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Verkehrsunfall -Wertersatz bei Tattoo-Beschädigung

OLG Rostock 5 – Az.: 5 U 86/16 – Beschluss vom 12.07.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.07.2016, Aktenzeichen 3 O 343/14, wird teilweise verworfen und im übrigen zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neubrandenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu … € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um über die Regulierung durch die Beklagte zu 2. hinausgehende Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 25.07.2012 auf der L 32 in … zugetragen hatte. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist nicht im Streit.

Der Kläger hat behauptet, er sei durch den Unfall erheblich, u. a. an der Wirbelsäule, am Schultergelenk sowie am rechten Ellenbogengelenk verletzt worden. Er begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens … EUR, Schadensersatz in Höhe von zuletzt … EUR sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagen haben behauptet, dass der Kläger unfallbedingt nur leichte Verletzungen erlitten habe. Diese seien im August 2012 ausgeheilt gewesen. Die beanspruchten materiellen Schäden stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang zum streitgegenständlichen Unfall.

Das Landgericht Neubrandenburg hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 18.02.2015 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.07.2016 Bezug genommen, mit dem das Landgericht das Versäumnisurteil vom 18.02.2015 aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen hat.

Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er beanstandet, dass das Landgericht der Argumentation der Beklagten in vollem Umfang gefolgt und seinen Sachvortrag nicht berücksichtigt bzw. fehlerhaft gewürdigt habe. Er habe Art und Umfang seiner Verletzungen sowie den langwierigen Therapieverlauf ausführlich dargelegt und nachgewiesen. Dass die Verletzungen unfallbedingt seien, habe er unter Beweis gestellt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.07.2016 abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.02.2015

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn … EUR sowie ein angemessenes Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2013 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25.07.2012 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagten, die Zurückweisung der Berufung beantragen, verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, soweit das Landgericht die Begründetheit materieller Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt … EUR verneint hat, weil es insoweit an einer hinreichenden Begründung der Berufung i. S. d. § 520 ZPO fehlt.

1. Der Senat hat hierzu am 12.02.2018 folgenden Hinweis erteilt:

„Wird wie hier seitens des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung uneingeschränkt angefochten, dann muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung vom 05.10.2016 nicht.

Der Kläger hat die Beklagten, deren Haftung für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 25.07.2012 auf der L 32 in … zu 100 % nicht im Streit steht, u. a. auf Zahlung von Schadensersatz für diverse materielle Schäden in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Ansprüche auf Schadensersatz hinsichtlich der Schadenspositionen Bekleidung (6.) i. H. v. … EUR, Mobiltelefon (4.) i. H. v. … EUR, Zuzahlung Klinikum (11.) i. H. v. … EUR, weiterer Erwerbsschaden – Fremdleistungen Sicherheitsdienst (15.) i. H. v. … EUR sowie für die klageerweiternd geltend gemachten Attestkosten i. H. v. … Euro als unbegründet abgewiesen. Einen Ersatzanspruch für Bekleidung und für das Mobiltelefon hat das Landgericht im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass konkrete Angaben zu Beschädigung und den Tatsachen fehlten, die eine Ermittlung des Zeitwertes der Bekleidung und des Handys ermöglichten. Zuzahlungskosten für die dreitägige stationäre Behandlung hat das Gericht neben den dargestellten Zweifeln an der Kausalität des Unfalls für die Behandlung u. a. deshalb nicht als begründet angesehen, weil sich der Kläger jedenfalls ersparte Aufwendungen für häusliche Verpflegungskosten anrechnen lassen müsse, die das Gericht auf 10,00 EUR pro Tag schätze. Den Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Erwerbsschadens im Zusammenhang mit einer selbständigen Nebentätigkeit für die Inanspruchnahme der Fremdleistungen des Sicherheitsdienstes hat das Landgericht im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass der Kläger bereits nicht dargelegt habe, welche konkrete Dienste er in Anspruch genommen habe. Auch habe er als Selbstständiger allenfalls einen Anspruch auf entgangenen Gewinn, wozu ebenfalls nichts vorgetragen sei. Die weiteren Attestkosten i. H. v. … Euro hat das Landgericht als nicht erstattungsfähig angesehen, weil das Attest bzw. der neuerliche ärztliche Befundbericht vom 09.03.2015 nicht erforderlich gewesen sei, da es bereits ein Attest des Orthopäden … vom 07.04.2014 gegeben habe.

