.
  2. Werkvertragsrecht Das Urteil behandelt das Werkvertragsrecht im Zusammenhang mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs durch die Klägerin. Der Streitpunkt ist, ob eine Position in der Rechnung der Klägerin für einen Arbeitsplatzwechsel bei der Reparatur des Fahrzeugs erstattungsfähig ist oder nicht.
  3. Abtretungsrecht Das Urteil befasst sich auch mit dem Abtretungsrecht. Die Geschädigte hat ihre Forderung auf Erstattung der Reparaturkosten aus dem Unfallereignis gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung an die Klägerin abgetreten, die die Abtretung annahm. Die Abtretung ändert jedoch nichts an der Rechtsnatur des deliktischen Schadensersatzanspruchs.
  4. Versicherungsrecht Das Urteil berührt auch das Versicherungsrecht, da die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers für alle aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden vollumfänglich haftet. Außerdem wird die Frage aufgeworfen, ob die Möglichkeit des Schädigers bzw. seiner Versicherung, die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt zu verlangen, die Rechtsstellung des Schädigers bzw. dessen Versicherung gegenüber der Werkstatt schwächt oder nicht.

Insgesamt betrifft das Urteil also verschiedene wichtige Rechtsbereiche wie das deliktische Schadensersatzrecht, Werkvertragsrecht, Abtretungsrecht und Versicherungsrecht.

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