Da diese Gründe jeweils für sich genommen die Abweisung der Klage der materiellen Ersatzansprüche in Höhe von … EUR für die genannten Schadenspositionen rechtfertigen, muss die Berufungsbegründung das Urteil insoweit angreifen. Der Berufungskläger hat deshalb darzulegen, warum die jeweiligen Erwägungen des Landgerichts die Entscheidung nicht tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – V ZB 154/06 -, juris). Diesem Erfordernis wird die Berufungsbegründung vom 05.10.2016 nicht gerecht. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel im wesentlichen darauf, dass das Landgericht seinen Sachvortrag zu den unfallbedingten Verletzungen, zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie zur Kausalität des Unfalls für die einzelnen Schadenspositionen unzureichend bzw. fehlerhaft gewürdigt habe. Weshalb die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zu den vorstehend genannten Schadenspositionen jeweils insoweit die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen, hat der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil die jeweilige Begründung, mit der das Landgericht für die genannten materiellen Schadenspositionen einen Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten verneint hat, für sich genommen die Abweisung der Klage in Höhe von … EUR selbst dann trägt, wenn sich die Berufung im übrigen als begründet erweisen würde.

Eine Ergänzung der an sich fristgerecht eingereichten, aber im Bezug auf die Schadenspositionen Bekleidung, Mobiltelefon, Zuzahlung-Klinikum, weiterer Erwerbsschaden und weitere Attestkosten inhaltlich unzureichende Berufungsbegründung vom 05.10.2016 ist nach Ablauf der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO nicht mehr zulässig.“

2. Dieser Hinweis ist dahin zu berichtigen, dass die weiteren Attestkosten in Höhe von … EUR nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, da der Kläger seinen insoweit erstinstanzlich unter Ziffer 4. klageerweiternd gestellten Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt hat.

3. Die Stellungnahme des Klägers zum Senatshinweis betreffend die teilweise Unzulässigkeit seiner Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Eine pauschale Bezugnahme auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen ist nicht behilflich. Die Berufungsinstanz ist keine automatische Fortsetzung der I. Instanz. Pauschale Bezugnahmen auf den Sachvortrag bzw. auf Rechtsausführungen in I. Instanz reichen grundsätzlich nicht als Berufungsbegründung aus (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 40 m. w. N.).

Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner Auffassung fest, dass die Berufung nicht hinreichend begründet i. S. von § 520 ZPO ist, soweit das Landgericht die Ansprüche auf Schadensersatz hinsichtlich der Schadenspositionen Bekleidung (6.) i. H. v. … EUR, Mobiltelefon (4.) i. H. v. … EUR, Zuzahlung Klinikum (11.) i. H. v. … EUR und weiterer Erwerbsschaden – Fremdleistungen Sicherheitsdienst (15.) i. H. v. … EUR als unbegründet abgewiesen hat. Weshalb die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zu den vorstehend genannten Schadenspositionen jeweils insoweit die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen, hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht ansatzweise vorgetragen. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil die jeweilige Begründung, mit der das Landgericht für die genannten materiellen Schadenspositionen einen Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten verneint hat, für sich genommen die Abweisung der Klage hinsichtlich der genannten Schadenspositionen selbst dann trägt, wenn sich die Berufung im übrigen als begründet erweisen würde.

III.

Soweit die Berufung gegen das Urteil vom 19.07.2016 im übrigen zulässig ist, war sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1. Der Senat hat insoweit am 12.02.2018 folgenden Hinweis erteilt:

„Die Berufung kann gem. § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht ersichtlich. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht auch die weiteren Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten, deren grundsätzliche Haftung zu 100 % wegen des Verkehrsunfalls vom 25.07.2012 auf der L 32 in … außer Streit ist, abgewiesen. Die Berufungsbegründung zeigt keine Anhaltspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen können. Im Einzelnen:

1. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Krankenkasse des Klägers nach Begutachtung der Schultergelenkserkrankungen deshalb von Regressansprüchen gegen die Beklagte zu 2. abgesehen habe, weil sich diese nicht als unfallbedingte Erkrankungen erwiesen hätten, trifft zu. Die AOK hat der Beklagten zu 2. mit dem als Anlage B 1 vorliegenden Schreiben vom 14.07.2014 mitgeteilt, “ dass uns zwischenzeitlich das MDK-Gutachten vorliegt. Die vorliegenden Unterlagen lassen daher nicht den Schluss zu, dass es bei dem Unfall vom 25.07.2012 zu einer Schultergelenksausrenkung mit Labrumruptur kam. Die umschriebene „Labruminstabilität“ ist deshalb nicht im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen. Betrachten Sie daher unsere Schadensersatzforderung vom 08.11.2013 als gegenstandslos.“

Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger nur geringfügige Verletzungen durch den Sturz erlitten habe, also eine blutige großflächige Schürfwunde am rechten Unterarm, die von sich aus ausgeheilt sei, sowie Prellungen des rechten Schultergelenks, der rechten Hüfte und des linken Knies, steht im Einklang mit der ärztlichen Bescheinigung der Hausärztin des Klägers Dipl.-Med. … vom 22.08.2012 (Anl. K12). Da sich der Kläger bereits einen Tag nach dem Unfall bei seiner Hausärztin vorgestellt hat, geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall die vom Landgericht festgestellten Verletzungen erlitten hat. Der Kläger, der sich zum Beweis für die Behauptung, er habe sich durch den Unfall auch eine Wirbelsäulenverletzung sowie eine Ellenbogenverletzung zugezogen, u. a. auf dieses Attest bezieht, hat weder behauptet, dass und aus welchen Gründen die darin enthaltenen Angaben unrichtig seien, noch dass diese unvollständig seien. Soweit die Hausärztin in ihrem ärztlichen Bericht vom 23.05.2013 (Anl. K14) darüber hinaus eine HWS-Distorsion als Diagnose angegeben hat, war diese Verletzung offensichtlich geringfügig und nicht behandlungsbedürftig. Auch die zur Akte gereichten ärztlichen Bescheinigungen des Orthopäden Dr. med. … vom 07.04.2014 (Anl. K 16) und vom 09.03.2015 (Anl. K 28) belegen die behaupteten weiteren Verletzungen an Wirbelsäule und Ellenbogengelenk als Folge des streitgegenständlichen Unfalls nicht. Danach hat der Orthopäde nach dem Unfall lediglich die rechte Schulter behandelt. Der rechte Ellenbogen wurde dort erst am 06.03.2014, mithin mehr als 19 Monate nach dem Unfall untersucht und eine Behandlung der Wirbelsäule durch den Orthopäden ist nicht erfolgt. Die Arztberichte der Asklepios Klinik Pasewalk enthalten lediglich Angaben zur Schulterverletzung.

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2. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens, den der Kläger für den Zeitraum Juli 2012 bis Ende Mai 2013 mit … EUR berechnet und nach Verrechnung eines von der Beklagten zu 2. gezahlten Schadensersatzbetrages von … EUR in Höhe weiterer … EUR fordert, als unbegründet abgewiesen. Auch der Senat geht davon aus, dass der Kläger bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat, so dass ihm kein Verdienstausfallschaden entstanden ist.

Unstreitig bezog der Kläger bereits seit März 2012 Krankengeld. Aus der sich an die Implantation einer Bandscheibenprothese an HWK C5/ C6 anschließenden dreiwöchigen stationären Rehabilitation wurde der Kläger am 29.05.2012 arbeitsunfähig entlassen. Die Arbeitsunfähigkeit bestand zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls fort. Der Umstand, dass für den Kläger ab dem 09.07.2012 eine Wiedereingliederung geplant war, die bis zum 06.08.2012 erfolgen sollte (Anl. K 17), rechtfertigt nicht die Feststellung, dass er zumindest ab 06.08.2012 arbeitsfähig gewesen wäre. Ein Arbeitnehmer gilt während der Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin als arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber hat mithin keinen Anspruch auf seine Arbeitsleistung, vielmehr ist allein die Rehabilitation Gegenstand der Wiedereingliederungsmaßnahme, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz die bisherigen Leistungen in vorher festgelegten zeitlich verringertem Umfang zu erbringen. Nimmt der Betroffene an sieben Tagen aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Maßnahme teil, so gilt diese als gescheitert. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass er die Wiedereingliederung wie geplant am 09.07.2012 begonnen und bis zu dem streitgegenständlichen Unfall vom 25.07.2012 durchgeführt hat. Dem Einwand der Beklagten, dass die Wiedereingliederung offensichtlich nicht stattgefunden habe, ist er nicht entgegengetreten, so dass vom Scheitern der geplanten Wiedereingliederungsmaßnahme und damit von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls auszugehen ist. Mangels substantiierten Sachvortrags des Klägers vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass und für welchen Zeitraum sich der seit dem 13.04.2012 andauernde Bezug des Krankengeldes durch die beim Unfall zugezogenen Verletzungen verlängert hat.

3. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht auf die geltend gemachten Ansprüche für Zuzahlung Physiotherapie (Pos. 12) i. H. v. … EUR, Medikamentenzuzahlung (Pos. 13) i. H. v. 12,40 EUR sowie Fahrtkosten (Pos. 14) i. H. v. … EUR als unbegründet abgewiesen. Auch der Senat kann im Hinblick darauf, dass der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur an unfallbedingten Verletzungen sondern darüber hinaus an weiteren Erkrankungen litt, nicht feststellen, dass diese Kosten, die grundsätzlich gem. § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig sind, in dem berechneten Umfang unfallbedingt aufzuwenden waren. Dass und aus welchen Gründen hier eine abweichende Entscheidung gerechtfertigt wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Sein Hinweis darauf, dass alle Verletzungen unfallbedingt seien, trifft – wie oben ausgeführt – nicht zu. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, aus den abgereichten Unterlagen herauszusuchen, welche auf den Terminszetteln vermerkten Rezeptdaten (Anl. K 8) sich beispielsweise welchem aus den Arztberichten ergebenden Behandlungsterminen zuordnen lässt. Gleiches gilt für die vom Kläger in der Zusammenfassung vom 13.03.2013 (Anl. K 10) aufgelisteten Fahrten.

4. Die Behauptung des Klägers, die in Höhe von … Euro geltend gemachten Auslagen für Akteneinsicht (Pos. 7) seien für die Einsichtnahme in die Unfallakte erforderlich gewesen, ist in der Berufungsinstanz neu und gem. § 530 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger nicht bereits erstinstanzlich in der Lage war, darzulegen, in welche Akten er Einsicht genommen hat und ob die Akteneinsicht das hier streitgegenständliche Verfahren betraf.

5. Ein Anspruch auf Wertersatz für die durch den Unfall beschädigten Tattoos nach §§ 249, 251 BGB besteht nicht. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass ein Tattoo kein selbständig ersatzfähiger Gegenstand ist, sondern ein in die Haut dauerhaft eingebrachter darstellender Körperschmuck. Die Beschädigung einer solchen nicht ohne Hautschädigung zu entfernende Körperverzierung kann lediglich bei der Bemessung von eventuellen Schmerzensgeldansprüchen nach § 253 Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden.

6. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die von der Beklagten zu 2. geleistete Zahlung von … Euro als Schmerzensgeld ausreichend bemessen ist.

6.1. Da dem Kläger, wie vorstehend ausgeführt, keine weiteren materiellen Schadensersatzansprüche zustehen, ist der als weiterer Vorschuss gezahlte Betrag von … EUR entsprechend der nachträglichen Bestimmung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 12.05.2015 (§ 366 Abs. 1 BGB) ebenfalls auf das Schmerzensgeld anzurechnen.

6.2. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinander gesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH, Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05 -, juris).

Durch das Schmerzensgeld soll der Verletzte einen Ausgleich für die in der Regel nicht rückgängig zu machenden erlittenen Schmerzen und Leiden erhalten und ihm soll Genugtuung verschafft werden. Maßgebend für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen und ihre Folgen, das durch sie bedingte Leiden, dessen Dauer und der Grad des Verschuldens des Schädigers. §§ 253 BGB spricht von „billiger Entschädigung in Geld“. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind (BGH, Beschluss vom 06. Juli 1955 – GSZ 1/55 -, juris), unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen. Die in Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden in der Regel nur den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1969 – VI ZR 81/68 -, juris) und sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen.

6.3. Gemessen an diesen Grundsätzen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von … EUR für angemessen und ausreichend.

Infolge des Sturzes hat sich der Kläger eine blutige großflächige Schürfwunde am rechten Unterarm, sowie Prellungen des rechten Schultergelenks, der rechten Hüfte und des linken Knies zugezogen. Er wurde mehrfach ambulant und physiotherapeutisch behandelt.

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Bestätigung des Inhabers des Studios Tattoo & Piercing vom 21.01.2013 (Anl. K 4) behauptet, dass durch den Unfall vorhandene Tattoos beschädigt worden seien, hat das Landgericht den Vortrag zu Recht als unschlüssig angesehen, weil der Kläger weder Art und Größe, noch das künstlerische Gepräge der Tattoos beschrieben hat. Auch hat er nicht dargelegt, wie die Unfallverletzungen den ursprünglichen Zustand der Tattoos verändert haben und welche Auswirkungen dies auf sein psychisches Wohlbefinden hatte. Diese Angaben sind aber für die Bemessung des Schmerzensgeldes unerlässlich.

Ob die Operation der rechten Schulter am 09.01.2013 Folge des streitgegenständlichen Unfalls ist, hält der Senat für zweifelhaft. Ausweislich des vorliegenden Operationsberichtes der ASKLEPIOS Klinik Pasewalk vom 05.02.2013 hatte der Kläger ein subacrominales Impingement-Syndrom, ein deutlich verdicktes ventrales Labrum und ein Ganglion im ventralen-kaudalen Glenoidanteil; intraoperativ zeigte sich das Labrum glenoidale deutlich degenerativ aufgefasert und instabil (vgl. Bd. I, Bl. 37/38 d. A.). Der Röntgenbefund vom 08.01.2013 (mithin vor dem Unfall) zeigte eine regelrechte Stellung im Schultergelenk bei umlaufenden corticalen Konturen, sowie ein AC-Gelenk (Gelenk zwischen Schlüsselbein und Schulterdach) ohne Auffälligkeiten. Dem Senat, der seit mehreren Jahren über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen entscheidet und sich in diesem Zusammenhang wiederholt mit Gutachten chirurgischer Sachverständiger auch über Schulterverletzungen befasst hat, ist aus eigener Sachkunde bekannt, dass weder ein subacrominales Impingement-Syndrom, noch eine degenerative Auffaserung des Labrum glenoidale durch ein forciertes Trauma verursacht werden. Andererseits ist zumindest nicht auszuschließen, dass sich das Ganglion durch einen unfallbedingt entstandenen Riss in der Schultergelenkkapsel gebildet hat und die Mitursächlichkeit, sei es auch nur als „Auslöser“ neben anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich gleich. Ein Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchtigung gewesen sei. Denn wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04 -, juris).

Die Frage, ob der Unfall zumindest mitursächlich für die im Januar 2013 durchgeführte Operation des rechten Schultergelenks des Klägers war, bedarf hier indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst bei Unterstellung der Mitursächlichkeit zu Gunsten des Klägers hält der Senat den gezahlten Schmerzensgeldbetrag von … EUR als Ausgleich seiner unfallbedingten Verletzungen einschließlich der mit einer solchen Operation verbundenen physischen Beeinträchtigungen, die regelmäßig über mehrere Wochen andauern, für angemessen und ausreichend.

Annähernd vergleichbar erscheinen dem Senat folgende Entscheidungen (veröffentlicht in Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2015, 33. Auf.):

Nr. 1779 (AG Westerstede, Urteil vom 1. September 2000, 25 C 61/00 (II)

1.500,00 EUR bei Schultergelenksprengung Tossy II links, HWS-Schleudertrauma, multiple Prellungen und Hautabschürfungen, 4 Wochen arbeitsunfähig, eher durchschnittlicher Verletzungsgrad mit daraus folgender durchschnittlicher Beeinträchtigung des physischen und psychischen Wohlbefindens;

Nr. 1781 (LG Münster, Urteil vom 25.01.1991, 6 O 512/89)

1.750,00 EUR bei Abrissfraktur des Tuberculus majus rechts mit massiver Schwellung und Hämatomverfärbung im Bereich der Schulterkuppe; absinkendes Hämatom am linken Oberarm bis zum Ellenbogengelenk; Prellung des klinken Unterschenkels mit Hämatom im Bereich der Wade, Schultergelenk musste mit Verband für ca. 5 Wochen ruhig gestellt werden

Nr. 1782 (LG Schwerin, Urteil vom 15.08.2003, 6 S 144/03)

2.000,00 EUR bei Schultergelenksprengung Typ Tossy III rechts, 8 Tage Krankenhaus mit operativem Eingriff, 6 Wochen arbeitsunfähig

7. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil die unfallbedingten Verletzungsfolgen abgeschlossen sind. Der Kläger stützt sein Feststellungsinteresse auf die Behauptung, dass die Behandlung des rechten Ellenbogengelenks derzeit noch nicht abgeschlossen sei und jedenfalls eine völlige Versteifung des Gelenks zu befürchten bleibe. Da eine Verletzung des rechten Ellenbogengelenks durch den Unfall nicht festzustellen ist, ist der Feststellungsantrag unbegründet.

8. Auch den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Annahme des Gerichts, dass die Beklagte die Kosten für die vorgerichtlich schon ausgeglichenen Schadenspositionen gezahlt habe, so dass sie der Kläger insoweit schon nicht geltend gemacht habe, ist der Kläger nicht entgegengetreten.

9. Rechtliches Gehör hat das Landgericht nicht verletzt. Eine Vernehmung der Hausärztin Dipl.-med. … sowie des Orthopäden Dr. … zum behaupteten Umfang der unfallbedingten Verletzungen war im Hinblick auf die zur Akte gereichten Arztberichte beider Ärzte entbehrlich. Der Kläger, der sich zum Beweis für die Behauptung, er habe durch den Unfall auch eine Wirbelsäulenverletzung sowie eine Ellenbogenverletzung zugezogen, u. a. auch auf diese Arztberichte bezogen hat, hat weder behauptet, dass und aus welchen Gründen die darin enthaltenen Angaben unrichtig seien, noch dass diese unvollständig seien. Deshalb sieht auch der Senat keine Veranlassung, ergänzend die Zeugen zu vernehmen. Auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den unfallbedingt erlittenen Verletzungen bedurfte es nicht. Für eine Wirbelsäulenverletzung als Folge des Unfalls ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten überhaupt kein Anhaltspunkt. Dass die behauptete Ellenbogengelenkverletzung Folge des streitgegenständlichen Unfalls ist, schließt der Senat bereits deshalb aus, weil die den Kläger unmittelbar nach dem Unfall behandelnde Hausärztin eine solche Verletzung nicht bescheinigt hat und auch der nachbehandelnde Orthopäde nach dem Unfall lediglich die rechte Schulter behandelt und den rechten Ellenbogen erst mehr als 19 Monate nach dem Unfall untersucht hat. Da der Senat die Operation des rechten Schultergelenks am 09.01.2013 und die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen für den Kläger bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt hat, bedurfte es auch zur Frage der Kausalität des Unfalls für diese Operation nicht mehr der Einholung eines Sachverständigengutachtens.“

2. Die Stellungnahme des Klägers vom 14.03.2018, in der er darauf verweist, dass eine Vernehmung der benannten Zeugen nicht entbehrlich sei und ein Verzicht auf die angebotenen Zeugenbeweise und den Sachverständigenbeweis ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzen würde, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Senat hält insbesondere aus den unter Ziffer 9. des Hinweisbeschlusses aufgeführten Gründen an seiner Auffassung fest, dass hier mangels erheblichen Sachvortrags des Klägers die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme zur Feststellung der Kausalität des Unfalls für die behaupteten Verletzungen nicht vorliegen, und zwar weder für eine Vernehmung der Zeugen Dr. … und Dr. … noch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger sich bei dem streitgegenständlichen Unfall eine blutige großflächige Schürfwunde am rechten Unterarm sowie Prellungen des rechten Schultergelenks, der rechten Hüfte und des linken Knies zugezogen und anschließend hausärztlich ambulant behandeln lassen hat. Beweis zu diesen Verletzungen ist somit nicht zu erheben. Da der Senat die Operation des rechten Schultergelenks am 09.01.2013 und die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen für den Kläger bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt hat, bedarf es auch zur Frage der Kausalität des Unfalls für diese Operation keiner Beweiserhebung mehr. Eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Einschränkungen, die Folge der Knieprellung sind, hat der Kläger nicht dargetan.

Entscheidungserheblich sind somit die als Folge des Unfalls behaupteten Verletzungen an der Wirbelsäule sowie am rechten Ellenbogengelenk. Sowohl an der Wirbelsäule als auch am rechten Ellenbogen war der Kläger vorgeschädigt. Ausweislich des von ihm zur Akte gereichten ärztlichen Entlassungsberichtes der Rehabilitationseinrichtung MCn D-Klinik in T vom 02.07.2012 war bereits im Jahr 2005 eine Freilegung des N. ulnaris rechts erfolgt und es bestand noch eine geringfügige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Ellenbogengelenks. Im April 2012 war dem Kläger zudem wegen seit 2002 bestehenden cervikalen Schmerzen mit Ausstrahlung überwiegend in den linken Arm eine Bandscheibenprothese HWK 5/6 implantiert worden. Sachvortrag, der auch nur annähernd eine erneute Verletzung in diesen Bereichen sowie eine Kausalität der Wirbelsäulen- und/oder der Ellenbogengelenksverletzung zum Unfallgeschehen erkennen lässt, fehlt.

Hinsichtlich der Unfallbedingtheit hat der Geschädigte darzulegen, welche Körperverletzung er aus welchen Gründen auf den Unfall zurückführt. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2013 – Az.; VI ZR 95/13 -, juris). Ob die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind, unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO, weil die Frage, ob sich der Kläger überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, in den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität fällt. Dies muss mit einer für das praktische Leben brauchbaren Gewissheit feststehen.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass und in welchem Umfang die behaupteten Verletzungen an der Wirbelsäule (in welchem Bereich der Wirbelsäule? Art der Verletzung?) sowie am rechten Ellenbogengelenk (Art der Verletzung?) auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Insoweit fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag, der als Behauptung der begehrten Vernehmung der Zeugen … und Dr. … zu Grunde zu legen wäre. Auch aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergeben sich die behaupteten Verletzungen nicht. Die Hausärztin … hat nach dem Unfall am 22.08.2012 lediglich die hier unstreitigen Verletzungen bescheinigt (Ank. K 12). Ein Kausalzusammenhang des Unfalls für die in ihrem Arztbericht vom 23.05.2013 erstmals attestierte HWS-Distorsion erschließt sich ohne weiteren Sachvortrag des Klägers nicht. Der Orthopäde Dr. … hat ausweislich seines Arztberichtes vom 09.05.2015 (Anl. K 28) bis zum 08.05.2013 lediglich die rechte Schulter behandelt, die danach beschwerdefrei gewesen sei. Den rechten Ellenbogen hat er erstmals am 06.03.2014 untersucht. Die vorgelegten Arztberichte sind entsprechend zu würdigen, was das Landgericht und auch der Senat getan hat.

Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass umstritten ist, welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall überhaupt zukommt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.06.2008 (Az.: VI ZR 235/07 -, juris) ausgeführt, dass eine ausschlaggebende Bedeutung solchen Diagnosen allgemein jedenfalls nicht beizumessen sei. Im Regelfall werde das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können. Eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen sei zudem entbehrlich, wenn das Ergebnis ihrer Befunde, schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen werden könne. Denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen komme es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an. Vorliegend hat der Kläger nicht vorgetragen, worauf bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen hat, dass die Atteste unvollständig seien. Selbst im Ergebnis des Hinweises des Senats fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, wann der Kläger gegenüber welchem Arzt über die vom Landgericht festgestellten Unfallverletzungen (Schürfwunde und Prellungen) hinaus Beschwerden beklagt hat und inwieweit hierzu eine Behandlung erfolgte. Der rechte Ellenbogen wurde nach dem Akteninhalt erstmals am 06.03.2014 vom Orthopäden behandelt, mithin mehr als 19 Monate nach dem Unfall. Eine Behandlung der Wirbelsäule durch den Orthopäden bzw. durch sonstige Ärzte wird vom Kläger gar nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage ist dem Landgericht eine Übergehung von Beweisanträgen des Klägers nicht vorzuwerfen. Vielmehr fehlt es an erheblichem Sachvortrag des Klägers zur Unfallbedingtheit der nicht einmal konkret beschriebenen Verletzungen an Ellenbogen rechts und Wirbelsäule.

Die vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 14.03.2018 in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvR 2724/14, ist hier nicht einschlägig. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müsse. Berücksichtige das Gericht erheblichen Sachvortrag der Beteiligten nicht, so verstoße dies gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn dieses Vorgehen im Prozessrecht keine Stütze mehr finde. Vorliegend ist nicht festzustellen, dass das Landgericht erheblichen Sachvortrag des Klägers zum Umfang der unfallbedingten Verletzungen übergangen hat. Sowohl die Vernehmung der Zeugen, als auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens würden hier zu einer unzulässigen Ausforschung führen, denn der Kläger behauptet lediglich pauschal, durch den streitgegenständlichen Unfall auch Verletzungen an Wirbelsäule und rechtem Ellenbogengelenk erlitten zu haben, obwohl die von ihm vorgelegten Arztberichte bereits vor dem Unfall bestehende Schädigungen in beiden Bereichen belegen und der vorgelegte Erstbefund der ihn nach dem Unfall behandelnden Frau Dipl.-med. … keinen Anhalt für die behaupteten Verletzungen gibt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

 

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